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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI FSRV/0016-I/09

Umsatzsteuerhinterziehungen des faktischen Geschäftsführers eines Transportunternehmens

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0016-I/09vom 02.07.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Den Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten und dem Umstand, wonach er doch unter einem - im Zweifel zu seinen Gunsten anzunehmenden - Einfluss des K gestanden hat, welcher ihn zu seinem Verhalten angeleitet bzw. ihn in seinem Tatsachenentschluss bestärkt habe, stehen als erschwerend gegenüber die Vielzahl der deliktischen Angriffe und der Umstand, dass nicht einfach aus dem unternehmerischen Geschehen heraus mit kurzfristigem Tatentschluss, beispielsweise infolge eines Liquiditätsengpasses, bestimmte Vorauszahlungen nicht entrichtet und die damit zusammenhängenden Voranmeldungen nicht eingereicht wurden, sondern von langer Hand geplant, gleichsam auch zu Verschleierung der Verantwortlichkeiten im Unternehmen und um die Verteidigungsmöglichkeiten des um die Umsatzsteuer gebrachten Fiskus zu schwächen, ein Konstrukt in Form einer britischen Limited tunlichst ohne greifbare Ansprechperson gewählt wurde und solcherart die Kommunikation mit dem Fiskus unterbunden werden sollte (siehe dazu beispielsweise die im Arbeitsbogen zu AB-Nr. 223057/05 dokumentierten langwierigen und gegenüber dem Beschuldigten wie gegenüber K erfolglosen Kommunikationsversuche der Abgabenbehörde). Die Beachtung der Spezial- und Generalprävention gebietet an sich, eine besonders strenge Strafe zu verhängen. Andererseits war das Tatgeschehen aber auch bereits mit 15. November 2005 beendet, sodass der spezialpräventive Aspekt eine Abschwächung erfahren hat. In Abwägung dieser Argumente war der Ausgangswert auf € 18.000,00 abzumildern. Die Sorgepflichten des Beschuldigten schlagen mit einer Abmilderung auf € 14.000,00 zu Buche. Die nunmehrige schlechte Finanzlage des Beschuldigten rechtfertigt überdies eine weitere Verringerung um die Hälfte, sodass sich in gesamthafter Betrachtung eine Geldstrafe von lediglich € 7.000,00 als angemessen erweist. Die obigen Ausführungen zur Geldstrafe gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei bleibt der Umstand einer schlechten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten ohne Relevanz, weil ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszusprechen ist. Zum Vergleich ist auch darauf zu verweisen, dass laut Spruchpraxis üblicherweise pro einer Geldstrafe von etwa € 8.000,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt wird, sohin also eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa sechs bis acht Wochen denkbar gewesen wäre. Mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten ist der Berufungssenat jedoch nicht berechtigt, das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zu erhöhen. Vielmehr war im Hinblick auf die Herabsetzung der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe nochmals anteilig auf sechzehn Tage zu verringern. Die Verfahrenskosten berechnen sich pauschal mit 10% der Höhe der Geldstrafe, maximal aber € 363,00 (§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG). Sie waren daher unverändert zu belassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 2. Juli 2009

Normen und Schlagworte

AbgabenhinterziehungVorsatzStrafzumessungfaktischer GeschäftsführerWahrnehmungZweifelsgrundsatzin dubio pro reo

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0016-I/09
Stammnummer
42512
Gültig
02.07.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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