Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300023/2026
Strafbeschwerde für eine bisherige Geldstrafe von fast 22,8% des Strafrahmens bei Überwiegen der Milderungsgründe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300023/2026vom 09.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 1025-2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Mehmet Munar LL.M., Invalidenstraße 11/1, 1030 Wien, wegen der Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzungen gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 2. April 2026 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 30. September 2025, Geschäftszahl **SpS-1**, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2026 in entschuldigter Abwesenheit der Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit ihres Verteidigers Mag. Mehmet Munar LL.M., des Amtsbeauftragten **AB1** sowie der Schriftführerin **S1** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates im Strafausspruch wie folgt abgeändert:
Über Frau ***Bf1*** wird gemäß § 34 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 8.800,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen festgesetzt.
Die Kosten werden in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 30. September 2025, Geschäftszahl **SpS-1**, wurde Frau ***Bf1*** schuldig erkannt, sie hat grob fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Verband)
für 2018 in Höhe von € 4.712,60
für 2019 in Höhe von € 6.504,10
für 2020 in Höhe von € 4.651,40
für 2021 in Höhe von € 2.250,00
für 2022 in Höhe von € 7.316,80
Einkommensteuer (Ehemann)
für 2018 in Höhe von € 261,00
für 2019 in Höhe von € 6.727,00
für 2020 in Höhe von € 6.716,00
für 2021 in Höhe von € 1.972,00
für 2022 in Höhe von € 7.496,00
Einkommensteuer (***Bf1***)
für 2019 in Höhe von € 7.638,00
für 2020 in Höhe von € 6.716,00
für 2021 in Höhe von € 1.972,00
für 2022 in Höhe von € 7.496,00
insgesamt somit von € 72.428,90 bewirkt.
Frau ***Bf1*** habe hiedurch die Finanzvergehen nach § 34 Abs.1 FinStrG begangen begangen und wird hiefür nach § 34 Abs 3 FinStrG auf eine Geldstrafe der Höhe von € 16.500, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 66 Tagen tritt, erkannt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist sie außerdem schuldig, einen Betrag von € 500 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.
Als Begründung wurde ausgeführt:
"Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten im Zusammenhalt mit der Verantwortung der Beschuldigten wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Die am tt.mm.jjjj in Wien geborene Zweitbeschuldigte ***Bf1*** ist österreichische Staatsbürgerin, verheiratet, derzeit ohne Beschäftigung und Einkommen, hat keine Sorgepflichten. An Vermögen weist sie ein Grundstück i.H.v. € 680.000 auf, hingegen einen offenen Kredit in der Höhe von € 178.000.
Die Zweitbeschuldigte ***Bf1*** hat grob fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen der **P** OG sowie Einkommensteuererklärungen ihres Ehemannes und ihre eigene eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Verband)
für 2018 in Höhe von € 4.712,60
für 2019 in Höhe von € 6.504,10
für 2020 in Höhe von € 4.651,40
für 2021 in Höhe von € 2.250,00
für 2022 in Höhe von € 7.316,80
Einkommensteuer (Ehemann)
für 2018 in Höhe von € 261,00
für 2019 in Höhe von € 6.727,00
für 2020 in Höhe von € 6.716,00
für 2021 in Höhe von € 1.972,00
für 2022 in Höhe von € 7.496,00
Einkommensteuer (***Bf1***)
für 2019 in Höhe von € 7.638,00
für 2020 in Höhe von € 6.716,00
für 2021 in Höhe von € 1.972,00
für 2022 in Höhe von € 7.496,00
insgesamt somit € 72.428,90 verkürzt und damit grob fahrlässig bewirkt, dass Abgaben des Staates verkürzt wurden und lag dabei sowohl ein subjektiv als auch objektiv zu vertretender Sorgfaltsverstoß vor.
Der (festgestellte) Schaden wurden zwischenzeitig zu 53 % gutgemacht.
Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:
Das gegenständliche Verfahren beruht auf den Feststellungen der mit Niederschrift/Bericht vom 19.09.2024 abgeschlossenen Betriebsprüfung über den Zeitraum 2018-2022 bei der **P** OG (**1**) hinsichtlich schwerwiegender Aufzeichnungs- und Buchführungsmängel (die Ausführungen der Textziffern 2-7 der Niederschrift und deren Anhänge ergeben fehlende Registrierkassenbonierungen, nicht vorgelegte Rechnungen und Detailaufzeichnungen, unvollständige Buchführung, nicht erfasste Geschäftsfälle, fehlende Fahrtenbücher, fehlende Aufteilung nach Steuersätzen und doppelt gebuchte Wareneinsätze), die letztlich zu einer Hinzurechnung an Erlösen und somit zu Nachforderungen an Umsatzsteuer beim Verband und an Einkommensteuer bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern geführt hatten.
Infolge des am 19.09.2024 unterfertigten Rechtsmittelverzichtes erwuchsen die Bescheide der Betriebsprüfung unmittelbar in Rechtskraft, die strafbestimmenden Wertbeträge entsprechen somit den Festsetzungen auf den Abgabenkonten.
Am 17.02.2025 wurden gegen den Verband und die beiden unbeschränkt haftenden Gesellschafter die Finanzstrafverfahren eingeleitet. Alle Einleitungsverfügungen wurden It. Rückscheinen persönlich behoben, jedoch erfolgten keinerlei schriftlichen Stellungnahmen zu den angelasteten Verfehlungen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat bekennt sich die Zweitbeschuldigte ***Bf1*** schuldig, für die Buchhaltung seit 2011 alleine zuständig gewesen zu sein. Ihr seien Fehler bei der Übertragung passiert, die u.a. auf ihre schwerwiegende Augenerkrankung zurückzuführen sind. Sie bringt auch vor, dass sie bereits zuvor jahrelang mit ihrem Mann (dem Erstbeschuldigten) gemeinsam eine Pizzeria geführt habe, weshalb sie sich in Belangen der Buchhaltung auskenne und wisse, dass sie im tatgegenständlichen Zeitraum die Buchhaltung nicht ordentlich gemacht und die Steuern nicht ordentlich gemeldet habe.
Somit hat die Zweitbeschuldigte ***Bf1*** jedenfalls ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt, so dass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war, da sie nicht zuletzt als langjährige Wirtschaftstreibende in der Gastronomie (sie hat bereits vor Errichtung des Drittbeschuldigten Verbandes mit dem Erstbeschuldigten gemeinsam eine Pizzeria geführt und dort die Buchhaltung erledigt) ein nicht nur mit den rechtlichen Werten verbundener Mensch ist, sondern ihr auch bei diesen Tätigkeiten ein ausreichendes Maß an Sorgfalt zuzumuten ist. Somit wäre ein steuerredliches Verhalten der Zweitbeschuldigten jedenfalls zumutbar gewesen. Auch wenn ihr nach ihren eigenen Angaben eine schwerwiegende Augenerkrankung in diesem Zeitraum zu schaffen gemacht hat, war ihr bewusst, dass sie fehlerhaft gearbeitet hat und ist somit grob fahrlässiges Handeln indiziert. Dass sie aufgrund ihrer Augenerkrankung schlichtweg gar nicht in der Lage war, ihren Aufgaben nachzukommen, wurde von ihr nicht behauptet. Überdies hätte sie in einem solchen Fall dafür Sorge zu tragen gehabt, dass die Buchhaltung von einer anderen, geeigneten Person geführt worden wäre.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Amtes für Betrugsbekämpfung, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen sind und während des gesamten Verfahrens von keinem der Beschuldigten bekämpft wurde.
Rechtlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt:
Des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer die in § 33 Abs. 1 FinStrG bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begeht derjenige eine Abgabenhinterziehung, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG handelt derjenige grob fahrlässig, der ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt, so dass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Wie festgestellt, verwirklichte ***Bf1*** durch ihr Handeln zu I./ des Spruches die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale dieser Gesetzesbestimmung.
Gemäß § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat in entschuldbaren Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das Unrecht der Tat nicht erkennen ließ. Dem Täter wird auch Fahrlässigkeit dann nicht zugerechnet, wenn ihm eine entschuldbare Fehlleistung unterlief. Dies wurde gegenständlich nicht vorgebracht und kommt deshalb nicht zur Anwendung.
Somit hat ***Bf1*** sowohl objektiv als auch subjektiv das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach dem § 34 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.
Bei der Strafbemessung wertete der Senat als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die teilweise zu 53 % erfolgte Schadensgutmachung, das in der mündlichen Verhandlung abgegebene reumütige Geständnis sowie die angespannte persönliche und wirtschaftliche Lage. Hingegen musste als erschwerend der längere Tatzeitraum herangezogen werden.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erschien dem Senat die verhängte Geldstrafe tätergerecht und auch schuldangemessen. Diesen Strafzumessungserwägungen entspricht auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."
(Anmerkung: das Verfahren gegen den Verband und den Ehemann wurden eingestellt.)
In der dagegen fristgerecht am 2. April 2026 eingebrachten Beschwerde der Beschuldigten, die sich ausschließlich gegen den Strafausspruch des angefochtenen Erkenntnisses richtet, der Schuldspruch bleibt unangefochten, wird wie folgt ausgeführt:
"1. Anfechtungsumfang
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit bekämpft, als über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 16.500,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Tagen verhängt wurde. Es wird ausschließlich die Strafhöhe angefochten; der Schuldspruch zu Punkt I./ des Erkenntnisses erwächst in Rechtskraft.
2. Anträge
Die Beschwerdeführerin stellt durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge
1. das angefochtene Erkenntnis im Strafausspruch dahin abändern, dass die Geldstrafe erheblich herabgesetzt wird;
2. in eventu die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend dem reduzierten Geldbetrag herabsetzen;
3. hilfsweise eine Geldstrafe festsetzen, die der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angemessener Weise Rechnung trägt;
4. eine mündliche Verhandlung gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG durchführen.
3. Begründung
3.1. Zum Strafrahmen
Gemäß § 34 Abs. 3 FinStrG ist die grob fahrlässige Abgabenverkürzung mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages bedroht. Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von EUR 72.428,90 beträgt der Strafrahmen somit EUR 0,00 bis EUR 72.428,90. Die verhängte Geldstrafe von EUR 16.500,00 entspricht rund 22,8 % des Strafrahmens.
3.2. Zu den Milderungsgründen und deren unzureichender Gewichtung
Der Spruchsenat hat in der Strafbemessung selbst mehrere Milderungsgründe festgestellt, namentlich den bisherigen ordentlichen Lebenswandel der Beschwerdeführerin, die teilweise Schadensgutmachung von 53 %, das in der mündlichen Verhandlung abgelegte reumütige Geständnis sowie die angespannte persönliche und wirtschaftliche Lage. Als einziger Erschwerungsgrund wurde ein längerer Tatzeitraum herangezogen.
Das deutliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber dem einzigen Erschwerungsgrund hätte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts zu einer spürbaren Reduktion der Geldstrafe unterhalb von 22,8 % des Strafrahmens führen müssen. Der Spruchsenat hat die Milderungsgründe zwar verbal angeführt, diese jedoch in der konkreten Strafbemessung nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt.
3.3. Im Einzelnen:
Die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist ein gewichtiger Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB iVm § 23 Abs. 2 FinStrG, der im Finanzstrafrecht als besonders bedeutsam zu werten ist.
Die bereits erfolgte Schadensgutmachung von 53 % des strafbestimmenden Wertbetrages vermindert den Unrechtsgehalt der Tat ganz erheblich und stellt einen überaus gewichtigen Milderungsgrund gemäß § 34 Abs. 1 Z 14 StGB iVm § 23 Abs. 2 FinStrG dar. Der Strafzweck der Spezialprävention ist bei einer bereits erfolgten Gutmachung in diesem Ausmaß weitgehend erreicht.
Das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat ist als Milderungsgrund gemäß § 34 Abs. 1 Z 17 StGB iVm § 23 Abs. 2 FinStrG zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat sich vollumfänglich verantwortlich gezeigt und die alleinige Zuständigkeit für die Buchhaltung eingeräumt, was wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat.
Gleichzeitig wird der angerichtete Schaden auch weiterhin laufend wiedergutgemacht und reduziert. Bis zur Entscheidung über gegenständliches Rechtsmittel ist mit einer vollständigen Wiedergutmachung des Schadens auszugehen!
Beweis: beizuschaffender Steuerakt der Beschwerdeführerin sowie der **P** OG zu St.Nr. **1**
3.4. Zur unzureichenden Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Diese Bestimmung normiert eine zwingende gesetzliche Vorgabe, die den Spruchsenat dazu verpflichtet, die Strafe an den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszurichten.
Die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin ist äußerst angespannt:
Die Beschwerdeführerin ist derzeit ohne Beschäftigung und bezieht lediglich Notstandshilfe in Höhe von EUR 11,43 täglich!
Sie weist Verbindlichkeiten in Höhe von rund EUR 300.000,00 auf.
Der im Erkenntnis festgestellte offene Kredit von damals rund EUR 178.000,00 belastet die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und spiegelte nicht das ganze Ausmaß der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin wieder.
Der Verband **P** OG wurde am 31.08.2025 gelöscht, sodass auch kein Einkommen aus der bisherigen Geschäftstätigkeit mehr erzielt wird, stattdessen werden aus dem Betrieb bestehende, oben angeführte Kredite bzw. Kontorückstände durch die beiden ehemaligen Gesellschafter Ehemann und die Beschwerdeführerin ***Bf1*** laufend zurückgeführt.
Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin folgende monatliche Ausgaben, welche ohnehin nicht mehr von ihren Einkünften alleine getragen werden können und nur mehr mit Unterstützung durch ihren Ehegatten und die Einkünfte ihrer Kinder finanziert werden:
Fixkosten Monatlich
Wohnung 706,69€
Strom 94€
Heizung 209€
Internet 52,34€
Telefon 216,59€
Haushaltsversicherung 15€
Lebensversicherung verpfändet für die Finanzierung 187,70€
Kredit 1.277€
Lebenshaltungskosten 800€
Medikamente 130€
Die Geldstrafe von EUR 16.500,00 stellt unter diesen Umständen keine bloß theoretische Belastung dar, sondern eine real existenzbedrohende finanzielle Zusatzlast. Die Strafe droht, die ohnehin prekäre wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin derart zu verschärfen, dass eine geordnete Schadensgutmachung der noch offenen Abgabenrückstände nachhaltig gefährdet wird. Gerade die vollständige Schadensgutmachung liegt aber im fiskalischen Interesse und dient dem Strafzweck weit mehr als eine nicht einbringliche Geldstrafe, die letztlich in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt werden müsste.
Der Spruchsenat hat die angespannte wirtschaftliche Lage zwar als Milderungsgrund erwähnt, diesem Umstand aber bei der konkreten Strafhöhe offensichtlich nicht das ihm zukommende Gewicht beigemessen. Die Strafe erscheint daher nicht ausreichend an der konkreten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ausgerichtet.
3.5. Zur Ersatzfreiheitsstrafe
Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Tagen steht gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geldstrafe und ist bei deren Herabsetzung verhältnismäßig zu reduzieren.
3.6. Gesamtwürdigung
Die Gesamtschau der angeführten Umstände - das deutliche Überwiegen der Milderungsgründe, die bereits erfolgte erhebliche Schadensgutmachung, die angespannte wirtschaftliche Lage sowie die Tatsache, dass eine überhöhte Geldstrafe die weitere Schadensgutmachung geradezu konterkarieren würde - ergibt, dass eine deutliche Herabsetzung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe geboten ist, um den Grundsätzen der Strafbemessung nach § 23 FinStrG gerecht zu werden.
4. Beweismittel
Zum Nachweis der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden vorgelegt bzw. deren Vorlage angeboten:
Kontoauszug-1 mit offenem Saldo in Höhe von EUR 175.499,41 per 31.12.2025
Kontoauszug-2 It. auf **P** OG (ehemalige persönlich haftende Gesellschafter = ***Bf1***) und Ehemann mit offenem Saldo in Höhe von EUR 109.176,96 per 03.11.2025
Kontoauszug-3 It. auf **P** OG (ehemalige persönlich haftende Gesellschafter = ***Bf1***) mit offenem Saldo EUR 14.887,77 per 05.01.2026
AMS - Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 13.02.2026
Oben angeführte Fixkostenaufstellung
Parteieneinvernahme der Beschwerdeführerin.
5. Schlussantrag
Aus den dargelegten Gründen wird beantragt, die verhängte Geldstrafe von EUR 16.500,00 sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Tagen deutlich herabzusetzen und der außergewöhnlich angespannten wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin und ihrem eingeschränkten Gesundheitszustand Strafbemessung angemessen Rechnung zu tragen."
Anmerkung: aus der AMS - Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 13.02.2026 ergibt sich bis 30. September 2026 eine Notstandshilfe von täglich € 11,43, ab 1.Oktober 2026 bis 24. Jänner 2027 € 8,14 täglich.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Teilrechtskraft:
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bereich des Finanzstrafrechtes Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0293).
Nachdem die Beschuldigte in ihrer Beschwerde explizit nur die Strafhöhe bekämpft, ist hinsichtlich der Frage des Vorliegens und der Strafbarkeit der grob fahrlässigen Abgabenverkürzungen gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG laut angefochtenem Erkenntnis Teilrechtskraft eingetreten. Erwächst nämlich der (Teil)-Schuldspruch der Finanzstrafbehörde mangels Bekämpfung in (Teil-)Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Als Konsequenz daraus ist auch der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (VwGH 29.6.1999, 98/14/0177; BFG vom 15.01.2019, RV/7300007/2018).
Eine weitere Prüfung des Vorliegens der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Finanzvergehen, für die die Beschuldigte bestraft wurde, war somit nicht mehr möglich. Es war nur mehr über das Strafmaß der Beschuldigten zu entscheiden.
Strafbemessung:
§ 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.
§ 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 34 Abs. 3 FinStrG: Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. § 33 Abs. 5 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
In der angefochtenen Entscheidung wurde zur wirtschaftlichen Lage der Beschuldigten dargelegt, dass "sie verheiratet ist, derzeit ohne Beschäftigung und Einkommen, keine Sorgepflichten hat. An Vermögen weist sie ein Grundstück i.H.v. € 680.000 auf, hingegen einen offenen Kredit in der Höhe von € 178.000. Ein Verkauf des Rohbaues ist bisher gescheitert.
Diese Angaben werden durch die Beschwerde bestätigt, wobei sich daraus aktuell eine tägliche Notstandshilfe von € 11,43 ergibt. Seit der Entscheidung des Spruchsenates hat sich somit keine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Lage der Beschuldigten ergeben.
Die Beschuldigte entrichtet derzeit monatlich € 500,00 auf ihr Abgabenkonto. Auf das Abgabenkonto der gelöschten OG werden monatlich € 1.700,00 entrichtet.
Mit Beschluss des Konkursgerichtes vom tt. Dezember 2025, **GZ-1**, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der aufgelösten juristischen Person **P** OG wegen Vermögenslosigkeit nicht eröffnet.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die teilweise zu 53 % erfolgte Schadensgutmachung, das in der mündlichen Verhandlung abgegebene reumütige Geständnis sowie die angespannte persönliche und wirtschaftliche Lage. Hingegen musste als erschwerend der längere Tatzeitraum herangezogen werden.
Der Erschwerungsgrund des längeren Tatzeitraumes wird durch den wiederholten Tatentschluss ersetzt.
Aus dem Akt ergibt sich zudem, dass die Beschuldigte für ihre Tochter sorgepflichtig ist und auch für sie aktuell bis 30.09.2026 Familienbeihilfe bezieht.
Laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat war beabsichtigt, die Liegenschaft (im oben erwähnten Wert von ca. € 680.000) zu verkaufen.
In der mündlichen Verhandlung gab der Verteidiger an, dass sich an der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten nichts Wesentliches geändert hat.
Zum eingeschränkten Gesundheitszustand wurde in einem ärztlichen Kurzbrief vom 8. Juni 2026 ausgeführt, dass in der mündlichen Verhandlung ergänzt, dass aufgrund eines akuten Schubes von Morbus Crohn derzeit nicht in der Lage ist, an einem Gerichtstermin persönlich teilzunehmen. Es wird daher empfohlen, die persönliche Anwesenheit zu vermeiden.
Eine Augenerkrankung aus dem Jahr 2018 ist aktenkundig.
Aus den Abgabenkonten des ehemaligen Verbandes und der Abgabepflichtigen ist folgende Schadengutmachung festzustellen: Stand: 2.6.2026
Abgabenkonto der **P** OG: von gesamt € 25.434,90 sind noch offen: U 2021 € 53,82 und U 2022 € 7.316,80 = € 7.370,62 (28,98% offen).
Einkommensteuer (***Bf1***) steuerlich erfasst als **T**.:
von gesamt: € 23.822,00 sind noch offen: E 2022 € 4.584,15 (19,24% offen).
Einkommensteuer (Ehemann):
von gesamt € 23.172,00 sind noch offen: E 2022 € 3.367,17 (14,53% offen).
Vom gesamten Strafrahmen von € 72.428,90 sind noch offen: € 15.321,94 oder 21,15 %.
Damit ist der Prozentsatz der Schadensgutmachung aktuell bei rund 80% als mildernd zu werten. Entsprechende Zahlungserleichterungen werden die noch offenen strafbestimmenden Wertbeträge pro Monat um € 3.000,00 laufend weiter verringern, sodass (soweit es die offenen strafbestimmenden Wertbeträge betrifft) Ende November 2026 vollständige Schadensgutmachung geleistet sein wird.
Aus dem Akt oder aus der Beschwerde ergeben sich keine weiteren Milderungsgründe bzw. wurden auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.
Zur eingewendeten unrichtigen Gewichtung der Milderungsgründe ist festzuhalten, dass bei einem reumütigen Geständnis, (damaliger) 53 % erfolgter Schadensgutmachung, angespannter persönlicher und wirtschaftlicher Lage sowie gesundheitlicher Beeinträchtigung eine Geldstrafe von € 16.500,00 oder von 22,78% der strafbestimmenden Wertbeträge für eine unbescholtene Ersttäterin verhältnismäßig so hoch ausgefallen ist, wie sie bei "vorsätzlicher" Abgabenhinterziehung oder von einem berufsmäßigen Parteienvertreter in eigener Sache angemessen wäre. Angesichts der bisherigen Spruchpraxis der Spruchsenate, bei Ersttäter*innen Geldstrafen etwas über der Mindestgeldstrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG von ca. 10-15% des Strafrahmens auszusprechen, war die bisherige Geldstrafe anzupassen.
Gerade das Geständnis ist in der Judikatur als bedeutender Milderungsgrund zu werten (OGH 17.7.1973, 13 Os 87/73; VwGH 22.10.1992, 92/16/0076, vgl. Köck/Schmitt/Djakovic, Finanzstrafgesetz Band 16 (2024) § 23 FinStrG Rz 5).
Bei eigenständiger Würdigung der Strafbemessungsgründe und einem derartigen Überwiegen der Milderungsgründe kommt der Senat zur Ansicht, dass fallbezogen eine Geldstrafe in Höhe von € 8.800,00 (rund 12% des Strafrahmens) angemessen ist.
Einer weiteren Reduktion der Geldstrafe stehen vor allem generalpräventive Gründe entgegen, um andere mögliche Täter*innen in vergleichbaren Situationen von der Begehung von Finanzvergehen abzuhalten.
Unter denselben Strafzumessungsgründe war die bisherige Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Tagen anzupassen. Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Täterin sind nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (VwGH 28.04.2011, 2009/16/0099).
Da der angefochtenen Entscheidung keine Begründung zu entnehmen ist, weshalb von der üblichen Spruchpraxis von € 400,00/Tag abgewichen wurde, die Strafbemessungsgründe nicht zwingend eine Ersatzfreiheitsstrafe von € 250,00/Tag erfordern, wurde zugunsten der Beschuldigten das Verhältnis von € 250,00/Tag auf € 400,00/Tag abgeändert, sodass die Ersatzfreiheitsstrafe mit 22 Tagen festzusetzen war.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der Judikatur der Höchstgericht nicht eindeutig geklärt wäre, war nicht entscheidungsrelevant, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 9. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300023/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300023.2026
- Stammnummer
- 151921
- Gültig
- 09.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF