Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0021-I/03
Finanzordnungswidrigkeit, strafbestimmender Wertbetrag, Vorsatz, Strafzumessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0021-I/03vom 16.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, am
9. September 2003 in der Finanzstrafsache gegen die Bw. wegen
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
5. Dezember 2002 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes X vom
5. November 2002 nach der am 9. September 2003 in Anwesenheit der
Beschuldigten, des Amtsbeauftragten OR Dr. Werner Kraus sowie des
Schriftführers Raimund Weihrauter durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt
abgeändert, dass er lautet:
Die Bw. ist schuldig, sie hat im
Bereich des Finanzamtes X fortgesetzt vorsätzlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate 10/00 bis 11/00, 01/01 und 03 bis 12/01 in
Höhe von € 7.111,18 nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet und dem Finanzamt bis zu diesem Zeitpunkt auch
die Höhe der geschuldeten Beträge nicht bekannt gegeben.
Sie hat dadurch das
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen. Gemäß
§ 49 Abs. 2 wird
eine Geldstrafe von € 1.400,00 verhängt, im Nichteinbringungsfall
wird gemäß
§ 20 FinStrG eine an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festgesetzt. Gemäß
§ 185 FinStrG werden die Kosten des Verfahrens mit € 140,00
bestimmt. Die Höhe der Kosten eines allfälligen Strafvollzuges werden
durch einen gesonderten Bescheid festgestellt.
Hingegen wird das Strafverfahren
hinsichtlich des Tatvorwurfs, die Bw. habe im Bereich des Finanzamtes X
fortgesetzt vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
12/00, 02/01 und 01/02 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet und dem Finanzamt bis zu diesem Zeitpunkt auch die
Höhe der geschuldeten Beträge nicht bekannt gegeben und dadurch das
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen, gemäß
§§ 82 Abs. 3
lit. c, 136 FinStrG eingestellt.
Im Übrigen wird die Berufung
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
5. November 2002, Str.L.Nr. 2002/00115-001, hat das Finanzamt X als
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bw. nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil sie im Bereich des
Finanzamtes X fortgesetzt vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
für die Monate 10/00 bis 01/02 in Höhe von € 11.985,15 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und dem
Finanzamt bis zu diesem Zeitpunkt auch die Höhe der geschuldeten
Beträge nicht bekannt gegeben habe.
Aus diesem Grund wurde über
sie gemäß
§ 49 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,00
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte - als "Einspruch" bezeichnete - Berufung der
Beschuldigten vom 5. Dezember 2002, wobei im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde :
Die Berufung richte sich gegen
das Erkenntnis in Abwesenheit, weil die Bw., aufgrund einer Erkrankung nicht in
der Lage gewesen sei, den Termin einer Vorladung wahrzunehmen. Sie richte sich
gegen die Beschuldigung, vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
für die Monate 10/2000 bis 01/2002 in Höhe von € 11.985,15
nicht entrichtet und dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. Sie
richte sich gegen die Verhängung einer Geldstrafe gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG in Höhe von € 4.000,00 sowie
gegen die gemäß
§ 185 FinStrG festgesetzten Kosten des
Strafverfahrens in Höhe von € 363,00. Aufgrund einer schweren
chronischen Erkrankung sei die Bw. nicht in der Lage gewesen, die vereinbarten
Termine einer Vorladung wahrzunehmen. Da sich ihr gesundheitlicher Zustand
erheblich verschlechtert habe, sei sie vom behandelnden Facharzt für
Psychiatrie und Neurologie in der Zeit vom 28. Oktober 2002 bis
15. November 2002 krank geschrieben worden (siehe beiliegende Kopie der
Krankmeldung). Da sie seit Dezember 2002 aufgrund ihrer Erkrankung und der damit
verbundenen Arbeitsunfähigkeit kaum in der Lage gewesen sei, ihre laufenden
Honorarnoten zu erstellen, sei ein erheblicher Anteil der Honorarnoten aus
diesem Zeitraum noch offen und daher die Höhe der Umsatzsteuer weit
überhöht. Aufgrund ihrer ständigen krankheitsbedingten
Abwesenheit sei sie nicht in der Lage gewesen, die Umsatzsteuervoranmeldungen
fristgerecht zu erstellen bzw. einzureichen. Da die Bw. aufgrund ihrer
Erkrankung die Vorladung nicht habe wahrnehmen können, ersuche sie um die
Möglichkeit einer Vorsprache beim Finanzamt X als Finanzstrafbehörde
I. Instanz. Die nicht fristgerechte Meldung bzw. Bezahlung der Abgaben sei
niemals beabsichtigt, sondern aufgrund der außerordentlich erschwerenden
Umstände leider nicht möglich gewesen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs.
1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben
wird.
Die Bw. ist seit
1. Jänner 1994 als Wirtschaftstreuhänderin in X unternehmerisch
tätig. Aus ihrem Veranlagungsakt sowie aus den Abfragen zum Abgabenkonto,
StNr. Y, ist ersichtlich, dass sie für die Zeiträume 10-11/00 und
01/01 bis 01/02 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine
Vorauszahlungen geleistet. hat Das Finanzamt X hat die Bemessungsgrundlagen
für die Umsatzsteuer für die genannten Zeiträume gemäß
§ 184 BAO geschätzt und der Bw. vorgeschrieben. Für den
Zeitraum 12/00 (Fälligkeitstermin 15. Februar 2001) hat die Bw. am
28. Februar 2001 - und somit verspätet - die
Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von S 7.919,00 mit
Verrechnungsweisung entrichtet. Es steht somit zweifelsfrei fest, dass die Bw.
den objektiven Tatbestand des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
verwirklicht hat.
Als strafbestimmenden
Wertbetrag hat das Finanzamt X als Finanzstrafbehörde I. Instanz dem
angefochtenen Erkenntnis die Summe der aus den angeführten Schätzungen
für 10-11/00 und 01/01 bis 01/02 resultierenden Beträge sowie die
verspätet geleistete Umsatzsteuervorauszahlung für 12/00 zugrunde
gelegt und auf diese Weise einen Betrag von € 11.985,15
ermittelt.
Die Bw. hat in der am
9. September 2003 vor der Berufungsbehörde durchgeführten
mündlichen Verhandlung Umsatzsteuervoranmeldungen für die
inkriminierten Zeiträume vorgelegt. Aus diesen ergeben sich folgende
Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. Gutschriften:
|
Oktober 2000
|
Vorauszahlung
|
€
|
376,15
|
November 2000
|
Vorauszahlung
|
€
|
526,08
|
Dezember 2000
|
Vorauszahlung
|
€
|
575,50
|
Jänner 2001
|
Vorauszahlung
|
€
|
100,87
|
Februar 2001
|
Gutschrift
|
€
|
206,25
|
März 2001
|
Vorauszahlung
|
€
|
68,82
|
April 2001
|
Vorauszahlung
|
€
|
59,45
|
Mai 2001
|
Vorauszahlung
|
€
|
64,68
|
Juni 2001
|
Vorauszahlung
|
€
|
574,26
|
Juli 2001
|
Vorauszahlung
|
€
|
3.564,75
|
August 2001
|
Vorauszahlung
|
€
|
659,58
|
September 2001
|
Vorauszahlung
|
€
|
136,92
|
Oktober 2001
|
Vorauszahlung
|
€
|
68,39
|
November 2001
|
Vorauszahlung
|
€
|
749,77
|
Dezember 2001
|
Vorauszahlung
|
€
|
161,48
|
Jänner 2002
|
Gutschrift
|
€
|
885,98
Die Berufungsbehörde legt
ihrer Entscheidung diese schlüssigen und glaubwürdigen Angaben der Bw.
zugrunde.
Daraus ergibt sich, dass die
Bw. Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 10/00 bis 01/01 und 03
bis 12/01 in Höhe von € 7.686,68 nicht rechtzeitig entrichtet
hat.
Für 12/00 hat die Bw. am
28. Februar 2001 die Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von
S 7.919,00 (entspricht € 575,50) mit Verrechnungsweisung
entrichtet. Da bei Finanzordnungswidrigkeiten auch die Zahlung des geschuldeten
Betrages unter Angabe des Entrichtungszeitraumes und der Abgabenart als
Selbstanzeige anzusehen ist (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung, Band 1, 3. Aufl.,
498), vermag diese Entrichtung strafbefreiende Wirkung (§ 29 FinStrG)
zu entfalten. Der Zeitraum 12/00 ist somit aus dem Tatvorwurf auszuscheiden; der
strafbestimmende Wertbetrag reduziert sich auf insgesamt
€ 7.111,18.
Für die Monate Februar
2001 und Jänner 2002 hat die Bw. Gutschriften geltend gemacht; auch diese
beiden Zeiträume sind daher aus dem Tatvorwurf auszuscheiden. Da im
gegenständlichen Fall eine Mehrheit von Tathandlungen vorliegt, die jede
den Tatbestand ein und desselben Delikts verwirklicht und für jedes Delikt
der strafbestimmende Wertbetrag zunächst gesondert zu berechnen ist und
diese Beträge dann zusammenzurechnen sind, kann eine Aufrechnung der
verkürzten Abgabenbeträge mit den Gutschriften aus Februar 2001 und
Jänner 2002 nicht erfolgen.
Insgesamt ergibt sich damit,
dass die Bw. Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 10/00 bis
11/00, 01/01 und 03 bis 12/01 in Höhe von € 7.111,18 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und dem
Finanzamt bis zu diesem Zeitpunkt auch die Höhe der geschuldeten
Beträge nicht bekannt gegeben und dadurch das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in
objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Das Delikt der
vorsätzlichen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ist von dem Grundsatz beherrscht, dass die an sich nicht
strafbare Versäumung eines Zahlungstermins gerade in den von der zitierten
Bestimmung genannten Fällen unter Strafe gestellt wird, und zwar um zu
verhindern, dass der Vertrauensvorschuss, den die Abgabengesetze dem
Steuerpflichtigen durch die Selbstbemessung einräumen, missbraucht wird.
Der von § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geforderte Vorsatz muss
sich demnach auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des dort
genannten Termins richten (VwGH 14.12. 1987, Zl. 87/15/0062). Vorsätzlich
handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen
Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG).
Die Bw. ist seit nunmehr fast
zehn Jahren als Wirtschaftstreuhänderin unternehmerisch tätig. Es
bestehen daher für die Berufungsbehörde keine Zweifel, dass sie schon
aufgrund ihrer langjährigen einschlägigen beruflichen Erfahrungen von
ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen wusste.
In der
Berufungsschrift wird vorgebracht, es sei der Bw. aufgrund ihrer Erkrankung und
der ständigen krankheitsbedingten Abwesenheiten nicht möglich gewesen,
die Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Die Bw. hat jedoch in der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. September 2003 bestätigt,
dass keine Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit vorgelegen ist. Eine
Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 FinStrG kann
im gegenständlichen Fall daher nicht angenommen werden, zumal die Bw.
während des inkriminierten Zeitraums nachweislich sowohl in eigener Sache
(z.B. Beschwerde vom 12. Jänner 2001 gegen den Einleitungsbescheid des
Finanzamtes X als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 13. Dezember
2000, StrafNr. 081/2000/00365-001 - dieser Einleitungsbescheid wegen
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wurde mit Rechtsmittelentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Tirol vom 14. August 2001, GZ. RV
117/1-T4/01, wegen einer strafbefreienden Selbstanzeige aufgehoben) als auch in
ihrer Eigenschaft als Wirtschaftstreuhänderin für Dritte (z.B.
Berufung vom 17. Dezember 2001 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes X als
Finanzstrafbehörde I. Instanz, StrafNr. 081/2001/00100-001 im
Strafverfahren gegen K.K.) Tätigkeiten entfaltet hat.
Insgesamt ergibt sich damit,
dass die Bw. im Bereich des Finanzamtes X fortgesetzt vorsätzlich
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 10/00 bis 11/00, 01/01 und
03 bis 12/01 in Höhe von € 7.111,18 nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und dem Finanzamt bis zu diesem
Zeitpunkt auch die Höhe der geschuldeten Beträge nicht bekannt gegeben
und dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat. Hinsichtlich der Monate 12/00,
02/01 und 01/02 ist das Strafverfahren hingegen aus oben angeführten
Gründen einzustellen.
Grundlage für die
Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Erschwernis- und
Milderungsgründe sind, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB (§ 23 FinStrG).
Maßgebend für die
Bemessung der Strafe ist somit einerseits der Schuldgehalt der Tat, also der
Vorwurf, der dem Beschuldigten wegen der Tat gemacht wird, und andererseits
deren Unrechtsgehalt, d.h. die Bedeutung der Tat für die verletzte
Rechtsordnung. Die Strafe muss schuld- und tatangemessen sein. Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Die Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wird mit einer Geldstrafe
geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder
verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der
geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt (§ 49 Abs. 2
FinStrG), der Strafrahmen beläuft sich demnach auf
€ 3.555,59.
Die Vorinstanz hat bei der
Strafzumessung zutreffenderweise die bisherige Unbescholtenheit der Bw. sowie
das faktische Geständnis als mildernd, den längeren Zeitraum des
deliktischen Verhaltens hingegen als erschwerend festgestellt. Als mildernd ist
darüber hinaus auch die zwischenzeitlich eingetretene vollständige
Schadensgutmachung zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Umstände
erscheint der Berufungsbehörde eine Geldstrafe von € 1.400,00
auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. angemessen, um die Strafzwecke
zu erfüllen. Eine weitere Reduzierung der Strafe kommt insbesondere im
Hinblick auf die zu beachtenden Strafzwecke der General- und
Spezialprävention nicht in Betracht, wobei anzumerken ist, dass die Bw. im
Hinblick auf ihren Beruf als Wirtschaftstreuhänderin eine erhöhte
Verantwortung trifft, was im Rahmen der Generalprävention zu
berücksichtigen ist.
Die Kosten
des Finanzstrafverfahrens sind mit 10% der verhängten Geldstrafe, sohin mit
€ 140,00 zu bemessen (§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto 5544.815 des Finanzamtes X zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Innsbruck,
16. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-I/03
- Stammnummer
- 5858
- Gültig
- 16.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF