Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0006-I/05
Höhe der Geldstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-I/05vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Johann Edlinger, in der Finanzstrafsache
gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a leg. cit.
über die Berufung der Beschuldigten vom 11. Jänner 2005 gegen das
Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck vom 15. Dezember 2004,
SN 081/2003/00344-001,
zu
Recht erkannt:
Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) wurde mit Erkenntnis des
Finanzamtes Innsbruck vom 15.12.2004 schuldig erkannt, im Bereich des
Finanzamtes Innsbruck a.) fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 1- 12/2000 und 1-
6/2001 in Höhe von insgesamt € 13.271,01.- bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern gewiss gehalten zu haben sowie b.)ohne
hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu verwirklichen ,
vorsätzlich Abgabengesetzen, und zwar den §§ 21 UStG 1994 und 42
EStG 1988 insofern zuwidergehandelt zu haben, als für 2000 und 2001 keine
Abgabenerklärungen eingereicht wurden. Sie habe dadurch zu a.) das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG und zu b.) das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach §
51 Abs. 1 lit.a FinStrG begangen. Gemäß
§ 33 Abs. 5 leg.
cit. in Verbindung mit § 21 Abs. 1 leg. cit. wurde über die Bw. eine
Geldstrafe in Höhe von € 2.700.- verhängt, wobei die im Falle der
Uneinbringlichkeit zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§
20 FinStrG mit sechs Tagen festgesetzt wurde. Weiters wurde die Bw.
gemäß
§ 185 FinStrG zum Ersatz der Kosten des Verfahrens in
Höhe von € 270.- und der Kosten eines allfälligen Strafvollzuges
verpflichtet.
Das Erkenntnis wurde von der Vorinstanz wie folgt
begründet:
"Aufgrund des durchgeführten
Beweisverfahrens, nämlich der Einsichtnahme in den Veranlagungsakt zu
St.-Nr. 111/2222 des FA Innsbruck, den Strafakt aaaa sowie aufgrund der
Verantwortung der Beschuldigten wird festgestellt: Die Beschuldigte (Bw.)
ist finanzstrafbehördlich vorbestraft. Sie ist verheiratet und hat keine
Sorgepflichten. Dzt. AMS-Bezug, demgegenüber bestehen Schulden von ca.
€150.000. Die Beschuldigte befindet sich derzeit im
Abschöpfungsverfahren. Im Zuge einer Betriebsprüfung vom
12.11.-16.12.2003 (ABNr. xxxxx) wurde festgestellt, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bzw. zu spät eingereicht und auch keine
Vorauszahlungen geleistet wurden. Die Beschuldigte war für die
Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Es war ihr
bewusst, dass monatlich Voranmeldungen einzureichen und Vorauszahlungen zu
leisten sind, aufgrund ihrer finanziellen Situation habe sie ihren
Verpflichtungen jedoch nicht nachkommen können. Aufgrund ihrer
Handlungsweise kam es zu einer Verkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag
von € 13.271,01. Die Beschuldigte hielt es bei ihrer Vorgangsweise nicht
nur für möglich sondern für gewiss, dass es dadurch zu einer
Abgabenverkürzung kommt. Der Aussage der Beschuldigten, wonach alle
Unterlagen der Steuerberaterin übergeben, diese jedoch nichts mehr gemacht
hat, weil sie nicht bezahlt wurde, ist entgegenzuhalten, dass bei
Untätigkeit des steuerlichen Vertreters, die in den wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der Beschuldigten begründet lag, die Beschuldigte
verpflichtet gewesen wäre, die entsprechenden Handlungen selbst
vorzunehmen. Die objektive und die subjektive Tatseite ist somit
erwiesen. Die Beschuldigte hat hinsichtlich des Zeitraumes 1-12/2000 und
1-06/2001 mit Vorsatz gehandelt, wobei sie durch das pflichtwidrige Verhalten
bewusst eine Abgabenverkürzung herbeiführte. Sohin ergibt sich
zweifelsfrei das deliktische und schuldhafte Verhalten. Die
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs 2 lit a FinStrG wird gern.
§ 33 Abs 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages bestraft. Die Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG wird gemäß
§ 51
Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.625,- bestraft. Bei der
Strafbemessung war als mildernd das Geständnis, als erschwerend die
Vorstrafe zu werten. Unter Berücksichtigung der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten ist die ausgesprochene
Geldstrafe von € 2.700,- tat- und schuldangemessen. Für den
Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe war gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festzusetzen. Die
Kostenentscheidung gründet sich auf § 185 FinStrG."
Gegen das angeführte Erkenntnis erhob die Bw. mit
Schreiben vom 11.1.2005 form- und fristgerecht Berufung, wobei sich das
Rechtsmittel ausschließlich gegen die Höhe der von der Vorinstanz
verhängten Geldstrafe richtet. Der Schuldspruch wird hingegen weder in
objektiver noch in subjektiver Hinsicht bekämpft. Begründend
wird von der Bw. vorgebracht:
Die Bw. sei krank, bereits Mitte Fünfzig und
beziehe nur ein Einkommen von € 600.- monatlich. Der
Verhandlungsleiter des Finanzamtes Innsbruck habe ihr anlässlich der
mündlichen Verhandlung vom 9.11.2004 erklärt, dass "10% von €
13.271.- zu bezahlen" seien. Die Großen lasse man laufen , die
Kleinen sperre man ein, wobei von der Bw. auf zwei andere Steuerfälle
verwiesen wird. Die Berufungsschrift enthält weiters den Antrag, der
Bw. "eine geringe Ratenzahlung einzuräumen".
Die
Berufungsbehörde hat über die Berufung erwogen:
Da sich die Berufung ausschließlich gegen die
Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, wird hinsichtlich der
objektiven und subjektiven Tatseite der der Bw. angelasteten Finanzvergehen auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Erkenntnis
verwiesen. Gemäß
§ 21 Abs. 2 FinStrG ist im Falle des
Zusammentreffens von zwei Finanzvergehen - wie im gegenständlichen
Fall- die einheitliche Geldstrafe nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die
höchste Strafe androht. Die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51
Abs. 1 FinStrG ist gemäß Abs. 2 der angeführten Bestimmung mit
einer Geldstrafe von bis zu € 3.625.- bedroht. Die Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 FinStrG ist gemäß Abs. 5 leg.cit. mit einer
Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages bedroht. Beim im
gegenständlichen Fall vorliegenden Verkürzungsbetrag von €
13.271.- reicht der Geldstrafrahmen für die Abgabenhinterziehung daher bis
zu € 26.542. Im Hinblick auf die vorhin dargelegten
Gesetzesbestimmungen gilt für die von der Bw. begangenen beiden
Finanzvergehen daher ein Geldstrafrahmen von bis zu € 26.542.-
. Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die
Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Absatz 2 der
angeführten Bestimmung normiert, dass bei der Strafbemessung die
Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die
Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Im übrigen
gelten die §§ 32 - 35 StGB sinngemäß.
Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der
Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die
Vorinstanz wertete bei der Bemessung der Geldstrafe in zutreffender Weise das
Geständnis als mildernd und eine Vorstrafe als erschwerend. Diese
Strafzumessungsgründe bedürfen jedoch insoweit einer Ergänzung,
als das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen (Hinterziehung und
Ordnungswidrigkeit) als zusätzlicher Erschwerungsgrund und die
wirtschaftliche Notlage der Bw. als Tatmotiv als zusätzlicher
Milderungsgrund zu berücksichtigen sind. Weiters ist bei der
Bemessung der Geldstrafe auf die persönlichen Verhältnisse der Bw.
(keine Sorgepflichten, Krankheit) und die äußerst prekären
wirtschaftlichen Verhältnisse (Abschöpfungsverfahren, hohe
Verschuldung, sehr geringes Einkommen) Bedacht zu nehmen. Unter
Bedachtnahme auf die vorhin dargestellten Umstände und den zu
berücksichtigenden Strafzweck (Generalprävention) erscheint das von
der Vorinstanz gefundene Strafmaß (Geldstrafe in Höhe von €
2.700.-) nach Auffassung des gefertigten Referenten keinesfalls
überhöht, wobei nicht übersehen werden darf, dass die Geldstrafe
nur in Höhe von rund 10 Prozent des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessen
wurde. Zum Thema Strafzumessung ist weiters festzuhalten, dass der
Ausgang anderer Finanzstrafverfahren bzw. das in anderen Finanzstraffällen
von anderen Finanzstrafbehörden gefundene Strafmaß für dieses
Verfahren in keiner Weise präjudiziell ist. Weiters ist der Bw. zu
entgegnen, dass anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2004
der Verhandlungsleiter gemäß
§ 134 FinStrG von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, das Erkenntnis der schriftlichen
Ausfertigung vorzubehalten (siehe S 2 der Niederschrift über die
mündliche Verhandlung). Im Hinblick auf den Umstand, dass somit
anlässlich der Verhandlung vom 9.11.2004 das Straferkenntnis (samt
Strafausspruch) nicht mündlich verkündet wurde, ist im
gegenständlichen Fall ausschließlich die schriftliche Ausfertigung
der Straferkenntnisses vom 15.12.2004 maßgebend. Die übrigen
Entscheidungen der Vorinstanz (Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20
FinStrG) und Auferlegung des Kostenersatzes in Höhe von € 270.-
(Pauschalkosten in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG) stützen sich auf die
jeweils in Klammer angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Da die Bw.
somit eine Rechtswidrigeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht aufzuzeigen
vermochte, muss der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Innsbruck,
am 10. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeldstrafeStrafbemessungMilderungs- und Erschwerungsgründewirtschafliche und persönliche VerhältnisseStrafzweck
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-I/05
- Stammnummer
- 14577
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF