Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0023-I/07
Strafzumessung im fortgesetzten Verfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0023-I/07vom 19.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bw., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 11. Oktober 2004 gegen das
Erkenntnis des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 13. September 2004, SN X, im fortgesetzten Verfahren
über die Festsetzung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe)
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert: Gemäß
§ 33 Abs. 5 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird die Geldstrafe
mit € 2.900,00 festgesetzt, gemäß
§ 20 FinStrG
wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit sieben Tagen festgesetzt. Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des
Strafverfahrens mit € 290,00 bestimmt. Im Übrigen wird der
Berufung keine Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 13. September 2004, SN X, hat
das Finanzamt Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Berufungswerber nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Verantwortlicher
der Fa. X-KEG hinsichtlich der Monate Juli 2000 bis April 2001 und August 2001
bis März 2002 fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von
€ 15.989,16 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe. Er habe dadurch das Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen. Aus diesem Grund wurde über ihn
gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe
von € 4.000,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen ausgesprochen.
Der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Berufung vom
11. Oktober 2004 hat der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz mit Berufungsentscheidung vom
17. November 2004, FSRV/0053-I/04, teilweise Folge gegeben und den
angefochtenen Bescheid insoweit abgeändert, als dieser hinsichtlich der
Zeiträume 07/00, 12/00 und 03/02 aufgehoben wurde, weiters im Spruch des
angefochtenen Bescheides das Wort "fortgesetzt" aufgehoben wurde und der
strafbestimmende Wertbetrag auf € 14.506,21, die Geldstrafe auf
€ 3.400,00, die im Falle deren Uneinbringlichkeit an deren Stelle zu
vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Tage und die Kosten des Verfahrens
auf € 340,00 herabgesetzt wurden.
Gegen diese Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat der
Berufungswerber am 22. Juni 2005 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
erhoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
26. April 2007, Zl. 2005/14/0072-5, wurde die Beschwerde, soweit sie sich
gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Schuldspruch richtet, als
unbegründet abgewiesen. Im Übrigen, soweit nämlich mit dem
angefochtenen Bescheid eine Strafe (Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt wurde,
wurde der Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufgehoben.
Somit ist die Berufung des Beschuldigten vom
11. Oktober 2004 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom
13. September 2004, SN X, hinsichtlich des Ausspruches über die
Strafe als unerledigt anzusehen. Es ist daher über diesen durch den
Unabhängigen Finanzsenat zu entscheiden.
Der Unabhängige Finanzsenat hat den Beschuldigten mit
Schreiben vom 29. Juni 2007 ersucht, seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt zu geben. Diesem Ersuchen hat der
Beschuldigte mit Schreiben vom 12. Juli 2007 entsprochen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 5, 1. Satz
FinStrG wird das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe
bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten
Abgabengutschrift) geahndet. Gemäß
§ 21 Abs. 1,
1. Satz FinStrG ist, wenn jemand durch eine Tat mehrere Finanzvergehen
derselben oder verschiedener Art begangen hat, auf eine einzige Geldstrafe zu
erkennen. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von
Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe
dieser Strafdrohungen maßgebend (§ 21 Abs. 2, 2. Satz
FinStrG).
Gemäß
§ 23 Abs. 1 bis 3
FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des
Täters. Bei der Strafbemessung sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht ohnehin die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die
des Täters zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
26. April 2007, Zl. 2005/14/0072-5, die Beschwerde, soweit sie sich gegen
den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Schuldspruch richtet, als
unbegründet abgewiesen. Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich
demnach, wie in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
vom 17. November 2004, Zl. FSRV/0053-I/04, festgestellt, auf
€ 14.506,21, der Strafrahmen beträgt somit
€ 29.012,42.
Zu den persönlichen Verhältnissen und zur
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers ist Folgendes
festzustellen:
Für das Jahr 2003 hat das Finanzamt Kufstein Schwaz
wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Bemessungsgrundlagen für
die Einkommensteuer gemäß
§ 184 BAO geschätzt. Der
Gesamtbetrag der Einkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) wurde mit
€ 9.500,00 ermittelt und dem Einkommensteuerbescheid für 2003
(Einkommen € 9.440,00) vom 5. Jänner 2007 zugrunde gelegt,
welcher unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenso wurden die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2004 wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen gemäß
§ 184 BAO geschätzt und
mit € 9.500,00 ermittelt. Daneben erzielte der Berufungswerber im Jahr
2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von
€ 4.776,07; dies wurde dem Einkommensteuerbescheid für 2004
(Einkommen € 14.216,07) wiederum vom 5. Jänner 2007 zugrunde
gelegt, welcher unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist. Im Jahr 2005
erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von
€ 15.121,30 (Einkommen € 14.961,30) und im Jahr 2006
erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von
€ 13.199,95 (Einkommen € 12.394,08). Für das Jahr 2007
ist aus dem Schreiben des Berufungswerbers vom 12. Juli 2007 ersichtlich,
dass er bereits in mehreren Beschäftigungsverhältnissen gestanden ist
und bisher (offenkundig bis zum 29. Mai 2007) insgesamt Nettoeinkünfte
von € 8.004,85 erzielt hat. Weiters brachte der Berufungswerber vor,
er habe kein Vermögen (Mietwohnung, kein eigener PKW, keinerlei
Wertgegenstände), habe Schulden von ca. € 120.000,00 (aus
ehemaliger Selbständigkeit) und sei für ein Kind sorgepflichtig;
dieser Unterhalt belaufe sich auf € 255,00 monatlich.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 FinStrG in der
Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung ab 5. Juni
2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem
Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung
für die gegenständlichen Finanzstraftaten des Berufungswerbers in
Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer
Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da
Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen in ihrer
Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit
ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe
auszumessen ist, beträgt € 29.012,42. Die Geldstrafe wurde von
der Vorinstanz mit € 4.000,00, das sind rund 12,5% des dort
ermittelten Strafrahmens von € 31.978,32, ausgemessen.
Bei der Strafausmessung sind die bisherige
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie die
erstatteten Selbstanzeigen, die als Beitrag zur Wahrheitsfindung anzusehen sind,
als mildernd zu berücksichtigen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt im
mittlerweile schon langen Zurückliegen der Tathandlungen; die
Tatzeiträume liegen zwischen August 2000 und Februar 2002. Zudem ist die
teilweise Schadensgutmachung als mildernd zu werten: aus dem Abgabenkonto der
X-KEG, StNr. Y (Rückstandsausweis vom 19. Juli 2007) ist ersichtlich,
dass die Nachforderungen an Umsatzsteuer 08/00 bis 11/00 zwischenzeitlich
entrichtet wurden. Schließlich ist mildernd zu berücksichtigen, dass
mit den Verfehlungen nur ein vorübergehender Abgabenkredit erzwungen werden
sollte, eine angestrebte dauernde Abgabenvermeidung im Sinne des § 33
Abs. 1 FinStrG aber nicht vorgeworfen wurde. Hingegen ist die Mehrzahl der
deliktischen Angriffe als erschwerend zu werten.
Unter Berücksichtigung dieser dargestellten
Strafzumessungsgründe und der persönlichen und wirtschaftlichen
Umstände des Berufungswerbers - wobei letztere bei einer
Gegenüberstellung der Höhe der laufenden Einkünfte einerseits und
der Schuldenlast und der Sorgepflicht andererseits durchaus als angespannt
bezeichnet werden können - ist im vorliegenden Fall eine Geldstrafe von
€ 2.900,00 (das sind 10% des Strafrahmens) tat- und
schuldangemessen.
Obige Überlegungen gelten auch für die Ausmessung
der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass der Umstand einer
schlechten Finanzlage des zu Bestrafenden bei der Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe außer Acht zu lassen ist, weil ja eine solche gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Ausgehend von der Strafausmessung der Vorinstanz ist die Ersatzfreiheitsstrafe
auf sieben Tage abzumildern.
Eine weitere Reduzierung der Strafe kommt aus general- wie
aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmung
des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach dem Beschuldigten
pauschale Kosten im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe
aufzuerlegen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
fortgesetztes VerfahrenStrafzumessungStrafeStrafhöheGeldstrafepersönliche Verhältnissewirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0023-I/07
- Stammnummer
- 29570
- Gültig
- 19.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF