…einem Drittel des Verkürzungsbetrages erfolgt ist. Hingegen wurde die mehrfache Tatwiederholung (10 Taten) vom Gericht zusätzlich zum langen Tatzeitraum als erschwerend gewertet. Darüber hinaus war bei der Strafbemessung die schwierige persönliche und wirtschaftliche Situation der Beschuldigten (Notstandhilfe von € 1.100,00 monatlich, kein Vermögen…
…Aufl. 2018, § 21, I. Kommentar zu § 21 [Rz 5a]). Die Höhe der zu verhängenden Strafe ist innerhalb des so festgestellten Strafrahmens nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln gemäß § 23 FinStrG auszumessen. Dabei stellt die Verwirklichung mehrerer Finanzvergehen einen Erschwerungsgrund dar (§ 33 Abs. 1 Z. 1 StGB) (vgl…
…Es werde in aller Höflichkeit ersucht, dies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass sämtliche Abgaben zu diesem Bescheid ordnungsgemäß beglichen worden seien. Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers seien durch Übermittlung des Einkommensteuerbescheides 2022 dargelegt worden. Hiezu sei durch den Magistrat Folgendes festgestellt worden…
…eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die…
…die Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle für die Jahre 1998 bis 2000 zu erbringen. Das vom Bw. abgelegte Geständnis (das ein wesentlicher Milderungsgrund bei der Strafbemessung ist) macht eine umfangreiche Ergänzung des Beweisverfahrens entbehrlich. Zusammengefasst besteht somit kein Zweifel an einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung der genannten Jahre…
…Anlassfall 1.869,22 €. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage der Strafbemessung die durch spezifische Schuldform und durch die Gesamtauswirkungen der Tat(en) bestimmte Schuld des Täters. Des Weiteren sind nach § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG bei der Festsetzung der Geld…
…September, Dezember 2011 und April 2012 - zu bestätigen, wobei hinsichtlich der einzustellenden Fakten von Seite des Spruchsenates von vornherein ohnedies keine Verkürzungsbeträge in seine Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aufgenommen worden waren. Zur Strafbemessung betreffend den Zweitbeschuldigten ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage…
…dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, waren die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Zur Strafbemessung: § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch…
…Tatumstände anzunehmen. Subjektive Sorgfaltswidrigkeit und subjektive Zurechnung des Erfolgs sind daher ebenfalls gegeben. IV. Strafbemessung Der auf Abgabenverkürzungen anzuwendende Strafrahmen gemäß § 4 Abs 1 ParkometerG 2006 reicht bis EUR 365,00. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung bzw. Rationierung…
…Verkürzung liegt bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zum vorgesehenen Termin entrichtet wird. Zur Strafbemessung: Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt…
…Guthabens wurde mit Rückzahlung vom 4. April 2016 wieder beglichen (Abgabenkonto). 15. Zur Strafbemessung ist auszuführen: 17.1. Zur Höhe der Geldstrafe: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind…
…Finanzstraftaten des D in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen in ihrer Gesamtheit…
…€ 76.272,36. Dabei ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen; ebenso sind auch die persönlichen Verhältnisse und die…
…im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Ausmaß beizubehalten. Die Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision schließlich ist darin begründet, dass weder die letztlich zum Schuldspruch, noch die nach den individuellen Umständen des Anlassfalles im Rahmen des gesetzlichen Ermessens vorzunehmende Strafausmessung (ungeklärte) Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs…
…Behörde hat es unterlassen, über die Milderungsgründe auszuführen bzw. auszuführen, dass keine Milderungsgründe vorhanden wären, und hat diese in der Begründung sowie der Strafbemessung vollständig außer acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines § 29b StVO Ausweises ist, und sohin von der Abgabe befreit wäre…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Peter Maurer sowie die Laienbeisitzer Dir. Hans-Dieter Salcher und Mag. Dr. Andreas Ratz als weitere Mitglieder des Senates…
…sind, dies auch aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Geschäftsführer und des bereits gegen ihn geführten Finanzstrafverfahrens. Dennoch habe er es unterlassen, im Zeitraum 2001 und 2002 die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerjahreserklärung einzureichen. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd nichts, als erschwerend hingegen eine Vorstrafe bzw. das…
…Beschuldigten (langjährige Unternehmereigenschaft; steuerliche Vertretung) und andererseits aus dem steuerlichen Vorverhalten (Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Juli 2005 bis Dezember 2006; Vorprüfung für die Jahre 1998-2000 ohne Beanstandungen hinsichtlich der bestehenden Aufzeichnungspflichten). Ausgehend von den gesetzlichen Strafzumessungsgründen des § 23 FinStrG (insbes. unter Berücksichtigung…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie die Laienbeisitzer Dr. Kurt Dellisch und Dir. Heinrich Jäger als weitere Mitglieder des Senates in der…
…VI, zu Z 4 (§ 23), wurde dazu ausgeführt, dass die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen (sohin auch in Fällen des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) ein Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens nicht unterschreiten dürfe, um den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als…