Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0034-I/02
Abgabenhinterziehung, Versuch, Strafzumessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0034-I/02vom 19.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Peter Maurer sowie
die Laienbeisitzer Dir. Hans-Dieter Salcher und Mag. Dr. Andreas Ratz als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen die Bw., vertreten
durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2,
wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1 und 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der
Beschuldigten vom 06. Februar 2002 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Kitzbühel vom 07. Dezember 2001, StrNr. 082/2001/00033-001, nach
der am 19. August 2003 in Anwesenheit des Verteidigers, des
Amtsbeauftragten HR Dr. Georg Zimmermann sowie der Schriftführerin FOI
Irmgard Hochrainer, jedoch in Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 07. Dezember 2001,
SNr 082/2001/00033-001, hat der Spruchsenat II beim Finanzamt
Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kitzbühel als Finanzstrafbehörde
erster Instanz die Bw. im Sinne der schriftlichen Stellungnahme der damaligen
Amtsbeauftragten des genannten Finanzamtes für schuldig erkannt, als
Geschäftsführerin der A GmbH [ergänze: , sohin als
Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen,] im Wirkungsbereich des Finanzamtes
Kitzbühel fortgesetzt und vorsätzlich
1. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1996 in Höhe von
S 167.581,--, für 1997 in Höhe von S 204.812,-- sowie
für 1999 in Höhe von S 50.000,--, sohin gesamt S 422.393,--
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten zu haben, sowie
2. [unter Verletzung] einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflicht, und zwar [gemäß] den
§ 21 UStG 1994 [gemeint: § 119 BAO] sowie § 42 EStG
1988 [iVm § 24 KStG 1988] eine Verkürzung an Körperschaftsteuer
für 1996 in Höhe von S 67.300,--, für 1997 in Höhe von
S 74.100,--, für 1998 in Höhe von S 39.600,-- und für
1999 in Höhe von S 39.600,--, somit im Gesamtbetrag von
S 220.600,-- bewirkt zu haben.
Die Bw. habe hiedurch
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG [Faktum 1.] und nach § 33 Abs.1 FinStrG [Faktum 2.]
begangen.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG in Anwendung des § 21 [ergänze: Abs.1 und 2]
FinStrG wurde über sie daher eine Geldstrafe in Höhe von
S 100.000,-- (umgerechnet € 7.267,28) und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 [ergänze: Abs.1 lit.a] FinStrG wurden die Kosten des
Verfahrens mit S 5.000,-- (umgerechnet € 363,36) bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Strafberufung der Beschuldigten vom 06. Februar
2002, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde :
Die Strafhöhe sei unter
Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe sowie des Schuld- und
Unrechtsgehaltes der Tat keinesfalls angemessen. Der Sachverhalt sei von der Bw.
bei der Vernehmung vor dem Finanzamt Kitzbühel zugegeben worden und sie
habe dazu angegeben, der Betrieb sei ihr "über den Kopf gewachsen". Die Bw.
habe somit die angeführten Abgabenhinterziehungen lediglich aus eigenem
Unvermögen vorgenommen, sodass wenn überhaupt Vorsatz, lediglich die
gelindeste Form, nämlich der bedingte Vorsatz vorliegen könne. Dies
müsse bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden. Gegen die
Bw. seien 22 Exekutionsverfahren anhängig, dies belege einerseits ihr
Unvermögen in geschäftlichen Angelegenheiten, andererseits weise dies
auf ihre "prekäre" finanzielle Situation hin. Sie sei arbeitslos, lebe von
Gelegenheitsarbeiten am unteren Rand des Existenzminimums. Unter
Berücksichtigung der finanziellen Situation der Bw. hätte eine
geringere Strafhöhe verhängt werden müssen. Die Bw. sei
unverschuldet in Not geraten. Die Berufung mündet in den Antrag, der
Berufung wegen Strafe Folge zu geben und die Höhe der ausgesprochenen
Geldstrafe sowie der Ersatzfreiheitsstrafe auf ein angemessenes Maß
herabzusetzen.
Der erstinstanzliche
Schuldspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Vorerst ist
zur undeutlichen Formulierung in der schriftlichen Ausfertigung des
erstinstanzlichen Spruches in seinem Punkt 2. anzumerken, dass die
erstinstanzliche Entscheidung ihre Wirksamkeit mit ihrer Verkündung im
Sinne des § 134 FinStrG am 07.12.2001 nach durchgeführter
öffentlicher und mündlicher Verhandlung erlangt hat. Dieser Umstand,
nämlich ein Schuldspruch im Sinne der schriftlichen Stellungnahme der
Amtsbeauftragten, in welcher diese eine Bestrafung der Bw. wegen
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG (zu Faktum 1.) und
nach § 33 Abs.1 FinStrG (zu Faktum 2.) gefordert hatte, wurde auch
gemäß
§ 135 Abs.1 lit.g leg.cit. entsprechend protokolliert,
wobei sich der Senat aber erkennbar lediglich im Ausdruck hinsichtlich der
Qualifizierung des Tatbestandes zu Faktum 2. (Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs.1 lit.a FinStrG statt Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1
FinStrG) vergriffen hat. Diese Interpretation des Erklärungsinhaltes
stützt sich auch auf die Tatsachen, dass der strafrelevante Sachverhalt im
Spruch zu Pkt. 2. - in Übereinstimmung mit der gegebenen übrigen
Aktenlage - mit einer vorsätzlichen Verkürzung von
Körperschaftssteuer für 1996 bis 1999 unter Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten umschrieben ist (das Substrat des Tatbestandes nach
§ 33 Abs.1 FinStrG) und die allfälligen "Finanzordnungswidrigkeiten"
bei der Strafausmessung nach § 33 Abs.5 FinStrG offenbar nicht als
erschwerende Deliktskonkurrenz berücksichtigt wurden (da ohnehin bereits
berücksichtigt als Abgabenverkürzungen bei der Berechnung des
Strafrahmens).
Der Berufungssenat geht daher
von einem tatsächlichen - in Rechtskraft erwachsenen - Schuldspruch wegen
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a FinStrG aus.
Der erstinstanzlichen
Entscheidung liegt zugrunde eine durch die Betriebsprüfung des Finanzamtes
Kitzbühel vorgenommene Auswertung von Unterlagen betreffend die Monate Juli
und August 1996, welche anlässlich einer im Herbst 2000 durch die
Prüfungsabteilung Strafsachen Feldkirch in Vorarlberg durchgeführten
Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden waren.
Demnach hatte die A GmbH, deren
Geschäftsführerin die Beschuldigte und nunmehrige Bw. im
strafrelevanten Zeitraum gewesen ist, in K ab Juli 1996 ein Nachtlokal
betrieben, dessen Attraktion offenbar Tabledancing gewesen ist. Betriebsbeginn
und die unternehmerische Tätigkeit an der angegebenen Adresse der
Abgabenbehörde waren angezeigt worden, vom Steuerberater wurden
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt Kitzbühel
eingereicht. In weiterer Folge unterblieb trotz entsprechender Erinnerungen und
Zwangsstrafen betreffend die Veranlagungsjahre 1996 bis 1999 die Einreichung der
diesbezüglichen Jahressteuererklärungen (siehe den Veranlagungsakt zu
StNr. 203/6950). Als erfahrene Unternehmerin konnte die für die
steuerlichen Belange der A GmbH verantwortliche Geschäftsführerin
davon ausgehen, dass letztendlich eine Schätzung von Umsatz und Einkommen
der A GmbH auf Basis der aktenkundigen Daten erfolgen würde, sohin
hinsichtlich der Körperschaftsteuer die gesetzliche Mindeststeuer im Sinne
des § 24 KStG 1988 und hinsichtlich der Umsatzsteuer die bekanntgegebenen
Zahllasten als Jahresumsatzsteuern festgesetzt werden würden.
Die relevanten beschlagnahmten
Unterlagen bestanden aus handschriftlichen Aufzeichnungen der
Geschäftsführerin betreffend Juli und August 1996 über die
Tagesumsätze getrennt nach diversen Sparten. Gleichzeitig wurden aber auch
korrigierte Aufschreibungen mit verkürzten Umsatzzahlen über die
getätigten Erlöse der A GmbH vorgefunden, aus welchen der Prüfer
den Schluss zu ziehen hatte, dass bis zu 46 % der Erlöse gegenüber dem
Fiskus verheimlicht worden waren (Sachverhaltsdarstellung des Prüfers vom
20.03.2001, Arbeitsbogen, Bl. 2 ff).
Aufgrund der aufgefundenen
Unterlagen war der Prüfer in der Lage, im Schätzungswege die
tatsächliche Höhe der Umsätze und Gewinne der A GmbH
festzustellen, weshalb auch das Finanzamt Kitzbühel die Umsatz- und
Körperschaftsteuer in richtiger Höhe vorschreiben konnte. Daraus
ergaben sich in weiterer Folge die strafrelevanten Verkürzungen (als
Differenzbeträge zwischen den bisherigen Vorschreibungen und den sich
ergebenden tatsächlichen Jahresteuern) an Umsatzsteuer in Höhe von S
167.581,-- (1996), S 204.812,-- (1997), S 50.000,-- (1999) und an
Körperschaftsteuer in Höhe von S 67.300,-- (1996), S 74.100,-- (1997),
S 39.600,-- (1998) und S 39.600,-- (1999).
Der Tatplan der Bw. ist es
offenbar gewesen, durch Herstellung falscher Aufzeichnungen und Unterlassung der
Einreichung von Jahressteuererklärungen die Vorschreibung der obgenannten
Abgabenbeträge an die A GmbH zu verhindern, was ihr jedoch nicht gelungen
ist.
Gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG macht sich jedoch derjenige, der - wie die Bw. als Wahrnehmende
der steuerlichen Interessen der A GmbH - unter Verletzung der ihm / ihr
auferlegten abgabenrechtlichen Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung
wahrheitsgemäßer Steuererklärungen eine zu niedrige
Abgabenfestsetzung zu bewirken versucht, einer Abgabenhinterziehung nach §
33 Abs.1 FinStrG in der bereits gemäß
§ 13 FinStrG strafbaren
Tatentwicklungsstufe des Versuches strafbar. Dieser mildernde Aspekt ist
zugunsten der Bw. bei der Strafausmessung zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG werden Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum
zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.
Grundlage für die
Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Bei der Bemessung der
Strafe sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon
die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten
die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Bei Bemessung der
Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen
(§ 23 Abs. 1 bis 3 FinStrG).
Gemäß
§ 20
Abs. 2 FinStrG ist für den Fall der Verhängung einer Geldstrafe
zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit die an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Hat jemand durch eine Tat oder
durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder
verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig
erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen (§ 21
Abs. 1, 1. Satz FinStrG). Hängen die zusammentreffenden
Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche
Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend (§ 21 Abs.
2 FinStrG).
Aus dem Spruch und der
Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich, dass die Vorinstanz
- zutreffenderweise - von einem Verkürzungsbetrag von S 642.993,--
ausgegangen ist. Der Strafrahmen beträgt im gegenständlichen Fall
somit S 1,285.986,--. Die Geldstrafe wurde vom Spruchsenat mit
S 100.000,-- bemessen, das sind lediglich 7,77% des Strafrahmens; dabei
wurden die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw. und ihre
teilgeständige Verantwortung als mildernd berücksichtigt, als
erschwerend hingegen der lange Tatzeitraum.
In der Berufungsschrift wird
vorgebracht, der "geringe Grad des Verschuldens" der Bw. hätte als mildernd
berücksichtigt werden müssen. Im Hinblick darauf, dass die Bw. sich
über vier Jahre hinweg deliktisch verhalten hat und dabei Steuern in
Höhe von S 642.993,-- verkürzt hat, kann von einem "geringen
Verschulden" trotz der zusätzlichen Qualifikation der Handlungsweise der
Bw. als bloßen Versuch keinesfalls mehr gesprochen werden.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist die Bestrafung
der Bw. durch den Spruchsenat - auch wenn man ihre schwierigen wirtschaftlichen
und persönlichen Verhältnisse in Betracht zieht - als
außerordentlich milde zu bezeichnen. Für eine Reduktion der Strafe
besteht daher keinerlei Anlass, zumal sich die Bw. - wie bereits ausgeführt
- über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg steuerunehrlich verhalten
hat, womit sie Abgaben in erheblicher Höhe zu verkürzen trachtete.
Aus generalpräventiver Sicht würde eine
Reduzierung der Geld- wie auch der Ersatzfreiheitsstrafe für andere
potentielle Finanzstraftäter geradezu einen Anreiz darstellen, den
abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachzukommen.
Die - in der Berufungsschrift
ebenfalls als "weiterer Milderungsgrund" angeführte - wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Bw. wurde bei der Strafzumessung hinreichend
berücksichtigt.
In Abwägung dieser Argumente
ist festzuhalten, dass auch eine Ausmessung der Geldstrafe mit 15 % des
Strafrahmens tat- und schuldangemessen gewesen wäre.
Was die Ersatzfreiheitsstrafe
betrifft, so ist noch darauf zu verweisen, dass bei deren Ausmessung - anders
als bei der Geldstrafe - auf die wirtschaftlichen Verhältnisse kein Bedacht
zu nehmen ist, weil die Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall zu
verhängen ist, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist.
Der
Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass auch eine Qualifizierung
von Punkt 2. des erstinstanzlichen Schuldspruches als bloße
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu einem vom
Gesetzgeber angedrohten Strafrahmen von S 844.786,-- geführt hätte,
womit die verhängte Geldstrafe von S 100.000,-- somit - auch unter
Bedachtnahme auf den Erschwerungsgrund der begangenen zusätzlichen
Finanzordnungswidrigkeiten - lediglich 11,83 % des Strafrahmens erreicht
hätte.
Es war daher
spruchgemäß der Strafberufung ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto 5544.822 des Finanzamtes Kitzbühel zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Innsbruck,
19. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0034-I/02
- Stammnummer
- 7413
- Gültig
- 19.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF