Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0052-L/05
Berufung gegen Erkenntnis des Spruchsenates, Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nach Schätzung druch die Betriebsprüfung; Tilgungsfristen zwischen erster und zweiter Instanz abgelaufen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0052-L/05vom 10.06.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Endet für Bestrafungen wegen Finanzvergehen die Tilgungsfrist noch vor der Berufungsverhandlung, sind diese Bestrafungen weder als rückfallsbegründend noch – wie vom Spruchsenat in erster Instanz noch zu Recht bei der Strafbemessung berücksichtigt – als einschlägige Vorstrafen zu werten, sodass vom Milderungsgrund der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 9 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerhard Groschedl
sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Dipl. Ing. Klemens
Weiß als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen
Herrn Bw. , geb. 1971, L., vertreten durch Donau Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungs GmbH, 4030 Linz, Franzosenhausweg 47, wegen des
Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a iVm § 38 Abs.
1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufungen I.
des Beschuldigten Bw. vom 19. Mai 2005 II. des Amtsbeauftragten des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. Mai
2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz
als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
22. Oktober 2004, Strafnummer-1, nach der am 10. Juni 2008 in
Anwesenheit des Beschuldigten, Norbert Lorenz für die Verteidigerin, des
Amtsbeauftragten Dr. Oliver Schoßwohl, der Dolmetscherin Mag. Shen
Karner-Su sowie der Schriftführerin Tanja Grottenthaler durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung des
Beschuldigten Bw. wird teilweise Folge gegeben und die in ihrem Ausspruch
über die dem Beschuldigten auferlegten Kosten des Verfahrens und des
Strafvollzuges sowie der Verfahrenseinstellung unverändert in Rechtsbestand
bleibende Entscheidung des Spruchsenates in ihrem Schuldspruch und Ausspruch
über die Geldstrafe wie folgt abgeändert:
Herr Bw. ist schuldig, er hat
als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Firma N-GmbH
vorsätzlich
a) 1.) durch Abgabe von
unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, in den Jahren 2000 bis
2002 betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis 2000 eine Verkürzung an
bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, nämlich an Umsatzsteuer
in Höhe von insgesamt ATS 73.780,00 (1998 ATS 28.271,00 + 1999 ATS
22.345,00 + 2000 in Höhe von ATS 23.164,00) und an
Körperschaftsteuer in Höhe von insgesamt ATS 115.012,00 (1998 ATS
55.374,00 + 1999 ATS 27.354,00 + 2000 ATS 32.284,00) bewirkt , a) 2.)
durch Unterlassung der Einreichung entsprechender
Kapitalertragsteueranmeldungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, in den Jahren 1998 bis 2000 betreffend
dieser Zeiträume eine Verkürzung an selbst zu berechnender
Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt ATS 119.255,00 (1998 ATS
45.963,00 + 1999 ATS 37.075,00 + 2000 ATS 36.217,00) bewirkt,
wobei es ihm jeweils darauf
angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen, sowie
b) in den Jahren 2001 und 2002
betreffend die Voranmeldungszeiträume März, April, September, November
2001 sowie März 2002 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von
insgesamt (teilweise umgerechnet) € 2.324,69 (UVZ März 2001 ATS
2.373,00 + April 2001 ATS 3.278,00 + September 2001 ATS 15.434,00 + November
2001 ATS 490,90 sowie März 2002 € 301,41) nicht spätestens am
fünften nach Fälligkeit entrichtet
und hiedurch zu a) das
Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG sowie zu
b) das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5,
49 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe von
€ 12.000,00 (in Worten: Euro zwölftausend)
und gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für
den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
sechs Wochen
verhängt wird.
II. Das überdies gegen Herrn Bw. beim Finanzamt Linz
unter der Strafnummer-1 anhängige Finanzstrafverfahren wegen des
darüber hinausgehenden Vorwurfes laut Punkt a) des
Spruchsenatserkenntnisses, er habe durch Abgabe der genannten unrichtigen
Steuererklärungen bzw. durch die Nichtabgabe entsprechender
Kapitalertragsteueranmeldungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine zusätzliche Verkürzung an
Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer im Ausmaß der
Differenz zwischen den vom Erstsenat vorgeworfenen Beträgen zu den nunmehr
in Pkt. I.a.) und I.b.) vorgeworfenen Beträgen (nämlich Umsatzsteuer
ATS 73.780,00, Körperschaftsteuer ATS 115.012,00 Kapitalertragsteuer
ATS 119.255,00) bewirkt und hiedurch weitere gewerbsmäßige
Abgabenhinterziehungen gemäß
§§ 33 Abs.1 iVm 38 Abs.1 lit.
a FinStrG begangen, wird im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
III. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten
als unbegründet abgewiesen.
IV. Der Berufung des Amtsbeauftragten wird teilweise Folge
gegeben und die Entscheidung des Spruchsenates in ihrem Ausspruch über die
gemäß
§ 20 FinStrG vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe
dahingehend abgeändert, dass diese auf sechs Wochen erhöht wird.
V. Im Übrigen wird die Berufung des Amtsbeauftragten
als unbegründet abgewiesen.
VI. Der Antrag des Beschuldigten auf Aussetzung der
Einhebung der Geldstrafe gemäß
§ 212a BAO wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 22. Oktober 2004, Strafnummer-1 ,
wurde Bw. schuldig erkannt, als steuerlich Verantwortlicher der Firma N-GmbH,
mithin als Steuerpflichtiger, vorsätzlich
a) durch Abgabe von unrichtigen
Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung folgender
bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, und zwar Umsatzsteuer für
die Jahre 1998 bis 2000 in der Höhe von € 10.723,68,
Körperschaftsteuer für 1998 bis 2000 in der Höhe von
€ 16.716,43, und an Kapitalertragsteuer für die Zeit von 1998 bis
2000 in der Höhe von € 17,333,27 dadurch bewirkt zu haben, dass
er nicht alle Umsätze erklärte, ebenso nicht die private Nutzung der
Wohnung,
b) durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen,
somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG
1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate März, April, September und November 2001
sowie März 2002 in der Höhe von € 2.324,69 bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben,
wobei es ihm bei beiden Fakten,
a) und b), darauf ankam, sich durch eine wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige
Begehungsweise).
Bw. hat hiedurch
begangen: zu a) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §
33 Abs. 1 FinStrG; zu b) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, beide in gewerbsmäßiger
Begehungsweise im Sinne des § 38 Abs. 1 FinStrG.
Gemäß
§ 33 Abs.
5 FinStrG wurde unter Anwendung der § 21 (1) und § 38 FinStrG
über Bw. eine Geldstrafe in der Höhe von € 20.000,00 (in
Worten: zwanzigtausend Euro) verhängt.
Gemäß
§ 20
FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit vier Wochen bestimmt.
Gemäß
§ 185
FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von
€ 363,00 und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe
der Kosten des Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt
werden.
Hingegen wurde das darüber
hinausgehende Finanzstrafverfahren wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG bezüglich eines weiteren
strafbestimmenden Wertbetrages an Körperschaftsteuer 1998 bis 2000 in der
Höhe von € 3.000,00 und an Kapitalertragsteuer von 1998 bis 2000 in
der Höhe von € 3.000,00 gemäß
§§ 136, 82 3b
FinStrG eingestellt.
Als Begründung wurde
ausgeführt, "dass auf Grund der Vernehmung des Beschuldigten, des
abgeführten Beweisverfahrens durch Einsichtnahme in die Erhebungsergebnisse
des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu
Strafnummer-1, nach Einsichtnahme in den Arbeitsbogen des Betriebsprüfers
sowie in den Körperschaftsteuerakt, folgender Sachverhalt als erwiesen
feststeht:
Bw. (männlich), geb. am
1971 in China, ist nunmehr österreichischer Staatsbürger und wohnt H..
Er ist Geschäftsführer des Restaurants Firma N-GmbH. Er ist
verheiratet mit X., die als Angestellte im Restaurant mitarbeitet und monatlich
netto etwa € 500,00 verdient. Beide sind sie sorgepflichtig für zwei
Kinder im Alter von 9 und 10 Jahren, die monatliche Privatentnahme liegt bei
etwa € 700,00.
Aktenkundig sind zwei
Strafverfügungen, wobei bei der 1. Strafverfügung der
Einleitungsbescheid persönlich an den Beschuldigten zugestellt wurde, mit
Datum 27.10.1999, die Strafverfügung vom 1.2.2000 wurde, dies beweist die
Divergenz der Unterschriften, an den Beschuldigten nicht persönlich
zugestellt. Jedoch hat der Beschuldigte das Ersuchen um Ratenzahlung selbst
unterfertigt, die Geldstrafe wurde von ihm persönlich einbezahlt, der
Zahlungsbeleg wurde am Gendarmerieposten (angedrohte Vorführung zum
Strafantritt) vorgewiesen und ist aktenkundig.
Jedenfalls ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte für das 1. Verfahren einen
Einleitungsbescheid persönlich zugestellt bekam, im 2. Verfahren die
Strafverfügung. Die Geldstrafen hat er entrichtet. Somit kann davon
ausgegangen werden, dass der Beschuldigte wusste, dass er durch sein bisheriges
steuerliches Fehlverhalten straffällig geworden ist.
Bw. hat in den Zeiträumen
1998 bis 2000 nicht alle Umsätze erklärt, für die Privatnutzung
der Wohnung einen Sachbezug angesetzt, dabei ernstlich für möglich
gehalten und sich damit abgefunden, eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht zu verletzen, welche eine Verkürzung von
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben bedingte, und zwar Umsatzsteuer
in der Höhe von € 10.723,68, Körperschaftsteuer in der Höhe
von € 16.716,43 und Kapitalertragsteuer in der Höhe von
€ 17.333,27. Eine weitere Abgabenhinterziehung bezüglich jeweils
€ 3.000,00 an Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer ist für
diesen Zeitraum nicht beweisbar.
Weiters hat der Beschuldigte
für die Monate März, April, September und November 2001 sowie
März 2002 weder Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet noch die
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Er hat dabei ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er die Pflicht im Sinne
des § 21 UStG 1994 verletzt und unter Verletzung dieser Verpflichtung durch
die Nichtentrichtung der fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Sowohl bei der Verkürzung
der Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalerfragsteuer für die
Jahre 1998 bis 2000 als auch für die
Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzung hat der Beschuldigte
gewerbsmäßig gehandelt, es kam ihm darauf an, sich durch die
wiederkehrende Begehung des Verschweigens der Umsätze und Erlöse und
der Nichtentrichtung der Abgaben eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen.
Zur Beweiswürdigung ist
auszuführen, dass sich die persönlichen Verhältnisse aufgrund der
Aktenlage ergeben.
Zu den beiden Vorstrafakten ist
anzuführen, dass im 1. Fall der Einleitungsbescheid persönlich an den
Beschuldigten zugestellt wurde, die Geldstrafe, die mittels Strafverfügung
verhängt wurde, hat auch der Beschuldigte bezahlt. Wenn auch diese
Vorstrafe (Strafverfügung) nicht als rechtskräftige Verurteilung
für den Spruchsenat anzusehen war, war ihm jedoch aufgrund des
rechtskräftigen Einleitungsbescheides vor Augen geführt worden, dass
sein bisheriges Verhalten nicht steuerehrlich war, wobei ihm im
Einleitungsbescheid bereits Vorsatz vorgeworfen wurde. In Kenntnis dieses
Einleitungsbescheides hat der Beschuldigte auch die Geldstrafe bezahlt wie auch
bei der 2. Strafverfügung.
Jedenfalls kann mit Fug und
Recht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte weiß, wie er sich
steuerehrlich verhalten muss, wobei der Beschuldigte der steuerlich
Verantwortliche des Unternehmens ist (dies hat der Beschuldigte auch in der
mündlichen Spruchsenatsverhandlung ausdrücklich zugestanden).
Zu den
Erlösverkürzungen ist auf den Betriebsprüfungsbericht, das
Besprechungsprogramm samt Niederschrift zu verweisen, befindlich im Arbeitsbogen
des Betriebsprüfers.
Für den gesamten
Prüfungszeitraum, 1998 bis 2000, fehlen Inventuren. Der Warenbestand betrug
im Jahr 1998 0, 1999 knapp ATS 22.000,00, 2000 knapp ATS 77.000,00, wobei
jeweils das Datum 31.12. (des jeweiligen Jahres) lnventurstichtag war.
Durch die mangelnde Inventur
kann der Warenzufluss und Warenabfluss nicht nachvollzogen werden, sodass die
Basis für ein solides Rechenwerk nicht festgestellt werden kann,
Dazu kommt, dass der
Beschuldigte auch illegal beschäftigte Personen in seinem Betrieb hatte, so
z.B. am 4.2.2000 die chinesische Staatsbürgerin Z., geb. 1986, die als
Servierkraft beschäftigt war (Ausschenken von Getränken). Für
diese Tätigkeit bekam Z. Speisen und Getränke sowie die Unterkunft
gratis und einen Stundenlohn von ATS 50,00.
Dem Hinweis des
Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, 4.2.2000, wonach die Frau
X. am 8.10.1998 und am 15.7.1999 ebenfalls ohne Beschäftigungsbewilligung
gearbeitet hat, ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei um die Gattin des
Beschuldigten handelt. Diesbezüglich liegt ein Erhebungsfehler vor.
Die Erlösermittlung
(Konsum eines Getränkes, Tee mit Zitrone, am 27.5.2002 durch den
Betriebsprüfer AD E., welcher in der Losungsermittlung für diesen Tag
nicht aufscheint, zeigt, dass keinerlei Interesse an einer
ordnungsgemäßen Buchhaltung besteht, selbst wenn dieses Datum
außerhalb des kritischen Tatzeitraumes ist.
Interessant ist auch der
Umstand, dass für die Bezahlung der Rechnungen, die periodenverschoben
erfolgte, keine Banküberweisung durchgeführt wurde, alle Rechnungen
wurden bar bezahlt. Damit lässt sich - mangels korrekt geführten
Kassabuches - ein Kassenfehlbetrag zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten nicht
objektivieren, jedoch zeigt das Kassabuch so massive Fehler, dass eine
Glaubwürdigkeit des Kassabuches nicht angenommen werden kann. Bei
Durchsicht der Originalkassabücher wurde nämlich festgestellt, dass
die Eintragungen teilweise nachträglich durchgeführt wurden und
Beträge unleserlich unterschrieben wurden. Der tatsächliche
Bargeldbestand war zu den Prüfungszeitpunkten nicht zu entnehmen, wozu kam,
dass auch noch einzelne Eintragungen im Kassabuch nachträglich
überlackt wurden, damit eine Lesbarkeit des Kassabuches nicht
besteht.
Der Rohaufschlagskoeffizient
bei Kaffee und Tee weist - bildlich gesprochen - die Form einer Fieberkurve auf,
beginnend bei 60, fallend zu 30, steigend zu 36 bzw. beginnend bei knapp 38,
steigend auf 78, fallend auf 26.
Das beweist, dass der
Wareneinsatz bei Tee und Kaffee nicht den tatsächlichen Bedingungen
entsprochen haben kann, weil keinerlei Hinweis dafür gegeben wurde, warum
der Rohaufschlagskoeffizient so massiven Schwankungen unterlegen ist.
Einkäufe bei den Firmen
sind nur teilweise im Kassabuch eingetragen, es fehlen drei Rechnungen für
den 14.1.1998, eine für den 15.6.1999, eine für den 21.12.1998 und
eine weitere für den 11.8.2000. Die Rechnung 11.8.2000 (Firma P.) hat noch
eine Besonderheit:
Die Rechnungssumme betrug ATS
1.792,56, wobei diese Summe als Ausgabe ins Kassabuch vorerst korrekt
eingetragen wurde, nachträglich wurde diese Summe überlackt und
stattdessen wurde die Tageslosung eingetragen.
Wenn man sich diese
Vorgangsweise vor Augen hält, so ist sie nicht nur den kaufmännischen
Regeln widersprechend, sondern auch völlig abwegig: Das bedeutet, dass ein
korrekter Aufwand nicht als solcher in der Buchhaltung aufscheint, sodass dieser
Aufwand fehlt und auch den Rohaufschlagskoeffizienten für andere
Warengruppen wiederum in der Marke 11 aufscheinen lässt.
Die Vorgangsweise, die in der
Firma gewählt wurde, klärt aber auf: So wurden Losungen um den Betrag
von ATS 300,00 - ATS 400,00, einmal sogar um ATS 1.000,00 durch
Überschreiben nachträglich erhöht und auch so in die
Monatszusammenfassung genommen. Das bedeutet, dass auch dem Beschuldigten
offensichtlich klar geworden war, dass die Erlöse zu gering sind, um auch
nur annähernd glaubwürdig und glaubhaft zu sein, Wenn der Beschuldigte
in der mündlichen Spruchsenatsverhandlung sich dahingehend verantwortet, er
habe mehr Umsätze erklärt als er tatsächlich eingenommen hat, so
würde dies in Richtung der Losungserhöhung sprechen, die ihn aber
nicht entlasten kann, weil gerade diese Losungserhöhung für massive
Schwarzumsätze spricht, sodass nur durch die Losungserhöhung der
Aufwand einigermaßen glaubwürdig bleibt.
Dazu kommt, dass im Jahr 1999
ATS 147.000,00 bar von der Gesellschaft einbezahlt wurde, wobei es
diesbezüglich keine Belege gibt, Verbindlichkeiten in der Höhe von
knapp ATS 45.000,00 wurden von den Gesellschaftern getragen, ohne dass
diese Summen Eingang in die Buchhaltung gefunden hätten, die Mittelherkunft
ist ungeklärt. 1999 wurden die Biererlöse in der Höhe von
ATS 67.200,00 brutto auf das Verrechnungskonto der Gesellschafter gebucht,
im Jahre 2000 wurden Löhne und Gehälter von ATS 423.000,00 auf
das Verrechnungskonto Gesellschafter umgebucht.
Die Finanzierung des
Lebensunterhaltes der Familie ist nicht klärbar, zumal im
Prüfungszeitraum laut Verrechnungskonto keine Entnahmen aufscheinen.
Das Restaurant mit dem Namen
befindet sich im Parterre des Hauses H., im 1. Obergeschoß ist die
Privatwohnung der Familie. Die Mietkosten samt Betriebskosten der Privatwohnung
wurden bis dato zur Gänze von der GesmbH übernommen. Die Mietkosten
wurden im Verhältnis Miete Geschäft/Miete Wohnung berechnet, so dass
17 % für die Wohnung in Abzug zu bringen sind.
Das ergibt pro Jahr eine Summe
von etwa ATS 60,000,00 netto,
Auch wurde in den
Prüfungszeiträumen 1998 bis 2000 die Warengruppe Bier im Einsatz
verkürzt, wobei der Rohaufschlagskoeffizient genommen wurde, den auch der
Beschuldigte in seinem Betrieb angewandt hat. Bei Nachrechnung des Wareneinkaufs
laut Buchhaltung ergibt sich im Jahr 1998 eine Differenz brutto von
ATS 66.000,-, im Jahr 1999 ein solcher von ATS 476,00, im Jahr 2000
ein weiterer von ATS 6.712,00. Für das Strafverfahren wurde jedoch nur die
Kalkulationsdifferenz für das Jahr 1998 herangezogen.
Diese - auf Basis des
Betriebsprüfungsberichtes - durchgeführte Erörterung zeigt, dass
der Beschuldigte sein Rechenwerk so geführt hat, dass er nur
geringfügige Erlöse steuerlich offen gelegt hat, der Großteil
blieb verdeckt.
Dazu kommt, dass im
Prüfungszeitraum auch ein PKW BMW angeschafft wurde, im Leasingwege, wobei
die monatliche Leasingrate in etwa dem entspricht, was die Gattin monatlich
verdient. Das würde - zwangsläufig - dazu führen, dass die
Familie lediglich von den beiden Familienbeihilfen gelebt hat.
Auch diese Situation leuchtete
dem Beschuldigten ein, dass nämlich diese Darstellung ein Merkmal für
sich hat: die mangelnde Glaubwürdigkeit.
Daher musste rasch eine neue
Einkunftsquelle "aus dem Hut gezaubert" werden, nämlich Gewinne durch
Spiel.
Der Beschuldigte hat sich
ausdrücklich in seinem Beweisantrag darauf berufen, wobei bei der C-AG die
Anfrage erfolgte. Bei Kenntnis des Ergebnisses, der Beschuldigte scheint als
Spieler auf, ist jedoch nicht auffällig, wurde daher sofort eine neue
Spielvariante) erörtert.
Zur C-AG ist auszuführen,
dass der Beschuldigte deswegen nicht auffällig war, weil Gewinne und
Verlust eine Summe von etwa € 1.000,00 nicht überschritten haben. Geht
man zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass sich Gewinne und Verlust die
Waage gehalten haben, ist er mit plus minus 0 aus dem Spielgeschäft
ausgestiegen, sodass naturgemäß eine weitere Spielvariante) erwogen
werden musste.
Betrachtet man in diesem
Zusammenhang (oftmaliges Spielen) die Tätigkeit des Beschuldigten als
Geschäftsführer in der GesmbH ab Herbst 2000 (lt. Firmenbuch) und
stellt dem seine Darstellung gegenüber, wonach er nur gelegentlich (bei
Bedarf) in das Geschäft gekommen ist, so fragt man sich, was der
Beschuldigte tatsächlich als Geschäftsführer gemacht hat,
In Vorgriff auf die rechtliche
Beurteilung darf diesbezüglich auf die § 15 ff GesmbHG verwiesen
werden, worin die Pflichten des Geschäftsführers ausdrücklich
angeführt sind.
Dass das Kassabuch, wie oben
erwähnt, nicht den Regelungen entsprochen hat, ergibt sich eindeutig aus
der Verpflichtung im Rahmen der BAO, wobei auf folgende Entscheidungen des VwGH
hingewiesen werden darf:
Der Verwaltungsgerichtshof hat
im Erkenntnis vom 7.10.2003, 2001/15/0025, für einen Gärtner
(Einzelunternehmer), der an verschiedenen Marktständen Blumen verkauft, zu
Recht erkannt, es stehe der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige nicht zusätzlich zum Kassabuch
Grundaufzeichnungen, wie Paragons, Registrierkassenkontrollstreifen,
Stricherllisten, usw. geführt habe. Derartige Grundaufzeichnungen seien bei
ordnungsmäßiger Kassaführung nicht erforderlich, die vorliege,
wenn täglich alle Bargeldbewegungen (Eingänge, Ausgänge),
unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam sind oder nicht, erfasst
würden.
Wesentlich ist dabei, dass das
Kassabuch richtig und tagfertig geführt werden muss. Im Sinne des
Erkenntnisses VwGH 2000/14/0113 ist es zwar zulässig, dass die
bargeldmäßigen Betriebseinnahmen eines Tages (Tageslosung) nicht
einzeln (mit einer Registrierkassa) erfasst werden, sondern durch
Rückrechnung aus dem Kassenendbestand und Kassenanfangsbestand, wenn alle
Barausgänge und die Bareinlagen täglich erfasst werden. Eine solche
Losungsermittlung mittels Kassasturzes bedarf aber zwingend der täglichen
Feststellung (und Festhaltung) des Kassastandes. Das Fehlen von Aufschreibungen
über den täglichen Kassastand stellt im gegebenen Zusammenhang einen
Buchführungsmangel dar.
Der Beschuldigte hat - im
Ergebnis - die GesmbH als Selbstbedienungsladen gesehen, zumal er keine
tatsächlichen Entnahmen hatte und das ausgewiesene
Geschäftsführergehalt bzw. die Gewinnentnahmen nicht nachvollziehbar
sind.
Die in der mündlichen
Spruchsenatsverhandlung hochgespielte Frage des Bezuges für den
Geschäftsführer bzw. den Gesellschafter, basierend auf der
Entscheidung des VwGH 89/14/0141, ist dahingehend zu beantworten, dass der VwGH
zwar ein durchschnittliches Gehalt als angemessen sieht, jedoch muss auch dieses
in der Buchhaltung aufscheinen. Es wird nicht bestritten, dass dem Beschuldigten
ein angemessenes Gehalt zusteht, es wird nur darauf verwiesen, dass in der
Buchhaltung nichts aufscheint.
Die Bareinlagen durch die
Verwandten wurden erst nachträglich behauptet, sie lassen sich nicht
nachvollziehen. Es lässt sich auch nicht nachvollziehen, wie die
Rückzahlungen erfolgen sollten, sodass - in Übereinstimmung mit dem
Betriebsprüfer - von Schwarzerlösen ausgegangen werden muss.
Völlig unerörtert
blieb bis dato die Frage der Rechtsstellung des Beschuldigten im Rahmen der
Eintragung im Firmenbuch:
Der Beschuldigte Bw. ist als
Geschäftsführer erst ab 25.3.1998 eingetragen, er ist Gesellschafter
gemeinsam mit seiner Gattin erst ab 11.4.2000. Das würde bedeuten, dass er
für die Abgabenhinterziehungen in einem Großteil des Zeitraumes
ausscheidet.
Tatsache ist aber, dass der
Beschuldigte (siehe die Darstellung durch seinen Verteidiger) bereits 1998 den
Lohn im Unternehmen belassen hat und dieser seinem Verrechnungskonto gut gebucht
wurde. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Beschuldigte bereits ab 1998
maßgebenden Einfluss im Unternehmen hatte, sodass die übrigen
Gesellschafter offensichtlich nur vorgeschoben sind, denn sonst wäre diese
Vorgangsweise nicht erklärbar. Dies deswegen, weil ein
Fremdgeschäftsführer nicht die Interessen der Gesellschafter vertritt,
dies aber dann tut, wenn er selbst am Unternehmen beteiligt ist, selbst wenn
dies im Firmenbuch nicht aufscheint.
Das ganze Gehaben des
Beschuldigten in der Firma zeigt deutlich, dass er nicht nur der
Geschäftsführer, sondern auch der 'Inhaber' des Unternehmens ist,
sodass die Gewerbsmäßigkeit des Handelns deswegen erweislich ist,
weil durch das Nichterklären der Umsätze und durch die
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen die vereinnahmten Umsätze
brutto für netto dem Beschuldigten verbleiben, der zugestandenermaßen
auch Schwarzentlohnungen durchführen musste.
Noch ein Argument spricht
dafür, dass der Beschuldigte selbst der 'Inhaber' des Unternehmens
ist:
Welcher
Geschäftsführer würde, wenn er am Unternehmen nicht beteiligt
ist, Privateinlagen tätigen bzw. Einlagen seiner Verwandten annehmen, wenn
die Rückzahlung - über das Vermögen des Restaurants wurde das
Konkursverfahren eröffnet - nicht gesichert ist, Dazu kommt auch noch, dass
keinerlei schriftliche Verträge bezüglich Beschäftigung des
Beschuldigten bzw. Gewinnverteilung bestehen.
Diese - etwas lockere -
Handhabung ist nur dann möglich, wenn der, der selbst agiert, nur für
seine eigene Tasche agieren kann.
Somit war mit Schuldspruch im
Sinne des Vorlageberichtes des Amtsbeauftragten vorzugehen, wobei die
Kürzung des strafbestimmenden Wertbetrages deswegen vorgenommen werden
musste, zumal der Wareneinsatz, der den Zurechnungen entsprach, notwendigerweise
in Abzug zu bringen war.
Somit ergibt sich brutto pro
Jahr eine Gewinnminderung von etwa ATS 70.000,00, was € 2.000,00
(Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer pro Jahr) entspricht.
In rechtlicher Hinsicht hat
daher der Beschuldigte neben dem Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine
gewerbsmäßige Begehungsweise im Sinne des § 38 Abs. 1 FinStrG zu
verantworten.
Einem allfälligen Einwand,
dass die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Jahre 1998 und 1999 schon
bestraft worden sind, daher eine res iudicata bestehe, ist entgegenzuhalten,
dass die Umsatzsteuervorauszahlungen nur die Umsätze betrafen, die aufgrund
der Buchhaltung nachprüfbar waren, nicht aber die
Erlösverkürzungen.
Bei der Strafbemessung war a)
mildernd: Teilgeständnis; b) erschwerend: langer Tatzeitraum und eine
Vorstrafe (die 2. Verurteilung ist mangels Zustellung der Strafverfügung an
den Beschuldigten nicht als solche zu werten).
§ 33 Abs. 5 FinStrG
erlaubt eine Verdoppelung des Verkürzungsbetrages, § 38 FinStrG eine
Verdreifachung.
Somit ist von einem Strafrahmen
auszugehen, der im Bereich von etwa € 140.000,00 liegt. Bei
Abwägung der Strafzumessungsgründe ist somit eine Geldstrafe in der
Höhe von € 20.000,00 dem Unrechtsgehalt der Tat und dem
Verschulden des Täters entsprechend.
Für den Fall der
allfälligen Uneinbringlichkeit erachtet der Senat eine
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Wochen für gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung
stützt sich auf § 185 FinStrG, wonach der Bestrafte einen
Pauschalbetrag von 10 % der verhängten Geldstrafe als Kostenbeitrag zu
leisten hat."
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung des Amtsbeauftragten vom 9. Mai 2005 wird der Antrag
gestellt, gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine tat- und
schuldangemessene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass in Anbetracht einer Höchststrafe von €
140.000,00 und der vorliegenden Verurteilungen die verhängte Geldstrafe von
€ 20.000,00 zu niedrig bemessen erscheint.
In der ebenfalls fristgerecht
eingebrachten Berufung des Bw. (in weiterer Folge Bw.) vom 19. Mai 2005 wird
vorgebracht, dass das Erkenntnis angefochten werde, weil der Beschuldigte in den
Jahren 1998 bis 2000 weder Umsatzsteuer in Höhe von € 10.723,68 noch
Körperschaftsteuer in Höhe von € 16.716,43 noch
Kapitalertragsteuer in Höhe von € 17.333,27 nach § 33 Abs. 1
FinStrG vorsätzlich verkürzt noch in gewerbsmäßiger
Begehungsweise im Sinne des § 38 Abs. 1 FinStrG gehandelt habe und deshalb
die Festsetzung der Finanzstrafe auf der Basis eines unzutreffenden
strafbestimmenden Wertbetrages erfolgt sei. Weiters werde das Erkenntnis
angefochten, weil auch durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate März,
April, September und November 2001 sowie März 2002 keine
gewerbsmäßige Begehungsweise vorliege, da seitens des Bw. effektiv
keine Absicht bestanden habe, sich damit eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen, zumal die vorweg berechneten und laufend verbuchten - aber aus
Liquiditätsgründen nicht entrichteten - Zahllasten spätestens mit
der Umsatzsteuer- Jahreserklärung erfasst worden seien und daher weder
für den Geschäftsführer noch für die Gesellschaft eine
Einnahme darstellten.
Die Nichtabgabe von
Steuererklärungen stelle für sich alleine eine
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 FinStrG dar.
Zur Begründung des
Rechtsmittels führt der Beschuldigte aus:
Laut Erkenntnis vom 22.10.2004
stehe der geschilderte Sachverhalt auf Grund der Vernehmung des Beschuldigten,
des abgeführten Beweisverfahrens durch Einsichtnahme in die
Erhebungsergebnisse des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz zu Strafnummer-1, nach Einsichtnahme in den Arbeitsbogen des
Betriebsprüfers sowie in den Körperschaftsteuerakt als erwiesen
fest.
Dazu sei festzuhalten, dass dem
Beschuldigten die im angeblichen "Beweisverfahren" festgestellten Beweise, dass
er in den Zeiträumen 1998 - 2000 nicht alle Umsätze erklärt,
für die Privatnutzung der Wohnung einen (gemeint: keinen) Sachbezug
angesetzt, dabei ernstlich für möglich gehalten und sich damit
abgefunden habe, eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu
verletzen, welche eine Verkürzung von bescheidmäßig
festzusetzenden Abgaben bedingt habe, und zwar Umsatzsteuer in der Höhe von
€ 10.723,68, Körperschaftsteuer in der Höhe von €
16.716,43 und Kapitalertragsteuer in der Höhe von € 17.333,27
niemals vorgelegt worden seien. Weiters sei dem Beschuldigten keine Gelegenheit
gegeben worden, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Damit
liege jedenfalls ein Verstoß gegen § 114 Abs. 3 FinStrG vor.
Auf Grund der
Betriebsprüfung für die Jahr 1998 - 2000, auf die sich das Erkenntnis
stütze, seien für folgende Feststellungen Umsatzsteuer-,
Körperschaftsteuer- und Kapitalertragsteuer-Nachzahlungen festgesetzt
worden:
|
|
1998/ATS
|
1999/ATS
|
2000/ATS
|
Gesamt/ATS
|
Gesamt/€
|
a) Sachbezug Wohnung
|
60.725,00
|
56.953,00
|
48.446,00
|
166.124,00
|
|
b) Zuschätzung
Bier
|
55.482,00
|
|
|
55.482,00
|
|
c)
Sicherheitszuschläge
|
250.000,00
|
250.000,00
|
250.000,00
|
750.000,00
|
|
|
366.207,00
|
306.953,00
|
298.446,00
|
971.606,00
|
|
Darauf entfallende USt
|
56.541,00
|
44.691,00
|
46.329,00
|
147.561,00
|
10.723,67
|
Köst
|
124.508,00
|
68.468,00
|
78.328,00
|
271.304,00
|
19.716,43
|
Kest
|
105.587,00
|
87.911,00
|
86.194,00
|
279.792,00
|
20.333,27
|
Gesamt-Festsetzung
|
286.736,00
|
201.070,00
|
210.851,00
|
698.657,00
|
50.773,38
Abgesehen von der inhaltlich
nicht gerechtfertigten Zurechnung von Sachbezügen für die Wohnung und
von der Zuschätzung für Biererlöse sowie vom - der Höhe nach
- nicht schlüssig begründeten Sicherheitszuschlag seien diese
Festsetzungen in mehreren Punkten fehlerhaft:
1. Köst und Kest
Der Gewinn sei um den
kompletten Sicherheitszuschlag für die Umsatzsteuer ohne
Berücksichtigung eines Wareneinsatzes erhöht worden (Umsatz = Gewinn).
Dieser Fehler sei wenigstens im Finanzstrafverfahren nach Hinweis in der
Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung für die Feststellung des
strafbestimmenden Wertbetrages berücksichtigt worden.
2. Umsatzsteuer
- Der Umsatzsteuersatz für
den Sachbezug einer Wohnung betrage zumindest in Bezug auf die Miete 10 % und
nicht 20 %, wie von der Betriebsprüfung berechnet.
- Für den auf den
Sicherheitszuschlag entfallenden Wareneinsatz sei keine Vorsteuer
berücksichtigt worden.
Eine mit derartigen
Mängeln behaftete Ergebnisermittlung und Steuerfestsetzung durch die
Betriebsprüfung sei - trotz des Risikos der Schätzungsungenauigkeit -
kein Beweis für die behauptete Abgabenverkürzung.
Darüber hinaus bestehen
die einzelnen Zurechnungen der Betriebsprüfung für Wohnungsmiete,
bloß unrichtig verbuchte Biererlöse und der Höhe nach
unbegründete Sicherheitszuschläge, die im gegenständlichen
Verfahren als Beweis für Abgabenverkürzungen herangezogen werden, aus
folgenden Gründen zu unrecht:
a) Miete für Wohnung des
Gesellschafter-Geschäftsführers des Bw.
Laut Punkt 11 des
Besprechungsprogrammes über die Buch- und Betriebsprüfung sei der auf
die Wohnung des Geschäftsführers entfallende und von der GmbH
getragene Mietaufwand als verdeckte Gewinnausschüttung den Einkünften
aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet worden.
Diese Zurechnung und die
Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung seien aus folgenden
Gründen unzulässig:
Der Bw. sei im
Prüfungszeitraum bis März 2000 auch als Koch angemeldet gewesen und
habe dafür auch einen Lohn von ca. ATS 7.000,00/Monat erhalten. Für
die Geschäftsführung habe der Bw. im Prüfungszeitraum mit
Ausnahme der "freien Station" (=Wohnung und Verköstigung) keinerlei
Vergütungen oder Bezüge erhalten. Die Ehegattin des
Geschäftsführers sei ebenfalls als Dienstnehmerin in der N-GmbH
beschäftigt gewesen.
Es gebe keine schriftlichen
Verträge. Einem Geschäftsführer einer GmbH gebühre auch ohne
Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung, also kraft Gesetzes, eine
angemessene Entlohnung. Es sei dabei nicht auf formelle Vereinbarungen, sondern
auf die Angemessenheit der Gesamtausstattung abzustellen (VwGH 20.11.1989,
89/14/0141). Der einem Geschäftsführer gewährte Sachbezug sei
dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, wenn er im Falle
einer vertraglichen Regelung die Angemessenheitsgrenze oder die
abschließend festgelegte Geschäftsführerentlohnung
übersteige, oder bei Fehlen einer vertraglichen Regelung die
Angemessenheitsgrenze übersteige (s. dazu Zorn in "Besteuerung der
Geschäftsführung" S. 125 f und die dort angeführten
Literaturhinweise auf Heidinger und Wiesner).
Dabei komme es auch nicht
darauf an, wie diese Sachbezüge oder Vergütungen im Rechenwerk der
GmbH erfasst bzw. dargestellt seien (VwGH 22.10.1991, 91/14/0020,0027).
Im gegenständlichen Fall
sei eben anstelle einer Geschäftsführungsvergütung ein
Mietaufwand in die Bücher aufgenommen worden.
Eine von der Judikatur des VwGH
als steuerlich unbedenklich gesehene Vorgangsweise könne daher nicht zu
einer Gewinnzurechnung führen und noch weniger ein Finanzstrafdelikt
darstellen, sondern im schlimmsten Fall einen entschuldbaren Rechtsirrtum
begründen.
Jede andere Handhabung
würde nämlich zu einer ungerechtfertigten und unzulässigen
Ungleichbehandlung von wirtschaftlich gleichen Ergebnissen führen und gegen
den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
verstoßen.
Bei den von der
Betriebsprüfung festgestellten Werten von ATS 72.870,00 für 1998,
ATS 68.343,00 für 1999 und ATS 58.135,00 für 2000, jeweils brutto
und für ein ganzes Jahr könne im gegenständlichen Fall weder nach
dem inneren, noch nach dem äußeren Betriebsvergleich von einer
unangemessenen Entlohnung gesprochen werden.
Die Hinzurechnung des
entsprechenden Aufwandes für die Wohnung des Geschäftsführers und
seine als Dienstnehmerin tätige Ehegattin als verdeckte
Gewinnausschüttung sei somit zu unrecht erfolgt.
Zum angedeuteten Zweifel
über die Angemessenheit der Geschäftsführungsentschädigung
sei zu erwähnen, dass bekanntlich die
Geschäftsführungstätigkeit auch außerhalb der
Geschäftsräume und auch außerhalb der Geschäftszeiten
ausgeübt werden könne (z. B. Einkaufsfahrten, Besprechungen etc.). Es
bleibe daher trotz des oftmaligen Spielens noch genug Zeit, um die
festgestellten Beträge tatsächlich zu verdienen. Außerdem solle
dem Geschäftsführer auch eine Vergütung für die ihm
auferlegte Haftung gewährt werden, wie eben gerade die stattgefundene
Betriebsprüfung und dieses Verfahren zeige.
Die im Erkenntnis vertretene
Ansicht, dass ein Fremdgeschäftsführer nicht die Interessen der
Gesellschafter vertrete, sei völlig verfehlt. Im Gegenteil: würde er
die Interessen der Gesellschafter nicht vertreten, würde er von diesen
wieder abberufen werden. Dies gelte im Prinzip genauso für eine
"Familien-GmbH", sofern er nicht mit einer entsprechenden Stimmenmehrheit
ausgestattet sei.
Im Fall der "N-GmbH" handle es
sich im Wesentlichen um eine Familien-GmbH, an der bis zum 4.4.2000 Frau J. mit
70 % und Herr D. mit 30 % beteiligt waren. Frau J. sei die Mutter des Bw., Herr
D. sei ein Bekannter der Familie.
b) Zuschätzung
Biererlöse
Im Rahmen der
Betriebsprüfung sei für die Warengruppe Bier eine Nachkalkulation
durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass im Jahr 1998 der
Biererlös bei einem Rohaufschlagskoefizienten (RAK) von 2,83 um netto ATS
55.482,00 höher sein müsste, als verbucht bzw. erklärt worden
sei.
Dieser Fehlbetrag bei der
Warengruppe Bier sei jedoch offenbar nur durch irrtümliche Erfassung der
Bier-Losungen unter der Warengruppe alkoholfreie Getränke und Speisen zu
Stande gekommen.
Bei einer objektiven,
vollständigen Prüfung aller Warengruppen hätte nämlich
auffallen müssen, dass der RAK bei den alkoholfreien Getränken und bei
den Speisen im Jahr 1998 gegenüber jenen der Jahre 1999 und 2000 wesentlich
höher sei und der Gesamt-RAK (für sämtliche Getränke und
Speisen) im Jahr 1998 mit 4,11 insgesamt sogar etwas höher liege als jener
im Jahr 1999 (3,96) und 2000 (4,00). Dies sei aus der nachfolgend dargestellten
Berechnung für die wichtigsten Warengruppen (Bier, alkoholfreie
Getränke und Speisen) sowie aus der Gesamtermittlung ersichtlich.
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Bier:
|
|
|
|
WES (erklärt)
|
53.912,72
|
48.421,44
|
38.242,94
|
Erlös
(erklärt)
|
97.300,02
|
134.242,49
|
99.820,85
|
Rohgewinn
|
43.387,30
|
85.821,05
|
61.577,91
|
Rohgewinn in % des WES
|
80,48
|
177,24
|
161,02
|
RAK
|
1,80
|
2,77
|
2,61
|
Alkoholfreie
Getränke:
|
|
|
|
WES (erklärt)
|
24.536,74
|
21.867,37
|
23.669,78
|
Erlös
(erklärt)
|
172.485,82
|
130.684,16
|
142.509,17
|
Rohgewinn
|
147.949,08
|
108.816,79
|
118.839,39
|
Rohgewinn in % des WES
|
602,97
|
497,62
|
502,07
|
RAK
|
7,03
|
5,98
|
6,02
|
Speisen:
|
|
|
|
WES (erklärt)
|
244.475,31
|
216.303,94
|
204.345,06
|
Erlös
(erklärt)
|
1.023.816,35
|
863.138,18
|
813.184,04
|
Rohgewinn
|
779.341,04
|
646.834,24
|
608.838,98
|
Rohgewinn in % des WES
|
318,78
|
299,04
|
297,95
|
RAK
|
4,19
|
3,99
|
3,98
|
Gesamt (alle Getränke und
Speisen):
|
|
|
|
WES (erklärt)
|
331.492,14
|
300.698,63
|
275,997,85
|
Erlös
(erklärt)
|
1.361.670,29
|
1.191.325,95
|
1.104.019,06
|
Rohgewinn
|
1.030.178,15
|
890.627,32
|
828.021,21
|
Rohgewinn in % des WES
|
310,77
|
296,19
|
300,01
|
RAK
|
4,11
|
3,96
|
4,00
|
Nach
Erlöszuschätzung um ATS 250.000,--pro Jahr
|
|
|
|
Erlöse
|
1.611.670,29
|
1.441.325,95
|
1.354.019,06
|
Rohgewinn
|
1.280.178,15
|
1.140.627,32
|
1.078.021,21
|
Rohgewinn in % des WES
|
386,19
|
379,33
|
390,59
|
RAK
|
4,86
|
4,79
|
4,91
Dies sei der Nachweis
dafür, dass die Erlöse für Bier im Jahr 1998 zwar nicht richtig
ausgewiesen worden seien, dass aber die "angeblich privat kassierten"
Bier-Erlöse in den Erlösen anderer Warengruppen enthalten
seien.
Das Finanzamt habe also auf
Grund einer negativen Kalkulationsdifferenz bei bloß einer einzigen
Warengruppe eine Teilschätzung vorgenommen, ohne zu berücksichtigen,
dass im selben Jahr bei anderen Warengruppen im Vergleich mit den Jahren 1999
und 2000 eine positive Kalkulationsdifferenz bestehe und auf alle Warengruppen
bezogen sogar ein höherer RAK gegeben sei.
Bei einer Schätzung durch
die Abgabenbehörde seien jedoch alle Umstände zu berücksichtigen,
die für eine Schätzung von Bedeutung seien (§ 184 Abs. 1 BAO).
Dies sei jedoch seitens der Betriebsprüfung unterlassen worden.
Nachdem also insgesamt keine
Verkürzung, sondern nur eine falsche Zuordnung der Erlöse vorliege,
bestehe auch die Hinzurechnung der negativen Kalkulationsdifferenz bei den
Bier-Erlösen als verdeckte Gewinnausschüttung zu Unrecht.
Obwohl dieser Sachverhalt dem
Spruchsenat in der Stellungnahme zur ersten mündlichen
Spruchsenatsverhandlung mitgeteilt worden sei, sei dieses Faktum im laufenden
Verfahren ohne Angabe von Gründen ignoriert worden.
c)
Sicherheitszuschläge
Die festgestellte negative
Kalkulationsdifferenz bei der Warengruppe Bier im Jahr 1998 sowie die
Erhöhung des Verrechnungskontos Gesellschafter von ATS 129.689,00 um
ATS 481.427,00 auf ATS 611.116,00 sei zum Anlass für eine Umsatz- und
Gewinn-Zuschätzung von netto ATS 750.000,00 (ATS 250.000,00/Jahr oder rund
20 % des jeweiligen Jahresumsatzes) genommen worden.
Von der erwähnten
Erhöhung des Verr. Kontos um ATS 481.427,00 stammen ATS 436.223,00 aus
Umbuchungen vom Konto Löhne und Gehälter. Der tatsächliche Saldo
aus Bareinlagen und Barentnahmen betrage somit im Prüfungszeitraum 1998 -
2000 ATS 45.204,00.
Dieser Geldsaldo stamme nach
eigenen Aussagen des Bw. zum Teil aus eigenen Ersparnissen, aus Ausleihungen von
seinem Schwager, der in Ungarn ein Restaurant betreibt, und von Spielgewinnen
aus dem C.), welche laut Angabe des Bw. nach Abzug des Einsatzes etwa ATS
700.000,00 betragen haben (daher der Restaurant-Name G.). Der Bw. sei im Casino
als Spieler auch namentlich bekannt. Er sei selbstverständlich auch
für eine Gegenüberstellung jederzeit bereit.
Der Lebensunterhalt der Familie
sei zum Teil aus seinem eigenen - nicht stehen gelassenen - Bezug als Koch, aus
dem Bezug der Frau (ca. ATS 6.000,00/M.), der Familienbeihilfe für zwei
Kinder, aus der "freien Station" (Wohnung und Verköstigung), sowie im Jahr
2000 aus den Bezügen während des Präsenzdienstes von rd. 8.000,00
- 9.000,00 ATS/Monat und Ersparnissen aus tatsächlichen (nicht "aus dem Hut
gezauberten") Spielgewinnen bestritten worden. Bei Bedarf werde auch Geld vom
Schwager in Ungarn ausgeborgt.
Für den
Prüfungszeitraum können die Geldausleihungen von seinem Schwager noch
nicht nachgewiesen werden, da diese - wie es unter Chinesen üblich sei -
nur mündlich vereinbart und bar übergeben worden seien. (Seit den
Erfahrungen aus der Betriebsprüfung würden diese Transaktionen durch
Banküberweisungen getätigt und seien nun belegmäßig
nachweisbar.)
Durch die unterstellten
zusätzlichen Einnahmen von ATS 250.000,00 jährlich würde sich
rechnerisch ein RAK von 4,86 (1998), 4,79 (1999) und 4,91 (2000) ergeben, der
völlig unrealistisch sei, da er über dem RAK für die Warengruppen
liege und auch durch das Finanzamt nicht schlüssig begründet worden
sei.
Bei einer Schatzung sei jedoch
darauf zu achten, dass das Ergebnis realistisch und wirtschaftlich auch
möglich sei.
Der sich daraus ergebende
Umsatz, geschweige denn der Gewinn der Gesellschaft könne bei
durchschnittlich 40 Gästen pro Tag (Tendenz fallend) mit einem (hoch)
geschätzten Umsatz von netto ATS 85,00 pro Person in 360 Tagen nicht
annähernd erreicht werden.
Abgesehen von der fehlenden,
schlüssigen Begründung für die Höhe der
Umsatzzuschätzung sei diese von der Betriebsprüfung in gleicher
Höhe auch als Gewinnzuschätzung angesetzt worden (Umsatz = Gewinn),
wobei der damit notwendigerweise anfallende Wareneinsatz unberücksichtigt
geblieben sei. Dabei sei neuerlich der Grundsatz verletzt worden, wonach bei
einer Schätzung sämtliche Umstände zu berücksichtigen seien,
die für eine Schätzung von Bedeutung seien.
Der fehlende Wareneinsatz
betrage im konkreten Fall ca. 25 %. Bei der Festsetzung eines
Sicherheitszuschlages sei dieser somit für die Gewinnzuschätzung um 25
% zu kürzen.
Diesem Umstand sei jedoch im
Erkenntnis für die Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages
(ergänzt: nicht) entsprochen worden.
Die im Besprechungsprogramm
(Punkt 7) angeführten, in den Jahren 1998 - 2000 nicht verbuchten
Wareneinkäufe bei den Firmen in Höhe von ATS 8.718,76 (1998: ATS
4.904,40, 1999: ATS 2.021,80, 2000: ATS 1.792,56) seien vom Bruder des Bw.
getätigt worden und würden auch teilweise private Sachen des Bruders
betreffen. Die entsprechenden Rechnungen seien vom Bruder nicht
ausgehändigt worden. Nachdem diese Rechnungen nicht von der GmbH bezahlt
worden seien, dürfen sie auch nicht im Kassabuch der GmbH aufscheinen. Die
(als besonders "delikat" erscheinende) "Löschung" einer derartigen
Eintragung im Kassabuch (durch Überschreiben mit der Tageslosung) sei daher
mangels Zahlung durch die GmbH - abgesehen von der Art der "Löschung" -
sogar zwingend erforderlich gewesen.
Das Fehlen dieser Rechnungen
habe jedoch auf die Höhe der Erlöse keinen Einfluss, da die Losungen
direkt ermittelt werden (lt. Bonsbuch) und nicht durch Hochrechnung des
Wareneinkaufs. Die Nichterfassung dieser Rechnungen wirke sich vielmehr zum
Nachteil (Vorsteuer, Aufwand) für die Gesellschaft aus.
Die "Fieberkurve" des RAK
bleibe aber trotz Nichterfassung dieser Rechnungen ziemlich flach, da sich
selbst im Jahr 1998 (höchster Betrag) der Gesamt-RAK dadurch bloß um
0,36 %-Punkte veränderte.
Von den vom Spruchsenat
unterstellten "massiven Schwarzumsätzen" könne ebenfalls keine Rede
sein, zumal sich der Betriebsprüfer selbst vom schlechten
Geschäftsgang des China-Restaurants überzeugt habe. Die angeblichen
"massiven Schwarzumsätze" hätten seitens der Finanzverwaltung ohne
weiteres durch Feststellung der Gästefrequenz - wäre sie in
entsprechendem Ausmaß vorhanden - annähernd ermittelt werden
können und wären zutreffenden Falls dem Beschuldigten wohl auch
vorgerechnet worden.
Mangels entsprechender
Umsätze könne die GmbH auch nicht als Selbstbedienungsladen für
den Bw. dienen. Die hohen Einlagen beweisen eigentlich das Gegenteil. Das
Interesse des Bw. als "Fremd-Geschäftsführers", Einlagen zu leisten,
liege alleine im Bestreben, aus Traditionsgründen die Familien-GmbH und den
Betrieb aufrecht zu erhalten, obwohl die Wirtschaftlichkeit eigentlich nicht
mehr gegeben sei.
Auf Grund der beschriebenen
Gegebenheiten erweise sich die Verhängung eines Sicherheitszuschlages in
Höhe von ATS 750.000,00 oder ca. 20 % des Umsatzes als unbegründet,
geschweige denn könne dieser Sicherheitszuschlag als Beweis für
entsprechend hohe Schwarzumsätze gelten.
Wenn auch die
unbestrittenermaßen bestehenden Mängel einen Sicherheitszuschlag
rechtfertigen, so sei dieser auf Grund der im Finanzstrafverfahren abgegebenen
Stellungnahme vorgebrachten, jedoch ohne Begründung unberücksichtigt
gebliebenen tatsächlichen Gegebenheiten in der von der Betriebsprüfung
festgesetzten Höhe nicht gerechtfertigt und auch nicht schlüssig
begründet.
Keiner der im
Betriebsprüfungszeitraum festgestellten Mängel indiziere jedoch weder
direkt noch indirekt eine Erlöskürzung, wenngleich dadurch
unbestrittenermaßen die Überprüfung der Richtigkeit der
einzelnen Periodenergebnisse stark beeinträchtigt sei.
Derart hohe
Sicherheitszuschläge von ATS 250.000,00, die nicht einmal durch Indizien
gedeckt seien, seien als Beweise für eine behauptete Abgabenverkürzung
nicht zulässig.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in seinen Erkenntnissen vom 7.2.1989, 88/14/0222 und 22.2.1996, 93/15/0194,
ausgeführt habe, hindere die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen
nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung, die Finanzstrafbehörde treffe
jedoch anders als im Abgabenverfahren, in dem der Abgabepflichtige, dessen
Aufzeichnungen mangelhaft seien, das Risiko unvermeidbarer
Schätzungsungenauigkeiten zu tragen hat, die Beweislast für die
Richtigkeit der Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung könne nur
angenommen werden, wenn sich auf Grund entsprechender Auseinandersetzung mit dem
Vorbringen des Beschuldigten sagen lasse, dass seine Verantwortung nach
menschlichem Ermessen nicht richtig sein könne. Zur Annahme eines
Verkürzungsvorsatzes reiche die Tatsache, dass Geschäftsvorgänge
nicht in die Buchhaltung aufgenommen worden seien oder Mängel der
Aufzeichnungen festzustellen waren, nicht aus. Es bedürfe vielmehr der
Feststellung, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu
den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben.
Der Gerichtshof habe auch schon
zuvor in seinem Erkenntnis vom 22.6.1983, 82/13/0181, ausgeführt, dass die
anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellten
Mängel in der Buchhaltung eines Abgabepflichtigen keine ausreichende
Beweisgrundlage insbesondere in Bezug auf die Annahme eines
Verkürzungsvorsatzes bieten.
In Anbetracht der
erklärten Umsätze - es bestehen insgesamt keine
Kalkulationsdifferenzen - und des beschriebenen Sachverhaltes für die Jahre
1998, 1999 und 2000 liegen im gegenständlichen Fall aber keinerlei Beweise
für eine tatsächliche, vorsätzliche und gewerbsmäßig
begangene Abgabenhinterziehung vor.
Es werde daher beantragt,
folgende Änderungen vorzunehmen: Mangels Vorliegen
tatsächlicher Beweise und des nicht einwandfreien Beweisverfahrens sowie
wegen der ungerechtfertigten Zuschätzungen im
Betriebsprüfungsverfahren werde die Einstellung des Finanzstrafverfahrens
wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG, nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG und § 38 Abs. 1 FinStrG beantragt.
Wegen Nichtabgabe von
Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfolge eine Bestrafung gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe von € 3.625,00
zuzüglich Kosten des Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 185
FinStrG in Höhe von € 363,00.
Antrag auf Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO Gemäß
§ 212a
BAO werde beantragt, die Einhebung der festgesetzten Finanzstrafe in Höhe
von € 20.000,00 zuzüglich Kosten des Finanzstrafverfahrens in
Höhe von € 363,00 bis zur Erledigung der Berufung auszusetzen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 186 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0052-L/05
- Stammnummer
- 36594
- Gültig
- 10.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF