Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0107-W/06
Höhe der Geldstrafe wegen erstinstanzlich nicht berücksichtigter Milderungsgründe angefochten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0107-W/06vom 09.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch
Verteidiger , wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 4. August 2006 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des
Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 22. Mai 2006, SpS, nach der am
9. Jänner 2007 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit
seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Ausspruch
über die Strafe aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs. 5
FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über
den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 12.000,00 und
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 30 Tagen verhängt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 22. Mai 2006, SpS,
wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Geschäftsführer der Fa. D-GmbH vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
Juli bis Dezember 2003 in Höhe von € 19.009,29, Jänner
bis Juli 2004 in Höhe von € 20.523,04 und Jänner bis
Mai 2005 in Höhe von € 19.536,97 bewirkt, wobei er dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 17.200,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 43 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der nebenbeteiligten Fa. D-GmbH für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der bislang
finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. seit 13. Jänner 2000
Geschäftsführer der Fa. D-GmbH sei. Er habe in den im Spruch
angeführten Zeiträumen und der dort genannten Höhe
vorsätzlich keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet bzw. solche auch
nicht gemeldet bzw. nicht rechtzeitig gemeldet. Für die Monate Jänner
bis Mai 2005 habe er die Meldungen verspätet abgegeben, wobei er insgesamt
eine Verkürzung an Steuerleistung dadurch nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten habe.
Diese Feststellungen würden aufgrund einer
unbedenklichen Umsatzsteuer-voranmeldungsprüfung für die Monate
Juli 2003 bis April 2004 beruhen, wobei vor Prüfungsbeginn eine
Selbstanzeige für die Monate Juli 2003 bis Juli 2004 erstattet
worden sei, welcher aber mangels entsprechender Bezahlung keine Wirkung zukomme.
Die Beträge laut Selbstanzeige hätten mit den Ergebnissen der
Prüfung, welche sich auf die Buchhaltung Juli bis Dezember 2003 bzw.
auf Grundaufzeichnungen von Jänner bis Juli 2004 stütze,
übereingestimmt und könnten somit diese Beträge als realistisch
und richtig angesehen werden. Für die Monate Jänner bis Mai 2005
würden die strafbestimmenden Wertbeträge den verspätet
abgegebenen Meldungen entsprechen.
Vorsatz nehme der Senat aufgrund des länger dauernden
Fehlverhaltens angesichts der beruflichen Ausbildung des Bw. (lt.
Gesellschaftsvertrag Finanzdirektor), desgleichen Wissentlichkeit der
Verkürzung aufgrund dieser Umstände und der Tatsache an, dass bisher
noch keine vollständige Schadensgutmachung gegeben sei.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd den
bisherigen ordentlichen Wandel, dass durch den Verteidiger abgelegte
Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen
den längeren Zeitraum der Tatbegehung an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw., mit welcher eine
Herabsetzung der verhängten Finanzstrafe auf € 7.090,00 (12% der
verkürzten Summe an Umsatzsteuer) beantragt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die gegen
den Bw. verhängte Geldstrafe in Höhe von € 17.200,00
annähernd 30% des verkürzten Betrages an Umsatzsteuer ausmachen
würde.
Dies werde im Sinne des § 20 BAO als unbillig
erachtet.
Als Gründe seien dafür zu nennen, dass der Bw.
bis dato finanzstrafrechtlich unbescholten sei, er selbst und andere Personen
einen Gutteil ihres privaten Vermögens in die Fa. D-GmbH investiert
und somit in einer strukturschwachen Gemeinde
ca. 20 Arbeitsplätze erhalten bzw. sogar neu geschaffen
hätten. Weitere Zuschüsse dieser Personen seien im Zeitraum von
Juli 2003 bis Mai 2005, somit genau in dem Zeitraum in dem die
verkürzten Beträge an Umsatzsteuer fällig gewesen seien,
notwendig geworden, um das wirtschaftliche Überleben der GmbH zu
ermöglichen.
Die Unbilligkeit der in diesem Ausmaß
über den
Bw. verhängten Finanzstrafe sei allein in Anbetracht dieser Umstände
als gegeben anzusehen.
Die Fa. D-GmbH, als deren Geschäftsführer
der Bw. fungiere und die gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG zur
ungeteilten Hand mit ihm hafte, wäre zur Zeit nur unter Gefährdung
ihrer wirtschaftlichen Existenz in der Lage, die Geldstrafe zu entrichten. Die
Entrichtung der laufenden Abgaben sei momentan möglich, jegliche weitere
finanzielle Belastung wesentlichen Ausmaßes könnte jedoch das
Unternehmen in die Nähe der Insolvenz bringen.
Angesichts dieses Umstandes sei die Verhängung einer
Finanzstrafe derartigen Ausmaßes als unzweckmäßig zu
erachten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten
Geldstrafe.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Bw. Bedacht zu nehmen ist.
Der Bw. bringt in der gegenständlichen Berufung vor,
dass er die Höhe der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe deswegen
als unbillig erachte, da er bis dato finanzstrafrechtlich unbescholten sei und
er und andere Personen einen Großteil ihres privaten Vermögens in die
Fa. D-GmbH investiert und somit in einer strukturschwachen Gemeinde ca. 20
Arbeitsplätze erhalten bzw. sogar neu geschaffen hätten.
Dazu ist auszuführen, dass im Rahmen der
Strafbemessung durch den Spruchsenat der bisherige ordentliche Wandel des Bw.
(finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit), neben geständigen
Rechtfertigungen und der teilweisen Schadensgutmachung bereits als mildernd
berücksichtigt wurden.
Der Bw. bringt aber zutreffend vor, dass sein
uneigennütziges Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage der GmbH heraus,
ohne sich persönliche Vorteile zu verschaffen, im Gegenteil hat er sogar
Privatvermögen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen
investiert, zu Unrecht nicht mildernd bei der erstinstanzlichen Strafbemessung
berücksichtigt wurde.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache
selbst zu entscheiden und ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich
der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle
jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen. Aus der
Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergibt sich weiters, dass
neue Tatsachen und Beweismittel auch im Rechtsmittelverfahren
berücksichtigt werden müssen.
Im Rahmen der erstinstanzlichen Strafbemessung ist der
Spruchsenat von einer teilweisen Schadensgutmachung ausgegangen. Unter Hinweis
auf § 161 Abs. 1 FinStrG stellt der Berufungssenat fest, dass
mittlerweile eine nahezu vollständige Schadensgutmachung durch den Bw. als
verantwortlichen Geschäftsführer der Fa. D-GmbH erfolgt ist. Vom
gegenständlichen Gesamtverkürzungsbetrag von € 59.069,30
haften nämlich nur mehr € 2.911,12 an Umsatzsteuer Mai 2005
am Abgabenkonto der GmbH aus.
Weiters war nach Ansicht des Berufungssenates der Umstand,
dass eine eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen durch den
Bw. im Rahmen einer (nicht strafbefreienden) Selbstanzeige erfolgt ist, im
Rahmen der zweitinstanzlichen Strafbemessung als zusätzlicher
Milderungsgrund zu Gunsten des Bw. ins Kalkül zu ziehen.
Auch wird im Rahmen der gegenständlichen Berufung zu
Recht eingewendet, dass der Bw. als Geschäftsführer derzeit die
laufenden Selbstbemessungsabgaben pünktlich meldet und entrichtet.
Festgestellt wird dazu, dass seit dem Voranmeldungszeitraum Juli 2005 die
Umsatzsteuervorauszahlungen pünktlich gemeldet und entrichtet werden. Es
war daher zu Gunsten des Bw. amtswegig der weitere Milderungsgrund des
zwischenzeitigen Wohlverhaltens des Bw. im Bezug auf die dem
gegenständlichen Finanzstrafverfahren nachfolgenden
Voranmeldungszeiträume bei der Strafbemessung durch den unabhängigen
Finanzsenat zu berücksichtigen.
Nach Aussage seines Verteidigers in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat bezieht der Bw. keinen
Geschäftsführergehalt aus der Fa. D-GmbH, er lebt vorwiegend in
Dänemark und bezieht dort eine Pension in unbekannter Höhe, auch
über seine Vermögenslage konnte keine Auskunft seitens des
Verteidigers erteilt werden.
Aufgrund der zusätzlich zu den erstinstanzlich bereits
festgestellten Milderungsgründen neu hinzukommenden Milderungsgründe
der nahezu vollständigen Schadensgutmachung, des uneigennützigen
Handelns aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus und der eigenständigen
Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen von Selbstanzeigen war mit
einer Strafmilderung auf das aus dem Spruch der gegenständlichen
Berufungsentscheidung ersichtliche Ausmaß vorzugehen.
Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall der
gesetzliche Strafrahmen € 118.138,60 beträgt, so wird
ersichtlich, dass die nunmehr vom Berufungssenat bemessene Geldstrafe von knapp
über 10% des Strafrahmens den genannten gewichtigen Milderungsgründen
Rechnung trägt.
Einer weiteren Reduzierung der Geldstrafe auf das vom Bw.
beantragte Ausmaß von € 7.090,00 konnte seitens des
Berufungssenates nicht näher getreten werden, da besondere Gründe im
Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG, welche eine Bemessung der
Geldstrafe unter der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Zehntel des
angedrohten Höchstausmaßes gerechtfertigt hätten, vom Bw. nicht
vorgebracht wurden und auch seitens des Berufungssenates nicht amtswegig
festgestellt werden konnten.
Abschließend ist zum Berufungsvorbringen des Bw.
dahingehend, dass eine Bezahlung der Geldstrafe durch die gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG zur ungeteilten Hand haftende Fa. D-GmbH
nur unter Gefährdung deren wirtschaftlicher Existenz möglich wäre
und diese in die Nähe der Insolvenz bringen würde, auszuführen,
dass das gegenständliche Erkenntnis des Berufungssenates nach der Aktenlage
bislang der Fa. D-GmbH nicht zugestellt und daher der Haftungsausspruch
dieser gegenüber auch nicht wirksam geworden ist. Ein näheres Eingehen
auf dieses Vorbringen erscheint daher obsolet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0107-W/06
- Stammnummer
- 25802
- Gültig
- 09.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF