Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0031-S/03
Strafhöhe der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe bei Abgabenhinterziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0031-S/03vom 03.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Dr.Ralf
Schatzl, das sonstige hauptberufliche Mitglied Dr. Michael Schrattenecker sowie
die Laienbeisitzer Ing. Franz Junger und Dipl. Ing. Peter Tomasi
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den BW wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Amtsbeauftragten vom 25. Juni 2003 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 26. März 2003, nach der am 3. Februar 2004 in
Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Mag. Wolfgang Pagitsch sowie
der Schriftführerin Ulrike Kranzinger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt: Der Berufung des Amtsbeauftragten wird keine Folge
gegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
26. März 2003, SNr 4/03, StrLNr. 4/03 hat das Finanzamt
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz den BW nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil er
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht, nämlich durch Nichtbekanntgabe seiner gewerblichen
Tätigkeit als Handelsvertreter und durch Nichtabgabe der entsprechenden
Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2000
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben und zwar Umsatzsteuer in
Höhe von gesamt S 346.926,00 sowie Einkommensteuer in Höhe von
S 394.707,00 verkürzt habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,00 verhängt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00
bestimmt.
Diesem Erkenntnis lag folgender, als erwiesen angenommener
Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschuldigte sei am 00.00.0000 in S geboren,
Österreicher, verheiratet und habe eine Ausbildung als kaufmännischer
Angestellter absolviert. Er sei zu den in Rede stehenden Tatzeiträumen als
selbstständiger Handelsvertreter tätig gewesen.
Seit dem 20.1.1998 sei der Beschuldigte als
selbständiger Handelsvertreter bei der Fa. IK beschäftigt gewesen.
Sein Aufgabenbereich sei im Vertrieb von Billettes im Raum Salzburg und
Oberösterreich gelegen, wozu er monatlich seine Provisionsabrechnungen mit
Umsatzsteuerausweis von der Fa. IK erhalten habe.
Der Beschuldigte habe um die ihn treffenden Verpflichtungen
gegenüber der Abgabenbehörde gewusst, habe jedoch private Probleme
gehabt. Dies seien Todesfälle und Schulden aus der Vergangenheit, die im
wesentlichen aus dem Niedergang des Unternehmens seiner Frau resultierten,
gewesen. Dieses Unternehmen sei 1995 geschlossen worden, ein Konkursverfahren
sei nicht geführt worden, es seien jedoch zahlreiche Exekutionen von Seiten
des Bezirksgerichtes H gefolgt.
In dieser Situation habe der Beschuldigte beschlossen, um
keine Steuernummer anzusuchen und seine Einkünfte dem FA auch nicht
mitzuteilen.
Die notwendigen Umsatzsteuervoranmeldungen und
Umsatzsteuererklärungen sowie die Einkommensteuererklärungen, die im
Spruch ersichtlich seien, habe der Beschuldigte nicht beim zuständigen FA
eingereicht.
Auf Grund des Vorliegens von Kontrollmaterialien sei der
Beschuldigte im Jahr 2000 als Verdächtigter nach den Bestimmungen des
Finanzstrafgesetzes zu den vorliegenden Provisionseinkünften einvernommen
worden. Im Zuge dieser Einvernahme habe der Beschuldigte die ihm nun in diesem
Verfahren zur Last gelegten abgabenrechtlichen Verfehlungen gestanden und sich
bereits in der ersten Einvernehmung der Abgabenhinterziehung schuldig bekannt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Amtsbeauftragten vom 25. Juni 2003, in der dieser im
Wesentlichen vorgebrachte, dass das Erkenntnis im Hinblick auf die Höhe der
festgesetzten Strafe angefochten werde. Der Spruchsenat habe unter zu
Grundlegung des strafbestimmenden Wertbetrages von € 53.896,57 eine
Geldstrafe in Höhe von € 10.000.- verhängt bzw. für den Fall
der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Monat festgesetzt. Der Strafrahmen für das
gegenständliche Delikt betrage 200 % vom strafbestimmenden Wertbetrag
(€ 107.793,14) die verhängte Geldstrafe in Höhe von
€ 10.000.- liege somit bei 9,28 % dieses Strafrahmens.
Selbst unter Würdigung der vom Spruchsenat bei der
Strafbemessung als mildernd gewertenden Umstände können die
ausgesprochene Strafe beim Beschuldigten keinen spezialpräventiven Zweck
verfolgen, da insbesondere unter Bedachtnahme auf den durch die
Abgabenverkürzung erlangten Zinsvorteil die Strafhöhe nicht mehr dem
Wesen einer Bestrafung entspreche. Auch sei die für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Höhe von einem Monat als zu niedrig bemessen.
In der am 3. Februar 2004 durchgeführten
mündlichen Verhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus,
dass er weder Arbeitslosenunterstützung noch Notstandshilfe erhalte und
derzeit eine neue Tätigkeit als Handelsvertreter nicht absehbar
sei.
Der Amtsbeauftragte ergänzte sein Vorbringen in der
Berufung dahingehend, dass bis dato keine Schadenswiedergutmachung erfolgt sei
und für das Jahr 2001 ähnliche Vorgangsweisen des Beschuldigten
vorlägen.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
unstrittigen Inhalt der Verwaltungsakten, insbesondere auf die Aussagen des
Beschuldigten als Verdächtiger vor dem FA Sbg-Land als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 17.11.2000, die Ausführungen des
Beschuldigten vor dem Spruchsenat beim FA Sbg-Stadt als Organ des FA Sbg-Land
vom 26.3.2003.
Der oben angeführte Sachverhalt steht somit nach dem
Ergebnis des Beweisverfahrens zweifelsfrei fest.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Berufungsgegenständlich ist in diesem Verfahren die
Höhe der dem Beschuldigten für sein eingestandenes Finanzvergehen
zugemessenen Finanzstrafe. Hinsichtlich der Höhe der vom Spruchsenat des FA
Sbg-Stadt verhängten Finanzstrafe sieht der Berufungssenat keinen Grund
diese als nicht den Bestimmungen des § 23 FinStrG angemessen zu betrachten.
Der Spruchsenat hat nach dem Dafürhalten des Berufungssenates in den im
erstinstanzlichen Erkenntnis dargelegten Milderungs- und
Erschwerungsgründen ( mildernd: die Unbescholtenheit, die umfassend
geständige Verantwortung sowie die schwierige finanzielle und private
Situation; erschwerend: kein Umstand) mit einer Geldstrafe von € 10.000.-
sowohl die Unbescholtenheit des Beschuldigten als auch dessen schwierige
finanzielle und private Situation berücksichtigt, die möglicherweise
dieses rechtswidrige Vorgehen des Beschuldigten erst ausgelöst hat. Dem
gegenüber muss der vom Amtsbeauftragten ins Treffen geführte Effekt
einer Verzinsung des hinterzogenen Abgabenbetrages in den Hintergrund treten.
Auch scheint auf Grund der Persönlichkeit des
Täters sowie auf Grund des fortgeschrittenen Alters nicht wahrscheinlich
dass dieser weitere Straftaten begehen wird. Die bereits in erster Instanz
verhängte Geldstrafe in Höhe von € 10.000.- scheint somit
ausreichend um die gesetzlich vorgesehenen spezialpräventiven Wirkungen
entfalten zu können, da dieser aufgrund seiner angespannten finanziellen
Situation mit dieser Strafe eine empfindliche finanzielle Einbuße
erleidet, die vom Beschuldigten mit Sicherheit ebenso als Strafe empfunden wird,
wie die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe.
Eine Erhöhung der Geldstrafe und der
Ersatzfreiheitsstrafe erscheinen somit nicht notwendig um den Beschuldigten den
Unrechtsgehalt seiner Tat spüren zu lassen, weswegen spruchgemäß
zu entscheiden war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Land zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen
werden müssten.
Salzburg,
3. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0031-S/03
- Stammnummer
- 9145
- Gültig
- 03.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF