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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300025/2014

jahrelange Nichteinreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Verzögerung der Entrichtung von Vorauszahlungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300025/2014vom 29.03.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dies, also das geradezu deliktstypisch anmutende anlassfallspezifische Schuldverhalten (Vorsatzform), die zu konstatierenden Milderungsgründe sowohl des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB (Unbescholtenheit), als auch die durch entsprechende betrieblichen Zahlungsengpässe bestimmte Ausgangs- bzw. Anlasssituation der Taten (vgl. § 34 Abs. 1 Z 10 StGB), die näherungsweise 62 % der Verkürzungen ausmachende aktive Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z 14, 15 leg. cit.) und die von ihrem Gehalt her als wesentliche Mitwirkung an der Wahrheitsfindung einzustufenden missglückten Selbstanzeigen (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB) bzw. die Erschwerungsgründe der wiederholten deliktischen Handlungen über einen längeren Zeitraum (§ 33 Abs. 1 Z 1 StGB), sowie die bloß vorübergehend geplante Abgabenverkürzung (§ 23 Abs. 2 2. Satz FinStrG), ergäben, ausgehend von einem bei ausgewogenen Schuld- und Tatverhältnissen anzunehmenden fiktiven Wert von etwa der Hälfte der höchstmöglichen Geldstrafe, einen auch präventiven Strafzielsetzungen durchaus entsprechenden Strafbetrag von € 3.200,00; d. w. annähernd 14 % des oberen (nunmehr festgestellten) Strafrahmens. Dieser Strafbetrag wäre angesichts der derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. (Sorgepflicht; unterdurchschnittliche bzw. angespannte Einkommenssituation) auf einen Wert von € 2.300,00 zu reduzieren; welcher jedoch gegen das Verböserungsverbot des § 161 Abs. 3 1. Satz FinStrG verstieße, sodass im Ergebnis die von der Finanzstrafbehörde im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Geldstrafe (unverändert) beizubehalten war. Gleiche Überlegungen (mit Ausnahme jener des § 23 Abs. 3 FinStrG) gelten hinsichtlich der im behördlichen Verfahren ausgesprochenen und ebenfalls beizubehaltenden Ersatzfreiheitstrafe. Ein vom Bf. angestrebtes Absehen von der Strafe bzw. (lediglich) die Erteilung einer Verwarnung gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG war insofern nicht möglich, als im Anlassfall weder ein erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibendes Täterverhalten (vgl. VwGH 16.9.2010, 2010/09/014), noch keine oder bloß unbedeutende Tatfolgen (vgl. etwa UFS 5.10.2004, FSRV/0049-L/04) vorliegen. Dabei wird im Hinblick auf die letztlich erfolgte Bezahlung der (noch vorhandenen) Steuerschulden darauf verwiesen, dass diesem Umstand im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens keine entscheidende zusätzliche (strafprivilegierende) Bedeutung im Sinn des § 191 Abs. 1 Z 1 Strafprozessordnung zukommen kann (vgl. VwGH 16.2.1994, 91/13/0210). Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Linz, am 29. März 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300025/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5300025.2014
Stammnummer
109660
Gültig
29.03.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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