Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0014-W/03
Strafaufschub wegen Pflegebedürftigkeit der Mutter
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0014-W/03vom 10.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einen bereits zweimal wegen Vollzuges von Ersatzfreiheitsstrafen in Haft gewesenen Bestraften trifft der letztendliche Vollzug einer neuerlichen Ersatzfreiheitsstrafe nach vergeblicher Aufforderung zum Strafantritt, Abweisung eines Stundungsansuchens und polizeilicher Kontakte zwecks Vorführung zum Strafantritt nicht überraschend, weshalb er Vorkehrungen zur Versorgung einer pflegebedürftigen Angehörigen treffen kann und es keines (weiteren) Strafaufschubes bedarf.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen den
Bf.. über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Februar 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien vom
3. Jänner 2003 betreffend Abweisung eines Antrages auf Strafaufschub
gemäß
§ 161 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu
Recht erkannt: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk hat als
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Ansuchen des Bf. vom
4. Dezember 2002 um Gewährung eines Strafaufschubes mit Bescheid
vom 3. Jänner 2003 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die
fälschlicherweise als Einspruch bezeichnete, fristgerecht eingebrachte
Beschwerde vom 5. Februar 2003, welche wie folgt begründet
wird:
Seine Mutter beziehe ein Bundespflegegeld der Stufe 3, was
einem monatlichen Pflegeaufwand von 50 bis 60 Stunden entspreche.
Tatsächlich sei sie aber ständig, 24 Stunden am Tag, bei fast
allen Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen,
zumindest in der Form von kleinen Handreichungen, ohne die ein
selbständiges Leben für sie nicht möglich wäre.
Da er mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe, stelle das im
Prinzip kein Problem dar, eine plötzliche längere Abwesenheit
seinerseits würde sie jedoch vor unlösbaren Problemen stellen, ja
mitunter sogar ihr Leben bzw. ihre Gesundheit gefährden. Mit einem
Pflegeaufwand von 50/60 Stunden sei nicht das Auslangen zu finden und um €
268,00 im Monat sei wohl kaum jemand Fremder bereit, 24 Stunden auf Abruf,
sei es auch nur für kleine Handreichungen, zur Verfügung zu
stehen.
Der Gesundheitszustand der Mutter (Osteoporose und
Durchblutungsstörungen im rechten Fuß) habe sich in letzter Zeit so
verschlechtert, dass der Hausarzt ihr unbedingt zu diversen Untersuchungen und
ambulanten Behandlungen geraten habe, die im Interesse des Heilerfolges keinen
Aufschub dulden. Sie sei jedoch auf seine Hilfe angewiesen, da sie alleine nicht
auf die Straße gehen könne. Auch beim Ankleiden und vor Ort
bedürfe sie seiner Hilfe.
Bedingt durch diese Krankheiten komme es in letzter Zeit
auch immer öfter vor, dass sie ohne seine Hilfe nicht aus dem Bett
aufstehen könne, die Anschaffung eines behindertengerechten Krankenbettes
könne jedoch aus Kosten- sowie aus Platzgründen nicht in Erwägung
gezogen werden. Eine Heimhilfe, welche Montag bis Freitag eine oder zwei Stunden
vorbeikomme (und mehr sei bei dieser Pflegegeldstufe nicht drinnen), sei
für die Betroffene wenig Trost, wenn man am Samstag um 9.00 Uhr aufstehen
möchte und sich nicht aus dem Bett erheben
könne.
Die Einkünfte des Bf. würden sich immer im Rahmen
der Grenzen für geringfügig Beschäftigte bewegen, da er sich
nicht länger als 3-4 Stunden ohne Unterbrechung auswärts aufhalten
könne und jederzeit gegenwärtig sein müsse, von seiner Mutter
im Notfall zu Hilfe gerufen zu werden.
Nur bei hundertprozentigem Einsatz und tagelanger
auswärtiger Tätigkeit würden seiner Branche entsprechende
Einkünfte erzielt werden können.
Um eine ausreichende Versorgung seiner Mutter während
seiner Abwesenheit sicherzustellen, wäre daher der beantragte Strafaufschub
unbedingt erforderlich, da die Stabilisierung bzw. Verbesserung des
Gesundheitszustandes seiner Mutter laut Auskunft ihres Arztes mehrere Wochen in
Anspruch nehme.
Außerdem sei eine Erhöhung der Pflegestufe
erforderlich, um den Pflegeaufwand auch bezahlen zu können, wobei ein
derartiger Antrag erfahrungsgemäß von der Antragstellung
bis zur positiven Erledigung 4 bis 5 Monate dauert.
Weiters wird beantragt, der Berufung die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf
Antrag des Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug
aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den
unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt
seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur
Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist.
Der Aufschub
darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der
Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung
einer Sicherheit geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d
gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Sicherheit auch
für verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus
seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt.
Gemäß
Abs.2 leg. cit. kommt Anträgen auf Aufschub des Vollzuges eine
aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat
jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn
durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten
würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug gebieten.
Im vorliegenden Fall wurde mit Strafverfügung vom
7. Jänner 2002 über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von
€ 8.400,00 wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen bestimmt. Die
Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Die bereits am 18. März 2002 fällig gewordene
Geldstrafe wurde vom Bf. nicht entrichtet, so dass am 16. Juli 2002
die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte. Da der
Aufforderung nicht entsprochen wurde, verfügte die Sicherheitsbehörde
am 22. Juli 2002 die Vorführung zum Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe. Ein am 1. November 2002 eingebrachtes
Zahlungserleichterungsansuchen wurde mit Bescheid vom
13. November 2002 abgewiesen. Mit Eingabe vom
4. Dezember 2002 ersuchte der Bf. schließlich um Aufschub des
Strafantrittes bis 30. Juni 2003, um seine im gleichen Haushalt lebende
pflegebedürftige 86 jährige Mutter zu betreuen sowie seine
geschäftlichen Angelegenheiten zu regeln, damit sein Erwerb im EDV-Bereich
nicht gefährdet werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Ansuchen um Aufschub des
Strafantrittes mangels vorliegender triftiger Gründe abgewiesen, da weder
eine Gefährdung des Erwerbes des Bestraften als gegeben erachtet wurde,
noch nach Ansicht der Behörde ein Aufschub zur Ordnung von
Familienangelegenheiten dringend geboten sei.
Wie bereits festgestellt wurde liegen triftige Gründe
dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des
Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet
würde. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat in der
Bescheidbegründung zutreffend ausgeführt und ist dies auch der
Aktenlage zu entnehmen, dass der Bf. trotz Verpflichtung zur monatlichen Abgabe
von Umsatzsteuervoranmeldungen, er weder dieser seiner Verpflichtung
nachgekommen ist und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen oder sonstige
Abgabenzahlungen - seit dem 18. Jänner 1999 ist auf dem Abgabenkonto
keine einzige Zahlung zu verzeichnen - geleistet hat.
Der Schlussfolgerung der Finanzstrafbehörde erster
Instanz, es müsse daher anzunehmen sein, dass der Beschuldigte einem
Erwerbe nicht nachgeht, da andernfalls erneut ein strafbarer Tatbestand gegeben
sei, kann daher nur beigepflichtet werden.
Das nunmehrige Vorbringen des Bf., welches sich im
Wesentlichen mit der seinerzeitigen Darstellung im ursprünglichen Ansuchen
um Strafaufschub deckt, ist daher nicht geeignet eine Gefährdung des
Erwerbes, wie dies im § 177 Abs. 1 FinStrG gefordert wird, zu
dokumentieren.
Desgleichen kann die Feststellung der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, dass durch den Strafantritt auch der
Unterhalt der Mutter des Bf. nicht gefährdet wird, weil sie selbst
über Einkünfte verfügt, bestätigt werden.
Zutreffend hat die erste Instanz auch den Umstand, dass die
im Ansuchen angeführte Pflegebedürftigkeit der im Haushaltsverband
lebenden Mutter im Hinblick auf deren Alter allenfalls als triftiger Grund im
Sinne des § 177 FinStrG berücksichtigt werden kann, gewertet.
Doch sprechen die in der Begründung des angefochtenen
Bescheides angeführten Erwägungen gegen den beantragten Aufschub des
Strafvollzuges und sind in die Ermessensentscheidung eingeflossen:
In den Strafakten finden sich drei
Verurteilungen nach dem Finanzstrafgesetz, wobei einmal die
Ersatzfreiheitsstrafe zur Gänze und einmal zum überwiegenden Teil
vollzogen werden musste, da ein Teil der Geldstrafe erst während der Haft
bezahlt wurde. Des weiteren wurde eine Geldstrafe erst anlässlich der
Vorführung zum Strafantritt entrichtet. Die Folgerung der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, dass die Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe für den Bf. daher nicht etwas Unvorhersehbares sein kann, ist
schlüssig und entspricht den logischen Denkgesetzen. Ebenso zutreffend ist
die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass dem Bestraften genügend
Zeit für die Versorgung seiner Mutter gegeben war bzw. er ausreichend
Gelegenheit hatte, für die Zeit seiner selbstverschuldeten Abwesenheit
entsprechend Vorsorge zu treffen, um die in der Republik Österreich zur
Verfügung stehenden sozialen Institutionen in Anspruch zu nehmen - wozu
letztlich auch das Pflegegeld dient.
Die Finanzstrafbehörde erster
Instanz hat daher mit dem angefochtenen Bescheid eine richtige Entscheidung
gefällt.
Da sohin auch nach Rechtsansicht
der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe vorliegt und keine ausreichenden Gründe für die
Rechtfertigung eines Strafaufschubes vorgebracht werden konnten, war die
Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
10. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 177 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Strafaufschubtriftige GründeGefährdung des ErwerbesUnvorhersehbarkeitPflegebedürftigkeitGeldstrafe vollzogenVorführung zum StrafantrittUneinbringlichkeit der GeldstrafeErsatzfreiheitsstrafe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-W/03
- Stammnummer
- 3611
- Gültig
- 10.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF