Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0092-W/06
Höhe der Geldstrafe angefochten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0092-W/06vom 07.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten
durch Rechtsanwalt, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung und
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
des Beschuldigten vom 12. Juni 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates
beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach vom 8. Mai 2006, SpS, nach der am 7. November 2006 in
Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB
sowie der Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis in seinem Strafauspruch aufgehoben und im Umfang der
Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs. 5
FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG, wird über den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in
Höhe von € 5.600,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 8. Mai 2006, SpS,
wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Fa. E-GmbH
vorsätzlich
1) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Oktober bis Dezember 2002 in
Höhe von € 18.641,79 und August und September 2004 in Höhe
von € 5.345,97 bewirkt, wobei er dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten habe; und weiters
2) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht
spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe, ohne der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt zu geben, und zwar Lohnsteuer für November
und Dezember 2002 in Höhe von € 1.605,31 sowie
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für November und Dezember 2002 in Höhe von
€ 944,16.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter Anwendung des § 21 FinStrG,
wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 6.400,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der neben beteiligten Fa. E-GmbH für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Zur Begründung wurde seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. seit Jänner 1999
Geschäftsführer der Fa. E-GmbH sei, deren Gegenstand im Betrieb
einer Kfz-Reparaturwerkstätte liege.
Am 9. Februar 2005 sei das Konkursverfahren über
das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet und nach
rechtskräftiger Bestätigung des am 29. Juni 2005 angenommenen
Zwangsausgleichs aufgehoben worden.
Offensichtlich aufgrund von wirtschaftlichen
Schwierigkeiten habe der Bw. in Kenntnis der entsprechenden steuerlichen
Bestimmungen vorsätzlich in den zu Punkt 1) des Spruches genannten
Zeiträumen und in der dort genannten Höhe die monatlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht gemeldet und auch nicht entrichtet, ebenso
habe er vorsätzlich in den zu Punkt 2) des Spruches genannten
Zeiträumen und in der dort genannten Höhe die lohnabhängigen
Abgaben nicht abgeführt.
Diese Feststellungen würden sich auf entsprechende
Buchungsabfragen in Verbindung mit dem telefonisch abgelegten Geständnis
seitens des Verteidigers gründen. Dass der Bw. über die entsprechenden
steuerlichen Kenntnisse verfügt habe, ergebe sich aus dem in den anderen
Zeiträumen korrekten Verhalten. Das Fehlverhalten in einigen Monaten sei
wohl realistisch auf wirtschaftliche Probleme der GmbH (siehe nachfolgendes
Konkursverfahren) zurückzuführen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd den
bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das Geständnis und die teilweise
Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei
Finanzvergehen an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw., mit welcher der
Strafausspruch angefochten wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Bw.
realisiere, dass die verhängte Strafe nicht hoch ausgefallen sei, doch
hätte sie wohl bei Bedachtnahme auf weitere Milderungsumstände
geringer ausfallen müssen.
Der Spruchsenat habe nämlich nicht auf die
Sorgepflichten des Bw. für drei Kinder Bedacht genommen sowie auch nicht
darauf, dass die zur Haftung herangezogene Fa. E-GmbH nach einem
Konkursverfahren gerade darum bemüht sei, die Rate des Zwangsausgleichs zu
erwirtschaften.
Ferner würde ersucht, als mildernd zu
berücksichtigen, dass der Bw. auf die Geldstrafe bereits € 300,00
monatlich als freiwillige Ratenzahlung leiste.
Es werde daher den Antrag gestellt, die verhängte
Geldstrafe herabzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten
Geldstrafe.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen
sind.
Dem erstinstanzlichen Schuldspruch liegen zeitlich relativ
geringfügig verspätete Meldungen von Umsatzsteuersteuervorauszahlungen
und von Lohnabgaben zugrunde, welche offensichtlich in wirtschaftlichen
Problemen der GmbH ihren Grund hatten. Diese wirtschaftlichen Probleme
führten letztendlich zur Eröffnung des Konkursverfahrens und zum
Abschluss eines Zwangsausgleiches.
Die verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben
wurden nicht zeitgleich mit den verspäteten Meldungen entrichtet, weswegen
eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht gegeben sein kann. Aufgrund der
eigenständigen Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen durch den Bw. kann
zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass sein Vorsatz lediglich auf
Zeitgewinn in Form einer verspäteten Entrichtung der
Selbstbemessungsabgaben und nicht auf endgültige Abgabenvermeidung
gerichtet war. Mittlerweile wurden die verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen zu ca. 80% und die Lohnabgaben zur Gänze
entrichtet wurden.
Es ist daher von einem geringen Grad des Verschuldens bei
der Strafbemessung auszugehen.
Zusätzlich zu den erstinstanzlich bereits
berücksichtigten Milderungsgründen einer geständigen
Rechtfertigung und der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit war bei der
Strafbemessung durch den Berufungssenat anstelle der vom Spruchsenat
festgestellten teilweisen Schadensgutmachung, wie ausgeführt, von einer
überwiegenden Schadensgutmachung auszugehen und zudem als mildernd der
Umstand zu berücksichtigen, dass der Bw. aus einer wirtschaftlichen Notlage
heraus gehandelt und keine persönlichen Vorteile aus seinen Tathandlungen
gezogen hat.
Der Spruchsenat ist bei der Strafbemessung zu Unrecht vom
Erschwerungsgrund des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen ausgegangen, da
dieser Umstand bereits durch die Summierung der einzelnen strafbestimmenden
Wertbeträge entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs. 2
FinStrG die Höhe der einheitlichen Strafdrohung bestimmt hat und eine
Berücksichtigung dieses Erschwerungsgrundes eine unzulässige
Doppelverwertung strafverschärfender Umstände darstellen
würde.
Auch ist der Bw. mit seinem Berufungsvorbringen, die erste
Instanz habe im Rahmen der Berücksichtigung seiner persönlichen
Verhältnisse auf seine Sorgepflichten nicht Bedacht genommen, im Recht. Im
Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat brachte der der
Bw. vor, dass Sorgepflicht für ein Kind besteht, seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit derzeit sehr eingeschränkt ist
(Geschäftsführergehalt € 700,00/Monat, kein Vermögen,
persönliche Haftungen für GmbH-Verbindlichkeiten in Höhe von
ca. € 300.000,00) und sein Bestreben darauf ausgerichtet ist, den
Zwangsausgleich im Rahmen der Fa. E-GmbH zu erfüllen. Dieses
Vorbringen war bei der Strafbemessung durch den Berufungssenat ebenfalls
zugunsten des Bw. ins Kalkül zu ziehen.
Die vom Bw. in der gegenständlichen Berufung als
mildernd ins Treffen geführte angekündigte freiwillige Ratenzahlung
von € 300,00 monatlich auf die gegenständliche Geldstrafe hat
nach der Aktenlage nicht stattgefunden.
Unter Bedachtnahme auf die erstinstanzlich bei der
Strafbemessung nicht berücksichtigten Milderungsgründe
(überwiegende Schadensgutmachung und Handeln aus einer wirtschaftlichen
Notlage heraus) und auf den Wegfall des Erschwerungsgrundes und des
Zusammentreffens zweier Finanzvergehen konnte unter Berücksichtigung der
dargestellten persönlichen Verhältnisse und der eingeschränkten
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. mit einer Herabsetzung der
Geldstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß vorgegangen
werden.
Einer weitergehenden Herabsetzung der vom Bw. selbst in der
Berufung als objektiv nicht hoch erkannten Geldstrafe standen sowohl
generalpräventive Erwägungen, vor allem aber auch
spezialpräventive Gründe entgegen, hat doch der Bw., laut
unwidersprochenem Vorbringen des Amtsbeauftragten in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat, neuerlich seit Ende 2005
Selbstbemessungsabgaben (Lohnabgaben) nur teilweise gemeldet und nicht
entrichtet.
Wien, am 7.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeständnisUnbescholtenheitüberwiegende SchadensgutmachungZusammentreffen zweier Finanzvergehenwirtschaftliche NotlageSorgepflicht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0092-W/06
- Stammnummer
- 24836
- Gültig
- 07.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF