… 19 Abs. 1 und 2 VStG), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, Ausgehen von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auf Grund fehlender Angaben des Bf.). Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom 26.06…
…Jahre zurück liegen und als getilgt anzusehen sind. Dieser Erschwerungsgrund liegt daher nicht vor, vielmehr ist bei der Strafneubemessung durch den Unabhängigen Finanzsenat von der finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit des Bw. auszugehen. Zutreffend wird in der gegenständlichen Berufung ausgeführt, dass Ursache und Motiv für die steuerlichen Verfehlungen…
…2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nach dem Parkometergesetz). Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (Schreiben vom 3. Jänner 2021) und brachte vor…
…Spruchsenat fest, das Verhalten des Bf. erfülle die vom Gesetz vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bf., als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Die mit € 17.600,00 verhängte Strafe, bei…
…vom 08.01.2018, RV/7500004/2018). Dort sei das BFG ebenfalls zunächst von einer angemessenen Strafbemessung iHv € 40,00 ausgegangen, die auf Grund der Unbescholtenheit des Bf. auf € 30,00 reduziert worden sei. Es seien keine Gründe zu erkennen, wieso dies im…
…zur Gänze entrichtet wurden. Es ist daher von einem geringen Grad des Verschuldens bei der Strafbemessung auszugehen. Zusätzlich zu den erstinstanzlich bereits berücksichtigten Milderungsgründen einer geständigen Rechtfertigung und der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit war bei der Strafbemessung durch den Berufungssenat anstelle der vom Spruchsenat festgestellten teilweisen Schadensgutmachung…
…der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. die im Gesetz vorgesehenen Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle und daher mit einem Schuldspruch vorzugehen sei. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend…
…die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. von einem Nettoeinkommen von € 1.000,00 ausgegangen und hat bei der Strafbemessung als mildernd das reumütige Geständnis, die volle Schadensgutmachung und die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen angesehen. An vorhandenen Vermögen wurde ein…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Verwaltungsstrafsache gegen VN NN, geb. Geb-Jahr, Adressbez, PLZ Ort, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH, Hirschgraben 4, 6800 Feldkirch, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt…
…in den verspätet eingebrachten Umsatzsteuerjahreserklärungen angeführten Abgaben nicht den Vorschriften entsprechend entrichtet habe, käme diesen als Selbstanzeige zu wertenden Erklärungen eine strafbefreiende Wirkung nicht zu. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die Selbstanzeige…
…Sorgepflichten (siehe dazu VwGH vom 6.12.1965, 926/65), dasselbe gelte im Übrigen auch bei der Bemessung der Wertersatzstrafe. In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses seien zwar Milderungsgründe (bisherige Unbescholtenheit, umfassendes Geständnis, Entrichtung der Abgabenschuld) aufgezählt, nähere Feststellungen hiezu habe der Spruchsenat aber nicht…
…Umstände, nämlich sein umfassendes Geständnis, die von ihm bereits bewerkstelligte gänzliche Schadensgutmachung, seine Unbescholtenheit sowie der zwischenzeitige Zeitablauf (von 4 bis 6 Jahren) seit Begehung der Straftaten. Diesen gewichtigen Milderungsgründen steht lediglich ein Erschwerungsgrund gegenüber, nämlich die mehrfache Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum (ca. 3…
…und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten) hielt der Erstsenat eine Zusatzgeldstrafe in Höhe von € 9.000,-- als tat- und schuldangemessen, wobei er als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das Geständnis (betreffend die Fakten der Strafverfügung) und die finanziellen Probleme (ebenfalls betreffend die Fakten der Strafverfügung)…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 9 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Dipl. Ing. Klemens Weiß als weitere Mitglieder des…
Mildernd sind die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters, der Umstand, dass er offenkundig zu seinen Säumigkeiten und Unterlassungen durch seine schlechte Finanzlage verleitet worden ist, die dennoch erfolgte Schadensgutmachung bzw. seine teilweise Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes. Dem steht entgegen als erschwerend die Mehrzahl…
Den Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten und dem Umstand, wonach er doch unter einem - im Zweifel zu seinen Gunsten anzunehmenden - Einfluss des K gestanden hat, welcher ihn zu seinem Verhalten angeleitet bzw. ihn in seinem Tatsachenentschluss bestärkt habe, stehen als erschwerend gegenüber die Vielzahl…
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, die zu 18 % erfolgte Schadensgutmachung, die angespannte wirtschaftliche und persönliche Lage, den Versuch sowie die Sorgepflichten für ein Kind, als erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum. Die Umsatzsteuer 2018 wurde bereits entrichtet, die…
Dies, also das geradezu deliktstypisch anmutende anlassfallspezifische Schuldverhalten (Vorsatzform), die zu konstatierenden Milderungsgründe sowohl des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB (Unbescholtenheit), als auch die durch entsprechende betrieblichen Zahlungsengpässe bestimmte Ausgangs- bzw. Anlasssituation der Taten (vgl. § 34 Abs. 1 Z 10 StGB), die näherungsweise 62…
…diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht. Die belangte Behörde hat als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet und berücksichtigt, dass bisher keine Schadensgutmachung erfolgte. Ausgehend von einer - wie die belangte Behörde festgestellt hat - leicht fahrlässigen Handlungsweise der Beschwerdeführerin…
…oben) - in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe geschädigt wurde). Dem Beschwerdevorbringen, die Erstbehörde habe seine Unbescholtenheit zu Unrecht in Zweifel gezogen, ist entgegenzuhalten…