Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0011-I/02
Finanzordnungswidrigkeit, Strafzumessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0011-I/02vom 19.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Peter Maurer sowie
die Laienbeisitzer Dir. Hans-Dieter Salcher und Mag. Dr. Andreas Ratz als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen R wegen
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 13. März 2000 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates III beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Lienz
vom 27. Jänner 2000, StrNr. 1999/00024-001, nach der am
19. August 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Dr.
Werner Kraus sowie der Schriftführerin FOI Irmgard Hochrainer
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung des Beschuldigten
wegen Strafe wird dahingehend Folge gegeben, dass der im Übrigen
unverändert bleibende Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses
hinsichtlich der Höhe der
Geldstrafe dahingehend verändert
wird, als diese auf € 4.500,--
herabgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
27. Jänner 2000, SNr 1999/00024-001, hat der Spruchsenat III beim
Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Lienz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den R nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Lienz als
verantwortlicher Geschäftsführer der T-GmbH hinsichtlich der Monate
Juli bis November 1998 vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben,
nämlich Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von S 793.366,--
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet noch
die Höhe bekannt gegeben hat.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 49 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
eine Geldstrafe in der Höhe von S 80.000,-- verhängt und für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit S 5.000,--
bestimmt.
Weiters wurde gemäß
§ 28 Abs. 1
FinStrG die Haftung der Firma T-GmbH für diese Geldstrafe zur ungeteilten
Hand mit R ausgesprochen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 13. März 2000,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde :
R suche
bezüglich der Höhe der Geldstrafe um Strafminderung an. Er habe den
Großteil der Strafe persönlich zu tragen, habe aber
größere Verbindlichkeiten gegenüber der Bank, habe für zwei
Kinder (davon sei eines körperbehindert) zu sorgen und es bereite ihm
deshalb eine Summe dieser Höhe erhebliche Probleme. Da er
Geschäftsführer der Firma sei, wäre es vom Ansehen her sehr
geschäftsschädigend, wenn er eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten
müsse.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe
geahndet, deren Höchstausmaß die Hälfte des nicht- oder
verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der
geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Grundlage
für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Bei der
Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit
sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im
Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Bei Bemessung der Geldstrafe sind auf die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 bis 3 FinStrG). Gemäß
§ 20 Abs. 2 FinStrG ist für den Fall der Verhängung
einer Geldstrafe zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit die an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Hat jemand durch eine Tat oder
durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder
verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig
erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen (§ 21
Abs. 1, 1. Satz FinStrG). Hängen die zusammentreffenden
Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche
Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend (§ 21 Abs.
2, 2. Satz FinStrG).
Die gegenständliche
Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der vom
Spruchsenat festgesetzten Geldstrafe. Das Vorliegen der
Finanzordnungswidrigkeiten wird von R nicht in Abrede gestellt.
Auch seitens
des Berufungssenates bestehen keine Bedenken hinsichtlich der rechtlichen
Qualifikation der vom Spruchsenat der Bestrafung zugrunde gelegten
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG.
Der
Strafrahmen beträgt im gegenständlichen Fall S 396.683,--. Die
Geldstrafe wurde vom Spruchsenat mit S 80.000,-- bemessen, das sind 20,16%
des Strafrahmens. Vom Spruchsenat wurden zutreffenderweise die bisherige
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie die teilweise
Schadensgutmachung als mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen
nichts.
Nach Ansicht
des Berufungssenates ist auch die finanzielle Zwangslage des R, welche ihn zu
seinem Verhalten offenbar verleitet hat, als mildernd zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte ist weiterhin unternehmerisch tätig; er hat sich nach den
im gegenständlichen Strafverfahren inkriminierten Zeiträumen -
jedenfalls nach Kenntnis des Berufungssenates - keiner weiteren
Finanzvergehen schuldig gemacht. Zu seinen Ungunsten hingegen spricht die
Mehrzahl der deliktischen Angriffe. Zu berücksichtigen sind auch die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des R, wobei
insbesondere auf seine Sorgepflicht für [nunmehr] drei Kinder Bedacht zu
nehmen ist. Zudem muss er auch für seine Ehegattin wirtschaftlich sorgen,
sodass er sich auch persönlich und wirtschaftlich offenkundig in einer
schwierigen Situation befindet.
Aus diesen
Gründen erscheint dem Berufungssenat die Verhängung einer Geldstrafe
in Höhe von € 4.500,--, das sind ca. 15% des Strafrahmens, tat- und
schuldangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde vom Spruchsenat mit drei
Wochen und damit sehr gering ausgemessen. Eine weitere Reduktion dieser
Ersatzfreiheitsstrafe kommt nicht in Betracht, zumal bei deren Ausmessung der
schlechten Finanzlage des Bw. keine Beachtung zu schenken ist, weil eine
Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe festzusetzen ist.
Die Höhe
der Verfahrenskosten berechnet sich pauschal mit 10% der Höhe der
Geldstrafe, maximal aber € 363,00 (§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG).
Der
erstinstanzliche Ausspruch über die Haftung der nebenbeteiligten T-GmbH
für die über den Bw. verhängte Geldstrafe gründet sich auf
§ 28 Abs. 1 FinStrG und erweist sich ebenfalls als
unbedenklich.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das
Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto 5544.808 des Finanzamtes Lienz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Innsbruck,
19. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-I/02
- Stammnummer
- 7430
- Gültig
- 19.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF