Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0016-L/05
Strafberufung wegen Nichtberücksichtigung bzw. falscher Berücksichtugung von Strafzumessungsgründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0016-L/05vom 08.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen PR, ehemals Masseur, geb. 19XX, wohnhaft in Linz, vertreten durch die
Rechtsanwälte Grassner, Lenz, Thewanger & Partner, 4020 Linz,
Elisabethstraße 1, wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen
Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1 iVm. 38
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom 8. Februar 2005 gegen
das Erkenntnis des Finanzamtes Linz vom 3. November 2004,
SN 046-2003/00194-001, dieses vertreten durch ORat. Dr. Christian
Kneidinger,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die
Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowie hinsichtlich der Bestimmung der
Verfahrenskosten wie folgt abgeändert:
Die Geldstrafe wird
gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm. 38 Abs. 1 und 21
Abs. 2 FinStrG mit
2.700,00
€
(in
Worten: zweitausendsiebenhundert Euro)
und die für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG
festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe mit
17
(i.W.: siebzehn) Tagen
neu bemessen.
Die gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG zu ersetzenden Kosten des
Strafverfahrens betragen 270,00 (i.W.: zweihundertsiebzig) €.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 3. November 2004,
SN 046-2003/00194-001, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Bw. nach der am gleichen Tag durchgeführten
mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt, im Bereich des
Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger
a) durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen, somit
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im
Jahr 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 2000 iHv. 4.459,21
€ dadurch, dass er seine Umsätze beim L nicht erklärt habe, wobei
es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und
b) ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen
Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht dadurch verletzt zu haben, dass er für die Jahre 2000
und 2001 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben habe und dadurch die
Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach
§§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG
(lit. a) und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG (lit. a) begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm. §§ 38 Abs. 1 und 21
Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,00 €
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
30 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 300,00 €
bestimmt.
In der Begründung wurde neben dem Hinweis auf die
Ergebnisse des durchgeführten Untersuchungsverfahrens im Wesentlichen
darauf hingewiesen, dass das vom Beschuldigten zu lit. a abgelegte
Geständnis im Hinblick auf die erdrückende Beweislage lediglich als
eingeschränkt zu beurteilen sei. Bei der Strafausmessung innerhalb des
vorgegebenen Strafrahmens iHv. 13.377,63 € sei die finanzielle Notlage als
mildernd und die (beiden) einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen
zweier Finanzvergehen und die wiederholte Begehung hingegen als erschwerend zu
werten gewesen, sodass angesichts des Unrechtsgehaltes und dem Grad des
Verschuldens sowie der ebenfalls zu berücksichtigenden persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine Strafe im
angeführten Ausmaß zu verhängen gewesen sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 8. Februar 2005, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Die Beurteilung der Finanzstrafbehörde erster
Rechtsstufe hinsichtlich der Wertung des Geständnisses könne nicht
nachvollzogen werden, da der Bw. sofort und freiwillig nach der erst im Zuge des
Finanzstrafverfahrens SN 046-2005/00194-001 erfolgten erstmaligen Anlastung
des unter lit. a angeführten Finanzvergehens (Ausdehnungsbescheid vom
4. August 2004) sein rechtswidriges Verhalten zugestanden habe. Es sei auch
keine erdrückende Beweislage gegeben gewesen, da im Verfahren keine
diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt bzw. vorgehalten worden seien. Im
Gegenteil habe der Beschuldigte durch sein reumütiges Geständnis
wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Weiters werde das Vorliegen zweier
einschlägiger Vorstrafen bestritten. Der grundsätzlich um eine
Regelung seiner finanziellen Verhältnisse bemühte Beschuldigte lebe
derzeit in ärmlichen Verhältnissen (Arbeitslosenunterstützung
iHv. 377,00 €) und sei bei der Bewältigung des Schuldenberges iHv. ca.
100.000,00 € auf die Unterstützung seiner Mutter, die ebenfalls nur
über ein Pensionseinkommen verfüge, angewiesen. Eine Geldstrafe im
ausgesprochenen Ausmaß könne jedenfalls nicht aufgebracht werden, da
auch (angemessene) Ratenzahlungen das monatliche Einkommen übersteigen
würden. Im Falle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe könne auch
keine Tilgung der Abgabenverbindlichkeiten (angebotene Quote 15 bzw. 10 %)
erfolgen. Des Weiteren sei sowohl aus general- als auch aus
spezialpräventiven Erwägungen eine derartige Strafe nicht zu
rechtfertigen. Es werde daher beantragt, die ausgesprochene Geldstrafe auf ein
angemessenes Ausmaß herabzusetzen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass in Folge der sich lediglich
gegen den Strafausspruch richtenden Berufung des Beschuldigten der Schuldspruch
im angefochtenen Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
3. November 2004 in Rechtskraft erwachsen ist und die darin
angeführten Tatumstände (Verkürzungsbetrag) auch für das
gegenständliche Berufungsverfahren heranzuziehen sind. In Bezug auf den
Umstand, dass vom Bw. ausdrücklich lediglich das Ausmaß der
ausgesprochenen Geldstrafe, nicht aber auch die (gleichzeitig) für den Fall
der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe,
angefochten wurde, ist auf den Wortlaut des § 20 Abs. 1 FinStrG
zu verweisen, wonach der Ausspruch einer Geldstrafe bzw. eines Wertersatzes und
die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe eine (unteilbare), einer eventuellen
separaten Teilrechtskraft jedenfalls entgegenstehende, Einheit bilden (vgl. OGH
vom 30. September 1998, Zl. 13Os125/98).
Gemäß
§ 23 FinStrG sind als Grundlage
der innerhalb der gemäß
§§ 16, 33 Abs. 5 und 38
Abs. 1 bzw. 20 Abs. 2 FinStrG (hier das Dreifache des
Verkürzungsbetrages aus lit. a bzw. sechs Wochen), hier auch durch die
Bestimmung des § 21 Abs. 2 leg. cit. (Maßgeblichkeit
der höchsten Strafdrohung beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer
Handlungen) vorgegebenen Strafrahmen, neben der durch die innere
Tätereinstellung und die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung
bestimmten Schuld (Abs. 1 leg. cit.), im Rahmen des eine
Ermessensentscheidung darstellenden Strafausspruches die vorliegenden, nicht
schon die Strafdrohung (mit)bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründe
(Hinweis auf §§ 32 bis 35 StGB) sowie, für die Bemessung der
Geldstrafe, auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters (§ 23 Abs. 3 FinStrG)
heranzuziehen.
Zu dem nach der Aktenlage jedenfalls lediglich hinsichtlich
des Teilfaktums lit. a (gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung
hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000 durch Nichterklärung von Umsätzen
iHv. 306.800,00 ATS) vorliegenden und im Übrigen unbestrittenermaßen
nicht eine (vorherige) Selbstbezichtigung erfordernden Geständnis des Bw.
ist festzustellen, dass sich dieses laut Verhandlungsprotokoll vom
3. November 2004 auf ein bloßes Zugeständnis des im Einleitungs-
bzw. Ausdehnungsbescheid vom 4. August 2004 erstmals zur Last gelegten
rechtswidrigen Verhaltens ("... Das ist richtig...") beschränkt hat und
allenfalls eine Darlegung der Motivlage ("... Weil ich voher und nachher nichts
verdient habe ..."), nicht aber (auch) eine auch nur ansatzweise erkennbare
gesinnungsmäßige Missbilligung der zugestandenen Tat zum Inhalt
hatte, sodass von einem reumütigen Geständnis iSd. gesetzlichen
Milderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB (vgl. dazu VwGH
vom 25. Juni 1992, Zl. 91/16/0054, mit den dort angeführten
Verweisen) nicht die Rede sein kann. Gleichermaßen kann, wenngleich weder
die Verhandlungsniederschrift vom 3. November 2004 noch die sonstige
Aktenlage erkennen lässt, dass die der Finanzstrafbehörde bereits vor
dem Geständnis vorliegenden und das objektive Tatbild der
Abgabenhinterziehung hinreichend dokumentierenden Honorarabrechnungen
ausdrücklich dem Beschuldigten vorgehalten wurden und so die Argumentation
der Finanzstrafbehörde erster Instanz, das Geständnis des
Beschuldigten sei wohl auf die (auch ihm bekannte) erdrückende Beweislage
zurückzuführen, nicht zwingend erscheint, in der Verantwortung des
Beschuldigten auch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung iSd.
leg. cit. nicht erblickt werden, weil Derartiges bei einer von vornherein
so eindeutigen Beweislage schon begrifflich gar nicht vorstellbar ist (vgl.
z. B. OGH vom 20. September 1994, Zl. 11Os109/94).
Zusammengefasst liegt daher im Anlassfall zwar ein
Geständnis des Bf. hinsichtlich des Teilfaktums laut lit. a vor, das
aber mangels Erfüllen der Kriterien des § 34 Abs. 1
Z. 17 StGB bei der Strafausmessung nicht als strafmildernd
berücksichtigt werden konnte.
Als einzigen (ausdrücklichen) Strafmilderungsgrund
iSd. leg. cit. vermag auch im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren
daher lediglich die finanzielle Notsituation des Bw. zu den jeweiligen
Tatzeitpunkten (§ 34 Abs. 1 Z. 10 StGB) erkannt
werden.
Dem gegenüber stehen an Erschwerungsgründen, wie
bereits von der Erstbehörde zutreffend festgestellt, das kumulative
Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen und die wiederholte Tatbegehung
(§ 33 Z. 1 StGB) sowie, entgegen den Berufungsausführungen,
die sich aus der Aktenlage (Finanzstrafkartei) zweifelsfrei erschließenden
zwei einschlägigen Vorstrafen, nämlich SN 12 vom
13. Jänner 1997 (§ 33 Abs. 1 FinStrG) und SN 34
vom 5. Februar 2001 (§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG), wobei
im Zusammenhang mit dem zuletzt angeführten Strafverfahren noch
hervorkommt, dass der Bw. offenbar noch vor dem (endgültigen) Vollzug der
daraus resultierenden Finanzstrafe - die Bezahlung des letzten ausstehenden
Teilbetrages der Geldstrafe erfolgte am 18. März 2002 und somit nach
der ersten der nunmehr angelasteten Tathandlungen (§ 33 Z. 2
StGB) - erneut (mit den hier gegenständlichen Taten) straffällig
geworden ist.
Zu der ebenfalls für die Höhe des
Strafausspruches im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht
unmaßgeblichen Generalprävention ist festzustellen, dass
erfahrungsgemäß gerade die (bisherige) Branche des Bw. (Masseur) ob
ihrer berufsspezifischen Eigenheiten ein nicht unerhebliches Risiko eines
steuerunehrlichen Verhaltens in sich birgt und es so gesehen einer von ihren
Auswirkungen her nicht zu vernachlässigenden Strafe bedarf, um der weiteren
Begehung gleichartiger Finanzvergehen durch Angehörige aus dem
Verkehrskreis des Täters einigermaßen wirksam entgegenzutreten. Auch
die Spezialprävention bildet, angesichts des Umstandes, dass offenbar auch
im Hinblick auf die jeweiligen Strafrahmen der Vortaten nicht unerhebliche
Finanzstrafen (zuletzt immerhin 30 % der möglichen Höchststrafe)
bisher nicht ausgereicht haben, um den Bw. von der Begehung weiterer
Finanzvergehen abzuhalten, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Bw.
auch zukünftig wieder einer selbständigen oder gewerblichen
beruflichen Tätigkeit nachgehen wird, einen sowohl bei der Geld- als auch
bei der Ersatzfreiheitsstrafe angemessen mitzuberücksichtigenden
Umstand.
Was die, allerdings nur für die Ausmessung der
Geldstrafe (§ 23 Abs. 3 FinStrG) maßgebliche
persönliche bzw. wirtschaftliche Situation des Beschuldigten angeht, so
wird nicht verkannt, dass angesichts des noch nach dem Ergehen des
erstinstanzlichen Erkenntnisses eingetretenen Anwachsens (Beschluss des
Bezirksgerichtes Linz vom 25. Jänner 2005, Az. 56) der bereits
von der Erstbehörde in existenzbedrohender Höhe festgestellten
Verbindlichkeiten, eine Geldstrafe in der ausgesprochenen Höhe - auch
bei der Gewährung angemessener Zahlungserleichterungen - zweifellos
nicht geeignet ist, den Bw. bei seinen behaupteten Bemühungen um eine auch
nur anteilsmäßige Verringerung seiner finanziellen
Außenstände zu unterstützen. In diesem Zusammenhang ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass die eingeschränkte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit (arg. "auch") jedoch nur eine von mehreren gesetzlichen
Strafzumessungskomponenten darstellt und dass mangels einer den Intentionen des
Schuldstrafrechtes jedenfalls widersprechenden unmittelbaren Relation zwischen
Geldstrafe und den wirtschaftlichen Täterverhältnissen auch eine
angespannte Vermögens- bzw. Einkommenssituation einer sich primär an
den festgestellten Schuld- bzw. Unrechtskomponenten orientierenden angemessenen
Bestrafung grundsätzlich nicht entgegen steht (z. B. VwGH vom
5. September 1985, Zl. 85/16/0044 bzw. OGH vom
1. März 1994, Zl. 11Os156/93). Die vom Bw. dargestellte und
hinreichend glaubhaft gemachte äußerst schlechte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit war jedoch (für die Bemessung der Geldstrafe)
zusätzlich als Milderungsgrund zu bewerten, sodass die letztlich in
Ermangelung eines solchen zusätzlichen Umstandes auf Grund der übrigen
Tat- und Täterumstände durchaus angemessen erscheinende Geldstrafe von
erheblich mehr als einem Fünftel des Höchstbetrages trotz des
eindeutigen Überwiegens der gegen den Bw. sprechenden bemessungsrelevanten
Argumente, auf ein angesichts der übrigen Strafzumessungsgründe gerade
noch vertretbar erscheinendes Ausmaß iHv. annähernd 20,18 % der
Strafobergrenze reduziert werden konnte.
Die in Abweichung vom Ersterkenntnis auszusprechende
Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe findet abgesehen von der sich aus der
Spruchpraxis der Finanzstrafbehörden zur Relation von Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafen abzuleitenden Näherungswerten unter
zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass (auch der
subsidiäre) Freiheitsentzug grundsätzlich ein größeres
Übel als eine reine Vermögensstrafe darstellt, ihre Ursache darin,
dass bei dem auch durch die Auswirkungen der Taten bestimmten Schuldverhalten
sowie den angeführten Erschwerungs- und Milderungsgründen ein
Ausmaß von annähernd 40 % der möglichen Höchststrafe
durchaus ausreichend erscheint, um den mit dem Ausspruch der
Ersatzfreiheitsstrafe verbundenen Zielsetzungen des FinStrG zu
entsprechen.
Die geänderte Kostenbestimmung gründet auf
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 8.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Reumütiges Geständniswesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindungeingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als zusätzlicher Milderungsgrund
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-L/05
- Stammnummer
- 17567
- Gültig
- 08.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF