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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300006/2018

Finanzordnungswidrigkeiten eines Geschäftsführers, Strafbemessung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300006/2018vom 04.12.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mildernd sind die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters, der Umstand, dass er offenkundig zu seinen Säumigkeiten und Unterlassungen durch seine schlechte Finanzlage verleitet worden ist, die dennoch erfolgte Schadensgutmachung bzw. seine teilweise Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes. Dem steht entgegen als erschwerend die Mehrzahl der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, welche jeweils zwei Jahressteuererklärungen für zwei Veranlagungsjahre betroffen haben, sowie die Deliktsmehrheit in Form der zusätzlichen, mehrfachen und nicht strafrahmenerhöhend wirkenden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Unter Bedachtnahme auf die offensichtlich auch nunmehr noch bestehende angespannte Finanzlage des Finanzstraftäters war in gesamthafter Abwägung der obigen Argumente die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe auf € 1.000,00 zu verringern. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche in Anbetracht der Abmilderung der Geldstrafe ebenfalls verhältnismäßig zu verringern ist. 17. Die Ausmessung der pauschalen Verfahrenskosten gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist. Die Höhe der Verfahrenskosten war daher entsprechend der Abmilderung der Geldstrafe ebenfalls spruchgemäß zu verringern. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung (also ein Monat nach Verkündung) fällig gewesen und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären bei der Finanzstrafbehörde einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für die Entscheidung die ihr vorangehende Beweiswürdigung und angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben haben. Salzburg-Aigen, am 4. Dezember 2019

Normen und Schlagworte

Geschäftsführerverspätete Entrichtungnicht eingereichte SteuererklärungenFinanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrGFinanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrGVerjährung der StrafbarkeitStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6300006/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6300006.2018
Stammnummer
128252
Gültig
04.12.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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