Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0117-L/04
Die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe steht unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe, sodass diesfalls der Gefährdung der Einbringlichkeit kein Gewicht beizumessen ist
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0117-L/04vom 14.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Gerda Pramhas, in der Finanzstrafsache gegen
MB, geb. A, wohnhaft in X, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
19. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr
vom 16. September 2004, SN 2000/00017-001, betreffend Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend
abgeändert, dass dem Bestraften zur Entrichtung der mit Strafverfügung
des Finanzamtes Steyr als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 24. April 2003,
SN 2000/00017-001, verhängten noch aushaftenden Geldstrafe sowie der
auferlegten Verfahrenskosten einschließlich der Nebengebühren,
beginnend ab Februar 2005 monatliche Raten in Höhe von 150,00 €,
jeweils fällig am 15. des Monats, gewährt werden.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Finanzamtes Steyr als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 24. April 2003 wurde der
Beschwerdeführer wegen der Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2 lit.
a FinStrG und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von 2.500,00 €,
im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Gemäß
§ 171 Abs. 1 FinStrG werden
Geldstrafen und Wertersätze mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der
Entscheidung fällig. Gegenständlich trat die Fälligkeit der
Geldstrafe am 7. Juli 2003 ein.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 beantragte der Bestrafte
die Stundung des gesamten Strafbetrages bis zum 1. November 2003, da er diesen
bis spätestens 1. November 2003 begleichen könne. In eventu ersuche er
um Bewilligung monatlicher Teilzahlungen zu je 100,00 €, beginnend ab 15.
September 2003.
Nachdem das Finanzamt die begehrte Stundung bewilligt
hatte, langte am 17. November 2003 ein neuerliches Gesuch ein, in welchem der
Bestrafte einen letztmaligen Zahlungsaufschub bis zum 15. Jänner 2004
erbat. Die ihm zustehende Zahlung sei noch nicht bei ihm eingelangt, doch werde
er bis längstens 15. Jänner 2004 über die notwendigen
finanziellen Mittel verfügen.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2003 gewährte das
Finanzamt abermals die begehrte Stundung.
Auf die neuerliche Nichtentrichtung bis zu dem in Aussicht
gestellten Zahlungstermin reagierte der Bestrafte am 19. Jänner 2004 mit
einem Ratengesuch. Der Exekutionsvollzug gegen einen Schuldner sei noch immer
nicht abgewickelt, sodass er den Gesamtbetrag ohne sein Verschulden nicht habe
begleichen können. Er habe vorweg einen Betrag von 100,00 € auf das
Strafkonto überwiesen und werde eine weitere Zahlung in Höhe von
500,00 € verlässlich bis spätestens 5. März 2004
veranlassen. Die restliche Finanzstrafe werde er ab 5. April 2004 in monatlichen
Raten zu je 250,00 € abstatten.
Das Finanzamt bewilligte, dem Zahlungsvorschlag des
Einschreiters folgend, eine Ratenzahlung von 500,00 € im März 2004,
neun weitere monatliche Zahlungen zu je 250,00 € sowie eine Restzahlung von
109,81 €. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass der
Antragswerber für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bereits
früher zum Antritt der fest gesetzten Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert
worden sei. Er werde daher darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung dieser
Zahlungserleichterung die Vorführung zum Strafantritt ohne neuerliche
Aufforderung erfolgen könne.
Obwohl der Bestrafte auch dieses Ratengesuch nicht einhielt
und - außer einer Zahlung von 100,00 € - keine weitere Zahlung
leistete, gab das Finanzamt auch einem neuerlichen Stundungsgesuch vom 13. April
2004 antragsgemäß statt und bewilligte die beantragte Stundung bis
zum 5. August 2004. Wiederum wurde der Antragswerber darauf aufmerksam gemacht,
dass bei Nichteinhaltung dieser Zahlungserleichterung die Vorführung zum
Strafantritt ohne neuerliche Aufforderung erfolgen könne.
Der Bestrafte hatte in diesem Stundungsgesuch vorgebracht,
dass ein namentlich genannter Schuldner nicht in der Lage sei, seine Schulden
fristgerecht zu bezahlen, weshalb er beim Landesgericht Steyr einen Antrag auf
Eröffnung des Konkursverfahrens gegen diesen Schuldner gestellt habe. Er
hoffe, über den Insolvenzausgleichsfonds zu seinem Geld zu kommen und
würde, sollte der Betrag früher einlangen, die Zahlung sofort
leisten.
Das fünfte Zahlungserleichterungsansuchen des
Bestraften datiert vom 16. August 2004. Diesmal ersuchte er um Stundung bis zum
1. März 2005. In eventu möge ihm ein Zahlungsplan unterbreitet werden,
den das Finanzamt bewilligen werde, wobei jedoch eine Stundung zur Begleichung
der Forderung realistischer sei. Er sei jederzeit gewillt, den offenen Betrag zu
bezahlen, doch sei auf Grund anderer Strafzahlungen - Zahlungen an den
Magistrat Steyr, wobei er die Raten pünktlich begleiche - die weitere
Entrichtung für ihn mit einer besonderen Härte verbunden. Nach
Abschluss seiner letzten Strafzahlung an den Magistrat Steyr werde er die vom
Finanzamt Steyr verhängte Strafe bezahlen, die die letzte von ihm noch zu
begleichende Strafe sei. Er wolle die Ersatzfreiheitsstrafe mit den Zahlungen
abwenden, doch sei auf Grund seiner finanziellen Lage eine weitere Strafzahlung
unmöglich und müsse seine Familie ebenfalls leben. Der Ordnung halber
halte er fest, dass er bisher noch zu keinem Zeitpunkt - wie in der
letzten Stundungsbewilligung angekündigt - zum Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert worden sei. Er werde den Strafbetrag mit
Sicherheit bezahlen.
Dem Stundungsgesuch fügte er eine Kopie eines vom
Magistrat der Stadt Steyr ausgestellten Teilzahlungsbescheides vom 1. Juni 2004
bei. Mit diesem Bescheid war ihm bewilligt worden, den mit Erkenntnis des UVS
vom 17. Juni 2003 festgesetzten Betrag von 800,00 € in Teilbeträgen zu
je 50,00 €, beginnend mit 5. Juni 2004, zu entrichten.
Das Finanzamt wies das Stundungsgesuch des Bestraften mit
Bescheid vom 16. September 2004 ab und begründete seine Entscheidung mit
den bisher nur unzureichend geleisteten Zahlungen.
In seiner gegen diesen Abweisungsbescheid fristgerecht
eingebrachten, irrtümlich als Berufung bezeichneten Beschwerde im Sinne der
§§ 150 ff FinStrG brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
sinngemäß vor, dass die Abweisung nicht nachvollziehbar sei, da er
dem Finanzamt die Gründe, die einer derzeitigen gänzlichen Entrichtung
der Geldstrafe entgegen stünden, glaubwürdig angeführt habe.
Daraus lasse sich schlüssig ableiten, dass er zahlungswillig sei und die
Einbringung nicht gefährdet sei. Dies insbesondere deshalb, weil
gegenüber dem Magistrat Steyr eine weitere Geldstrafe anhängig sei,
die zur Gänze zu befriedigen sei. Sämtliche weiteren Geldstrafen seien
befriedigt und somit nur noch die Geldstrafe beim Finanzamt zu bezahlen. Derzeit
müsse er an zwei Behörden Strafzahlungen durchführen, die seine
wirtschaftlichen Verhältnisse überspannten. Die an den Magistrat zu
entrichtende Geldstrafe sei im März 2005 getilgt, und danach werde er
Zahlungen an das Finanzamt überweisen. Das Zahlungserleichterungsansuchen
deswegen abzuweisen, weil derzeit eine andere Behörde befriedigt werde, sei
nicht nachvollziehbar und drakonisch. Der Magistrat Steyr könne
bestätigen, dass er bisher alle verhängten Geldstrafen zur Gänze
bezahlt habe und daher für das Finanzamt keine Gefahr bestehe, keine
Zahlungen zu erhalten.
Bisher habe er etwa 6.000,00 € an Geldstrafen an den
Magistrat geleistet. Er habe bisher keinen einzigen Tag einer
Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen müssen, sodass gewährleistet
sei, dass das Finanzamt die Zahlung erhalte.
Er habe darüber hinaus die Arbeitnehmerveranlagungen
für die Jahre 2001, 2002 und 2003 eingebracht und werde Anfang des Jahres
2005 die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 einbringen. Die
Beträge, die er dadurch erhalte, würden compensando auf die Geldstrafe
gewidmet werden, sodass sich die Geldstrafe in weiterer Folge erheblich
vermindern werde.
Daraus, dass er bisher alle Geldstrafen bezahlt habe, lasse
sich ableiten, dass er zahlungswillig sei und das Finanzamt mit sicheren
Zahlungen rechnen könne. Für ihn sei es aber aussichtslos, an zwei
Behörden zu zahlen. Er könne frühestens bis 15. Dezember 2004
einen Betrag von 150,00 €
überweisen, da er zu diesem Zeitpunkt die
Weihnachtsremuneration erhalten werde. Den Rest werde er in Form monatlicher
Raten von 100,00 €, beginnend ab 15. März 2005, begleichen. Weiter
gehende Zahlungen seien aus wirtschaftlicher Sicht nicht machbar und
unrealistisch. Nach den an den Magistrat zu leistenden Zahlungen werde er sich
mit ganzer Kraft der Rückzahlung an das Finanzamt widmen. Der Republik
Österreich müsse es auch lieber sein, die Zahlungen zu erhalten, als
die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken. Er beantrage daher, eine
Zahlungserleichterung im oben aufgezeigten Sinn zu bewilligen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß
§ 151
Abs. 1 FinStrG gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung zusteht und
gemäß
§ 152 Abs. 1 leg. cit. gegen alle sonstigen im
Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel
für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde
zulässig ist. Die als Berufung bezeichnete Eingabe vom 10. Oktober 2004 war
daher als Beschwerde zu qualifizieren, weshalb im vorliegenden Fall eine
Beschwerdeentscheidung zu ergehen hatte.
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die
Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen und Wertersätzen den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit das
Finanzstrafgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und
die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) sinngemäß.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die
Entrichtung von Geldstrafen nach dem FinStrG richtet sich damit nach § 212
BAO.
Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm
gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Nur bei Vorliegen aller Erfordernisse steht es im
Ermessen (§ 20 BAO) der entscheidenden Behörde, die beantragte
Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der im Gesetz
taxativ angeführten Voraussetzungen, so besteht für eine
Ermessensentscheidung kein Raum, sondern hat die Behörde diesfalls den
Antrag schon aus Rechtsgründen zwingend abzuweisen.
Bei einer Zahlungserleichterung handelt es sich um einen
Begünstigungstatbestand. In solchen Verfahren tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung insoweit in den Hintergrund, als der die
Begünstigung in Anspruch Nehmende selbst einwandfrei und unter Ausschluss
jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Bei Anwendung des § 212 BAO auf Strafen ist zu
bedenken, dass eine Zahlungserleichterung nur dann bewilligt werden kann, wenn
die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der
Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (VwGH
vom 7.5.1987, 84/16/0113), da einer rechtskräftig verhängten Strafe
nicht durch die Gewährung großzügiger und langjähriger
Zahlungserleichterungen der Pönalcharakter genommen bzw. wesentlich
reduziert werden soll. Folge dieser Beurteilung ist, dass
Strafrückstände in Form höherer Ratenzahlungen abzustatten sein
werden, als dies bei einer Ratenbewilligung für Abgabenrückstände
der Fall sein wird.
Mit Erkenntnis vom 24. 9. 2003, 2003/13/0084, hat der
Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die Unterstellung der Gewährung von
Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem
Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO nach dem Wortlaut
der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur "sinngemäß"
erfolge. Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion
des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe stehe, komme dem Umstand der
Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer
Geldstrafe kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung sei
vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser bestehe
in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der
Begehung strafbarer Handlungen abhalten solle. Die Gewährung solcher
Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung
einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen
Bedarfsgegenstand ermöglichen solle, laufe dem Strafzweck jedenfalls
zuwider.
Nach der Begründung des zitierten Erkenntnisses stehe
es der Abgabenbehörde frei, losgelöst von den Wünschen des
Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu
gewähren. Der entscheidenden Behörde sei damit die gesetzliche
Möglichkeit eröffnet, dem Bestraften die Entrichtung der Geldstrafe in
Raten zwar nicht in der von ihm gewünschten, aber doch in solcher Höhe
zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch
seine wirtschaftliche Existenz bei Anspannung all seiner Kräfte erhalten
bleibe.
Im vorliegenden Beschwerdefall gelang es dem
Beschwerdeführer durch die Nichteinhaltung seiner Zahlungszusagen
wiederholt, die Entrichtung der Geldstrafe hinauszuschieben.
Tatsächlich überwies er lediglich am 20.
Jänner 2004 100,00 € und am 13. Dezember 2004 150,00 € auf das
Strafkonto, sodass eineinhalb Jahre nach Eintritt der Fälligkeit der
Geldstrafe diese derzeit (Stand 14. Jänner 2005) noch mit einem Betrag von
2.278,15 € unberichtigt aushaftet. Daneben sind Kosten des
Finanzstrafverfahrens, ein Säumniszuschlag sowie Stundungszinsen in
Höhe von insgesamt 359,81 € ausständig. Gleichzeitig besteht auf
dem Abgabenkonto ein fälliger Rückstand von 18.532,17 €, wobei
für einen zusätzlichen Betrag von 43.498,30 € die Einbringung
wegen derzeitiger Aussichtslosigkeit ausgesetzt worden ist.
Einem Aktenvermerk der Einbringungsstelle des Finanzamtes
Kirchdorf Perg Steyr vom 14. Oktober 2004 zufolge scheiterte eine
Lohnpfändung, weil der Bestrafte laut Drittschuldnererklärung bereits
Vorpfändungen in Höhe von rund 50.000,00 € hat und das Finanzamt
im 5. Rang liegt. Mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer ein
monatliches Gehalt von 800,00 € beziehe und für ein Kind
unterhaltspflichtig sei.
Aus dem Einbringungsakt ist ferner ersichtlich, dass einem
Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 21. Dezember 2004 zufolge ein
Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden
ist.
Einem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen
Sozialversicherung ist zu entnehmen, dass der Einschreiter zuletzt von 28.
November 2003 bis 2. Mai 2004 und wiederum ab 17. November 2004 arbeitslos
gemeldet war bzw. ist. In der Zeit von 3. Mai bis 16. November 2004 war er bei
der Fa. J angestellt.
Ab 17. November 2004 bezieht er ein Arbeitslosengeld von
8,42 € täglich (Aktenvermerk des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom
30. November 2004).
Zwar konkretisierte der Beschwerdeführer weder seine
Einkommens- noch Vermögensverhältnisse und stellt die vordringliche
Tilgung einer später verhängten Geldstrafe keine erhebliche Härte
im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO dar, doch ist auf Grund seiner
wirtschaftlichen Situation unzweifelhaft davon auszugehen, dass die sofortige
volle Entrichtung der Geldstrafe für ihn eine erhebliche Härte
darstellen würde. Ebenso ist nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde von
einer Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen, da der Rechtsmittelwerber
auf das Abgabenkonto seit Jahren keine Zahlungen mehr geleistet hat, neben hohen
Abgabenverbindlichkeiten Vorpfändungen in Höhe von rund 50.000,00
€ hat und offenbar vordringlich darum bemüht ist, die am meisten
andrängenden Gläubiger zuerst zu befriedigen.
So misst er der Entrichtung einer durch den UVS
verhängten Geldstrafe - die Entscheidung datiert vom 17. Juni 2003
- offenbar eine größere Dringlichkeit bei als der von der
Finanzstrafbehörde Steyr bereits am 24. April 2003 verhängten
Geldstrafe. Mag er auch bisher vom Magistrat Steyr ausgesprochene Geldstrafen im
Gesamtausmaß von rund 6.000,00 € beglichen haben, so ist er offenbar
dennoch nicht gewillt, ohne Ausübung entsprechenden Drucks die Finanzstrafe
zu begleichen und gehen, wie die Vergangenheit gezeigt hat, sämtliche
Zahlungsversprechen über Absichtserklärungen nicht
hinaus.
Hätte er Zahlungen entsprechend seinen eigenen
Vorschlägen vom 15. Juli 2003, 14.November 2003, 19. Jänner 2004 oder
13. April 2004 geleistet, wäre die Geldstrafe zwischenzeitig zur Gänze
entrichtet.
Auffällig ist, dass stets neue Gründe (zuerst
eine noch ausstehende Forderung, zuletzt die vordringliche Bezahlung einer
später verhängten Geldstrafe) vorgebracht werden, um die Entrichtung
der längst fälligen Geldstrafe weiter hinauszuzögern. Der vom
Rechtsmittelwerber wiederholt behauptete Zahlungswille ist infolge der
Nichteinhaltung sämtlicher bislang von ihm selbst unterbreiteten
Zahlungsvorschläge bzw. -versprechen und der ihm offenbar wichtiger
erscheinenden Abstattung einer späteren Geldstrafe gerade nicht
dokumentiert und auch nicht nachvollziehbar.
Obwohl nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde schon auf
Grund einer Gegenüberstellung der vorhandenen Verbindlichkeiten des
Einschreiters und seines derzeitigen Einkommens (Notstandshilfe von 8,92 €
täglich) eine Gefährdung der Einbringlichkeit evident ist, ist der
jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend dennoch keine
(abweisende) Rechtsentscheidung, sondern eine Ermessensentscheidung nach den
Kriterien des § 20 BAO zu treffen.
Bei der nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu
treffenden Ermessensentscheidung erscheinen monatliche Ratenzahlungen in
Höhe von 150,00 € sachgerecht und angemessen, da nach der Intention
des Verwaltungsgerichtshofes die Entrichtung von Geldstrafen innerhalb eines
angemessenen Zeitraumes zu erfolgen hat und ein mehrjähriger
Abstattungszeitraum in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr
eingeschränkten finanziellen Mitteln in Betracht kommt.
Nicht außer Acht zu lassen ist dabei, dass der
Beschwerdeführer auch während der Zeit, als er in einem
Arbeitsverhältnis stand, keine Zahlungen an das Finanzamt geleistet hat,
sondern vielmehr der Entrichtung einer zeitlich später verhängten
Geldstrafe Priorität eingeräumt hat.
Selbst bei Gewährung von monatlichen
Teilzahlungsbeträgen von 150,00 € wird die Abstattungsdauer der an
sich bereits vor eineinhalb Jahren fälligen Geldstrafe noch rund weitere
eineinhalb Jahre in Anspruch nehmen, wobei die noch fällig werdenden
Stundungszinsen noch nicht berücksichtigt sind.
Die angebotenen monatlichen Ratenzahlungen von 100,00
€ sind in Relation zur Strafhöhe und unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass es dem Einschreiter wiederholt gelungen ist, die Entrichtung der
Geldstrafe durch diverse nicht eingehaltene Zahlungsversprechen immer wieder
aufzuschieben, als zu gering einzustufen.
Die Einräumung einer Abstattungsdauer von rund vier
Jahren ab Fälligkeit für die Entrichtung einer Geldstrafe von 2.500,00
€, wie es dem Beschwerdeführer mit seinem in der Beschwerde
unterbreiteten Ratengesuch im Ergebnis offenbar vorschwebt, gewährleistet
selbst bei derart beengten finanziellen Verhältnissen wie denen des
Einschreiters die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes nicht
mehr.
Darüber hinaus steht es ihm frei, die sich aus den
Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2001 bis 2004 ergebenden Gutschriften, deren
Höhe in der Beschwerde nicht beziffert wird, für die Abdeckung des
Strafrückstandes zu verwenden.
Zu bedenken ist nicht zuletzt, dass der Einschreiter dem
Finanzamt am 19. Jänner 2004, somit zu einem Zeitpunkt, als er (ebenfalls)
arbeitslos gemeldet war, monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 250,00
€, beginnend ab 5. April 2004, angeboten hat. Da es sich bei einer
Zahlungserleichterung, wie bereits dargelegt, um einen
Begünstigungstatbestand handelt, wäre es Sache des
Beschwerdeführers gewesen, darzulegen, inwieweit sich seine wirtschaftliche
Situation im Vergleich zu diesem Zeitpunkt - mit Ausnahme der monatlich zu
leistenden Zahlungen von 50,00 € an den Magistrat Steyr -
dermaßen verschlechtert hätte, dass eine Reduzierung der angebotenen
Ratenzahlungen von 250,00 € auf 100,00 € gerechtfertigt gewesen
wäre.
Der Beschwerdeführer lässt ferner offen, wie
seine Angaben, wonach die Ratenzahlungen an den Magistrat Steyr im März
2005 auslaufen sollen, mit dem in Kopie beigefügten Teilzahlungsbescheid
des Magistrates in Einklang zu bringen sein sollen. Danach soll ein aushaftender
Betrag von 800,00 € in monatlichen Teilzahlungen von 50,00 €,
beginnend ab 5. Juni 2004, abgestattet werden. Nach der Aktenlage wäre
diese Geldstrafe daher nicht bereits im März, sondern erst im September
2005 getilgt.
Insgesamt gesehen - unter Berücksichtigung eines
Ratenangebotes vom 19. Jänner 2004 - scheinen monatliche Teilzahlungen von
150,00 € sowohl im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu liegen, als auch aus behördlicher Sicht im
Hinblick auf die Abstattungsdauer gerade noch vertretbar zu sein.
Der Beschwerdeführer wird nachdrücklich darauf
hingewiesen, dass, sollte er auch diesen Zahlungsplan nicht einhalten, sich die
Abstattungsdauer der Geldstrafe auf einen Zeitraum verlängern würde,
der die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe indizieren würde und damit den
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge hätte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 14.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0117-L/04
- Stammnummer
- 13525
- Gültig
- 14.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF