Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0043-W/06
Höhe der Geldstrafe wegen Nichtberücksichtigung der vollen Schadensgutmachung und der eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten angefochten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0043-W/06vom 10.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michael Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten
durch Steuerberater, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
12. April 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 6/7/15, vom
20. März 2006, SpS, nach der am 10. Oktober 2006 in Abwesenheit
des Beschuldigten und in Anwesenheit seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten
AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis in seinem Strafausspruch aufgehoben und im Umfang
der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 34 Abs. 4
FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 22 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über
den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 20.000,00
und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Tagen vehängt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 20. März
2002, SpS, wurde der Bw. der fahrlässigen Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt,
weil er fahrlässig, als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen
Obliegenheiten der Fa. R-GmbH verantwortlicher
Geschäftsführer
a) durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur
Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Kalenderjahre 1999 bis 2003,
sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, bewirkt habe, dass bescheidmäßig festzusetzende
Abgaben zu gering festgesetzt und dadurch verkürzt worden seien, und zwar
Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 497,00,
Körperschaftsteuer 1999 in Höhe von € 8.187,00, Umsatzsteuer
2000 in Höhe von € 636,00, Körperschaftsteuer 2000 in
Höhe von € 20.986,00, Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 1.635,00, Körperschaftsteuer 2001 in Höhe von
€ 20.625,00, Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 7.005,00,
Körperschaftsteuer 2002 in Höhe von € 17.410,00,
Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 951,00 und
Körperschaftsteuer 2003 in Höhe von € 18.290,00; und
weiters
b) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungspflicht selbst zu berechnende Abgaben verkürzt habe, indem er
deren Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr unterlassen habe, und zwar
Kapitalertragsteuer 2001 in Höhe von € 1.166,00 und
Kapitalertragsteuer 2002 in Höhe von
€ 8.763,00.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG, wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 24.000,00 und gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
eine an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. FinStrG
wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der Fa. R-GmbH für die über den Bw. verhängte
Geldstrafe ausgesprochen.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der bisher finanzstrafrechtlich noch nicht in Erscheinung
getretene Bw. seit 13. Juli 1995 der für die Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Belange verantwortliche Geschäftsführer der
Fa. R-GmbH sei.
Mit Bericht vom 8. August 2005 sei eine im Unternehmen
durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung für die
Zeiträume 1998 bis 2003 abgeschlossen worden, wobei zu Prüfungsbeginn
rechtskräftige Erstbescheide vorgelegen seien.
Aus den Prüfungsfeststellungen, vor allem über
die ungerechtfertigte Geltendmachung von Kosten der privaten Lebensführung
als betrieblich veranlasste Ausgaben in den Abgabenerklärungen, habe sich
die Notwendigkeit einer Wiederaufnahme des Bemessungsverfahrens und der
Erlassung neuer Abgabenbescheide ergeben.
Im vorerst wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG geführten Finanzstrafverfahren sei
vom Verteidiger des Bw. mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 sowohl das
Vorliegen vorsätzlichen Handelns bestritten worden als auch die
Heranziehung des gesamten Prüfungsergebnisses als strafbestimmender
Wertbetrag gerügt worden.
Hinsichtlich der Nichtausscheidung der Privatsphäre
zuzurechnender Aufwendungen sei ein fahrlässiges Verhalten eingestanden und
die sich daraus ergebenden abgabenrechtlichen Konsequenzen für das
Finanzstrafverfahren dargelegt worden.
Die Finanzstrafbehörde sei nach Überprüfung
ihrer Vorlage an den Spruchsenat dem Vorbringen des Beschuldigten gefolgt.
Daraus würden sich die der Anschuldigung zugrunde gelegten
strafbestimmenden Wertbeträge ergeben.
Nach Zitierung der wesentlichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. die im Gesetz
vorgesehenen Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht
erfülle und daher mit einem Schuldspruch vorzugehen sei.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und die teilweise
Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates wurde die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 12. April 2006
eingebracht, welche sich gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängte
Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe richtet.
Eingewendet wird, dass die mildernden Umstände
(Geständnis, steuerliche Unbescholtenheit und teilweise Schadensgutmachung)
nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
In der allgemeinen Spruchpraxis der Senate würden 20%
der Höchststrafe bei Unterstellung des Tatbestandes nach § 34
Abs. 1 FinStrG nur dann verhängt werden, wenn der Beschuldigte weder
geständig gewesen noch Schadensgutmachung getätigt worden
sei.
Im Vergleich zum gerichtlichen Finanzstrafverfahren
würden bei weitaus schwereren Malversationen oft geringere Geldstrafen,
teilweise auch bedingt ausgesprochen werden, sodass im konkreten Fall die
verhängte Geldstrafe von € 24.000,00 nicht mit dem Unrechtsgehalt
in Einklang zu bringen sei. Neben den bereits erwähnten
Milderungsgründen werde auch die finanziell angespannte Situation der
Firma - der Bw. sei zu 100% beteiligt an den
Stammanteilen - zu berücksichtigen, da sich die besagte Branche
in einem schwierigen Existenzkampf befinde und der Bw. seine Firma vor dem
finanziellen Zusammenbruch retten wolle.
Außerdem seien einzelne Prüfungspunkte (z.B.
Abschreibungsunterschiede, Privatanteile etc.) finanzstrafrechtlich nur im
geringen Ausmaß als relevant zu erachten. Es werde daher gebeten, die
verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung der vorgebrachten
Argumente auf ein weit niedrigeres Ausmaß zu reduzieren und in
Entsprechung die Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten
Geldstrafe und der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe. Es ist daher von einer
Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters,
wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. zu
berücksichtigen sind.
Der Bw. ist mit seinen
Berufungsausführungen dahingehend, dass die mildernden Umstände bei
der erstinstanzlichen Strafbemessung nicht ausreichend berücksichtigt
worden seien, im Ergebnis im Recht, hat doch der Spruchsenat bei der
Strafbemessung als mildernd neben der finanzstrafbehördlichen
Unbescholtenheit und dem Geständnis lediglich eine teilweise
Schadensgutmachung der Bestrafung zugrunde gelegt. Laut der dem
unabhängigen Finanzsenat vorliegenden aktuellen
Rückstandsaufgliederung haftet am Abgabenkonto der Fa. R-GmbH derzeit
zwar ein Rückstand von mehr als € 434.000,00 aus, welcher jedoch
die verfahrensgegenständlichen Verkürzungsbeträge nicht mehr
beinhaltet. Es ist daher nunmehr von einer gänzlichen und nicht nur von
einer teilweisen Schadensgutmachung als Milderungsgrund bei der Strafbemessung
auszugehen. Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst
zu entscheiden und ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen. Aus der Pflicht zur
Erforschung der materiellen Wahrheit ergibt sich weiters, dass neue Tatsachen
und Beweismittel auch noch im Rechtsmittelverfahren, wie hier die mittlerweile
erfolgte gänzliche Schadensgutmachung, berücksichtigt werden
müssen.
Die volle Schadensgutmachung trotz gegebener schwieriger
wirtschaftlicher Situation des Betriebes, das in der schriftlichen
Rechtfertigung vom 14. Oktober 2005 abgegebene reumütige
Geständnis des Bw. und die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit stellen
wichtige Milderungsgründe dar, denen bei der Strafbemessung wesentliche
Bedeutung zukommt.
Dem gegenüber steht, wie vom Spruchsenat zutreffend
festgestellt, kein Erschwerungsgrund.
Da im gegenständlichen Fall ausschließlich
gewichtige Milderungsgründe gegeben sind, war unter Berücksichtigung
einer ebenfalls erstinstanzlich nicht festgestellten eingeschränkten
wirtschaftlichen Situation des Bw. bei nunmehr festgestellter vollständiger
Schadensgutmachung mit einer Herabsetzung der Geldstrafe auf die aus dem Spruch
ersichtliche Höhe, welche der erkennenden Berufungssenat als tat- und
schuldangemessen erachtet, vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
volle Schadensgutmachungreumütiges GeständnisUnbescholtenheiteingeschränkte wirtschaftliche Situation.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0043-W/06
- Stammnummer
- 24467
- Gültig
- 10.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF