…in der Sache selbst erkannt: Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 10.800,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit…
…Im vorliegenden Fall kann daher von einer Abstattung der Strafe in einer vom Verwaltungsgerichtshof verlangten angemessenen Frist keine Rede sein. Diesfalls liegt nicht mehr eine bloße Gefährdung der Einbringlichkeit der Geldstrafe, sondern bereits deren Uneinbringlichkeit vor. Der Bf ist seit dem Jahr 1997 ohne Erwerbseinkommen…
…dass der Antragswerber für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bereits früher zum Antritt der fest gesetzten Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert worden sei. Er werde daher darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung dieser Zahlungserleichterung die Vorführung zum Strafantritt ohne neuerliche Aufforderung erfolgen könne. Obwohl der Bestrafte auch dieses…
…418/1985, 13.096/1992). Uneinbringlich ist eine Geldstrafe jedenfalls dann, wenn eine Zwangsvollstreckung bereits erfolglos versucht wurde; wurde eine Zwangsvollstreckung noch nicht versucht, darf die Uneinbringlichkeit nur aufgrund von Offenkundigkeit (zB infolge der Insolvenz des Bestraften) oder aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens angenommen werden, dessen…
…Der Bf wurde nahe gelegt, die seitens des Finanzamtes bewilligten monatlichen Raten von 500,00 € pünktlich zu entrichten, da andernfalls wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre. Die Bf leistete lediglich im Jänner 2007 eine Zahlung von 500,00 €. Am…
…mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken. Zur Anwendung des § 212 Abs. 1 BAO auf Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren ist allerdings zu berücksichtigen, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für…
…in der Sache selbst erkannt: Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit…
…der Republik Österreich zur Verfügung stehenden sozialen Institutionen in Anspruch zu nehmen - wozu letztlich auch das Pflegegeld dient. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat daher mit dem angefochtenen Bescheid eine richtige Entscheidung gefällt. Da sohin auch nach Rechtsansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe…
…FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen festgesetzt worden sind (Finanzstrafakt StrNr. 091/xxxx, Bl. 48 ff). Diese Strafverfügung ist am 25. Jänner 2010 in Rechtskraft erwachsen (zuletzt genannter Finanzstrafakt Bl. 52). Eine Entrichtung der Geldstrafe bis zum Fälligkeitstag ist nicht…
…steht fest, dass die vom Bf beantragten Raten mit der mit einer Bestrafung verbundenen und beabsichtigten Härte nicht in Einklang zu bringen sind. Dem Bf ist somit entgegenzuhalten, dass gerade für diesen Fall der faktischen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen ist. Eine…
…in der Sache selbst erkannt: Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 20.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit…
…dem Bf aufgrund seines eigenen Verhaltens sein Führerschein entzogen wurde. Der Umstand, dass er derzeit keine Einkünfte erzielen kann, kann somit nicht berücksichtigt werden. Da vom Bf keine weiteren Gründe vorgebracht wurden und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist…
…März 2004 und des weiteren Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe bis 25. März 2004 aus folgenden Gründen rechtmäßig erfolgt: Eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG ist durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz dann zu vollziehen, wenn die Uneinbringlichkeit einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe feststeht oder äußerst wahrscheinlich ist…
…J. gemäß §§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe von € 6.800,00 verhängt. b) Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen festgesetzt. III. Gemäß § 185 Abs.1 lit. a und b FinStrG hat Herrn J…
…Abs. 5 FinStrG wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 17.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG im Falle der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 68 Tagen verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1…
…2) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 40.000,00 bestraft. Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG werde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe…
…Über Herrn Bf. wird gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe von € 6.000,00 verhängt. 2. Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Tagen festgesetzt. 3. Gemäß § 185 Abs.1 lit. a und b FinStrG…
…für sich allein stellt noch keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, weil im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe tritt. Aber auch der Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafe stellt für sich noch keinen gnadenwürdigen Grund dar, handelt es sich doch dabei um eine vom Gesetz…
…sei, erachte der Spruchsenat dem gesetzten Verschulden angemessen. Diesen Strafzumessungserwägungen entspreche auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe. Die Kostenentscheidung beruhe auf der bezogenen Gesetzesstelle. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf…
…185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Salzburg, am 25. November 2009…