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UFSS FSRV/0035-S/07
Beschwerde gegen Bescheid wegen Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (Ratenansuchen)
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0035-S/07vom 19.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, vertreten durch Dr. Ottmar Wacek, Rechtsanwalt,
5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, über dessen Beschwerde
vom 30. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
5. Juli 2007, StNr. 997/2253, betreffend Zahlungerleichterungsansuchen
gemäß
§ 172 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in
Verbindung mit § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
zu
Recht erkannt:
I. Die
Berurufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Land vom 2. August 2007 wird
ersatzlos aufgehoben.
II. Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis (Spruchsenat)
des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz (als
Organ des Finanzamtes Salzburg-Land) vom 28. Februar 2007 wurde über den
Beschwerdeführer (Bf) A eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,--
samt
€ 363,-- an Verfahrenskosten, wegen Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG verhängt.
Mit Ansuchen, einglelangt beim
FA Salzburg-Land am 4. Juni 2007, suchte der Bf um Ratenzahlungen für die
verhängte Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-- an. In der
Begründung führte er aus, dass beim Finanzamt Salzburg Land neben den
Strafrückständen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von €
70.736,-- bestehen, für die vom Finanzamt Exekution in Form einer
Forderungspfändung geführt wird. Der Bf sei für ein Kind
Sorgepflichtig. Da der Bf nicht mehr in der Lage sei, seine
Verbindlichkeiten zu erfüllen, wurde vor dem BG C die Eröffnung des
Schuldenregulierungsverfahrens eingebracht, der Konkurs wurde bislang noch nicht
eröffnet. Die Zahlungsunfähigkeit sei auf die oben bezifferten
Abgabenrückstände und die betriebene Lohnexekution
zurückzuführen und sei dem Bf aus den genannten Gründen auch die
fristgerechte Bezahlung der über ihn verhängten Finanzstrafe nicht
möglich.
Es werde daher ersucht, dem Bf
die Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe von
€
10.000,-- in monatlichen Raten zu je € 25,--, beginnend ab Juni 2007 zu
gewähren.
Mit Bescheid vom 5. Juli
2007 hat das Finanzamt Salzburg-Land dieses Ansuchen als unbegründet
ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass
während eines Insolvenzverfahrens die Voraussetzungen für die
Bewilligung von Zahlungserleichterungen grundsätzlich nicht gegeben
seien.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten
vom 30. Juli 2007, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der bekämpfte Bescheid
werde seinem gesamten Umfang und Inhalt nach angefochten und werde beantragt,
den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem
Ratenzahlungsgesuch stattgegeben werde.
Der Bf habe zu keinem Zeitpunkt
um Zahlungserleichterung betreffend die Abgabenschuldigkeiten angesucht, sonder
lediglich für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe,
welcher Betrag gem. § 58 KO vom Konkursverfahren ausgeschlossen ist und vom
gegenständlichen Insolvenzverfahren nicht berührt wird.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 2. August 2007 wies das Finanzamt die Berufung des Bf als unbegründet
ab.
Daraufhin stellte der Bf durch
seinen Vertreter den Antrag (der am 28. August 2007 bei der Finanzverwaltung
einlangte) die Entscheidung über die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem in Ablichtung im Akt
vorliegenden Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens geht
hervor, dass der Bf neben den Schulden beim Finanzamt weitere Schulden bei einer
Bank in Höhe von ca. € 80.000,-- hat. Er ist als Angestellter
beschäftig, wobei er monatlich € 1.000,-- verdient. Weiters gibt er
an, dass er mit seinem Einkommen die laufenden Verbindlichkeiten nicht
erfüllen könne und jedenfalls Zahlungsunfähig ist.
Aus dem Abweisungsbescheid des
Finanzamtes vom 5. Juli 2007 ist zu ersehen, dass als Steuernummer das
Strafkonto des Bf und nicht sein Abgabenkonto (mit anderer Steuernummer)
angeführt wurde. Weiters wurde auf das am 4. Juni 2007 vom Bf eingebrachten
Ratenansuchen betreffend Finanzstrafe Bezug genommen. Als Abgabenschuldigkeiten
wurde der Betrag von € 10.363,-- (das entspricht dem damaligen
Rückstand auf dem Strafkonto bestehend aus € 10.000,-- Strafe, sowie
der verhängten Kosten in Höhe von € 363,--) angegeben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172
Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung und
Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und
Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden
erster Instanz. Hierbei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212
Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde, für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Aus § 152 Abs. 1 FinStrG
ergibt sich, dass gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehende
Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist.
Zur Aufhebung der vom Finanzamt
erlassenen Berufungsvorentscheidung (BVE) ist auszuführen, dass § 172
Abs. 1 FinStrG nur die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der BAO
(im gegenständlichen Fall die Bestimmung über Zahlungserleichterungen
gem. § 212 BAO vorsieht. Zum Rechtsschutz ist anzumerken, dass das
Finanzstrafgesetz eigene Bestimmungen enthält (insbesondere § 152
FinStrG), so dass diese den entsprechenden Vorschriften der BAO vorgehen. Aus
§ 172 Abs. 1 erster Satz FinStrG geht hervor, dass für
Zahlungserleichterungsansuchen die Finanzstrafbehörde I. Instanz
zuständig ist. Gegen eine abweisende Entscheidung ist daher im Sinne des
§ 152 Abs. 1 FinStrG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Da die
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nach den Bestimmungen des
Finanzstrafgesetzes nicht zulässig ist, war die gegenständliche BVE
vom 2. August 2007 ersatzlos aufzuheben. Der dagegen erhoben Vorlageantrag ist
daher als gegenstandslos zu betrachten.
Über die nunmehr wiederum
offene Berufung des Bf, die als Beschwerde zu werten ist, hat daher die
zuständige Rechtsmittelbehörde als Finanzstrafbehörde II. Instanz
zu entscheiden.
In der Sache selbst ist
klarzustellen, dass die sofortige volle Entrichtung der Geldstrafe samt Kosten
für den Bf aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse
(Sorgepflicht für 1 Kind) und wirtschaftlichen Verhältnisse
(monatliches Einkommen von € 1.000,--; laufende Exekution durch das
Finanzamt Salzburg-Land; die Höhe der vorhandenen Schulden lt. Antrag auf
Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) grundsätzlich mit
erheblichen Härten verbunden wäre. Eingeschränkt wird das
Vorliegen der erheblichen Härte jedoch dadurch, dass mit jeder Bestrafung
eine gewollte Härte zwangsläufig verbunden ist.
Zur Begründung des
Finanzamtes ist anzumerken, soweit sich diese auf die Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben (Strafe) bezieht, dass die Uneinbringlichkeit einer
Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion der Ersatzfreiheitsstrafe steht, sodass
dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit im Falle einer Geldstrafe
kein Gewicht zu kommt (siehe hiezu VwGH vom 24. September 2003, 2003/13/0084).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung weiter ausführt darf
der Strafzweck bei der Entrichtung einer Geldstrafe nicht außer Acht
gelassen werden. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügtem
Übel das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten
soll. Es laufe dem Strafzweck zuwider, wenn dem Bestraften durch die
Gewährung von Zahlungserleichterungen eine bequeme Ratenzahlung einer
Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung über einen
Bedarfsgegenstand ermöglichen würde. Die vom Bf angebotenen
Raten in Höhe von monatlich € 25,-- würden zu einer Abstattung
des Strafbetrages erst in 33 Jahren führen. Mit diesem Betrag würden
nicht einmal die gem. § 212 Abs. 2 lit. b BAO anfallenden Stundungszinsen
(die 4,5% über dem Basiszinssatz liegen) abgedeckt werden. Damit steht
fest, dass die vom Bf beantragten Raten mit der mit einer Bestrafung verbundenen
und beabsichtigten Härte nicht in Einklang zu bringen sind. Dem Bf ist
somit entgegenzuhalten, dass gerade für diesen Fall der faktischen
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
vorgesehen ist. Eine für den Bf positive Ermessentscheidung im Sinne des
§ 20 BAO konnte daher nicht getroffen werden.
Dem Vorbringen des Bf wonach
die bescheiderlassende Behörde nicht über sein Ratenansuchen
betreffend Strafe sondern über Abgabenschuldigkeiten abgesprochen habe, ist
entgegenzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid die Kontonummer des Strafkontos
(und nicht des Abgabenkontos) angeführt wurde. Der angeführte Betrag
entspricht dem am Entscheidungstag auf dem Strafkonto bestehenden
Rückstandes (Strafe € 10.000,-- + Kosten € 363), der in Höhe
von € 10.363 aushaftete. Im Gegensatz dazu befanden sich auf dem
Abgabenkonto des Bf (mit anderer Steuernummer) mehr als € 70.000,--. Zudem
bezeichnete das Finanzamt das Ansuchen des Bf, das am 4. Juni eingebracht wurde
und sich auf die gegen ihn verhängte Geldstrafe bezog, als das Ansuchen
über das abgesprochen wurde. Es besteht daher für die
Rechtsmittelbehörde kein Zweifel, dass mit dem Bescheid vom 5. Juli das
Ratenansuchen betreffen die Geldstrafe abgewiesen wurde. Die im Bescheid
für die Strafbeträge verwendete Bezeichnung "Abgabenschuldigkeiten"
stellt sich damit als Problem von rein rechtstheoretischer Natur dar.
Da vom Bf keine weiteren
Gründe vorgebracht wurden ist die Abweisung dieses Ratenansuchens seitens
des Finanzamtes (wenn auch mit zum Teil anderer Begründung) zu Recht
erfolgt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
19. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Ratenansuchenfaktische Uneinbringlichkeit der GeldstrafeSchuldenregulierungsverfahrenBerufungsvorentscheidung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0035-S/07
- Stammnummer
- 31084
- Gültig
- 19.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF