Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0113-L/04
Liegt Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vor, bleibt für eine Zahlungserleichterung kein Raum, sondern ist die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0113-L/04vom 03.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Gerda Pramhas, in der Finanzstrafsache gegen
HB, geb. A, wohnhaft in X, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
16. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding vom 9. Juli 2004, SN 2002/00016-001, betreffend
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
2. Der Bescheid (die Berufungsvorentscheidung) vom 1.
September 2004 wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde II. Instanz,
Berufungssenat I, vom 16. Dezember 2002, dem Beschwerdeführer (=Bf)
zugestellt am 12. Jänner 2004, wurde dieser wegen der Finanzvergehen nach
§§ 13, 33 Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu
einer Geldstrafe von 21.801,85 € (300.000,00 S), im Nichteinbringungsfall
sieben Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt; die Kosten des Strafverfahrens
wurden mit 363,00 € festgesetzt.
Mittels Telefax vom 2. Juli 2004 brachte der Bf ein
Stundungsgesuch beim Finanzamt Braunau Ried Schärding ein, in welchem er
darlegte, dass er trotz intensiver Bemühung nach wie vor ohne Einkommen
sei. Weder er noch seine Gattin verfügten über Ersparnisse, die es ihm
ermöglichten, die Geldstrafe in einem zu begleichen, weshalb er die
Stundung des Strafbetrages beantrage. Weiters stelle er den Antrag, ihm so
lange, als er über kein Einkommen verfüge, Ratenzahlungen in Höhe
von maximal 150,00 € monatlich zu bewilligen. Dies sei der
äußerste Betrag, den er zurzeit aufbringen könne.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2004 wies das Finanzamt dieses
Zahlungserleichterungsansuchen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes
zu niedrig seien, wodurch die Einbringlichkeit gefährdet
erscheine.
Dagegen erhob der Bf mit Fax vom 16. August 2004 eine als
Beschwerde zu wertende Berufung und brachte vor, dass der Abweisungsbescheid
erst am 16. Juli 2004 zugestellt worden sei. Er trete der Einschätzung der
Abgabenbehörde, wonach die Einbringlichkeit gefährdet sei, mit aller
Deutlichkeit entgegen. In dieser Begründung komme zum Ausdruck, dass ihm
nicht mehr genügend Lebenserwartung zugemessen werde, um den
Abgabenrückstand begleichen zu können. In gleicher Weise werde
außer Acht gelassen, dass seine derzeitige Einkommenslosigkeit ein Faktum
sei, das durch einfaches Negieren nicht entkräftet werden könne. Er
ersuche daher, seinem Ersuchen vom 2. Juli 2004 stattzugeben.
Das Finanzamt entschied am 1. September 2004 über die
irrtümlich als Berufung bezeichnete Beschwerde mit abweisender
Berufungsvorentscheidung und begründete seine Entscheidung damit, dass die
angebotenen Monatsraten von 150,00 € in keinem Verhältnis zur
Höhe des Gesamtrückstandes von 22.819,27 € stünden. Ein
Ratenplan könne sich nicht über einen Zeitraum von zwölf Jahren
erstrecken. Wenn der Beschuldigte die ablehnende Entscheidung dahin gehend
interpretiere, dass seine Lebenserwartung eine Rolle spiele, so sei dies
unverständlich und unangebracht. Um ein Ratengesuch bei Strafbeträgen
positiv entscheiden zu können, werde erwartet, dass der Beschuldigte seinen
guten Willen kund tue und einen namhaften Betrag als Anzahlung leiste. Auf dem
Strafkonto hafte aber immer noch der gesamte Strafbetrag aus, sodass diese
Bereitschaft nicht erkennbar sei. Sei der Beschuldigte tatsächlich
einkommenslos, bestehe die Möglichkeit der Unterstützung durch seine
Gattin.
Fristgerecht brachte der Bf mit Fax vom 8. Oktober 2004
einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz ein. Er sei nicht in der Lage, die
möglicherweise üblichen Anzahlungen zu leisten. Daraus könne
nicht mangelnde Bereitschaft, guten Willen zu zeigen, abgeleitet werden. Zynisch
und geradezu als Verhöhnung müsse er empfinden, ihm die
Möglichkeit der Unterstützung durch seine Gattin zu empfehlen. Er habe
in seinem Antrag klar zum Ausdruck gebracht, dass er die zugegeben
äußerst niedrigen Raten nur so lange begleichen wolle, bis sich seine
wirtschaftliche Situation gebessert habe bzw. er wieder ein Einkommen erziele.
Selbstverständlich habe er größtes Interesse daran, sich die
lästige Verpflichtung der Geldstrafe vom Hals zu schaffen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
1) Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz vom
8. Oktober 2004:
Mit der als Berufungsvorentscheidung bezeichneten
Erledigung des Finanzamtes vom 1. September 2004 wurde die als Berufung
bezeichnete Beschwerde vom 16. August 2004 abgewiesen.
Die Bundesabgabenordnung (BAO) ist im
verwaltungsbehördlichen Strafverfahren nur insoweit anzuwenden, als das
FinStrG die Anwendung ausdrücklich vorsieht. Da das FinStrG das
Rechtsmittelverfahren selbst abschließend regelt, kommt daher eine
Berufung gemäß
§ 243 BAO ebenso wenig in Betracht wie eine
sinngemäße Anwendung des § 276 BAO. Das Finanzamt wird lediglich
im Rahmen der BAO als Abgabenbehörde I. Instanz ermächtigt, eine
Berufung durch Berufungsvorentscheidung zu erleidigen (§ 276 BAO). Im
FinStrG findet sich dagegen keine entsprechende Bestimmung.
Im Finanzstrafverfahren entscheidet nicht die Behörde,
die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, sondern die im Instanzenzug
übergeordnete Behörde. Der Instanzenzug ist zweistufig und geht von
der Finanzstrafbehörde I. Instanz (Finanzamt) an die
Finanzstrafbehörde II. Instanz (seit 1. Jänner 2003 der
unabhängige Finanzsenat; § 62 Abs. 1 FinStrG).
Der als "Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz" bezeichneten und als Beschwerde zu
wertenden Eingabe vom 8. Oktober 2004 gegen den Bescheid vom 1. September 2004
("Berufungsvorentscheidung") kommt daher (nur) insofern Berechtigung
zu, als das Finanzamt zur Erlassung dieses Bescheides sachlich nicht
zuständig war.
Die Finanzstrafbehörde II. Instanz hat daher den
Bescheid vom 1. September 2004 im Sinne der Bestimmung des § 161 Abs.1
FinStrG ersatzlos aufzuheben, weshalb dem "Vorlageantrag" -
ohne den Bescheid einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen -
stattzugeben war.
2) Über die nunmehr
wiederum unerledigte, irrtümlich als Berufung bezeichnete Beschwerde vom
16. August 2004 hat der unabhängige Finanzsenat erwogen:
Gemäß
§ 151 Abs. 1 FinStrG steht gegen
Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung zu und ist gemäß
§
152 Abs. 1 leg. cit. gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden
Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt
ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Die als Berufung bezeichnete
Eingabe vom 16. August 2004 war daher als Beschwerde zu qualifizieren, weshalb
im vorliegenden Fall eine Beschwerdeentscheidung zu ergehen hatte.
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die
Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen und Wertersätzen den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit das
Finanzstrafgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und
die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) sinngemäß.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die
Entrichtung von Geldstrafen nach dem FinStrG richtet sich damit nach § 212
BAO.
Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm
gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Nur bei Vorliegen aller Erfordernisse steht es im
Ermessen (§ 20 BAO) der entscheidenden Behörde, die beantragte
Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der im Gesetz
taxativ angeführten Voraussetzungen, so besteht für eine
Ermessensentscheidung kein Raum, sondern hat die Behörde diesfalls den
Antrag schon aus Rechtsgründen zwingend abzuweisen.
Bei Anwendung des § 212 BAO auf Strafen ist zu
bedenken, dass eine Zahlungserleichterung nur dann bewilligt werden kann, wenn
die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der
Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (VwGH
vom 7.5.1987, 84/16/0113), da einer rechtskräftig verhängten Strafe
nicht durch die Gewährung großzügiger und langjähriger
Zahlungserleichterungen der Pönalcharakter genommen bzw. wesentlich
reduziert werden soll. Folge dieser Beurteilung ist, dass
Strafrückstände in Form höherer Ratenzahlungen abzustatten sein
werden, als dies bei einer Ratenbewilligung für Abgabenrückstände
der Fall sein wird.
Mit Erkenntnis vom 24. 9. 2003, 2003/13/0084, hat der
Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die Unterstellung der Gewährung von
Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem
Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO nach dem Wortlaut
der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur
"sinngemäß" erfolge. Da die Uneinbringlichkeit einer
Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe
stehe, komme dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der
aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe kein Gewicht zu.
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof auch
ausgesprochen, dass die Gewährung von Raten zur Entrichtung einer
Geldstrafe in einer Höhe, die die Erfüllung der Strafe als
ausgeschlossen erscheinen lässt, im Ergebnis die Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe bedeutet (VwGH 21.1.2004, 2001/16/0371).
Auf dem Strafkonto des Bf haften derzeit die gesamte
Geldstrafe von 21.801,85 €, daneben die Kosten von 363,00 € sowie
Säumniszuschläge und Stundungszinsen in Höhe von 930,24 €,
insgesamt somit ein Betrag von 23.095,45 €, unberichtigt aus.
Gleichzeitig besteht auf dem Abgabenkonto ein
Rückstand von 170.916,25 €, dessen Einbringung wegen (derzeitiger)
Aussichtslosigkeit bereits im Jahr 1999 ausgesetzt worden ist.
Zwar ist der Bf mit einem Anteil von einem Achtel
(Mit)Eigentümer einer Liegenschaft, doch ist der Liegenschaftsanteil des Bf
mit Pfandrechten des Dr. EF in Höhe von rund 1,270.000,00 S und der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von rund
500.000,00 S belastet. Daneben bestehen Pfandrechtsvormerkungen zu Gunsten des
Finanzamtes Schärding für die auf dem Abgabenkonto bestehenden
Schulden. Dabei ist zu bedenken, dass die Möglichkeit der Verwertung eines
Liegenschaftsanteiles äußerst unwahrscheinlich scheint.
Der den Bf betreffende Einbringungsakt wird beim Finanzamt
seit dem Jahr 1991 geführt. Wiederholt wurde er zur Abgabe eines
Vermögensverzeichnisses aufgefordert. So gab der Bf am 10. Mai 2002 u.a.
an, Bankschulden in Höhe von rund 390.000,00 S zu haben. Neben den
Abgabenschulden beim Finanzamt Schärding habe das Finanzamt Salzburg
Haftungen in Höhe von rund 30 Mio S geltend gemacht. Ob diese Haftungen
noch aktuell sind, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen; zumindest eine
Haftungsschuld in Höhe von rund 80.000,00 (St.Nr. Y, Finanzamt
Salzburg-Stadt) wurde im Jahr 2003 gelöscht.
Einem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen
Sozialversicherung ist zu entnehmen, dass für den Bf seit dem Jahr 1999
keine Beitragsgrundlagen aufscheinen.
Eine Durchsicht der Veranlagungsdaten des Bf ergibt, dass
dieser zuletzt im Jahr 1996 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb veranlagt
worden ist. Ab dem Jahr 1997 ist der Bf laut Aktenlage ohne
Einkommen.
Angesichts der o.a. Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Abstattung der Strafe in einem angemessenen
Zeitraum sicher zu stellen.
Von einer Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird dann
auszugehen sein, wenn der Bestrafte nur zur Zahlung von so geringen Raten in der
Lage ist, dass die gänzliche Entrichtung der Strafe in angemessener Zeit
nicht erwartet werden kann.
Bei den vom Bf angebotenen Monatsraten würde die
Entrichtung des derzeit auf dem Strafkonto offenen Rückstandes rund 13
Jahre in Anspruch nehmen, wobei die innerhalb dieses Abstattungszeitraumes
anfallenden Stundungszinsen noch nicht berücksichtigt sind. Die
jährlich anfallenden Stundungszinsen (diese betragen ab 1. Februar 2005
5,97 %) würden eine Höhe von rund zwei Drittel des
Rückzahlungsbetrages erreichen und die tatsächliche Abstattungsdauer
noch wesentlich verlängern.
Im vorliegenden Fall kann daher von einer Abstattung der
Strafe in einer vom Verwaltungsgerichtshof verlangten angemessenen Frist keine
Rede sein. Diesfalls liegt nicht mehr eine bloße Gefährdung der
Einbringlichkeit der Geldstrafe, sondern bereits deren Uneinbringlichkeit vor.
Der Bf ist seit dem Jahr 1997 ohne Erwerbseinkommen und
bereits 60 Jahre alt. Aus dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung (Stand 21. Dezember 2004) ist ersichtlich, dass er derzeit
(noch) keine Pension bezieht. Die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit ist
völlig ungewiss. In Anbetracht des Umstandes, dass der Bf seit nunmehr acht
Jahren ohne Erwerbstätigkeit ist, kann eine günstige Prognose dahin
gehend, dass er in absehbarer Zeit ein ausreichendes Einkommen beziehen wird, um
wesentlich höhere Ratenzahlungen als die angebotenen leisten zu
können, nicht gestellt werden. Der Bf hat darüber hinaus offen
gelassen, ob bzw. wann mit der Zuerkennung einer Pension bzw. der Wiederaufnahme
einer Beschäftigung gerechnet werden kann.
Selbst dann, wenn der Bf ein Erwerbseinkommen bzw. eine
Pension beziehen sollte, erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass er
angesichts der dargestellten wirtschaftlichen Situation in der Lage wäre,
Ratenzahlungen in ausreichender Höhe zu leisten, um die Abstattung der
Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten.
Mit seinem Vorbringen übersieht der Bf, dass die
Gewährung einer Zahlungserleichterung bei Nichtvorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen bereits aus Rechtsgründen abzuweisen und es der
Abgabenbehörde verwehrt ist, eine Ermessensentscheidung zu treffen.
Bedeutet die einem Bestraften zumutbare Abstattung einer
Geldstrafe eine derart lange Abstattungsdauer, dass damit realistischerweise die
Gesamteinbringlichkeit der Geldstrafe ausgeschlossen scheint, liegt
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vor (vgl. Dorazil-Harbich, FinStrG, Anm. 2 zu
§ 179 FinStrG).
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist die
dafür verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen und für die
Gewährung einer Zahlungserleichterung kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 3.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 151 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0113-L/04
- Stammnummer
- 13840
- Gültig
- 03.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF