Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0052-L/05
Berufung gegen Erkenntnis des Spruchsenates, Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nach Schätzung druch die Betriebsprüfung; Tilgungsfristen zwischen erster und zweiter Instanz abgelaufen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0052-L/05vom 10.06.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bw. bestreitet in der
Berufung sehr ausführlich und wiederholt, dass überhaupt
Verkürzungen - in diesem Ausmaß - vorliegen und stellt die im Rahmen
der abgabenbehördlichen Betriebsprüfung erfolgten, dem
Finanzstrafverfahren als strafbestimmende Wertbeträge zugrunde liegenden
Nachforderungen - somit die objektive Tatseite - in Abrede. Dazu ist auf die vom
Berufungssenat dem Finanzstrafverfahren als unbedenklich zugrunde zu legende
qualifizierte Vorprüfung der das Abgabenverfahren abschließenden
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 16. November
2005, GZ. RV/0030-L/03, zu verweisen, mit der sämtliche abgabenrechtlichen
Berufungen als unbegründet abgewiesen wurden. Der zitierten Entscheidung
ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
'Wie sich aus
§ 184 Abs. 1 BAO ergibt, trifft die Abgabenbehörde eine
Schätzungsverpflichtung ("hat sie diese zu schätzen"), wenn sie die
Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen
kann.
Im Antrag auf
Entscheidung über die (abgabenrechtliche) Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde seitens der GmbH auch festgehalten,
dass die Schätzungsberechtigung der Behörde dem Grunde nach gegeben
ist, sie "ist also in der erwiesenen Mangelhaftigkeit der Bücher
begründet".
Wie aus der
VwGH-Judikatur ersichtlich und in der herrschenden Literatur vertreten, steht
der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich
frei (VwGH 15.7.1998, 95/13/0286 u.a.; Ritz, BAO, Kommentar, 2. Auflage,
§ 184, Tz 12). Ein Sicherheitszuschlag stellt eine
Schätzungsmethode dar. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, sah auch die
Betriebsprüfung, dass die Wahl der Schätzungsmethode im Ermessen der
Betriebsprüfung lag. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen geht in
der Folge ins Leere.
Die
Schätzungsmethode des Sicherheitszuschlags geht davon aus, dass bei
mangelhaften Aufzeichnungen (wie im berufungsgegenständlichen Fall
offenkundig und unstreitig) neben den nachgewiesenen nicht verbuchten
Vorgängen auch von weiteren nicht verbuchten Vorgängen auszugehen ist
(VwGH 26.11.1996, 92/14/0212 u.a.).
Wie aus dem
Berufungsvorbringen zu entnehmen, möchte die GmbH offenkundig, dass der
Wareneinsatz aus Schwarzeinkäufen von den Sicherheitszuschlägen
abgezogen wird. Dazu ist auszuführen, dass es dem Wesen des
Sicherheitszuschlages immanent ist, eine Besteuerungsgrundlage zu schaffen, die
den tatsächlichen Umständen möglichst nahe kommt. D.h. dass aus
dem Umstand, dass der Sicherheitszuschlag eine Besteuerungsgrundlage schafft,
wesensimmanent bei Verhängung des Sicherheitszuschlages ja schon etwaige
Betriebsausgaben berücksichtigt sind, ansonsten eine Definition als
Besteuerungsgrundlage gar nicht erfolgen könnte. Es ist in der Folge weder
ein Wareneinsatz aus den Sicherheitszuschlägen herauszurechnen noch ein in
der Berufung geforderter "Sicherheitsabschlag" abzuziehen, da dieser keine
Methode der Berechnung steuerlicher Bemessungsgrundlagen
darstellt.
Laut VwGH 17.10.1991,
91/13/0090, besteht im Schätzungsverfahren die Mitwirkungspflicht der
Partei. Das Schätzungsverfahren wurde anlässlich der
Betriebsprüfung durchgeführt; es wurde eine Betriebsbesichtigung
vorgenommen (was auch in der Berufung erwähnt wurde); anlässlich
diverser Befragungen während der BP wurde dem Geschäftsführer
auch die Möglichkeit gegeben, am Schätzungsverfahren mitzuwirken,
nicht zuletzt erfolgte diese Mitwirkung wie aus dem Besprechungsprogramm
ersichtlich. Soweit der Geschäftsführer seiner Pflicht zur Mitwirkung
nachkam, konnten seine Vorbringen bei Erhebung der tatsächlichen
Umstände, die zur Schätzung nötig sind, auch seitens der
Betriebsprüfer gewürdigt werden.
Neben der
Mitwirkungspflicht der Partei im Schätzungsverfahren besteht auch eine
Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs (VwGH 28.5.1998, 96/15/0260 u.a.);
dabei sind der Partei vor Bescheiderlassung Ausgangspunkte, Überlegungen,
Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das
Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen. All dies erfolgte im Zuge der
Betriebsprüfung; ersichtlich ist es daraus, wenn in Punkt 13 des
Besprechungsprogramms ausgeführt wird, dass lt. Punkt 1 bis 9 ein
Sicherheitszuschlag zu berechnen sei: dies dokumentiert nicht nur, dass - wie
o.a. - eine Pflicht zur Schätzung auf Grund der objektiven
Unmöglichkeit der Ermittlung bzw. Berechnung der Besteuerungsgrundlagen
besteht (VwGH 28.2.1995, 94/14/0157), die aus den Punkten 9 bis 11
ersichtlich sind und also die Ausgangspunkte, Überlegungen,
Schlussfolgerungen darstellen; es dokumentiert daneben auch, dass die angewandte
Schätzungsmethode mitgeteilt wurde (Punkt 13: "es ist ein
Sicherheitszuschlag zu berechnen"). Weiters wurde ausgeführt, dass die
Höhe des Sicherheitszuschlags im Zuge der Schlussbesprechung festgesetzt
werde. Der anlässlich der Schlussbesprechung letztlich festgesetzte
Sicherheitszuschlag beträgt eben die je ATS 250.000,00 für die
berufungsgegenständlichen Jahre. Als Schlussbemerkung ist angeführt,
dass volle Einigung erzielt wurde, was eindeutig darauf hinweist, dass das
Parteiengehör gewahrt wurde. Es kann somit eindeutig davon ausgegangen
werden, dass die Verhängung der Sicherheitszuschläge den gesetzlichen
Bestimmungen gemäß erfolgte.
Was die Höhe der
jeweiligen Sicherheitszuschläge betrifft, so ist diesbezüglich
auszuführen, dass - wie o.a. - ursprünglich auch die Vertreter der
GmbH diese Höhe als durchaus entsprechend erachteten, weshalb "volle
Einigung" anlässlich der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung
erzielt werden konnte. Wenn nun in der Berufung ausgeführt wird, dass von
einem logisch Denkenden nicht nachvollzogen werden könne, wieso man ATS
250.000,00 pro berufungsgegenständlichem Jahr an Sicherheitszuschlägen
verhängte und also von den Schwarzumsätzen die entsprechende Absetzung
des Wareneinsatzes zu erfolgen habe, so ist auszuführen, dass es - bei
Beachtung der anlässlich der Betriebsprüfung eruierten
Aufzeichnungsmängel und nachgewiesenen Schwarzeinkäufe - durchaus
plausibel erscheint, die Sicherheitszuschläge in dieser Höhe zu
verhängen, da nicht glaubhaft ist, dass nur 40 Gäste pro Tag (bei
sinkender Tendenz) im Lokal verkehren. Es ist zu beachten, dass in der Nähe
viele Gewerbebetriebe und ein großer Erzeugungsbetrieb bestehen, ein dicht
besiedeltes Wohngebiet ist und das Restaurant sich an einer
Durchzugsstraße befindet, das von einer Nebenstraße direkt zu
befahren ist, d.h. es durchaus zentral gelegen ist, mit öffentlichen
Verkehrsmitteln wie auch privat gut zu erreichen ist und eine große
Bevölkerungsdichte und potenzielle Gästezahl in dieser Gegend besteht.
Der Umstand, dass das Lokal nicht zu den besten zählt, ist dabei nicht
erheblich, da es in der Gastronomie üblich ist, dass Lokale sich
qualitäts- und angebotsmäßig unterscheiden, was durch die
verschiedenen Vorlieben der Gäste wettgemacht wird.
Es ist weiters nicht
glaubhaft, dass das Lokal "aus Traditionsgründen" weitergeführt wird,
obwohl es angeblich unwirtschaftlich geführt wird: es entspricht den
allgemeinen Erfahrungen, dass Restaurants sich sehr wohl nach der
Marktsituation, Konsumentenvorlieben und anderem orientieren und für den
Fall, dass etwa eine spezielle Lage nicht mehr gewinnbringend ist, entweder das
Lokal geschlossen und an einem anderen (besseren) Standort eröffnet wird
oder das Lokal am selben Standort neu ausgerichtet wird.
Die nach Verhängung
der Sicherheitszuschläge erreichten Besteuerungsgrundlagen entsprechen
einem Abwägen der lokalen Situation, Verkehrslage, Nachfrage und auch
Bedarf der Gesellschafter zur Wahrung ihres täglichen Unterhalts: die
angeführten Beträge aus Löhnen bzw. Entgelt/Präsenzdienst
und Kinderbeihilfe sind bei weitem zu gering zur Bestreitung des nötigen
Unterhalts. Nicht anders lässt sich auch erklären, weshalb in der
"Ergänzung zur Berufung" gerade ein Betrag von ATS 700.000,00 an
Spielgewinnen im Casino (nach Abzug der Einsätze) erwirtschaftet worden sei
und zum Lebensunterhalt beigesteuert worden sei; die nicht erwiesenen
Spielgewinne sind ATS 50.000,00 unter den Sicherheitszuschlägen und sollen
offenkundig erklären, dass die Familie des Bw. größtenteils
davon lebte und nicht von den Einnahmen aus dem Restaurant.
Es ist in der Folge davon
auszugehen, dass die Bemessungsgrundlagen der in Berufung gezogenen Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide denkfolgerichtig ermittelt
wurden.
Hinsichtlich des
Sachbezugs/Geschäftsführerwohnung sind die Angemessenheitsgrenzen
überschritten, da auf Grund der Tätigkeit des Bw. als Koch und seines
Präsenzdienstes 2000 ohnehin fast keine Zeit für die
Tätigkeit als Geschäftsführer übrig blieb und er - wie sich
aus den anlässlich der Betriebsprüfung festgestellten Mängeln
ergibt - offenkundig seine Geschäftsführertätigkeit gar nicht bis
äußerst mangelhaft ausübte, weshalb eine "angemessene
Entlohnung" keinesfalls in der eingeräumten Höhe vorliegt, d.h. die
Begleichung der Miete und Betriebskosten für die Wohnung durch die
Gesellschafter die Angemessenheitsgrenze der Entlohnung des
Geschäftsführers bei weitem übersteigt.
Es fand eine
vollständige Prüfung aller Warengruppen statt. Dass die Vorbringen in
der Berufungsergänzung insgesamt konfus sind ist daraus ersichtlich, wenn
vorgebracht wird, "dass der Gesamt-RAK 2000 mit 4,11 insgesamt höher
lag als der 1999 mit 3,96 und 2000 mit 4,00" (in einem Satz wird 2000 zweimal
mit verschiedenen RAK-Angaben zitiert!!).
Aus der Zusammenstellung
ist zwar ersichtlich, dass der RAK iHv 4,11 dem Jahr 1998 zuzurechnen ist,
doch bringt das auch nichts für die Berufung, da diese geringen
RAK-Differenzen durch individuelle Vorgaben und betriebliche Hintergründe
gegeben und durchaus üblich sind.
Es ist der GmbH mit
diesem Vorbringen nicht gelungen darzutun, weshalb eine Verkürzung nicht
bestehe (zumal offenkundig Schwarzeinkäufe getätigt wurden) und
bloß Erlöse falsch zugeordnet worden seien.
In der Ergänzung der
Berufung wird weiterhin von einem Besuch von ca. 40 Gästen pro Tag
ausgegangen; es wird jedoch nicht beachtet, dass dieser Satz zu gering genommen
ist, da auf Grund der Schwarzeinkäufe anzunehmen ist, dass mehr Gäste
im Lokal verkehren. Diese Annahme findet auch ihre Bestätigung darin, dass
das Lokal verkehrsmäßig günstig liegt, in der Nähe sich
Gewerbebetriebe befinden (die Mitarbeiter können im Restaurant
mittagessen), das Lokal sich im dichten Siedlungsgebiet befindet. Es
erübrigt sich in der Folge, auf die Äußerung zum RAK
einzugehen.
Was die Vorbringen zu
Casinogewinnen und Ausleihungen vom Schwager aus Ungarn betrifft, ist dem
primär entgegen zu halten, dass das - würde es auch nur annähernd
der Wirklichkeit entsprechen - üblicherweise schon während der
Betriebsprüfung releviert worden wäre. Allein der Umstand, dass zwei
Jahre nach Betriebsprüfung in einer "Ergänzung der Berufung" diese
Vorbringen gemacht werden, die - wenn sie zutreffen würden - umgehend
offenbart worden wären, lässt eindeutig den Schluss zu, dass es sich
dabei um "klassische" Ausreden handelt, umsomehr sie nicht bewiesen sind: der
Hinweis auf die Übung der Chinesen, mündliche Vereinbarungen zu
treffen und Geld bar zu übergeben ist im Hinblick auf ihre angepassten
Gestionen in der westlichen Wirtschaft und Verpflichtung der Beachtung der
diesbezüglichen Normen für alle Steuerpflichtigen absolut
unzutreffend; auch die Vorbringen zu Spielgewinnen sind nicht glaubhaft, da sie
nicht bewiesen sind.
Was das Vorbringen zum
Berufungspunkt 7 betrifft, so ist allein aus dem Umstand, dass der Bruder
des Bw. die Einkäufe tätigte, noch nicht bewiesen, dass es sich dabei
nicht doch um Schwarzeinkäufe für die Gesellschaft handelte, da nicht
bewiesen werden konnte, dass es sich bei den so eingekauften Waren um solche
für den Privatbereich des Bruders des Bw. handelte. Es scheint vielmehr
durchaus glaubhaft zu sein, dass der Bruder des Bw. für die Gesellschaft
einkaufte, da dies explizit durch das weitere Vorbringen in der
Berufungsergänzung auch mitgeteilt wurde, wenn ausgeführt wurde, dass
"die Nichterfassung der Rechnungen sich zum Nachteil (Vorsteuer, Aufwand)
für die Gesellschaft auswirkte": Wenn die so gekauften Produkte wirklich
für das Privatleben (egal ob nun des Bw. oder seines Bruders) gedacht
waren, so hätte ohnehin ein Vorsteuerabzug bzw. eine Aufwandsminderung
hinsichtlich dieser Produkte nicht stattfinden können.
Es ist in der Folge davon
auszugehen, dass es sich in den berufungsgegenständlichen Fällen um
verdeckte Gewinnausschüttungen handelt. Auch die Höhe der
Sicherheitszuschläge von ATS 250.000,00 pro Berufungsjahr erscheint
angemessen, da sie ca. 20 % des erklärten Umsatzes ausmachen. Es
erscheint den Umständen entsprechend, unter Berücksichtigung der
anlässlich der Betriebsprüfung hervorgekommenen Mängel
Sicherheitszuschläge in diesem Prozentsatz zu verhängen (VwGH
28.11.2001, 96/13/0210).
Laut ständiger
Rechtsprechung des VwGH sind Zuschätzungen im Wege von
Sicherheitszuschlägen den Anteilsinhabern als verdeckte Ausschüttung
iSd § 8 Abs. 2 KStG zuzurechnen (VwGH 27.4.1994,
92/13/0011).'
Mit seinen, das abgabenbehördliche
Schätzungsverfahren betreffenden Berufungsausführungen wird der Bw.
zunächst auf diese Entscheidung verwiesen. Soweit der Bw. in der Berufung
darauf hinweist, dass ihm keine Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zum
Ergebnis der Beweisaufnahmen zu äußern, ist auf die Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Mangel hinreichenden
Parteiengehörs in erster Instanz durch die Möglichkeit, den Standpunkt
im Berufungsverfahren auszuführen, geheilt ist (VwGH 15.5.1986,
84/16/0234). Die Berufungsbehörde ist daher nur dann zur Aufhebung
(Kassation) des angefochtenen Straferkenntnisses und zur Verweisung der
Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen
Erkenntnisses an die Behörde erster Instanz berechtigt, wenn der ihr
vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder
Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, was im
gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Der Bw. hatte sowohl in der
schriftlichen Berufung als auch in der mündlichen Berufungsverhandlung am
10. Juni 2008 ausreichend Gelegenheit, sein Parteiengehör wahrzunehmen und
sich zum Verfahrensgegenstand zu äußern, womit die geltend gemachte
allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften jedenfalls geheilt
ist.
Der Bw. ist jedoch insoweit im Recht, als die
Finanzstrafbehörden verpflichtet sind, die Feststellung des
maßgeblichen Sachverhalts und die rechtliche Beurteilung, ob und in
welchem Ausmaß eine Abgabe verkürzt wurde, nicht nur in Bezug auf die
objektive, sondern auch auf die subjektive Tatseite in Wahrung der
Grundsätze der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit
ohne jede Einschränkung vorzunehmen (VwGH 27.2.2001, 98/13/0110). Dabei ist
auch zu beachten, dass die Parteienrechte und -pflichten im Abgaben- und
Finanzstrafverfahren unterschiedlich ausgeprägt sind. Obliegt einem
Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren eine gesetzliche Mitwirkungspflicht, steht
einem Beschuldigten im Finanzstrafverfahren das Recht zu, sich nicht selbst
belasten zu müssen.
Aus § 115 FinStrG folgt, dass die
Abgabenstrafbehörden verpflichtet sind, die Feststellung des
maßgeblichen Sachverhalts und die rechtliche Beurteilung, ob und in
welchem Ausmaß eine Abgabe verkürzt wurde, nicht nur in Bezug auf die
objektive, sondern auch auf die subjektive Tatseite in Wahrung der
Grundsätze der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit
ohne jede Einschränkung vorzunehmen (VwGH 18.12.1997, 97/16/0083, 0084). Im
Finanzstrafverfahren besteht somit auch keine Bindung an die Ergebnisse des
Abgabenverfahrens (VwGH 3.5.2000, 98/13/0242, ÖStZB 2000/456). Insofern
obliegt im vorliegenden Fall der Finanzstrafbehörde die Beweislast
hinsichtlich der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge.
Die im Rahmen der zugrunde
liegenden Betriebsprüfung erfolgte Schätzung der
Abgabenbemessungsgrundlagen hindert nicht die Annahme einer
Abgabenhinterziehung, die Finanzstrafbehörde trifft jedoch anders als im
Abgabenverfahren, in dem der Abgabepflichtige, dessen Aufzeichnungen mangelhaft
sind, das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu tragen hat,
die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung. Eine
Abgabenhinterziehung kann nur angenommen werden, wenn sich auf Grund
entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen
lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig
sein kann.
Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat der
Bw. hinsichtlich der angeschuldeten Abgabenhinterziehungen der Jahre 1998 bis
2000 für die Hälfte der im angefochtenen Erkenntnis dargestellten
strafbestimmenden Wertbeträge ein Geständnis abgelegt
["Ich bekenne mich im Sinne des Vorwurfes laut
Punkt a) des Spruchsenatserkenntnisses insoweit schuldig, als die dort
strafrelevant mich belastenden Beträge von mir lediglich zur Hälfte zu
verantworten sind."], die zweite Hälfte jedoch entschieden in Abrede
gestellt.
Für den erkennenden Senat war das Geständnis -
angesichts der durch die zugrunde liegende abgabenbehördliche
Betriebsprüfung festgestellten Buchführungsmängel und
nachgewiesenen Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten - ausreichend, um
einerseits von einem laufenden Verkürzungsvorsatz auszugehen und
andererseits den Beweis für die Verschaffung einer fortlaufenden
Einnahmequelle für die Jahre 1998 bis 2000 zu erbringen. Das vom Bw.
abgelegte Geständnis (das ein wesentlicher Milderungsgrund bei der
Strafbemessung ist) macht eine umfangreiche Ergänzung des Beweisverfahrens
entbehrlich. Zusammengefasst besteht somit kein Zweifel an einer
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung der genannten Jahre mit folgenden
strafbestimmenden Wertbeträgen:
Umsatzsteuer für das Jahr
1998 in Höhe von ATS 28.271,00/€ 2.054,53 Umsatzsteuer für
das Jahr 1999 in Höhe von ATS 22.345,00/€
1.623,87, Umsatzsteuer für das Jahr 2000 in Höhe von ATS
23.164,00/€ 1.683,39 (USt gesamt ATS 73.780,00/€
5.361,80), Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 in Höhe
von ATS 55.374,00/€ 4.024,19, Körperschaftsteuer für das
Jahr 1999 in Höhe von ATS 27.354,00/€ 1.987,89,
Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 in Höhe von ATS
32.284,00/€ 2.346,17 (Köst gesamt ATS 115.012,00/€
8.358,25), Kapitalertragsteuer für das Jahr 1998 in Höhe von
ATS 45.963,00/€ 3.340,26, Kapitalertragsteuer für das Jahr
1999 in Höhe von ATS 37.075,00/€ 2.694,35, Kapitalertragsteuer
für das Jahr 2000 in Höhe von ATS 36.217,00/€ 2.631,99 (KESt
gesamt ATS 119.255,00/€ 8.666,60) im Gesamtbetrag von ATS 308.047,00/€
22.386,65.
Hinsichtlich der verbleibenden zweiten Hälfte der
angeschuldeten strafbestimmenden Wertbeträge war (in der selben Höhe)
mit Einstellung des Finanzstrafverfahrens vorzugehen, da im Zweifel für den
Beschuldigten die Begehung einer weiteren Abgabenverkürzung dieser Jahre
nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit bewiesen
werden kann.
Weiters wird das Erkenntnis
angefochten, weil auch durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate März,
April, September und November 2001 sowie März 2002 keine
gewerbsmäßige Begehungsweise vorliegt, da seitens des Bw. effektiv
keine Absicht bestand, sich damit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
zumal die vorweg berechneten und laufend verbuchten - aber aus
Liquiditätsgründen nicht entrichteten - Zahllasten spätestens mit
der Umsatzsteuerjahreserklärung erfasst werden und daher weder für den
Geschäftsführer noch für die Gesellschaft eine Einnahme
darstellen.
Zur vorgeworfenen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.
2 lit. a FinStrG für die genannten Monate ist auszuführen, dass zum
Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige Verkürzung
der Abgaben gehört; es genügt auch die vorübergehende Erlangung
eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß
dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz
oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem
er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim
Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH
3.5.2000, 98/13/0242).
Die objektive Tatseite wird im Verfahren nicht bestritten.
Allerdings bestanden im erkennenden Senat insofern Zweifel an der subjektiven
Tatseite, als aufgrund der möglichen sprachlichen Probleme gepaart mit
fehlenden Hinweisen aus dem Betriebsprüfungsbericht das Vorliegen der
geforderten Wissentlichkeit nicht mit der für eine Verurteilung
ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden kann. Auch wenn der Bw. in der
Vergangenheit bereits zweimal einschlägig bestraft wurde (wobei beide
Bestrafungen - wie noch auszuführen sein wird - getilgt und nicht als
erschwerend gewertet werden dürfen), können die an der fehlenden
subjektiven Tatseite bestehenden Zweifel nicht beseitigt werden.
Mit seinen Ausführungen,
die errechneten und gebuchten Zahllasten aus Liquiditätsgründen nicht
entrichtet zu haben, gesteht der Bw. jedoch entsprechende
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ein und ersuchte
auch in der mündlichen Berufungsverhandlung,
"diese Fakten als Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu werten."
Da neben der geständigen subjektiven Tatseite die
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen spätestens am fünften
Tag nach Fälligkeit - nach Einsichtnahme in die Buchungen am Abgabenkonto -
evident ist, ist aufgrund der gegebenen Beweislage der Vorwurf der
Abgabenhinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen auf die Begehung
bloßer Finanzordnungswidrigkeiten abzumildern, da im Finanzstrafverfahren
eindeutig nachgewiesen werden konnte, dass der Bw. die
Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate März 2001 von ATS 2.373,00, April
2001 von ATS 3.278,00, September 2001 von ATS 15.434,00, November 2001 von ATS
490,90 sowie März 2002 von € 301,41 (gesamt € 2.324,69)
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet
hat.
Der Bw. wurde bereits zweimal
wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - einerseits mit
Strafverfügung des Finanzamtes Linz vom 1. Februar 2000 zu einer Geldstrafe
in Höhe von ATS 75.000,00 (€ 5.450,46), andererseits mit
Strafverfügung des Finanzamtes Linz vom 18. September 2000 zu einer
Geldstrafe in Höhe von ATS 15.000,00 (€ 1.090,09) verurteilt, wobei
beide Strafen bis 7. August 2001 entrichtet wurden.
Gemäß
§ 186 Abs. 1 FinStrG gelten Bestrafungen durch Finanzstrafbehörden mit
Ablauf der im Abs. 3 genannten Fristen als getilgt. Mit der Tilgung
erlöschen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die kraft Gesetzes
mit der Bestrafung verbundenen Folgen.
Gemäß
§ 186
Abs. 2 FinStrG dürfen getilgte Bestrafungen bei der Strafbemessung nicht
berücksichtigt und in Auskünfte an Gerichte oder andere Behörden
nicht aufgenommen werden. Der Bestrafte ist nicht verpflichtet, getilgte
Bestrafungen auf Befragen vor Gericht oder einer anderen Behörde anzugeben.
Gemäß
§ 186
Abs. 3 FinStrG beginnt die Tilgungsfrist, sobald die Strafen vollzogen oder
nachgesehen worden sind oder die Vollstreckbarkeit verjährt ist. Sie
beträgt drei Jahre bei Bestrafungen wegen Finanzordnungswidrigkeiten und
fünf Jahre bei Bestrafungen wegen aller übrigen Finanzvergehen.
Wird jemand rechtskräftig
wegen eines Finanzvergehens bestraft, bevor eine oder mehrere frühere
Bestrafungen wegen Finanzvergehen getilgt sind, so tritt gemäß
§
186 Abs. 4 FinStrG die Tilgung aller Bestrafungen nur gemeinsam und zwar erst
mit dem Ablauf der Tilgungsfrist ein, die am spätesten endet.
Da laut Strafakt der Bw. die
mit Strafverfügungen vom 1. Februar 2000 und 18. September 2000
verhängten Geldstrafe am 7. August 2001 bezahlt hat, die für die
gegenständlichen Finanzvergehen normierte Tilgungsfrist von fünf
Jahren somit schon am 7. August 2006 abgelaufen ist, können diese
Bestrafungen weder als rückfallsbegründend noch - wie vom Spruchsenat
bei der Strafbemessung berücksichtigt - als einschlägige Vorstrafen
behandelt werden, sodass vom Milderungsgrund der finanzstrafrechtlichen
Unbescholtenheit des Bw. bei der Strafbemessung auszugehen sein wird.
Gemäß
§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG ist mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des
Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu bestrafen, wer einen
Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 begeht, wobei es
ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung).
Unter Beachtung dieser
Strafbemessungsvorschrift ergibt sich somit ein Strafrahmen von
€ 68.322,30 (€ 22.386,65 x 3 + € 1.162,35).
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld
des Täters.
§ 23
Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB
sinngemäß.
§ 23
Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis
zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten
Abgabengutschriften) geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des
§ 15 Abs. 3 FinStrG auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu
erkennen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe
geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder
verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der
geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Bei der Strafbemessung stehen
den Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des
Beschuldigten, der Abschwächung der bei der Strafbemessung
ursprünglich massiv in den Vordergrund zu stellenden Spezialprävention
infolge des laut Aktenlage zwischenzeitlichen abgabenrechtlichen Wohlverhaltens
des Bw. seit der Tatbegehung und der Schließung des Speiselokales, seiner
teilweisen Mitwirkung an der Aufklärung des finanzstrafrechtlich relevanten
Sachverhaltes (durch Vorlage entsprechender Unterlagen während der
Betriebsprüfung) und einer äußerst spärlichen
Schadensgutmachung als erschwerend der Umstand einer Vielzahl deliktischer
Angriffe über fünf Jahre hinweg und das massive Gebot der ebenfalls zu
beachtenden Generalprävention gegenüber.
Unter Beachtung der
Sorgepflichten für zwei Kinder im Alter von 13 und 14 Jahren, der
überlangen Verfahrensdauer (die allein eine Reduzierung der eigentlich zu
verhängenden Geldstrafe um € 8.000,00 bedingt) und der dem
Berufungssenat trotz der Schilderungen des Beschuldigten über seine Erfolge
als Berufsspieler ("Als Pokerspieler gewinnt
und verliert man, aber übers Jahr gesehen verbleibt mir üblicherweise
ein Gewinn von 50.000,00 bis 70.000,00 Dollar, mit diesen Pokerspielen im
Internet habe ich erst 2004 begonnen, normales Poker habe ich schon 1996/1997
gespielt.") eher unsicher erscheinenden Einkommens- und
Vermögenslage erweist sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von lediglich
€ 12.000,00 als tat- und schuldangemessen und den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten entsprechend.
Gleiches gilt auch für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der unsicheren
Finanzlage des Beschuldigten außer Ansatz bleibt, da eine
Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Zur Kontrolle der Bemessung der
Ersatzfreiheitsstrafe ist auf die ständige Spruchpraxis zu verweisen,
wonach für eine Geldstrafe von € 7.000,00 bis € 8.000,00 eine
Ersatzfreiheitsstrafe von etwa einem Monat ausgesprochen wird. So gesehen war in
gesamthafter Abwägung eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen
auszumessen.
Mit ihren weiterreichenden
Begehren auf eine weitere Reduzierung der Geldstrafe sowie eine Verringerung der
Ersatzfreiheitsstrafe (durch den Bw.) bzw. - spiegelbildlich - auf eine
(weitere) Erhöhung der Strafsanktionen (durch den Amtsbeauftragten) waren
die Parteien auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Die Verfahrenskosten
gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach ein pauschaler
Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber € 363,00
festzusetzen ist. Die erstinstanzliche Kostenbestimmung war somit
unverändert beizubehalten.
Abschließend ist zum
Antrag des Bw. auf Aussetzung der Einhebung der Geldstrafe gemäß
§ 212a BAO darauf hinzuweisen, dass gemäß
§ 151 Abs. 2
FinStrG die rechtzeitig eingebrachte Berufung aufschiebende Wirkung hat. Der
Antrag nach § 212a BAO war daher mangels Rechtsschutzinteresses als
unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 186 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0052-L/05
- Stammnummer
- 36594
- Gültig
- 10.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF