Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0025-G/07
Strafzumessung im fortgesetzten Verfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0025-G/07vom 14.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten
durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt, 8010 Graz,
Radetzkystraße 8/1, über die Berufung der Beschuldigten vom
27. Juni 2003 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Graz-Stadt vom
27. Mai 2003, SN 001, im fortgesetzten Verfahren über die
Festsetzung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe)
zu
Recht erkannt:
Der Berufung der Beschuldigten
wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Finanzamtes
Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 27. Mai 2003,
StrlNr. 00, in seinem Ausspruch über die Strafe und die
Verfahrenskosten insoweit abgeändert, als die über die Beschuldigte zu
verhängende Geldstrafe unter Anwendung der Bestimmungen des § 34
Abs. 4 und des § 51 Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG mit
2.500,00 €
(in Worten
zweitausendfünfhundert)
und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe mit
12
(zwölf) Tagen
festgesetzt wird.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. b
FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von
250,00 €
(in Worten
zweihundertfünfzig)
und die gegebenenfalls mit
gesondertem Bescheid festzusetzenden Kosten des Strafvollzuges zu
ersetzen.
Entscheidungsgründe
Mit der Berufungsentscheidung vom 6. August 2003,
GZ FSRV/0017-G/03, hat der Unabhängige Finanzsenat die
Berufungswerberin (= Bw.) der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach
§ 34 Abs. 1 FinStrG (Abweisung der Berufung der Beschuldigten
gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 27. Mai 2003 in diesem Punkt) sowie der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt.
Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. November 2007, Zl. 2006/14/0047, wurde die Berufungsentscheidung,
soweit sie sich gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Schuldspruch
richtete, als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich ihres Ausspruches über die Strafe wurde
die Berufungsentscheidung hingegen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
aufgehoben, weshalb die Berufung der Beschuldigten vom 27. Juni 2003 gegen
das Erkenntnis des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 27. Mai 2003, SN 001 , in diesem Punkt als unerledigt
anzusehen ist.
In Beantwortung der Aufforderung des Unabhängigen
Finanzsenates, die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse bekannt zu geben, teilte die Bw. in der Eingabe vom
1. Februar 2008 mit, sie beziehe derzeit ein monatliches Nettoeinkommen in
der Höhe von ca. 800,00 €, 14 Mal jährlich, habe keine
Sorgepflichten, kein Vermögen und Schulden in der Höhe von ca.
50.000,00 €.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist die mit dem Erkenntnis des
Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
27. Mai 2003 verhängte Geldstrafe neu zu bemessen.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG wird die fahrlässige
Abgabenverkürzung mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des
Verkürzungsbetrages geahndet.
Gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG in der anzuwendenden Fassung des BGBl I
2001/144 wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu
3.625,00 € geahndet.
Hat jemand durch eine Tat
oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder
verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig
erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen (§ 21
Abs. 1 FinStrG).
Die einheitliche
Geldstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die
höchste Strafe androht. Hängen die zusammen treffenden Strafdrohungen
von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe
dieser Strafdrohungen maßgebend (§ 21 Abs. 2
FinStrG).
Treffen Finanzvergehen zusammen, deren Strafdrohungen sich
zum Teil nach einem strafbestimmenden Wertbetrag und zum Teil nach einer
absoluten Obergrenze richten, ist als Höchststrafe diejenige Strafdrohung
anzusehen, deren Obergrenze die höhere ist. Die Strafdrohung des
§ 34 Abs. 2 FinStrG (Verkürzungsbetrag
18.310,72 €) ist gegenüber jener der Finanzordnungswidrigkeit
(absolute Strafhöhe 3.625,00 €) höher, weshalb die
Obergrenze für die einheitliche Geldstrafe im vorliegenden Fall
18.310,72 € beträgt.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Schuld des Täters die Grundlage
für die Bemessung der Strafe. Gemäß Abs. 2 leg. cit.
sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Bei der Bemessung der
Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen
(Abs. 3 leg. cit.).
Die Schuld der Bw. wiegt in Bezug auf die Nichtabgabe von
Abgabenerklärungen auf Grund des bereits zuvor mehrmals wider besseres
Wissen begangenen Rechtsbruches schwer. Auch der VwGH verweist im Erkenntnis
Zl. 2006/14/0047 auf die jahrelange Säumnis der Bw. bei der Abgabe von
Steuererklärungen. Die fahrlässige Handlungsweise der Bw. in Bezug auf
die ihr unterlaufenen Fehler bei der Erfassung der Provisionszahlungen der
B.GmbH lag an der Grenze zum bedingten Vorsatz.
Zu Gunsten der Bw. ist als Milderungsgrund das mittlerweile
schon langen Zurückliegen der Tathandlungen zu berücksichtigen. Als
erschwerend ist nichts zu werten (die im Erkenntnis als erschwerend
berücksichtigte Vorstrafe ist mittlerweile getilgt).
Auch wenn die Bw. derzeit eine nichtselbständige
Tätigkeit ausübt, fallen angesichts ihres Alters (Jahrgang 1956) und
der von ihr mehrmals begangenen Rechtsbrüche - so hat die Bestrafung im
Jahr 2000 die Bw. nicht von der Begehung weiterer Finanzvergehen abgehalten -
bei der Straffestsetzung spezialpräventive Aspekte stark ins
Gewicht.
Darüberhinaus soll in der Öffentlichkeit nicht
der Eindruck entstehen, die Finanzstrafbehörde sehe der jahrelangen
hartnäckigen Weigerung, den abgabenrechtlichen Verpflichtungen
nachzukommen, tatenlos zu.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten
Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der geänderten
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bw. (monatliches Einkommen nunmehr
800,00 € statt 1.000,00 €) erscheint im vorliegenden Fall
die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 2.500,00 €
als schuld- und tatangemessen. Eine weitere Reduzierung der Strafe, die ohnedies
im untersten Bereich des Strafrahmens ausgemessen wurde, kommt aus general- wie
aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in Relation zur
Verminderung der verhängten Geldstrafe auf 12 Tage herabgesetzt. Eine
weitere Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe kommt nicht in Betracht, zumal bei
deren Ausmessung der schlechten Finanzlage des Bw. keine Beachtung zu schenken
ist, weil eine Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmung
des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach der Beschuldigten
pauschale Kosten im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe
aufzuerlegen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 14.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-G/07
- Stammnummer
- 33101
- Gültig
- 14.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF