Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500038/2025
Für vier Lampen über mehrere Jahre wurde keine Gebrauchsbewilligung beantragt bzw. Gebrauchsabgabe entrichtet. Dass Kordongesimse, Dachvorsprünge usw. hervorragen, bedeutet nicht, dass die Grundgrenze erst ab den Gesimsen gegeben ist.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500038/2025vom 24.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen hat die Beschwerdeführerin kein inhaltliches Beschwerdevorbringen - wie etwa die Bekanntgabe ihrer aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse - erstattet. Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht angenommen werden, da sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.
Die belangte Behörde hat als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet und berücksichtigt, dass bisher keine Schadensgutmachung erfolgte.
Ausgehend von einer - wie die belangte Behörde festgestellt hat - leicht fahrlässigen Handlungsweise der Beschwerdeführerin wurden weitere Milderungsgründe weder vorgebracht noch sind sie dem Akteninhalt zu entnehmen. Als erschwerend war jedoch der Umstand der über mehrere Jahre dauernden Untätigkeit der Beschwerdeführerin zu werten.
Für die vorliegende tatbestandliche Handlungseinheit war daher nur eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Dabei war zu berücksichtigen, dass laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.12.1976, B 149/76, B 397/76 und B 416/76, bei einer derart niedrigen Abgabe die Relation zwischen der verkürzten Abgabe und dem Strafbetrag gegenüber der absoluten Höhe der Strafe zurücktritt. Es ist durchaus nicht unsachlich, wenn sich diese absolute Strafhöhe vor allem am Strafzweck orientiert.
Die hier zu beurteilende leicht fahrlässige Verkürzung als subjektive Tatseite rechtfertigt bei eigenständiger Würdigung der Strafbemessungsgründe in Summe eine Reduzierung der Geldstrafe auf € 500,00 und der Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage, sodass der Beschwerde insoweit teilweise stattzugeben war.
Zur eingewendeten möglichen Doppelbestrafung:
Gem Art 4 7. ZPMRK ist es untersagt, eine Person, die bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, wegen derselben Straftat in einem weiteren Strafverfahren desselben Staates vor Gericht zu stellen oder zu bestrafen (Doppelbestrafungsverbot). Bei der Beurteilung "derselben strafbaren Handlung" sind die Natur der Straftatbestände und ihre wesentlichen Elemente maßgebend. Unbeachtlich ist hingegen das tatsächliche Verhalten. Das Verbot der Doppelbestrafung gilt sowohl zwischen Verwaltungsstrafen untereinander als auch im Verhältnis Verwaltungsstrafen und Justizstrafen (Vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 (2023) Rz 675 f, 678; Berka, Verfassungsrecht8 (2021) Rz 1615 ff; VfSlg 18.833/2009, VfSlg 20.246/2018).
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin wegen der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung nur einmal bestraft wird. Eine nochmalige Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen der selben Tat (Doppelbestrafung) ist nie Thema des Verfahrens gewesen und für die Zukunft ausgeschlossen. Eine allfällige Bestrafung einer anderen Person stellt jedenfalls keine Doppelbestrafung dar.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Angesichts der zitierten einschlägigen Judikatur lag eine solche Rechtsfrage verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 24. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
- § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500038/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500038.2025
- Stammnummer
- 148246
- Gültig
- 24.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF