Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0115-W/07
Subjektive Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Verhängung einer Geldstrafe auch bei deren voraussichtlicher Uneinbringlichkeit gerechtfertigt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0115-W/07vom 19.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
23. Juli 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
13. April 2007, SpS, nach der am 19. Februar 2008 in Abwesenheit des
Beschuldigten und in Anwesenheit des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Strafausspruch sowie im
Kostenausspruch aufgehoben und insoweit in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird
über den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von
€ 2.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs.
1 lit. a FinStrG werden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 200,00 bestimmt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 13. April 2007, SpS,
wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er in Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Fa. M-KG vorsätzlich Lohnsteuer
für März 2002 bis November 2005 in Höhe von € 22.822,60
sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
samt Zuschlägen für März 2002 bis November 2005 in Höhe von
€ 14.009,49 nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils
eingetretener Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 23 Abs. 3 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 3.200,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 320,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. derzeit
über kein Einkommen verfüge, ohne Beschäftigung sei und seinen
Lebensunterhalt aus den Einkünften seiner Gattin bestreite. Er sei
sorgepflichtig für ein Kind. Der Bw. sei seit dem 26. Mai 1988
Geschäftsführer der im Firmenbuch erfassten Fa. M-GmbH., welche die
Komplementärin der Fa. M-KG sei, deren abgabenrechtliche
Obliegenheiten vom Bw. wahrgenommen worden seien.
Über das Vermögen beider Gesellschaften sei am
21. Februar 2006 das Konkursverfahren eröffnet worden.
Anlässlich zweier durchgeführter
abgabenbehördlicher Prüfungen der lohnabhängigen Abgaben seien
für die inkriminierten Zeiträume die im Spruch angeführten
Abfuhr- und Entrichtungsdifferenzen festgestellt worden.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren liege eine
geständige Rechtfertigung vor, das Fehlverhalten werde mit
Liquiditätsproblemen des Unternehmens in Eingaben vom 23. November
2005 und 13. Juli 2006 begründet.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle.
Im Bezug auf die Strafbemessung wird im angefochtenen
Erkenntnis angeführt, dass die Obergrenze des Strafrahmens im
gegenständlichen Fall bei € 18.416,04 liege und die mit
€ 3.200,00 bemessene Geldstrafe nur 17,37581% der möglichen
Höchststrafe betrage.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
Geständnis und die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit, als
erschwerend hingegen den längeren Deliktszeitraum an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 23. Juli 2007, mit
welcher eine vorsätzliche Handlungsweise des Bw. in Abrede gestellt wird.
Der Vorwurf, die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeiträge
vorsätzlich einbehalten zu haben, sei keinesfalls zutreffend und werde mit
Nachdruck zurückgewiesen.
Bei der Verhandlung am 13. April 2007 habe der Bw. keine
Gelegenheit bekommen, sich zu rechtfertigen und auf die besonderen Ereignisse
und Ursachen der Insolvenz hinzuweisen. Diese Verhandlung sei unter Zeitdruck
geführt worden, sodass nach den üblichen Formalitäten schnell zur
Sache bzw. zum Urteilsspruch übergegangen worden sei und er habe keine
Gelegenheit bekommen, sich zu verteidigen.
Zu seiner Entlastung verweise er nochmals auf die
folgenschweren Ereignisse, die er bereits in seinem Schreiben vom 13. Juli 2006
dargelegt habe und in Kopie beifüge. Auch zur wirtschaftlichen Situation
sei zu den Ausführungen im Schreiben vom 13. Juli 2006 nichts mehr
hinzuzufügen.
Die finanzielle Situation sei ebenfalls
unveränderlich. Der Bw. erhalte keine Pension und sei auf Grund der
gesundheitlichen Verfassung, die sich leider verschlechtert habe, nicht in der
Lage, den geringsten Nebenerwerb auszuüben.
Die im Frühjahr geplanten Operationen am linken Knie
und am rechten Sprunggelenk könnten wegen einer krebsartigen
Prostataerkrankung nicht durchgeführt werden. Die Behandlung sei mangels
einer Zusatzversicherung und einfachen Mitversicherung mit seiner Gattin sehr
schwierig und problematisch. Medikamente, die außerhalb der
Kassenleistungen liegen würden, seien mangels jeglichen Einkommens nicht
leistbar.
Ebenso sei der Bw. nicht in der Lage, die im
Straferkenntnis ausgesprochene Geldstrafe von insgesamt € 3.520,00
jemals aufzubringen, auch nicht mit einer längerfristigen
Ratenvereinbarung. Seine Mobilität werde durch einen Blasenverschluss,
welcher erhebliche Probleme und Schmerzen verursache, noch mehr
eingeschränkt.
Unter Berücksichtigung der außerordentlich
umfangreichen gesundheitlichen Probleme ersuche der Bw. nochmals um Erlassung
der Geldstrafe und Aufhebung der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe von 8
Tagen.
In dem in der Berufung genannten Rechtfertigungsschreiben
vom 13. Juli 2006 stellte der Bw. die Gründe für das Entstehen der
Liquiditätsprobleme dar, welche letztlich zur Eröffnung der
Konkursverfahren am 21. Februar 2006 führten.
Als Ursachen für das Entstehen der
Liquiditätsprobleme wurde der im September 1999 eingetretene Konkurs
des Hauptlieferanten für Wintergärten genannt, da sich in der Folge
die Suche nach Ersatzlieferanten schwierig gestaltet habe und wesentliche
Verteuerungen auf der Kostenseite und zu Verlusten geführt hätten.
Des Weiteren hätten UNIDO-Aufträge zur Lieferung
von agrartechnischen Maschinen durch Zahlungsverzögerungen und Kursverluste
von über 35% mit roten Zahlen abgeschlossen werden müssen. Durch die
zweijährige erfolglose Arbeit mit der UNIDO sei das laufende Kreditkonto
bei der Hausbank auf über S 10 Millionen angestiegen und in der Folge sei
seitens der Bank die Zwangsversteigerung der Firmenliegenschaft und des
Privatgrundes samt Wohnhauses betrieben worden und es hätten beide
Liegenschaften per 30. September 2003 geräumt werden müssen.
Durch den Imageverlust infolge der Zwangsversteigerung
hätte die Firma ca. 90% der Kundschaft im Bereich der Agrartechnik
verloren und das Wintergartengeschäft sei ebenfalls sehr
beeinträchtigt gewesen. In der Folge hätte, aufgrund der hohen
Mietkosten und der zusätzlichen Kosten für Löhne und
Gehälter sowie Versicherungen, der monatliche Aufwand von
ca. € 10.000,00 nicht erwirtschaftet werden können, sodass
die Summe all dieser Widrigkeiten der dem Konkurs vorangegangen 5 Jahre zur
Insolvenz geführt hätte.
Durch die rücksichtlose Zwangsversteigerung der
Betriebs- und Privatliegenschaften durch die Hausbank wäre dem Bw. die
Möglichkeit einer Sanierung durch private Veräußerungen genommen
worden.
Das Allerschlimmste sei jedoch die Pensionspfändung
seiner Gattin auf das Existenzminimum und der totale Pensionsausfall für
den Bw.
Hinzu seien noch die bereits in der Berufung geschilderten
gesundheitlichen Probleme gekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Vorweg ist festzustellen, dass der Bw. zur mündlichen
Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat entschuldigt nicht erschienen
ist. Mit Schreiben vom 5. Februar 2008 gab er bekannt, dass er wegen einer
Operation nicht in der Lage sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen
und er aus finanziellen Gründen auch keinen Rechtsvertreter entsenden
könne. Nach neuerlicher ergänzender Darstellung seines
eingeschränkten Gesundheitszustandes und seiner äußerst
eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse (kein Einkommen, lebt
von der auf das Existenzminimum gepfändeten Pension seiner Gattin) verwies
der Bw. noch einmal auf seine bisherigen Schreiben, denen er nichts mehr
hinzufügen könne.
Da die Eingabe des Bw. vom 5. Februar 2008 somit nicht
auf Vertagung gerichtet war, sondern vielmehr erkennen ließ, dass ein
ergänzendes Parteiengehör vom Bw. nicht als erforderlich erachtet wird
und ein persönliches Erscheinen nach dem Finanzstrafgesetz nicht unbedingt
geboten ist, stand einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Bw. kein
rechtliches Hindernis entgegen.
Unbestritten ist im gegenständlichen Fall die
objektive Tatseite dahingehend, dass die mit Berichten über das Ergebnis
einer Lohnsteueraußenprüfung vom 1. September 2005 für den
Zeitraum 1.1.2002 bis 31.7.2005 sowie einer weiteren Lohnsteuerprüfung vom
20. März 2006 für den Zeitraum 1.8.2005 bis 21.2.2006
gegenüber den auf den Lohnkonten berechneten Lohnabgaben festgestellten
Abfuhrdifferenzen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Der Bw. stellte jedoch mit der gegenständlichen
Berufung die subjektive Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde
gelegten Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG in Abrede und führt aus, dass der Vorwurf, die
Lohnabgaben vorsätzlich einbehalten zu haben, keinesfalls zutreffend sei
und er weise denselben mit Nachdruck zurück. Als Grund für die
Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben nannte der Bw
in seiner Selbstanzeige vom 23. August 2005, mit welcher er Abfuhrdifferenzen an
Lohnabgaben (L, DB, DZ) für die Zeiträume Jänner 2002 bis Juli
2005 in Höhe der von der Lohnsteuerprüfung letztendlich festgestellten
Abfuhrdifferenzen offen legte, die großen Liquiditätsprobleme der
Fa. M-KG.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat vom 13. April 2007 bekannte sich der Bw. schuldig im Sinne der
schriftlichen Anschuldigung und nannte als Ursache für die ihm vorgeworfene
Finanzordnungswidrigkeit geschäftliche Probleme aufgrund des Ausfalles des
Hauptlieferanten. Die Lohnbuchhaltung sei vom Steuerberater erstellt worden und
er verweise im Übrigen auf seine schriftliche Stellungnahme.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von
Selbstbemessungsabgaben, im gegenständlichen Fall der angeschuldigten
Lohnabgaben, bis zum 5. Tag nach deren jeweiliger Fälligkeit. Ob den
Bw. ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung der
verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben trifft, ist nicht
tatbestandsrelevant.
Aufgrund der Verfahrensergebnisse ist der Unabhängige
Finanzsenat ohne Zweifel zur Ansicht gelangt, dass es der Bw. aufgrund seiner
ausführlich dargestellten wirtschaftlichen Probleme, welche letztlich zur
Eröffnung des Konkursverfahrens führten, zumindest ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die
verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben nicht bis zum 5. Tag nach deren
jeweiliger Fälligkeit entrichtet wurden. Zweifelsfrei und unbestritten
hatte der Bw. als langjähriger Geschäftsführer der Fa. M-KG
Kenntnis von den jeweiligen Fälligkeitstagen der Lohnabgaben und vom
Unterbleiben der Zahlungen aufgrund wirtschaftlicher Probleme. Die subjektive
Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a.
FinStrG ist somit zweifelsfrei erfüllt.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auf die persönlichen Verhältnisse und
auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht
zu nehmen ist.
Unter Zugrundelegung der Schuldform des Eventualvorsatzes
im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der
Spruchsenat bei der Bemessung der Geldstrafe das abgegebene Geständnis und
die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bw., als erschwerend
hingegen den oftmaligen Tatentschluss in einem längeren Deliktszeitraum
angesehen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wurde
jedoch bei der erstinstanzlichen Strafbemessung der weitere Milderungsgrund,
dass der Bw aus der umfangreich dargestellten und von ihm nicht verschuldeten
wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hat, nicht berücksichtigt.
Im Bezug auf die bei der Bemessung der Geldstrafe zu
berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse des Bw. und
hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat der Spruchsenat
im angefochtenen Erkenntnis festgestellt, dass der Bw. beschäftigungslos
und ohne Einkommen bei bestehender Sorgepflicht für ein Kind ist und den
Lebensunterhalt aus den Einkünften seiner Gattin bestreitet. Zu diesen
unverändert vorliegenden Umständen tritt noch der in der Berufung
dargestellte äußerste eingeschränkte Gesundheitszustand des Bw,
welcher zweifelsfrei zusätzlichen negativen Einfluss auf seine
persönliche Situation und auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
hat.
Unter Berücksichtigung des erstinstanzlich bei der
Strafbemessung nicht zugrunde gelegten Milderungsgrundes des Handelns aus einer
unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage heraus und des in der Berufung
dargestellten und durch medizinische Befunde untermauerten äußerst
eingeschränkten Gesundheitszustandes des Bw. ist der Unabhängige
Finanzsenat zum Ergebnis gelangt, dass die aus dem Spruch ersichtliche
herabgesetzte Geldstrafe tätergerecht und schuldangemessen ist.
Auch die gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für
den Fall der Uneinbringlichkeit zwingend zu verhängende
Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden unter
Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und
Erschwerungsgründe.
Einer weitergehenden Strafherabsetzung standen insbesonders
generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Berufungssenat nicht
ermöglichten, bei nicht erfolgter Schadensgutmachung (die
verfahrensgegenständlichen Verkürzungsbeträge an Lohnabgaben
haften noch zur Gänze aus) mit einer weiteren Strafherabsetzung vorzugehen.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung
letztlich ausführt, dass er mangels jeglichen Einkommens nicht in der Lage
sei, eine Geldstrafe auch nur ratenweise zu entrichten, so ist dazu
auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe auch dann
gerechtfertigt ist, wenn es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Beschuldigten wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage
sein wird, diese zu bezahlen. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe sind neben
den mildernden und erschwerenden Gründen auch die Einkommens-,
Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (VwGH
5.9.1985, 85/16/0044).
Eine derartige Berücksichtigung ist im
gegenständlichen Fall jedenfalls erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
LohnabgabenEventualvorsatzernstlich für möglichwirtschaftliche Schwierigkeitenkein Einkommeneingeschränkter GesundheitszustandUneinbringlichkeit der Geldstrafe.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0115-W/07
- Stammnummer
- 33206
- Gültig
- 19.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF