Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0067-L/06
Reduzierung der Geldstrafe wegen Zwangssituation des Bw und Fehler des Steuerberaters; keine Abgabenhinterziehung von DZ als § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0067-L/06vom 10.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Verkürzung von Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen kann nicht als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG geahndet werden, da in dieser Bestimmung 1975 nur Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge erfasst wurden und die Einführung eines Zuschlages zu den Dienstgeberbeiträgen im Jahr 1979 bisher nicht zum Anlass genommen wurde, diese Zuschläge gesetzlich auch unter die Sonderbestimmung zu stellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 9 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerhard Groschedl
sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Dipl. Ing. Klemens
Weiß als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen
E.K., geb. 1960, W., vertreten durch Dr. Wolfgang Kellermair,
Wirtschaftstreuhänder, 4600 Wels, Simonystraße 44, wegen der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a und lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 3. Juli 2006 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Wels als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 21. April 2006, Strafnummer-1,
nach der am 10. Juni 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten Dr. Oliver Schoßwohl sowie der
Schriftführerin Tanja Grottenthaler durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und
die im Kostenausspruch sowie im Ausspruch über die Verfahrenseinstellung
unverändert bleibende Entscheidung des Spruchsenates in ihrem Ausspruch
über Schuld und Strafe dahingehend geändert, dass sie zu lauten hat:
E.K. ist schuldig, er hat in
S., sohin im Amtsbereich des Finanzamtes Wels (nunmehr Grieskirchen Wels) als
Abgabepflichtiger vorsätzlich
a) unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- - und Wahrheitspflicht 1999 für das
Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung der bescheidmäßig
festzusetzenden Umsatzsteuer 1997 in der Höhe von ATS 150.000,00
(=€ 10.900,92) bewirkt, indem er in seinem steuerlichen Rechenwerk
Erlöse aus seinem Fahrschulbetrieb bzw. aus seiner
Dolmetschertätigkeit in der Höhe von brutto ATS 900.000,00
verheimlichte,
b) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die Monate Jänner bis Dezember 1998 in Höhe von je ATS 3.000,00 (=ATS
36.000,00) und Jänner bis Dezember 1999 in der Höhe von je ATS
3.833,33 (=ATS 46.000,00), gesamt ATS 82.000,00 (=€ 5.959,17) bewirkt,
indem er in seinem steuerlichen Rechenwerk Erlöse aus seinem
Fahrschulbetrieb bzw. aus seiner Dolmetschertätigkeit in Höhe von
brutto ATS 216.000,00 (1998) und brutto ATS 276.000,00 (1999) verheimlichte, und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
c) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden
Lohnkonten in den Monaten August bis Dezember 1997 sowie Jänner bis
Dezember 1998 eine Verkürzung an Lohnsteuer 8-12/1997 in Höhe von ATS
832,00, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
für 8-12/1997 in Höhe von ATS 1.251,00, Lohnsteuer 1998 in Höhe
von ATS 26.636,00, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen für 1998 in Höhe von ATS 10.884,00 (gesamt ATS
39.603,00) bewirkt und dies nicht der für möglich, sondern für
gewiss gehalten
und hierdurch zu a): das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, zu b):
das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
und zu c): das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. b FinStrG begangen.
Gemäß
§ 33 Abs.
5 iVm § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG wird über E.K. eine Geldstrafe in
der Höhe von
€
6.000,00 (in Worten: Euro sechstausend)
und gemäß
§ 20
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von zehn Tagen
verhängt.
II.) Das gegen E.K. beim Finanzamt Grieskirchen Wels unter
der Strafnummer-1 anhängige Finanzstrafverfahren wegen der Vorwürfe,
er habe als abgabepflichtiger Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Wels
vorsätzlich
a) 1999 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine
Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzender Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 42.891,00 bewirkt, indem er in der
Umsatzsteuerjahreserklärung zu Unrecht aus einer nachträglich
ausgestellten Jahresrechnung Vorsteuern in diesem Ausmaß geltend gemacht
und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen,
sowie
b) 1997 bis 1999 unter Verletzung der Verpflichtung zur
Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten betreffend
die Monate August 1997 bis Dezember 1998 eine weitere Verkürzung von
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
für August bis Dezember 1997 in Höhe von ATS 133,00 sowie für
Jänner bis Dezember 1998 in Höhe von ATS 1.162,00 (insgesamt ATS
1.295,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. b FinStrG begangen,
wird gemäß
§§ 82 Abs. 3 lit. c 1.
Alt., 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Grieskirchen
Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 21. April 2006,
Strafnummer-1, wurde der Beschuldigte E.K., geboren am 1960, Inhaber einer
Fahrschule und Dolmetscher, wohnhaft W., wegen der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und b
FinStrG schuldig befunden, im Sprengel des Finanzamtes Grieskirchen Wels als
Steuerpflichtiger vorsätzlich
a) unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- - und Wahrheitspflicht im Jahr 1997 Einnahmen
aus Gewerbebetrieb in der Höhe von ATS 750.000,00 nicht erklärt,
Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht, und dadurch eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in der Höhe von € 14.017,94 (= ATS 192.891,00)
bewirkt;
b) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die Monate Dezember 1998 und Dezember 1999 in der Höhe von insgesamt €
5.959,17 (= ATS 82.000,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten;
c) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG entsprechenden Lohnkonten
in den Monaten August 1997 bis Dezember 1997, Jänner 1998 bis Dezember 1998
eine Verkürzung an Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in der Höhe von € 2.972,17
(= ATS 40.898,00) bewirkt (Lohnsteuer ATS 27.468,00;
Dienstgeberbeiträge ATS 13.430,00) und dies nicht der für
möglich, sondern für gewiss gehalten
und hiedurch zu a) das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG; zu b) das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu
c) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b
FinStrG begangen zu haben.
Gemäß
§ 33 Abs.
5 FinStrG wurde über E.K. unter Anwendung der § 21 (1 und 2) FinStrG
eine Geldstrafe in der Höhe von € 12.000,00 (in Worten: Euro
zwölftausend) verhängt und gemäß
§ 20 FinStrG die
für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 (drei) Wochen bestimmt. Gemäß
§ 185 FinStrG seien die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe
von € 363,00 (in Worten: Euro dreihundertdreiundsechzig) und die Kosten des
Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges werde
durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.
Hingegen werde das darüber
hinausgehende Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG wegen eines
Tatzeitraumes von Jänner bis Dezember 1999 - ausdrücklich ohne
Änderung des Hinterziehungsbetrages - gemäß
§§ 136, 82
(3) b FinStrG eingestellt.
Als Begründung wurde
ausgeführt, in einem Schreiben vom 1. März 2006 sei mitgeteilt worden,
dass der Beschuldigte im Sinne des Vorlageberichtes des Amtsbeauftragten voll
geständig sei. Auf zahlreiche Milderungsgründe sei zu verweisen,
sodass in nichtöffentlicher Beratung entschieden werden habe
können.
Aufgrund der Einsichtnahme in
die Erhebungsergebnisse des Finanzamtes Grieskirchen Wels als
Finanzstrafbehörde 1. Instanz, nach Einsichtnahme in die beiden
Arbeitsbögen der Betriebsprüfer, nach Einsichtnahme in den
Einkommensteuerakt stehe folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
"E.K., geboren 1960, betreibt
seit dem Jahre 1996 in S. eine Fahrschule und ist Dolmetscher für die
türkische Sprache, wobei die Betriebsanschrift, lautet, die Wohnadresse W..
E.K. ist österreichischer Staatsbürger, verheiratet, sorgepflichtig
für ein Kind. E.K. ist unbescholten, sein monatliches Nettoeinkommen liegt
derzeit bei etwa € 2.000,00.
Im Jahre 1997 wurden Einnahmen
aus Gewerbebetrieb in der Höhe von ATS 750.000,00 nicht erklärt,
weiters wurden Vorsteuern in der Höhe von ATS 42.891,00 ohne Vorliegen
einer Rechnung geltend gemacht, dabei hat E.K. es ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden, eine abgabenrechtliche
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen, welche die
Abgabenverkürzung bedingte.
Für die Jahre 1998 und
1999 wurden die Umsatzsteuerzahllasten falsch bekannt gegeben, zumal die
Umsätze aus dem Fahrschulbetrieb nur teilweise erklärt wurden, wobei
aus verrechnungstechnischen Gründen die Monate Dezember 1998 und Dezember
1999 als Tatzeiträume deswegen herangezogen wurden, weil auch im Zuge der
durchgeführten Prüfung die Umsatzsteuerfestsetzung bezüglich der
nicht erfassten Betriebseinnahmen in diesen Zeiträumen erfolgte.
E.K. hat als Steuerpflichtiger,
der zur Entrichtung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen verpflichtet
ist, für die vorhin genannten Zeiträume keine
Umsatzsteuervoranmeldungen im Sinne des § 21 UStG 1994 abgegeben und auch
keine (richtigen) Vorauszahlungen geleistet. Der Verkürzungsbetrag liegt
bei € 5.959,17. E.K. hat dadurch, dass er es unterließ,
Umsatzsteuervoranmeldungen im Sinne des § 21 UStG 1994 abzugeben, es
ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er die
Verpflichtung verletzt, und wusste - unter Verletzung dieser Verpflichtung -,
dass er durch die Nichtentrichtung der fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen
eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Diese vorhin erwähnten -
nicht erfassten - Einnahmen und Umsätze dienten teilweise dazu,
Schwarzlöhne an die Bediensteten zu zahlen. Der Tatzeitraum ging von August
1997 bis Dezember 1997, Jänner 1998 bis Dezember 1998. Der Tatzeitraum
Jänner bis Dezember 1999 wurde irrtümlich in den Einleitungsbescheid
aufgenommen, er war im gegenständlichen Erkenntnis in der Form zu
korrigieren, dass der richtige Tatzeitraum angenommen und der irrtümliche
Tatzeitraum durch Einstellung des Verfahrens ausgeschieden wurde. Eine
Änderung der Hinterziehungssumme ergab sich dabei nicht, es wurde lediglich
der Tatzeitraum richtig gestellt."
Zur Beweiswürdigung
führte der Erstsenat aus: "Der Verteidiger des Beschuldigten hat mit
Schreiben vom 1. März 2006 bekannt gegeben, dass der Beschuldigte im vollen
Umfang geständig sei. Das bedeutet aber nicht, dass der Spruchsenat nicht
gehalten wäre, das Geständnis auf den Wahrheitsgehalt zu
prüfen.
Auszugehen ist von der Niederschrift vor der
Prüfungsabteilung Strafsachen am 10. Dezember 1999, in welcher der
Beschuldigte Abgabenhinterziehungen ab Mai 1996 zugestanden hat. Er habe
nämlich über die Abgabenhinterziehungen lückenlose Aufzeichnungen
geführt, welche im Ordner 'gelb - City/Privat' aufbewahrt sind. In diesem
Ordner werden noch die dazugehörigen Belege gesammelt.
Es besteht weiters ab 1. April
1999 ein Kassabuch mit der Aufschrift 'Grüne Kasse', in welchem die
Schwarzeinnahmen aufgezeichnet und die dazugehörigen Belege verwahrt sind.
Bei den Einnahmen, welche dem Finanzamt nicht einbekannt worden sind, handelt es
sich um Bareinnahmen aus Fahrstunden und Wiederholungsgebühren sowie um
Leistungen, vereinzelt, welche über die Vereinbarungen hinausgingen.
Mit diesen so erzielten
Einnahmen wurden teilweise Fahrlehrer und die Putzfrau für geleistete
Mehrstunden entschädigt, teilweise wurden diese Einnahmen auch für den
privaten Lebensaufwand verwendet. Weiters wurde einem Fahrlehrer eine
Vermittlungsprovision von ATS 200,00 bezahlt.
Die 'Schwarzzahlung' an die
Fahrlehrer erfolgte deswegen, weil diese großteils Lohnexekutionen hatten.
Diese Darstellung des Beschuldigten hält einer Prüfung stand, wenn man
den Arbeitsbogen der Betriebsprüferin studiert. Die Aktenvorbereitung
aufgrund des internen Betriebsvergleiches ergab für die Jahre 1997 und 1998
einen steigenden Verlust, wobei der Verlust zwischen den Jahren 1996 und 1997
sich vervierfachte.
Die Kassafehlbeträge im
August 1997, die Bareinlagen auf das Privatkonto des Beschuldigten vom Juni 1997
bis Dezember 1999 lassen die Frage der Prüferin, 'woher stammt das Geld'
realistisch und nachvollziehbar erscheinen.
Betrachtet man aber die
Kassaeingangsblöcke, die die Schwarzeinnahmen ausweisen, so lässt sich
im Zusammenhang mit den Schwarzzahlungen an die Arbeitnehmer nachvollziehen,
dass auch ein gerüttelt Maß an Geld dem privaten Konsum zur
Verfügung stand, somit die Mittelverwendung dem privaten Bereich zuzuordnen
ist. Das bedeutet, dass Umsätze und Erlöse aus dem Fahrschulbetrieb
und auch aus der Tätigkeit des Dolmetschers fern des steuerlichen
Rechenwerks vereinnahmt wurden.
Somit zeigt sich, dass das
Geständnis, das bereits vor der Prüfungsabteilung Strafsachen
abgegeben wurde, mit der Aktenlage übereinstimmt. Jedoch stimmt die
Darstellung des Beschuldigten in der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid
nicht mit seinem Geständnis vor der Prüfungsabteilung Strafsachen
überein, weil in der Beschwerde lediglich auf die massive Zwangslage bei
Zahlung der Schwarzlöhne verwiesen wird, nicht aber darauf, dass die
Schwarzeinnahmen auch für den privaten Konsum Verwendung finden
durften.
Die in der Beschwerde drastisch
geschilderte Zwangslage verflacht bei dem Wissen, dass die Schwarzerlöse
auch zur Deckung der Kosten der privaten Bedürfnisse Verwendung finden
konnten.
Bei dieser Situation
dürfte eine Zwangssituation nicht bestanden haben, es wäre der
Beschuldigte im Erklärungsnotstand, für die Befriedigung und Deckung
seiner privaten Bedürfnisse Schwarzzahlungen gezwungenermaßen nehmen
zu müssen.
Somit kommt erst der
Darstellung des Beschuldigten in der Spruchsenatsverhandlung die Wirkung des
Geständnisses zu, die Darstellungen der Beschwerde sind ein massives
Bestreiten der subjektiven Tatseite, die objektive Tatseite konnte nicht
bestritten werden.
Daher ist der Inhalt der
Beschwerde kein Geständnis, erst die Darstellung des Beschuldigten zum 1.
März 2006 entfaltet die Wirkung des Geständnisses."
In rechtlicher Hinsicht habe
der Beschuldigte das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.
1, Abs. 2 lit. a und b FinStrG zu verantworten.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd: Geständnis, Unbescholtenheit,
Schadensgutmachung, lange Verfahrensdauer; als erschwerend: die Tatwiederholung
bei einem längeren Zeitraum.
§ 33 (Abs. 5) FinStrG
erlaube eine Verdoppelung des Verkürzungsbetrages als Strafrahmen. Bei
Abwägung der Strafzumessungsgründe sei eine Geldstrafe in der
Höhe von € 12.000,00 dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden
des Täters entsprechend. Für den Fall der allfälligen
Uneinbringlichkeit erachtee der Senat eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von drei Wochen für gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung
stützt sich auf § 185 FinStrG, wonach der Bestrafte einen
Pauschalbetrag von 10 % der verhängten Geldstrafe als Kostenbeitrag zu
leisten hat.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung der Beschuldigten vom 3. Juli 2006, wobei im Wesentlichen
Folgendes vorgebracht wurde:
a) Herr K. werde unter anderem
auch deshalb bestraft, weil er Vorsteuern in Höhe von ATS 42.891,00
(also € 3.117,02) ohne Vorliegen einer Rechnung geltend gemacht habe.
Aus dem damaligen Prüfungsbericht sei zu entnehmen, dass im Jahr 1997
laufend Zahlungen an Herrn L. für die Leitungsfunktion geleistet worden
seien. Darüber habe es keine Rechnungen mit Mehrwertsteuerausweis gegeben.
Diese laufenden Zahlungen seien netto mit Vorsteuer gebucht worden. Am 31.
Dezember 1997 sei von Herrn L. nachträglich eine Rechnung gestellt und
zusätzlich die Umsatzsteuer ausgewiesen worden. Diese Umsatzsteuer sei
nochmals als Vorsteuer geltend gemacht worden.
Die dadurch bewirkte
Vorsteuererhöhung sei Herrn K. als vorsätzlich begangene Tat
angelastet worden. Der angewendete § 33 (1) sehe als
Anwendungsvoraussetzung eine vorsätzliche Tatbegehung vor. Herr K. habe
damals seine Belege zum externen Berater gegeben, welcher diese monatsweise
aufgebucht habe und für Herrn K. den Umsatzsteuervoranmeldungsbetrag
errechnet. Die Tatsache, dass bezüglich der Zahlungen an Herrn L.
Vorsteuerbeträge doppelt erfasst worden seien, sei Herrn K. weder bekannt
gewesen noch habe ihm dies auffallen können. Es habe sich um eine
irrtümliche Fehlbehandlung in den Büchern seitens der mit der
Buchhaltung betrauten Personen gehandelt, die trotz aller Vorsicht leider
passieren könne und weshalb ja auch Kontrolleinrichtungen - wie eine
Betriebsprüfung - eingerichtet seien. Herr K. habe hinsichtlich dieses
Punktes in keinster Weise vorsätzlich und auch nicht fahrlässig
gehandelt. Vorsätzlich würde ja bedeuten, er hätte mit vollem
Wissen und Wollen agiert. Er jedoch habe davon bis zur Prüfung
überhaupt nichts gewusst. Es habe ihm aber auch nicht auffallen
können, da seinerseits das Vertrauen in die externe Buchhaltung gegeben sei
und die Beträge über mehrere Monate verteilt in der UVA mit doch so
geringen Beträgen ihren Niederschlag gefunden haben, die nicht zu einer
genaueren Nachrechnung der UVA-Beträge veranlasst haben. Der Spruchsenat
hätte bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertes den Betrag von
€ 3.117,02 gar nicht ansetzen dürfen.
b) Festgehalten werden sollte,
dass der Spruchsenat in seiner Begründung die Verteidigung des
Beschuldigten, er sei in einer massiven Zwangslage gesteckt, keinen
Wahrheitsgehalt beigemessen und in ganz erheblichem Maße die Verwendung
der "Schwarzeinnahmen" für den privaten Lebensunterhalt unterstellt
habe.
Herrn K. sei es ein
Bedürfnis, diese Darstellung wahrheitsgemäß zu relativieren. Die
massive Zwangslage sei ja nicht ausschließlich durch die aufgezeichneten
Lohnzahlungen verursacht worden. So seien in der Filiale über einen
längeren Zeitraum durch einen Mitarbeiter nach Prüfung der
Tageslosungen die Gelder zwar auf das Bankkonto einbezahlt worden, jedoch an den
darauf folgenden Stunden bzw. Tagen ohne Wissen des Herrn K. wieder abgehoben
worden. Diese Vorgehensweise sei über längere Zeit nicht aufgefallen,
da dieser Mitarbeiter die Belege der damaligen Außenstelle direkt zur
Verbuchung zum Steuerberater gebracht habe und dieser bei der Verbuchung
offenbar der Meinung gewesen sei, es handle sich um Privatentnahmen des Herrn
K.. Es habe sich dabei über den gesamten Zeitraum betrachtet um erhebliche
Summen gehandelt, die zwar als Betriebseinnahmen erfasst waren, jedoch insgesamt
als Geldmittel gefehlt haben und zu erheblichen Engpässen geführt
haben.
Wie ohnedies dem Finanzamt
bekannt sei, seien zu diesem Zeitpunkt Rechtsstreitigkeiten aufgrund
divergierender Rechtsmeinungen über die kraftfahrrechtliche
Berechtigungsgrundlage der Fahrschule anhängig gewesen. Dieser Umstand sei
vom betreffenden Mitarbeiter dahingehend genutzt worden, dass gegen ihn eine
strafrechtliche Verfolgung fallen gelassen wurde und Herr K. sich von diesem
Mitarbeiter damals (lediglich) unverzüglich getrennt habe.
Insbesondere dieser
Sachverhalt, damit verbundene Androhungen einer Schädigung im
anhängigen Rechtsstreit usw. seien im entsprechenden Schreiben, auf das
sich der Spruchsenat bezieht, gemeint gewesen. Obgleich die Verwendung gewisser
Mittel auch für den privaten Lebensunterhalt nie bestritten worden sei, sei
der Sachverhalt einer Zwangssituation sehr wohl gegeben gewesen. Man bedenke, es
stand die gesamt Existenz auf dem Spiel. Die Tatsache über Einzahlungen und
kurz darauf folgende Auszahlungen am Bankkonto könne das oben Dargestellte
untermauern.
c) Herr K. habe 2004 ein
Jahreseinkommen vor Steuern in Höhe von € 17.460,00 (nach Steuern iHv
€ 14.675) erwirtschaftet. Das monatliche Nettoeinkommen in diesem Jahr 2004
habe ca. € 1.225,00 betragen.
Zusammenfassend werde
beantragt, es mögen bei der Straffestsetzung zusätzlich folgende
Fakten berücksichtigt werden und unter Einbeziehung all dessen ein deutlich
niedrigerer Strafbetrag neu festgesetzt werden wie folgt:
1) Es möge
gemäß Punkt a) der strafbestimmende Wert um € 3.117,02
herabgesetzt werden, da diesbezüglich kein Tatbestand erfüllt
sei.
2) Es möge weiters als
strafmildernd auch die Tatsache der psychischen Zwangssituation mit einbezogen
werden, weil eine solche sehr wohl gegeben war und anhand des angeführten
Falles auch nachgewiesen werden könne.
3) Es möge auch die
Tatsache der rückgängigen Einkommenssituation bei der Strafbemessung
berücksichtigt werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem
§ 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine
Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Zunächst darf zur
Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages an Umsatzsteuer 1997 und dem
Problem der doppelten Geltendmachung der Vorsteuer von ATS 42.891,00 laut
Spruchpunkt a) des angefochtenen Erkenntnisses festgehalten werden, dass von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz der Geschäftsführer der damals
mit der Führung der Buchhaltung betrauten bevollmächtigen
Steuerberatungskanzlei schriftlich um zeugenschaftliche Stellungnahme ersucht
wurde. Laut nunmehr vorliegender schriftlicher Zeugenaussage wurde die
gegenständliche Vorsteuer nur einmal verbucht. Die Herausrechnung der
Vorsteuer aus den Akontozahlungen erfolgte durch die mit der Führung der
Buchhaltung beauftragten Steuerberatungskanzlei, obwohl keine Belege vorgelegen
sind, in denen die Umsatzsteuer offen ausgewiesen gewesen wäre.
Der doppelte Vorsteuerabzug ist
offenbar dadurch zustande gekommen, dass Herr L. nachträglich eine Rechnung
mit Umsatzsteuerausweis datiert mit 31. Dezember 1997 erstellt hat und aufgrund
dieser Rechnung die Zahlung der ausstehenden Umsatzsteuer eingefordert hat.
Dieser Umsatzsteuerbetrag wurde am 15. Juli 1998 von Herrn K. (in weiterer Folge
Bw.) an Herrn L. überwiesen und dieser Überweisungsbetrag, der eine
abziehbare Vorsteuer darstellte, ist offenbar nochmals anlässlich der
Bezahlung als abziehbare Vorsteuer zum Ansatz gelangt. Im Rahmen der
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde der
Vorsteuerabzug im Jahr 1998 als zutreffend anerkannt. Da dieser Fehler des
doppelten Vorsteuerabzuges laut Aussage des Steuerberaters der mit der
Buchführung betrauten Person unterlaufen ist, kann aufgrund des Ergebnisses
der Beweisaufnahme bzw. der durchgeführten Prüfung dem Bw. ein
vorsätzliches Verhalten nicht vorgeworfen werden. Die Berufung ist daher
insoweit von Erfolg gekrönt, als die vorgeworfene zu Unrecht erfolgte
Geltendmachung der Vorsteuer von S 42.891,00 (€ 3.117,02) für
1997 als strafbestimmenden Wertbetrag mangels Erfüllung der subjektiven
Tatseite auszuscheiden ist und das Finanzstrafverfahren insoweit einzustellen
war.
Im Rahmen der
Betriebsprüfung zu AB-1 vom 8. Mai 2000 für die Umsatz- und
Einkommensteuer der Jahre 1996 und 1997 und der Umsatzsteuernachschau für
die Jahre 1998 und 1999 wurden die Nachforderungen an Umsatzsteuer der Jahre
1998 und 1999 nur aus verrechnungstechnischen Gründen jeweils für den
Monat Dezember gebucht. Tatsächlich waren die Verkürzungen - wie auch
der Bw. in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat - auf die
erwähnten Monate verteilt bewirkt worden, wobei der Berufungssenat keine
Zweifel an der Verwirklichung der entsprechenden monatsweisen Verkürzung
der Umsatzsteuervorauszahlungen gehabt hat. Der Spruch des angefochtenen
Erkenntnisses war daher unter Punkt b) insoweit zu korrigieren, als der Bw.
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 1998 in Höhe
von je ATS 3.000,00 (x12=ATS 36.000,00) und Jänner bis Dezember 1999 in der
Höhe von je ATS 3.833,33 (x12=ATS 46.000,00), gesamt ATS
82.000,00 (=€ 5.959,17) bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten hat. Da zum damaligen Zeitpunkt auch noch keine
versuchte Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1
FinStrG gegeben war, da noch keine Jahressteuererklärungen abgegeben worden
sind, war eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bewirkt
und zu bestrafen.
Im Bescheid über die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens des Finanzamtes Wels vom 26. November
2003 wurde dem Bw. unter Spruchpunkt c) des angefochtenen Erkenntnisses eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG insoweit vorgeworfen,
als er als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten in den
Monaten Jänner 1999 bis Dezember 1999 eine Verkürzung an Lohnsteuer
und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
der Höhe von € 2.972,17 (= S 40.898,00) bewirkt (Lohnsteuer
S 27.468,00; Dienstgeberbeiträge S 13.430,00) und dies nicht der
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Schon in der
Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat vom 26. Jänner 2006
wurde die tatsächliche Anschuldigung insoweit korrigiert, als eine
Ausdehnung des Finanzstrafverfahrens hinsichtlich dieser Abgabenhinterziehung
auf die Monate August 1997 bis Dezember 1997 sowie Jänner 1998 bis Dezember
1998 durchgeführt und auch der Bestrafung im angefochtenen Erkenntnis
zugrunde gelegt wurde. Eine Stellungnahme des Bw. ist dazu nicht aktenkundig.
Soweit dem Erkenntnis zu entnehmen ist, dass "der Tatzeitraum Jänner bis
Dezember 1999 irrtümlich in den Einleitungsbescheid aufgenommen worden
wäre, was im gegenständlichen Erkenntnis in der Form zu korrigieren
war, dass der richtige Tatzeitraum angenommen und der irrtümliche
Tatzeitraum durch Einstellung des Verfahrens ausgeschieden wurde", ist
festzuhalten, dass der Irrtum bereits in der zeitlichen Darstellung im Bescheid
über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens geschehen ist, als auf
Grundlage des entsprechenden Lohnsteuerberichtes, der für die Monate
Jänner 1997 bis Dezember 1999 erstattet wurde, offensichtlich die Angabe
der Jahreszahl 1997 bei Jänner unterlassen worden ist. Es bestehen daher
keine Bedenken, hinsichtlich der Abgabenhinterziehung von Lohnabgaben für
die Monate August 1997 bis Dezember 1997 sowie Jänner 1998 bis Dezember
1998 als "Sache des Finanzstrafverfahrens" im Sinne der Bestimmung des §
161 FinStrG auszugehen.
Die dem Finanzstrafverfahren zugrunde liegende Prüfung
der Lohnabgaben (AB-2) vom 24. August 2001 für den Zeitraum
1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999 erbrachte aus dem Titel
"Beschäftigung von Schwarzarbeitern" Nachforderungen von insgesamt ATS
40.898,00, die als Lohnsteuer in Höhe von ATS 27.468,00 sowie
Dienstgeberbeiträgen in der Höhe von ATS 13.430,00 zur Gänze als
strafbestimmende Wertbeträge herangezogen wurden. Dabei hat der Spruchsenat
übersehen, dass eine Verkürzung von Zuschlägen zu den
Dienstgeberbeiträgen nicht als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. b FinStrG geahndet werden kann, da in dieser Bestimmung im Jahr 1975 nur
Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen erfasst wurden und die Einführung eines Zuschlages zu den
Dienstgeberbeiträgen im Jahr 1979 bisher vom Gesetzgeber nicht zum Anlass
genommen wurde, diese Zuschläge auch unter die Sonderbestimmung zu stellen
(vgl. FSRV/0117-W/05 vom 18.1.2007).
Demnach war das Erkenntnis hinsichtlich der aus
Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen bestehenden strafbestimmenden Wertbeträge für August
1997 bis Dezember 1997 in Höhe von ATS 133,00 sowie für Jänner
1998 bis Dezember 1998 in Höhe von ATS 1.162,00 mangels Erfüllung des
objektiven Tatbestandes einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b
FinStrG aufzuheben und diesbezüglich das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Hinsichtlich der Feststellung
des Spruchsenates, dass Schwarzerlöse auch zur Deckung der Kosten der
privaten Bedürfnisse Verwendung gefunden hätten, wird zwar in der
Berufung zugestanden, dass die Verwendung gewisser Mittel auch für den
privaten Lebensunterhalt nie bestritten worden ist, im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 10. Juni 2008 jedoch bestritten.
Grundsätzlich ist laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon
auszugehen, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung die bei der ersten
Vernehmung in einem Strafverfahren gemachten Angaben eines Beschuldigten als die
der Wahrheit am nächsten kommend beurteilt werden können (VwGH
25.4.1996, 95/16/0244). Wofür Schwarzerlöse letztendlich verwendet
wurden, ist insoweit irrelevant, als an der Frage der Versteuerung der
Erlöse aus Schwarzumsätzen und damit bewirkten
Abgabenverkürzungen, die einbekannt wurden, keine Änderung
eintritt.
Aufgrund der in der
mündlichen Berufungsverhandlung geschilderten Umstände der damaligen
Firmenkonstruktion und eines für den Bw. existenzbedrohenden
Gerichtsverfahrens nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) ist zweifellos davon auszugehen, dass sich der Bw. innerhalb
seines damaligen Unternehmens (Fahrschule) angreifbar gemacht hat und sich
dadurch in eine Zwangslage manövriert hat, in der er sich zu gewissen
Handlungen gezwungen gefühlt hat. So hat er den Forderungen seiner
Fahrlehrer, Löhne "schwarz" bar auszuzahlen, nachgegeben und
Stundenaufzeichnungen nicht korrekt geführt. Auch wenn keine
strafrechtliche Anzeige gegen damalige (nunmehr ehemalige) Mitarbeiter erfolgt
ist, erscheinen die diesbezüglichen Aussagen einer Zwangssituation (die
schon als erpresserisch anzusehen gewesen wäre) als glaubwürdig und
werden bei der Strafbemessung entsprechend zu würdigen sein.
Nicht unbeachtet bleiben darf
auch die Tatsache, dass der Bw. seine Schwarzumsätze und die damit
zusammenhängenden steuerlichen Malversationen in separaten Ordnern
dokumentiert hat und so zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld
des Täters.
§
23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und
die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
§
23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis
zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten
Abgabengutschriften) geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des
§ 15 Abs. 3 FinStrG auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu
erkennen.
Hat der Täter wie im
gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere
Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist
gemäß
§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine
einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den
strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich
ist.
Bei der Strafbemessung sind als
erschwerend die Vielzahl der deliktischen Angriffe zu werten. Als mildernd waren
neben der psychischen und finanziellen Zwangssituation (auch als Folge des
Gerichtsverfahrens nach dem UWG) das volle Geständnis, die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die volle Schadensgutmachung, das
geschilderte Andrängen der Arbeitnehmer auf Schwarzgeldzahlungen, wodurch
der Bw. offenbar zu seinen Verfehlungen verleitet worden ist, das lange
Zurückliegen der Taten, das zwischenzeitige Wohlverhalten mit der damit
immanenten Abschwächung der Spezialprävention sowie die überlange
Verfahrensdauer, die allein eine Reduzierung der eigentlich zu verhängenden
Geldstrafe um € 4.000,00 bedingt, zu werten. Zudem ist auf den Umstand
Bedacht zu nehmen, dass den Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG in der Regel ein geringerer Unwertgehalt infolge der sanktionierten
lediglich vorübergehenden Abgabenvermeidung tatbildimmanent ist.
Unter Berücksichtigung
dieser Strafzumessungsgründe war ausgehend von einer nach § 33
Abs. 5 FinStrG theoretisch höchstmöglichen Geldstrafe von €
39.476,32 unter Beachtung der persönlichen und schlechten wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00
als tat- und schuldangemessen auszusprechen und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von zehn Tagen zu verhängen.
Einer weitergehenden Herabsetzung der Geldstrafe standen
vor allem generalpräventive Erwägungen entgegen, um andere potenzielle
Finanztäter von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abzuhalten.
Die obigen Ausführungen gelten auch für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang,
dass nach der Spruchpraxis pro Geldstrafe von € 7.000,00 bis €
8.000,00 üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat
festgesetzt wird, sodass an sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von ca. drei Wochen
gerechtfertigt gewesen wäre.
Zur Wahrung einer ausgewogenen Relation konnte - in
Anbetracht des Verböserungsverbotes - ausnahmsweise mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen das Auslangen gefunden werden.
Die Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der
Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle, erweist sich
als rechtens und bleibt unverändert.
Linz, am 10.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0067-L/06
- Stammnummer
- 36588
- Gültig
- 10.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF