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UFSS FSRV/0007-S/07
Beschwerde gegen Bescheid wegen Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (Stundung)
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-S/07vom 28.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen S, in G, über dessen Beschwerde vom 31. Jänner 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 24. Jänner 2007,
SN 1995/00000-001, betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 172 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in Verbindung mit
§ 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis (Spruchsenat)
des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 6.
August 2002 wurde über den Beschwerdeführer (Bf) S eine Geldstrafe in
Höhe von € 18.000,-- samt € 363,-- an Verfahrenskosten, wegen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verhängt. Dieser
Strafbetrag war am 9. Dezember 2002 fällig.
Nach mehreren Ansuchen um
Zahlungserleichterung (denen zum Teil Folge gegeben wurde; die aber nur
teilweise eingehalten wurden) suchte der Bf nunmehr mit Anbringen vom 4.
Jänner 2007 um Stundung des auf dem Strafkonto befindlichen
Rückstandes an. In der Begründung führte er aus, dass ihm
am 14. August 2006 in B der Führerschein entzogen worden war. Zugleich sei
eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,-- verhängt
worden. Dieser Strafbefehl wurde auch an die österreichischen
Behörden weitergeleitet, wodurch er auch in Österreich mit
Führerscheinentzug von drei Monaten bestraft wurde.
Da er führ seine
berufliche Tätigkeit seinen Führerschein benötige, konnte er
seinen Ratenverpflichtungen nicht nachkommen. Er ersuche daher ihm eine Stundung
bis zum 20. März 2007 zu gewähren um seinen Ratenverpflichtungen
nachkommen zu können.
Mit Bescheid vom
24. Jänner 2007 hat das Finanzamt Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz dieses Ansuchen als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass
Zahlungserleichterungen gem. § 212 Abs. 1 BAO nicht bewilligt werden
können, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub
gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben in
ihrem Ansuchen gegeben. Die Einbringlichkeit der Abgaben erscheine auch in
Anbetracht der laufenden Exekutionsmaßnahmen gefährdet. Das Finanzamt
könne schließlich auch im Hinblick auf die bisher unzureichend
geleisteten Zahlungen diesem Ansuchen nicht entsprechen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Bf vom 31. Jänner 2007, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Sein Ansuchen habe sich auf den
Entzug der Fahrerlaubnis für zehn Monate in der BRD bezogen. Da sich seine
Reisetätigkeit zu 90 % auf die BRD beziehe, konnte er seiner Tätigkeit
nicht nachkommen. Der Bf verwies nochmals auch auf den
Führerscheinentzug in Österreich. Der Führerschein werde ihm am
8. Februar 2007 ausgehändigt, weshalb er ab diesem Zeitraum wieder
Handlungsfähig sein werde. Er ersuche daher ihm die Zeit bis 20.
März 2007 einzuräumen, um seine ausständigen Raten begleichen zu
können.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem Strafkonto des Bf ist
zu ersehen, dass die mit € 18.000,-- festgesetzte Strafe am 9. Dezember
2002 fällig wurde. Von diesem Strafbetrag haften noch €
10.063,-- aus.
Aus einer aktuellen Erhebung
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf (vom 16. Februar 2007) geht
hervor, dass dem Bf zwar nicht näher bekannt gegeben Forderungen
gegenüber anderen Personen zustehen, denen jedoch Bankschulden in Höhe
von ca. € 63.000,-- sowie weitere Schulden beim Finanzamt und sonstige
Schulden in Höhe von ca. € 10.000,-- gegenüberstehen.
Vermögenswerte besitzt der Bf nicht. Gegen den Bf wird von 23
Gläubigern Exekution geführt.
Ein vor dem
gegenständlichen Ansuchen eingebrachtes Ratenansuchen vom 14. Februar 2006
(es wurde um Raten in Höhe von € 300,-- monatlich angesucht) wurde vom
Finanzamt mit Bescheid vom 21. Februar 2006 als unbegründet
abgewiesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172
Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung und
Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und
Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden
erster Instanz. Hierbei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212
Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde, für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben (Strafen) durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Vorweg ist klarzustellen, dass
die sofortige volle Entrichtung der Geldstrafe samt Kosten für den Bf
aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (verheiratet; keine
Sorgepflichten) und wirtschaftlichen Verhältnisse (er bezieht derzeit keine
Einkünfte und ist vermögenslos) grundsätzlich mit erheblichen
Härten verbunden wäre. Eingeschränkt wird das Vorliegen der
erheblichen Härte jedoch dadurch, dass mit jeder Bestrafung eine gewollte
Härte zwangsläufig verbunden ist.
Der Begründung des
Finanzamtes ist entgegenzuhalten, dass die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe
ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht. Dem
Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Geldstrafe
kommt daher kein Gewicht zu (siehe dazu im Kommentar zum Finanzstrafgesetz Band
II zu § 172 FinStrG "Fellner"). Gleiches ist somit dem Bf
entgegenzuhalten, sodass im Falle der Einkommens - und Vermögenslosigkeit
eben die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist. Zudem ist zu beachten, dass
dem Bf aufgrund seines eigenen Verhaltens sein Führerschein entzogen wurde.
Der Umstand, dass er derzeit keine Einkünfte erzielen kann, kann somit
nicht berücksichtigt werden.
Da vom Bf keine weiteren
Gründe vorgebracht wurden und für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, konnte diesem Ansuchen
um kurzfristige Stundung keine Folge gegeben werden.
Dabei ist auch zu beachten,
dass die gegenständliche Geldstrafe bereits im Dezember des Jahrs 2002
fällig geworden ist. Bis zum jetzigen Zeitpunkt (mehr als vier Jahre) hat
der Bf nicht einmal die Hälfte der Geldstrafe getilgt. Wie bereits oben
ausgeführt, ist mit jeder Bestrafung eine gewollte Härte verbunden,
wodurch das Vorliegen der erheblichen Härte im Sinne des § 212 Abs. 1
BAO eingeschränkt wird. Der Sinn des Strafzweckes liegt nämlich darin,
dass dem Bestraften ein Übel zugefügt wird, dass ihn von weiteren
Straftaten abhält. Zahlungserleichterungen die es dem Bestraften
ermöglichen bequeme Ratenzahlungen für die Geldstrafe gleichsam in Art
der Kaufpreisabstattung über einen Bedarfsgegenstand zu entrichten, laufen
dem Strafzweck zuwider (siehe dazu ebenfalls im Kommentar zum Finanzstrafgesetz
Band II zu § 172 FinStrG "Fellner"). Da der Bf bereits mehr als vier
Jahre Zeit hatte seine Geldstrafe abzustatten kann ein weiterer, wenn auch nur
kurzer Zahlungsaufschub infolge Vereitelung des Strafzweckes nicht mehr
gewährt werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits ein im Jahr 2006
eingebrachtes Ansuchen um Ratenzahlungen vom Finanzamt abgewiesen wurde.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
28. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-S/07
- Stammnummer
- 26961
- Gültig
- 28.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF