Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0058-W/04
Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Vorführung zum Strafantritt und (teilweisen) Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0058-W/04vom 25.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist zu vollziehen, wenn die Uneinbringlichkeit der rechtskräftig verhängten Geldstrafe feststeht oder äußerst wahrscheinlich ist (VfGH 5.3.1981, B 389-392/80, G 45, 46/80; 26.2.1990, B 921/89). Von einer derartigen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird auszugehen sein, wenn der Bestrafte nur zur Zahlung von so geringen Raten fähig ist, dass die gänzliche Entrichtung der Geldstrafe in angemessener Zeit nicht erwartet werden kann.
Die Finanzstrafbehörden sind nicht verhalten, bis knapp zur zeitlichen Grenze der Verjährung der Vollstreckbarkeit im Sinne des § 32 FinStrG zuzuwarten und erst dann für den letztlich uneinbringlichen Teil der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden des Finanzstrafsenates 1, Hofrat Dr. Karl
Kittinger, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Michael
Bereis, Rechtsanwalt, 1050 Wien, Pilgramgasse 22, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 24. März 2004 gegen die Ausübung
unmittelbarer finanzstrafbehödlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch
Vorführung zum Strafantritt zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe auf
Anordnung des Finanzamtes X, SN Y,
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Anordnung
des Finanzamtes X als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
23. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) für eine
aushaftende Geldstrafe in Höhe von € 28.789,06 zum Vollzug einer
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 77 Tagen und 13 Stunden durch
die Bundespolizeidirektion Wien am 4. März 2004 festgenommen und der
Justizanstalt J zum Strafantritt vorgeführt und dort ein Teil der
Ersatzfreiheitsstrafe bis 25. März 2004 vollzogen.
Gegen diese
Maßnahme unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des
Bf. vom 24. März 2004.
Begründend
wird dazu ausgeführt, dass am 23. Februar 2004 von der Geldstrafe nur
noch € 28.789,06 anstelle der verhängten € 33.429,50
ausgehaftet wären. Am 30. Oktober 2003 habe er ein Ansuchen um
Ratenzahlung bzw. Zahlungserleichterung gestellt.
Trotz dieses
anhängigen Stundungs- und Teilzahlungsansuchens sei er über Anordnung
des Finanzamtes X am 4. März 2004 von Organen der
Bundespolizeidirektion Wien in Haft zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von
restlichen 77 Tagen und 13 Stunden genommen worden und befände
sich bis zum heutigen Tage (gemeint Beschwerdedatum 24. März 2004) in
Ersatzfreiheitsstrafenvollzug in der Justizanstalt J, wobei das errechnete
Strafende der 21. Mai 2004, 00:15 Uhr sei.
Das Ansuchen
um Zahlungserleichterung sei vom Finanzamt X zur St.Nr. Z mit dem noch
nicht in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 4. März 2004 wegen zu
niedriger Ratenhöhe abgewiesen worden, wobei die Zustellung des Bescheides
nach Informationsstand des Verteidigers erst am 8. März 2004, also
nach der Verhaftung des Bf. am 4. März 2004, erfolgt sei und sohin
nicht mehr vom Bf. persönlich übernommen werden hätte
können, da er sich ja schon in Haft befunden habe, sondern von seiner
Gattin übernommen worden sei, die ihrerseits eine (wahrscheinlich aus
formellen Gründen mangels Rechtslegitimation der Ehegattin)
zurückzuweisende Berufung eingebracht habe, zumal beide Ehegatten von der
Verhaftung rund vier Tage vor der Ablehnung des Ratenansuchens mehr als
überrascht gewesen seien.
Gegen seine
Inhaftnahme vom 4. März 2004 erhebt der Bf. (Haft-)Beschwerde an die
zuständige Beschwerdeinstanz, welche feststellen möge, dass 1.) die
Inhaftierung am 4. März 2003 (gemeint wohl 4. März
2004) nicht rechtmäßig gewesen sei, 2.) weiters die weitere Anhaltung
des Bf. im Vollzug der gegenständlichen Ersatzfreiheitsstrafe bis zum
Beschwerdetag, in eventu 3.) die weitere Anhaltung des Bf. zumindest ab dem
Einlangen eines Gnadengesuches beim Herrn Bundesminister für Finanzen im
Sinne des § 187 FinStrG am 24. März 2004 im
Telefaxweg um 20:55 Uhr rechtswidrig gewesen sei, wobei weiters beantragt werde,
dass der unabhängige Finanzsenat die sofortige Enthaftung des Bf.,
allenfalls gegen ein gelinderes angemessenes Mittel verfügen
möge.
Außerdem
werde in Analogie zur Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. II
Nr. 499/2001, UVS-Aufwandsersatzverordnung, ein Kostenersatz von insgesamt
€ 1.638,00 zahlbar an den ausgewiesenen Vertreter
begehrt.
Weiters werde
die Anhörung des Bf. in einer mündlichen Verhandlung im Beisein seines
ausgewiesenen Vertreters und Verteidigers beantragt.
Es werde die
Ansicht vertreten, dass im Sinne des Art. 6 Abs. 1 letzter Satz des
PersFrG (Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1998 über den Schutz der
persönlichen Freiheit, BGBl. 1988/684) Entscheidungspflicht binnen
einer Woche zumindest über die Rechtmäßigkeit des Fortbestandes
der Ersatzfreiheitsstrafe für die zuständige Behörde bestehe,
wobei nach der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes innerhalb dieser Woche
ein erledigender Bescheid bzw. eine diesbezügliche Entscheidung sogar
(zumindest per Telefax) zugestellt sein müsste. Auch der OGH judiziere,
dass diese Wochenfrist zumindest für die erste Haftprüfung zu gelten
habe.
Die über
den Bf. verhängte Haft in Form der Ersatzfreiheitsstrafe sei insoweit
rechtswidrig, als die restliche Geldstrafe nicht uneinbringlich im Sinne der
einschlägigen Bestimmungen sei. Außerdem sei er insoweit
überrascht worden, als sein Stundungs- bzw. Ratengesuch bei seiner
Verhaftung ihm noch gar nicht zugestellt worden sei, weil ja der in erster
Instanz abweisliche Bescheid vom Tage seiner Inhaftierung stamme und ihm
über seine Gattin erst am 8. März 2004 zugestellt worden sei.
Indem aber Uneinbringlichkeit im Sinne des FinStrG am 4. März 2004
noch gar nicht bestanden habe, sei wohl seine Inhaftierung als auch seine
weitere Anhaltung bis laufend seines Erachtens rechtswidrig.
Darüber
hinaus habe er am 24. März 2004 das angeschlossene Gnadengesuch an den
Bundesminister für Finanzen im Telefaxwege gerichtet.
Grundsätzlich
werde von den Finanzbehörden der Einbringung eines Gnadengesuches
gegenüber dem Vollzug der Ersatzarreststrafe im Sinne einer wirksamen
Beschwerdemöglichkeit nach EMRK Art. 13 im Zusammenhang mit
Art. 6 aufschiebende Wirkung zuerkannt, zumindest in Bezug auf eine
Verhaftung, zumal ja der Eintritt der Verjährung erst mit 31.12.2005
anzunehmen sei und daher auch zur bescheidmäßigen Erledigung eines
Gesuches nach § 187 FinStrG ausreichend Zeit bliebe.
Selbst wenn
daher die Inhaftierung des Bf. mit 4. März 2004 und seine weitere
Anhaltung im Rahmen des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe
rechtmäßig gewesen wäre, sei der Fortbestand seiner Haft im
Rahmen des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe seit dem Einlangen seines
Gnadengesuches beim Bundesminister für Finanzen unrechtmäßig,
sodass seine Entlassung aus der Haft, allenfalls gegen ein gelinderes Mittel
(Deponierung von Kautionsraten im Sinne des beim Finanzamt am 28. Oktober
2003 gestellten Raten- und Zahlungserleichterungsansuchens und Gelöbnis,
nicht aus dem Bundesgebiet vor einer Bescheiderlassung durch den Herrn
Bundesminister für Finanzen zu fliehen, sich allenfalls auch
regelmäßig bei Polizei-, Zoll-, Finanz- oder Gendarmeriebehörden
zu melden) zu veranlassen wäre.
Aus der
Judikatur zu § 179 FinStrG sei für den Bf. ins Treffen zu
führen, dass seine finanziellen Verhältnisse schon vor längerer
Zeit von der Behörde am 1. Oktober 2001 geprüft worden seien,
dies aber rund zweieinhalb Jahre zurückliege, was nach der Judikatur des
VfGH vom 24.11.1983 B 470/82 und vom 7.6.1985 B 287/84 schon viel
zulange zurückliege, weil sich nach der Ansicht des VfGH
Einkommensverhältnisse innerhalb eines Zeitraumes von nur fünf Monaten
erheblich verändern könnten und die Behörde daher kurz vor der
Verhaftung noch einmal von amtswegen die persönlichen, finanziellen und
familiären Verhältnisse im Hinblick auf die Uneinbringlichkeit
hätte überprüfen müssen, was die Verfügung der Haft
unzulässig mache.
Die Judikatur
zu § 179 FinStrG sei daher auch anhand der hier analog
heranzuziehenden Bestimmungen der §§ 54a und 54b VStG zu
beurteilen. Immerhin habe die für den Bf. überraschende Verhaftung ihn
aus dem Erwerbsleben herausgerissen, sodass derzeit Uneinbringlichkeit lediglich
dem Umstand zuzuschreiben sei, dass er am 4. März 2004 in Haft
genommen worden sei und seit dem nicht mehr einem Erwerb nachgehen
könne.
Im
Zusammenhang mit dem im selben Schriftsatz vom 24. März 2004
dargelegten Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Bescheides des Finanzamtes X
vom 4. März 2004 über die Abweisung des Ratenansuchens, über
welche vom unabhängigen Finanzsenat in einer gesonderten Entscheidung zu
GZ FSRV/0059-W/04 abgesprochen wird, wird seitens des Bf. zur
Gefährdung der Einbringlichkeit weiters vorgebracht, dass er immerhin in
Konkurs gewesen sei, sodass grundsätzlich sein aktueller Gehalt der
Lohnexekution unterliege und eigentlich von Einbringlichkeit auszugehen sei.
Außerdem unterliege die Forderung einer Geldstrafe nicht dem Konkursrecht,
weil die Finanz auf seinen Gehalt greifen könne und nicht im Rahmen des
Abschöpfungsverfahrens insoweit behindert wäre.
Darüber
hinaus hätte die Behörde ja die Raten von amtswegen staffeln
können und anstelle der vom Bf. angebotenen Raten auch höhere
vorschlagen können.
Zum Zeitpunkt
der Bescheiderlassung sei nur mehr von restlichen 77 Tagen und
13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe auszugehen gewesen, dies bei einer
Verjährung ab dem 31. Dezember 2005, wofür zum Zeitpunkt der
Bescheidfassung noch ein Jahr und fast zehn Monate zur Verfügung gestanden
wäre. Die Behörde hätte die Zahlungserleichterung auch nach der
Maßgabe erleichtern können, indem sie verfügt hätte, dass
bis rund 100 Tage vor Eintritt der Verjährung die gesamte Strafe zu
bezahlen wäre, damit noch ausreichend Zeit in Bezug auf den Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe bestehe, einschließlich einer angemessenen Zeit, den
Bf. bei nicht rechtzeitiger Zahlung oder rechtzeitigen Strafantritt über
die Polizeibehörden festnehmen zu lassen. Immerhin würde ja jeder
einzelne Zahlungseingang proportional die Ersatzfreiheitsstrafe verringern und
wäre insbesondere bis 31. Dezember 2005 noch ausreichend Zeit
gewesen.
Auch bestehe
beim Bf. keine Fluchtgefahr, insbesondere ins Ausland, um sich dem Vollzug zu
entziehen. Zudem würde bei Personen, die wie er, die noch nie in Haft
gewesen seien, grundsätzlich die Tendenz bestehen, auch nur einen einzigen
Tag der Haft durch Geldzahlung zu verhindern. Wenn also die
Ersatzfreiheitsstrafe tendenziell durch Ratenzahlungen immer geringer werde,
werde auch das Verjährungsrisiko immer geringer.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 62 Abs. 4 FinStrG obliegt die Entscheidung über
Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt dem Vorsitzenden des Berufungssenates, der über
Rechtsmittel gegen Erkenntnisse und sonstige Bescheide des Spruchsenates zu
entscheiden hätte, dem gemäß
§ 58 Abs. 2
unter den dort genannten Voraussetzungen die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen
würde.
Gemäß
§ 160 Abs. 2 FinStrG ist über Beschwerden ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird
auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für
den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
festzusetzen.
§ 175 Abs. 2 FinStrG: Ist
eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz den auf freien Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften
schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einen Monat nach Zustellung der
Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung des
zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses (§ 9 des
Strafvollzugsgesetzes) und die Androhung zu enthalten, dass der Bestrafte im
Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser
Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde durch Anwendung
unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen; sie ist
berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. An Stelle der Aufforderung zum
Strafantritt ist die sofortige Vorführung zu veranlassen, wenn Fluchtgefahr
(§ 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2) besteht.
Gemäß
§ 179 Abs. 1 gelten die Bestimmungen für den Vollzug von
Freiheitsstrafen auch für den Vollzug von
Ersatzfreiheitsstrafen.
Abs. 2.: Die
Ersatzfreiheitsstrafe darf nur in dem Umfang vollzogen werden, der dem nicht
bezahlten oder nicht eingebrachten Teil der Geldstrafe oder des Wertersatzes
entspricht. Das gleiche gilt auch dann, wenn die Bezahlung oder Einbringung der
Geldstrafe oder des Wertersatzes erst nach Strafantritt
erfolgt.
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 12. Mai 1999, GZ.: SpS, wurde der Bf. der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt und über ihn deswegen eine Geldstrafe von S 460.000,00 und
gemäß
§ 20 FinStrG eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 3 Monaten verhängt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der nebenbeteiligten
Fa. B für die über den Bf. verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
Das
gegenständliche Erkenntnis des Spruchsenates ist in der Folge in
Rechtskraft erwachsen und die Geldstrafe wurde am 4. September 2000
fällig.
Da in der
Folge eine Zahlung der Geldstrafe nicht erfolgte, wurde der Bf. mit Schreiben
der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Februar 2001 gemahnt,
die verhängte Geldstrafe zu bezahlen, widrigenfalls die angedrohte
Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre.
Daraufhin hat
der Bf. ein Ratenansuchen, datiert mit 11. März 2001 eingebracht,
welches bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 26. März
2001 einlangte und mit dem Ratenzahlungen von S 1.000,00 mit der
Begründung begehrt wurden, dass der Bf. über keinen
größeren Geldbetrag verfüge. Da in der Folge seitens des Bf.
auch diese angebotenen geringen Raten nicht eingehalten wurden, wurde dieses
Ratenansuchen mit Bescheid vom 26. April 2001 abgewiesen.
Mit
Aufforderung zum Strafantritt gemäß
§ 175 Abs. 2
FinStrG vom 24. Juli 2001 wurde der Bf. in der Folge zum Antritt der
dreimonatigen Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. Dieser Aufforderung ist er
nicht nachgekommen.
Anlässlich
einer Vorsprache bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz am
20. August 2001 wurde mit dem Bf. eine Niederschrift zur Feststellung
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse aufgenommen, im Rahmen derer er angab,
dass er monatlich netto S 11.000,00 verdiene, sich in Privatkonkurs befinde
und deswegen nur über S 6.800,00 monatlich verfügen könne
und er darüber hinaus über kein Vermögen verfüge. Die
monatliche Miete von S 7.300,00 werde von seiner Gattin (Krankenschwester)
getragen.
Am
24. September 2001 brachte der Bf. ein neuerliches Ratenansuchen zur
Entrichtung seiner aushaftenden Geldstrafe ein und beantragte Ratenzahlung in
Form von drei Raten von je S 35.000,00 und weiteren folgenden Teilzahlungen
in Höhe von S 8.000,00 mit der Begründung, dass eine sofortige
Entrichtung des Rückstandes auf dem Strafkonto derzeit nicht möglich
sei, er aber willens und in der Lage sei, diesen zu begleichen. Dieses
Ratenansuchen vom 24. September 2001 wurde in der Folge von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz am 25. September 2001
antragsgemäß bewilligt und dem Bf. Ratenzahlungen beginnend mit
25. Oktober 2001 gewährt, jedoch vom Bf. neuerlich nicht eingehalten.
Es erfolgte lediglich eine Teilzahlung von S 10.000,00 am 25. Oktober
2001 und in der Folge eine weitere Zahlung an den Vollstrecker am
4. Dezember 2001 in Höhe von ebenfalls S 10.000,00.
Daraufhin
erfolgte am 18. Jänner 2002 durch die Einbringungsstelle des
Finanzamtes X eine Mitteilung an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
dahingehend, dass der Strafrückstand weder durch Lohnpfändungen, noch
durch sonstige Exekutionen einbringlich gemacht werden könne und daher um
Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe ersucht werde. Begründet wurde
dies seitens der Einbringungsstelle mit einer Feststellung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Inhaltes, dass dem Bf. aufgrund eines
Abschöpfungsverfahrens im Privatkonkurs nur monatlich S 6.800,00
unpfändbar zur Verfügung stünden, er darüber hinaus
über keine Vermögensgegenstände verfüge und die
Wohnungseinrichtung nachweislich im Eigentum seiner Gattin stehe.
Nach
neuerlicher Feststellung der unveränderten wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bf. am 3. April 2003 (Nettogehalt ca.
€ 1.300,00, welches im Abschöpfungsverfahren bis auf das
Existenzminimum an einen Treuhänder abgetreten wurde, kein weiteres
pfändbares Einkommen bzw. Vermögen) wurde der Bf. am 5. März
2003 wegen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zum Antritt einer
Ersatzfreiheitsstrafe von nunmehr 80 Tagen und 5 Stunden für eine
damals aushaftende Geldstrafe in Höhe von € 29.789,006
aufgefordert, welche vom Bf. neuerlich nicht angetreten wurde. Deswegen wurde in
der Folge am 13. August 2003 die Vorführung des Bf. zum Strafantritt
gemäß
§ 175 Abs. 2 FinStrG durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz veranlasst.
Offensichtlich
unter dem Druck der drohenden Vorführung zum Strafantritt beantragte der
Bf. im Rahmen einer Vorsprache bei der Finanzstrafbehörde
erster Instanz am 9. Oktober 2003 neuerlich Ratenzahlungen für
seine aushaftende Geldstrafe in Höhe von € 100,00 monatlich mit
der Begründung, dass er als Arbeiter monatlich € 1.100,00
verdiene und aufgrund seiner persönlichen Situation (Gehalt der Gattin
€ 900,00 monatlich bei einer Miete von € 530,00 und
Kreditrückzahlungen von € 250,00) keine höheren Zahlungen
leisten könne. Entgegenkommenderweise wurde ihm daraufhin von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz eine neuerliche Ratenzahlung
für fünf Monate beginnend ab 10. November 2003 in Höhe von
€ 100,00 pro Monat zugesagt. In der Folge wurde jedoch seitens des Bf.
nur eine einzige Ratenzahlung in Höhe von € 100,00 am
10. November 2003 geleistet, die weiteren Ratenzahlungen zum
10. Dezember 2003, zum 10. Jänner bzw. 10. Februar 2004 sind
neuerlich nicht erfolgt.
Am
23. Februar 2004 erfolgte wegen Nichteinhaltung der Ratenvereinbarung die
neuerliche Anordnung der Vorführung zum Strafantritt gemäß
§ 175 Abs. 2 FinStrG zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von
nunmehr 77 Tagen und 13 Stunden für eine zu diesem Zeitpunkt nach
wie vor aushaftende Geldstrafe in Höhe von
€ 28.789,06.
Aufgrund
dieser Anordnung erfolgte am 4. März 2004 die Festnahme des Bf. durch
Organe der Bundespolizeidirektion Wien und seine Überstellung in die
Justizanstalt J zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.
Ebenfalls am
4. März 2004 erfolgte die formelle Abweisung des
Zahlungserleichterungsansuchens des Bf. vom 9. Oktober 2003 mit der
Begründung, dass aufgrund der Höhe des Strafrückstandes die
angebotenen Raten zu niedrig und daher die Einbringlichkeit der Geldstrafe
gefährdet erscheine.
Die
gegenständliche Beschwerde vom 24. März 2004 richtet sich gegen
die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt in Form der behaupteten unrechtmäßigen Inhaftierung des
Bf. am 4. März 2004 und dessen weiteren Anhaltung zum Vollzug der
gegenständlichen Ersatzfreiheitsstrafe bis zum Beschwerdetag, in eventu
gegen seine weitere Anhaltung ab dem Einlangen eines Gnadenansuchens beim Herrn
Bundesminister für Finanzen im Sinne des § 187 FinStrG am
24. März 2004.
Festgehalten
wird, dass aufgrund der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde und des
beim Bundesministerium für Finanzen eingereichten Gnadenansuchen
gemäß
§ 187 FinStrG vom 24. März 2004 am
25. März 2004 die Enthaftung des Bf. auf Anordnung der
Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgt ist.
Nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates ist die Ausübung der unmittelbaren
finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt durch Inhaftnahme des Bf.
am 4. März 2004 und des weiteren Vollzuges der
Ersatzfreiheitsstrafe bis 25. März 2004 aus folgenden Gründen
rechtmäßig erfolgt:
Eine
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG ist
durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz dann zu vollziehen, wenn
die Uneinbringlichkeit einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe
feststeht oder äußerst wahrscheinlich ist (VfGH 5.3.1981,
B 389-392/80, G 45, 46/80; 26.2.1990, B 921/29).
Von einer
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird man dann ausgehen können, wenn der
Bestrafte nur zur Zahlung von so geringen Raten fähig ist, dass die
gänzliche Entrichtung der Strafe in angemessener Zeit nicht erwartet werden
kann. Ebenso kann der Konkurs des Bestraften ein Indiz für die
Uneinbringlichkeit sein (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz mit
Kommentar und Rechtsprechung, § 179 Tz 7). Bevor der Bestrafte
zum Strafantritt vorgeführt wird, muss die Behörde Erhebungen
darüber vornehmen, ob Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gegeben ist. Haften
gemäß
§ 28 FinStrG andere Personen für die
verhängte Geldstrafe, so muss vor dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
auch die Einbringung beim Haftungspflichtigen nicht möglich
sein.
Wie aus dem
zuvor geschilderten Gang des bisherigen Verfahrens zur Einbringung der
verfahrensgegenständlichen Geldstrafe zweifelsfrei ersichtlich ist, wurde
deren Einbringung durch einen Zeitraum von ca. dreieinhalb Jahren erfolglos
durch die Behörde erster Instanz versucht und die Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe durch mehrere Erhebungen der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Bf. zweifelsfrei untermauert. Im Zuge der Erhebungen der wirtschaftlichen
Situation des Bf. kam hervor, dass er seine Einkünfte aus einem
Dienstverhältnis im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens bis auf das
Existenzminimum an einen Treuhänder abgetreten hat und darüber hinaus
keine weiteren Einkünfte bzw. kein pfändbares Vermögen vorliegen.
Er selbst hat
im Rahmen seiner Vorsprache bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz
am 9. Oktober 2003 seine wirtschaftliche Situation dahingehend dargelegt,
dass er als Arbeiter monatlich € 1.100,00 netto monatlich ins
Verdienen bringe und er nicht mehr als € 100,00 bezahlen könne.
Aufgrund dieser bereits mehrmals festgestellten unveränderten
wirtschaftlichen Situation ist daher die Finanzstrafbehörde
erster Instanz zu Recht von der Uneinbringlichkeit der rechtskräftig
vorgeschriebenen Geldstrafe in Höhe eines Betrages von
€ 28.789,06 bei Anordnung der Vorführung zum Strafantritt vom
23. Februar 2004 ausgegangen.
Wenn der Bf.
im Zusammenhang mit seinen Beschwerdeausführungen in Bezug auf das mit
Bescheid vom 4. März 2004 abgewiesene Ratenansuchen zur Entrichtung
der aushaftenden Geldstrafe in Raten von € 100,00 monatlich inhaltlich
ausführt, dass er sich nicht mehr in einem aufrechten Konkursverfahren
befinde, sodass grundsätzlich sein aktueller Gehalt der Lohnexekution
unterliegen würde und eigentlich von Einbringlichkeit auszugehen sei, zumal
Forderungen von Geldstrafen nicht dem Konkursrecht unterliegen würden, so
kann auch diesen Ausführungen nicht beigepflichtet werden. Zwar ist es
richtig, dass Geldstrafen gemäß
§ 58 Z. 2 KO nicht vom
Konkurs betroffen sind und daher gemäß
§ 206 Abs. 1 KO
eine grundsätzliche Exekutionsmöglichkeit für Gläubiger
solcher nach § 58 Z. 2 KO im Konkursverfahren ausgeschlossener
Ansprüche besteht. Die Exekutionsobjekte werden jedoch durch
§ 208 2. Satz KO so stark eingeschränkt, dass de facto
eine Exekutionssperre gegeben ist. Das vom Abschöpfungsverfahren erfasste
Vermögen ist nämlich der Exekution insoweit entzogen, als der
Schuldner es dem Treuhänder herausgibt. Durch Satz 2 und 3
des § 208 KO wird somit erreicht, dass das vom
Abschöpfungsverfahren erfasste Vermögen vorrangig für die
Konkursgläubiger und nicht für sonstige Gläubiger verwendet wird.
Gemäß
§ 300 EO wäre durch eine Lohnpfändung
die gegenständliche Geldstrafe auch nicht teilweise einbringlich gewesen,
weil der Bf. diese Bezüge bereits vor Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens an den Treuhänder abgetreten hat (siehe
Konecny/Schubert Insolvenzgesetze Kommentar Tz 4, 5, 11 zu § 208
KO). Dieser Einwand einer teilweisen Einbringlichkeit der Geldstrafe in Form von
eventuell möglichen Ratenzahlungen bzw. Lohnpfändungen ist jedoch im
gegenständlichen Fall insoweit nicht entscheidungsrelevant, als die
Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht verhalten ist, die
Verjährung der Vollstreckbarkeit der Geldstrafe im Sinne der Bestimmung des
§ 32 FinStrG abzuwarten und erst dann den unbestrittenerweise
überwiegend uneinbringlichen Teil der Geldstrafe im Wege der
Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Dies würde nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates einen gesetzlich nicht vorgesehenen und vom
Gesetzgeber auch nicht gewollten Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe bedeuten
(Hinweis aus §§ 176, 177 FinStrG).
Würde man
dieser Ansicht des Bf. folgen, so wäre die Finanzstrafbehörde
erster Instanz bei behaupteter teilweiser Einbringlichkeit der Geldstrafe
in jedem Fall verhalten, bis zur Verjährungsgrenze mit dem Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe zuzuwarten und zu überprüfen, ob nicht doch ein
Teil der verhängten Geldstrafe vom Bestraften in Form von Ratenzahlungen
abgedeckt werden kann. Dies kann keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers sein und
lässt sich auch aus den Gesetzesbestimmungen nicht ableiten.
Da auch die
Einbringung der aushaftenden Geldstrafe bei der gemäß der Bestimmung
des § 28 Abs. 1 FinStrG zur Haftung herangezogenen Fa. B
wegen Eröffnung des Konkursverfahrens am 26. März 1998 und
Löschung der Firma im Firmenbuch nach Aufhebung des Konkurses und
Verteilung des Massevermögens (Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
15. April 1999, Löschung der Firma im Firmenbuch am
27. August 1999) nicht möglich war, ist die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht von der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe ausgegangen und war daher entsprechend der Bestimmung des
§ 175 FinStrG verpflichtet, die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.
Dazu ist auszuführen, dass, wie oben dargestellt, im gegenständlichen
Falle der Bf. vor Inhaftnahme und Vorführung zum Strafantritt am
4. März 2004 bereits zweimal erfolglos zum Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe (Aufforderungen vom 15. Februar 2001 und vom
5. März 2003) aufgefordert wurde und trotz nachweislicher Kenntnis
dieser Aufforderungen die Ersatzfreiheitsstrafe nicht freiwillig angetreten
hat.
Ausschließliche
Voraussetzung für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist die Rechtskraft
der gegenständlichen Entscheidung und die Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe. Dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe steht jedoch nicht ein
unerledigtes Ratenansuchen und eine eventuell dadurch gegebene Hemmung der
Einbringung im Sinne des § 230 BAO entgegen. Würde man
nämlich dieser Ansicht folgen, könnte der Bestrafte trotz Vorliegen
der Voraussetzungen für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Form der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe durch (laufende)
Zahlungserleichterungsansuchen den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe beliebig
hinausschieben.
Der vom Bf. in
Analogie zur Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 499/2001
begehrte Kostenersatz steht schon allein aus dem Grund nicht zu, da
gemäß
§ 79a AVG ein solcher nur im Falle des Obsiegens
zustehen würde. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage für das
gegenständliche Verfahren ist aus dem Finanzstrafgesetz bzw. der
Bundesabgabenordnung nicht ableitbar.
Gemäß
§ 160 Abs. 2 FinStrG ist über Beschwerden ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden, sodass auch dem diesbezüglichen
Antrag in der Beschwerde nicht gefolgt werden konnte.
Da der Bf.
bereits einen Tag nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am
25. März 2004 auf Anordnung der Finanzstrafbehörde erster Instanz
enthaftet wurde und in der Folge die gegenständlichen Akten dem
Bundesministerium für Finanzen zur Entscheidung über das
Gnadenansuchen gemäß
§ 187 FinStrG vorgelegt wurden und
erst nach (abweisender) Entscheidung über das Gnadenansuchen am
11. Mai 2004 beim unabhängigen Finanzsenat einlangten, war diesem im
gegenständlichen Fall eine frühere Entscheidung im Sinne der
Beschwerdeausführungen im Zusammenhang mit einer zeitnahen Erledigung
innerhalb einer Woche gemäß Art. 6 Abs. 1 letzter Satz des
(grundsätzlich auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden)
Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1998 über den Schutz
der persönlichen Freiheit nicht möglich. Der Bf. ist jedoch durch
seine Enthaftung einen Tag nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde
in seinem Recht auf zeitnahe Entscheidung nicht beschwert.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) ein weiteres ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Wien, am 25. Mai
2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 179 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Uneinbringlichkeitunerledigtes RatenansuchenErsatzfreiheitsstraferechtskräftigVerjährung der Vollstreckbarkeit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
- Geschäftszahl
- FSRV/0058-W/04
- Stammnummer
- 10076
- Gültig
- 25.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF