…33 Abs 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgrunde, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war mildernd: der…
…nicht möglich gewesen, Urkunden zu Unfall- und Erkrankungsdokumentation vorzulegen und sich einen persönlichen Eindruck vom Bw. zu verschaffen. Die Einvernahme des Bw. sowie die Vorlage von Urkunden zum Nachweis weiterer nicht angenommener Milderungsgründe, z.B. die Beeinträchtigung des Bw. während des Tatzeitraumes, habe sohin nicht…
…Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Nach § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters (Abs. 1), wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Im Übrigen gelten die …
…Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die…
…gegeben. Zur Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §…
…FinStrG sei beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen auf eine einheitliche Geldstrafe zu erkennen. Nach § 23 FinStrG bemesse sich die Strafe nach der Schuld des Täters und seien die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung sei als mildernd…
…für die Verhandlung ausgewiesene Ladung behoben habe noch die ihn treffenden Verpflichtungen abgabenrechtlicher Natur einhalten habe können, möge als weiterer Milderungsgrund gewertet werden. Zudem sei nur der Vollständigkeit halber angeführt, dass die für die Verurteilung herangezogenen Beträge der Abgabenschulden - auch wenn diese hier nicht bekämpft…
…mit der Begründung, dass bei der Strafbemessung die seinerzeitigen restriktiven persönlichen und beruflichen Umstände als eigentliche Ursache für das steuerliche Fehlverhalten des Beschuldigten in die Urteilsfindung zu wenig Eingang gefunden hätten und den gegebenen Milderungsgründen nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden sei. Gemäß…
…2009, welche sich gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe richtet und mit der die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 beantragt wird. Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im angefochtenen Erkenntnis sei richtig als Milderungsgrund das Geständnis…
…wurde erwogen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Abs. 2: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §…
…mit § 41 StGB vergleichbare Ausnahmebestimmung, was auch in den Gesetzesmaterialien zum StReformG 2005 BGBl I 2004/57 zum Ausdruck komme, die den Ausnahmetatbestand "bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und fehlenden spezialpräventiven Erfordernissen", also exakt unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 StGB…
…der Fenstermontage tätig ist. Er hat vor, dies auch noch bis zum nächsten Jahr so fort zu setzen. Als weiterer Milderungsgrund liegt die nicht unbeträchtliche Schadensgutmachung vor." Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter…
…egründung wird ausgeführt, im Rahmen der mildernden Umstände seien bei der Bf1 nur das reumütige Geständnis sowie die Schadensgutmachung herangezogen worden. Unberücksichtigt seien jedoch weitere Milderungsgründe geblieben, welche auch schon im Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 01.06.2017 angeführt seien: Insbesondere der Umstand, dass sich…
…Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die…
…wurde erwogen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Abs. 2: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu…
…Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei im Übrigen die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches gelten. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung…
…und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien. Der Ausspruch über die Kosten gründe sich auf § 64 Abs. 2 VStG. Am 30. Dezember 2014 erhob der Bf…
…Ausführung beiträgt. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Abs. 2: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu…
…fiskalischen Interesse und dient dem Strafzweck weit mehr als eine nicht einbringliche Geldstrafe, die letztlich in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt werden müsste. Der Spruchsenat hat die angespannte wirtschaftliche Lage zwar als Milderungsgrund erwähnt, diesem Umstand aber bei der konkreten Strafhöhe offensichtlich nicht das ihm zukommende…
…der Strafe. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, sowie weiters die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Als mildernder Umstand wurden zwar "der ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die schlechten…