Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0083-W/02
Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0083-W/02vom 07.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die volle Schadensgutmachung trotz schwieriger wirtschaftlicher Situation des Betriebes, das reumütige Geständnis und die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit stellen wichtige Milderungsgründe dar, denen bei der Strafbemessung wesentliche Bedeutung zukommt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied ORätin Dr. Michaela Schmutzer und die Laienbeisitzer
Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm. Reinhard Fischill
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Frau Bw. wegen
der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und § 49
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
der Beschuldigten vom 20. November 2002 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als
Organ des Finanzamtes St. Pölten vom6. August 2002, SpS XXX,
nach der am 25. März 2003 in Anwesenheit der Beschuldigten, der
Amtsbeauftragten AR Eva Scherzenlehner sowie der Schriftführerin Edith
Madlberger durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt: Der Berufung wird insoweit
stattgegeben, als das angefochtene Erkenntnis im Ausspruch über die Strafe
und im Ausspruch über die Haftung gemäß
§ 28 FinStrG
aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt
wird:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG wird die Geldstrafe mit
€ 10.000,00 und gemäß
§ 20 FinStrG die im
Falle der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 25 Tagen
festgesetzt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die Firma H-OEG für die Geldstrafe in
Höhe von € 8.200,00.
Der
Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
angefochtenem Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes St. Pölten vom
6. August 2002, SPS XXX, wurde die Bw. der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt weil sie
a) als
verantwortliche Geschäftsführerin der Firma H-OEG vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Oktober
1997, Jänner bis Dezember 1998 und April 1999 in Höhe von
S 480.096,00 (€ 34.889,94) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe, sowie vorsätzlich
Lohnsteuer für 1998 bis 2000 in Höhe von S 7.656,00
(€ 556,38), sowie Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen
für den selben Zeitraum in Höhe von S 16.298,00
(€ 1.184,42) nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet habe; und weiters
b) als
Einzelunternehmerin vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
den Zeitraum Jänner bis Dezember 1996 in Höhe von S 71.888,00
(€ 5.224,30) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und § 49
Abs. 2 FinStrG wurde über die Bw. deswegen eine Geldstrafe in der
Höhe von € 12.000,00, an deren Stelle im Fall der
Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Weiters wurde
gemäß
§ 28 FinStrG die Haftung der Firma H-OEG
für die Geldstrafe in einer Höhe von € 10.000,00
ausgesprochen.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung vom 20. November 2002, welche sich gegen die
Höhe der verhängten Geldstrafe richtet. Begründend wurde seitens
der Bw. dazu ausgeführt, dass ihr immer klar gewesen sei, dass für ihr
aus einer Notlage heraus entstandenes Verhalten eine Geldstrafe verhängt
werden würde. Auf Grund ihrer vollkommenen Wiedergutmachung und der
Tatsache ihrer langen korrekten Gebarung der Steuerangelegenheiten hätte
sie jedoch schon das Gefühl gehabt, dass ihrer Bitte um milde Bestrafung
mehr entsprochen werden würde. Ein Strafausmaß von über
30 % der zu spät entrichteten Abgaben übersteige ihre
finanziellen Möglichkeiten, zumal sie ihre Einkommenssituation dem
Finanzamt offengelegt habe. Auf Grund der aktuellen Verlustsituation der Firma
H-GmbH beziehe sie derzeit keinen Geschäftsführerbezug, um die GmbH
nicht zu gefährden. Es sei auch anderes Personal abgebaut worden. Sie
selbst lebe derzeit von der Pension ihres Gatten. Abschließend wird in der
gegenständlichen Berufung nochmals die eindringliche Bitte ausgesprochen,
das Strafausmaß zu mildern.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer
Geldstrafe bis zum zweifachen des Verkürzungsbetrages (der
ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit
einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht
oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der
geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 FinStrG ist auf eine einzige Geldstrafe zu
erkennen, wenn jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten
mehrere Finanzvergehen der selben oder verschiedener Art begangen hat und
über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt wird.
Gemäß
§ 21 Abs. 2 FinStrG ist die einheitliche Geldstrafe jeweils
nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht.
Hängen die zusammenhängenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab,
so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen
maßgebend.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Bei der erstinstanzlichen
Strafbemessung ist der Spruchsenat in Bezug auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Bw. von einem Nettoeinkommen von
€ 1.000,00 ausgegangen und hat bei der Strafbemessung als mildernd das
reumütige Geständnis, die volle Schadensgutmachung und die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Als erschwerend
wurde das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen angesehen. An vorhandenen
Vermögen wurde ein Drittelanteil an einem Zweifamilienhaus
festgestellt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens
hat die Bw. glaubhaft dargelegt, dass sie derzeit auf Grund der schwierigen
wirtschaftlichen Situation der GmbH über keinerlei Kapital verfügt und
ihr Lebensunterhalt bis Dezember 2002 aus der Pension ihres Gatten mitbestritten
wurde. Seit Jänner 2003 bezieht sie wieder einen
Geschäftsführergehalt aus der Fa. H-GmbH in Höhe von
€ 1.200,00 monatlich.
Sie ist im gesamten
Finanzstrafverfahren völlig schuldeinsichtig aufgetreten, wobei ihr
deliktisches Verhalten aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus gesetzt wurde.
Diese Umstände im Zusammenhang mit der Tatsache, dass mittlerweile trotz
schwieriger wirtschaftlicher Situation der Schaden zur Gänze gut gemacht
wurde, rechtfertigen nach Ansicht des Berufungssenates eine stärkere
Gewichtung dieser mildernden Strafzumessungsgründe.
Aus diesen Gründen
gelangte der Berufungssenat zum Ergebnis, dass die aus dem Spruch ersichtliche
verminderte Geldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe tat- und
schuldangemessen ist und auch den general- und spezialpräventiven
Strafzweck der Norm gerecht wird.
Auf Grund der Neubemessung der
Geldstrafe war auch der anteilige Haftungsanspruch gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG betreffend die Firma H-OEG entsprechend
anzupassen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto ZY des Finanzamtes St. Pölten zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müssten.
Wien,
25. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
wirtschaftliche Notlagevolle Schadensgutmachungfinanzstrafrechtliche UnbescholtenheitMilderungsgründereumütiges Geständnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0083-W/02
- Stammnummer
- 3557
- Gültig
- 07.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF