Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0047-L/07
Strafzumessungsgründe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0047-L/07vom 30.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 7 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Andreas Hartl, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Alois Winklbauer sowie die Laienbeisitzer
Mag. Elisabeth Buchinger und Mag.Martin Ruprechtsberger, beide
Kammerangestellte, als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache zu
Str.Nr.500/2005/00233-001 gegen Dobrila Zivkovic, Näherin, geb.
24. Mai 1955, 4800 Attnang-Puchheim, Marktstrasse 14/7, wegen der
Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgaben- und Monopolhehlerei
gemäß
§§ 37 Abs.1 lit.a), 38 Abs.1 lit.a) sowie 46
Abs.1 lit.a) des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der
Beschuldigten vom 11. April 2007 gegen das Straferkenntnis des
Spruchsenates beim Zollamt Linz als Organ des Zollamtes Linz vom
28. September 2006, Zl.500/90565/29/2003, nach der am 30. Mai 2007 in
Anwesenheit der Beschuldigten sowie des Amtsbeauftragten des Zollamtes Linz Wels
als Finanzstrafbehörde erster Instanz HR Mag. Erich Jungwirth sowie der
Schriftführerin Sarah Hinterreiter durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung der Beschuldigten
wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das im Übrigen
unverändert bleibende erstinstanzliche Straferkenntnis in seinem Ausspruch
über die Strafe wie folgt abgeändert wird:
Gemäß
§§
37 Abs.2, 38 und 46 Abs.2 FinStrG iVm § 21 FinStrG wird die
Geldstrafe auf
€
10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend)
und gemäß
§ 20
FinStrG die für den Fall deren Uneinbringlichkeit festgesetzte
Ersatzfreiheitsstrafe auf
4
(in Worten: vier) Wochen
herabgemildert.
Weiters wird gem. § 19
FinStrG hinsichtlich der nicht mehr sichergestellten Zigarettenmenge (§ 19
Abs.1 lit.a) FinStrG) der über die Beschuldigte verhängte (anteilige)
Wertersatz (§ 19 Abs.4 FinStrG) auf
€
7.000,00 (in Worten: Euro siebentausend)
herabgesetzt; die für den
Fall dessen Uneinbringlichkeit im angefochtenen (erstinstanzlichen) Erkenntnis
ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von
2
(in Worten: zwei) Tagen
bleibt unverändert.
Ebenso unverändert bleibt
der im erstinstanzlichen Erkenntnis enthaltene Ausspruch über den Ersatz
der (pauschal mit € 363,00 bemessenen) Kosten des Finanzstrafverfahrens
gem. § 185 FinStrG.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 28. September 2006, Zl.
500/90565/29/2003 (zu StrNr. 500/2005/00233-001), hat der Spruchsenat beim
Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bw. nach
§§ 136 f FinStrG für schuldig erkannt, im Zeitraum von
Feber 2001 bis Juli 2003 789 Stangen (= 157.800 Stück) Filterzigaretten im
Gesamtwert von € 12.214,23 mit einer Eingangsabgabenbelastung von €
26.425,43 (davon € 7.202,86 an Zoll, € 12.734,22 an Tabaksteuer und
€ 6.488,35 an Einfuhrumsatzsteuer), also Waren des Tabakmonopols mit einem
Kleinverkaufspreis nach den Tabakmonopolgesetz iHv € 22.798,49, welche
unbekannte Personen anlässlich deren Einreisen in das Zollgebiet der
Gemeinschaft unter Verletzung der Gestellungspflicht vorschriftswidrig in das
Zollgebiet verbracht hatten, vorsätzlich durch Kauf an sich gebracht zu
haben, wobei es ihr darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und dadurch die Finanzvergehen der
gewerbsmäßigen Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37
Abs.1 lit.a), 38 Abs.1 lit.a) und 46 Abs.1 lit.a) FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über sie gemäß
§§ 37 Abs.2, 38 u. 46 Abs.2 FinStrG iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 15.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Wochen ausgesprochen. Weiters wurden gem. § 37
Abs.2 iVm § 17 Abs.4 FinStrG die am 25.7.2003 und am 28.7.2003 in Attnang-
Puchheim beschlagnahmten 52 Stangen (= 10.400 Stück) Filterzigaretten
für verfallen erklärt. Gem. § 19 FinStrG wurde hinsichtlich der
nicht mehr sichergestellten Zigarettenmenge (737 Stangen) über die Bw eine
Wertersatzstrafe in Höhe von € 10.000,00 und für deren Fall deren
Uneinbringlichkeit gem. § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen
festgesetzt. Ferner wurden die Kosten des Strafverfahrens gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a) FinStrG pauschal mit € 363,00
bestimmt.
Den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses des
Spruchsenates ist zu entnehmen, dass die seit 1974 in Österreich lebende
verheiratete Bw seit 9 Jahren bei der Fa. Wozabal in Lenzing als Näherin
beschäftigt gewesen ist, wo sie monatlich ca. € 750,00 netto verdient
hat. Auf Grund des Kaufs eines Einfamilienhauses i.J.1999, dessen
Vierteleigentümerin sie gewesen ist, hatte sie monatliche
Darlehensrückzahlungsraten von € 270,00 zu leisten. Im Zeitraum von
Feber 2001 bis Juli 2003 kaufte die Bw in Österreich insgesamt 789 Stangen
Filterzigaretten verschiedener Marken im Gesamtwert von € 12.214,23 an,
obwohl sie wusste, dass diese Zigaretten von (im durchgeführten Verfahren
unbekannt gebliebenen) Personen anlässlich deren Einreisen über
ebenfalls der Zollbehörde nicht bekannt gewordene Zollämter entgegen
der Bestimmung des Art.40 Zollkodex, sohin vorschriftswidrig in das Gebiet der
Gemeinschaft verbracht worden waren. Dabei kam es der Bw auch darauf an, sich
durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu
verschaffen, was ihr insofern auch gelang, als sie laut ihrer Aussage €
3,00 pro Stange auf ihren Einkaufspreis aufschlug. Anlässlich ihrer
niederschriftlichen Einvernahme am 25.7.2003 gestand die Bw den
regelmäßigen Verkauf ausländischer (eingeschmuggelter)
Filterzigaretten an ihre Arbeitskollegen bei der Fa. Wozabal seit ungefähr
2 Jahren ein. Die im erstinstanzlichen Erkenntis festgestellte Gesamtmenge an
von der Bw übernommenen und weiterverkauften Zigaretten wurde dabei auf
Grund der Aussagen deren Abnehmer vom Zollamt Linz rechnerisch ermittelt. Die
Feststellung der gewerbsmäßigen Begehung im erstinstanzlichen
Erkenntnis stützte sich auf die Tatwiederholung sowie auf den Umstand, dass
die Bw die angekauften Zigaretten gewinnbringend
weiterveräußerte.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat, ausgehend vom
Strafrahmen von € 102.000.-für die Geldstrafe bzw. € 22.800.-
für den (auf alle Beteiligten aufzuteilenden) Wertersatz, als mildernd das
Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend wurde
laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28.9.2006 die
Gewerbsmäßigkeit gewertet, in der schriftlichen Ausfertigung des
Straferkenntnisses wurde diesbezüglich hingegen kein Umstand mehr
angeführt. Insgesamt erscheine, so die Begründungsausführungen
des Straferkenntnisses, die mit rund 15% des Strafrahmens ausgemessene
Geldstrafe als tat- und schuldangemessen. Bezüglich der Wertersatzstrafe
sei zwischen den Abnehmern und der Beschuldigten der Betrag so aufgeteilt
worden, dass (abgerundet) ein Wertersatz von € 10.000.- für die
Beschuldigte errechnet worden sei. Die Kostenentscheidung gründe sich auf
§ 185 Abs.1 lit.a) FinStrG, wonach der Bestrafte einen
Pauschalkostenbeitrag von 10% der verhängten Geldstrafe, höchstens
aber € 363.-, zu leisten habe.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung der Beschuldigten vom 11. April 2007, worin sie im Wesentlichen
Folgendes vorbrachte:
Das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen bestreite sie
nicht, jedoch ersuche sie um "Herabsetzung der Strafhöhe", und zwar aus
folgenden Gründen: Sie habe von ihrem monatlichen Nettoeinkommen von €
978.- ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und sei darüber hinaus auch
für ihre in Serbien lebende Mutter unterhaltspflichtig, welche über
kein eigenes Einkommen verfüge und die sie monatlich mit € 100.-
finanziell unterstütze. Außerdem befinde sich ihr Ehegatte seit
über 2 Monaten im Krankenstand; er werde voraussichtlich gekündigt
werden; seine Arbeitsfähigkeit sei überhaupt in Frage gestellt,
wodurch sich das Haushaltseinkommen stark reduziere. Ihr Einfamilienhaus
hätte sie verkaufen müssen, weil sie sich die Kreditraten nicht mehr
leisten habe können; es sei diesbezüglich sogar noch eine Restschuld
ausständig. Weiters leiste sie zur Abstattung der mit dem
gegenständlichen Finanzstrafverfahren im Zusammenhang stehenden
Eingangsabgabenschuld (zu Zl.500/22201/40/2003) auf das Abgabenkonto Nr.015-4695
des Zollamtes Linz seit 2004 monatliche Raten iHv € 150.- und darüber
hinaus fallweise -je nach Möglichkeit- zusätzliche Rückzahlungen,
sodass sich die ursprüngliche Abgabenschuld von € 28.649,69
mittlerweile auf € 4.220,64 reduziert habe. Sollte sie die
Ersatzfreiheitsstrafe antreten müssen, würde sie wahrscheinlich ihre
derzeitige Arbeit verlieren und würde wegen ihres Alters voraussichtlich
nur sehr schwer wieder eine neue Arbeitsstelle finden. Da sie um
Wiedergutmachung redlich bemüht sei, ersuche sie aus den dargelegten
wirtschaftlichen und sozialen Gründen um Herabsetzung der Strafe.
Als Beweismittel zu ihrem Vorbringen legte die Bw eine
Lohnabrechnung der Fa. Plaspack Netze GmbH vom März 2007 vor, aus dem ein
Netto-Monatslohn von € 978,26 hervorgeht.
Vom Amtsbeauftragten des Zollamtes Linz Wels als
Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde gegen das Straferkenntnis des
Spruchsenates im Übrigen keine Berufung eingebracht.
In der am 30.5.2007 stattgefundenen mündlichen
Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz bestätigte die Bw im Wesentlichen ihre bisherigen (in der
schriftlichen Berufungseingabe vom 11.4.2007 bereits enthaltenen) Angaben zu
ihren derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen: Sie
verdiene 14 mal im Jahr ca. € 970.- (netto) im Monat. Zwar sei sie nicht
(mehr) für Kinder sorgepflichtig, jedoch sei ihr Ehegatte krank und
künftig auch beschäftigungslos. Sie müsse von ihren
Lohneinkünften neben der Bestreitung des Lebensunterhaltes
einschließlich der Wohnungsmiete (samt Betriebskosten) iHv ca. €
400.- auch noch ihre zuckerkranke und einkommenslose Mutter in Serbien mit einem
monatlichen Betrag von € 100.- bis 150.- finanziell unterstützen. Dazu
kämen noch Rückzahlungsraten von monatlich € 300.- aus einem
(damals zwecks Kauf eines inzwischen wieder veräußerten
Einfamilienhauses) aufgenommenen Kredit sowie die monatliche Zahlung von €
150.- an das Zollamt Linz (zur Abstattung der aushaftenden
Eingangsabgabenschuld).
Bezüglich diese aushaftende Abgabenschuld stellte der
Amtsbeauftragte inder mündlichen Verhandlung am 30.5.2007 (mit Hinweis auf
die dem Unabhängigen Finanzsenat dabei vorgelegte orschriftliche
Stellungnahme der Zollkasse des Zollamtes Linz Wels vom 30.5.2007) klar, dass
sich der im Abgabenbescheid des Zollamtes Linz ausgewiesene Abgabenbetrag von
€ 28.382,00 auf 4 Gesamtschuldner "aufteile": Allerdings habe die Bw durch
ihre regelmäßigen monatlichen Ratenzahlungen von € 150,00 selber
bisher insgesamt € 11.709,04 entrichtet, sodass derzeit nur noch €
3.730,59 aushafteten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das gegenständliche Rechtsmittel der Beschuldigten
richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe, also gegen die
Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe sowie gegen den festgesetzten
Wertersatz.
Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht
deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH 15.5.1986, 84/16/029).
Erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil
lediglich vom Beschuldigten gegen die Strafhöhe berufen wurde), steht
für die Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im
erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebene Tat begangen wurde. Der
Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung von den in der Tatumschreibung
genannten Verkürzungsbeträgen (strafbestimmenden Wertbeträgen)
auszugehen (VwGH 29.6.1999, 98/14/0177). Es hindert den Berufungssenat aber
nicht, im Falle einer erforderlichen Reduzierung der Geldstrafe von Amts wegen
auch die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen, insoweit die
Argumente für die Herabsetzung der Geldstrafe auch für die
Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe sprechen, da andernfalls der
Substitutionscharakter einer Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur
primären Geldstrafe außer Acht gelassen werden würde. Gem.
§ 20 Abs.1 FinStrG tritt ja im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe an deren Stelle und ist gleichsam die
Ersatzfreiheitsstrafe lediglich eine umgewandelte Form der dem Täter auf
Grund seines Fehlverhaltens auferlegten Sanktion. Insoweit kann also eine
Teilrechtskraft nicht vorliegen.
Zur Strafbemessung selbst ist auszuführen:
Gem. § 37 Abs.2 FinStrG wird mit einer Geldstrafe bis
zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages an ....Eingangsabgaben.... geahndet,
die auf die verhehlten Sachen.... entfallen. Gem. § 38 Abs.1 lit.a) FinStrG
ist mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst
die Geldstrafe richtet, zu bestrafen, wer.... eine Abgabenhehlerei nach §
37 Abs.1 begeht.
Deshalb beträgt, ausgehend vom erwiesenen
Verkürzungsbetrag (Eingangsabgaben als strafbestimmender Wertbetrag) von
€ 26.425,43, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte
höchstmögliche Geldstrafe € 79.276,29.
Gem. § 46 Abs.2 FinStrG wird Monopolhehlerei mit einer
Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs.2) geahndet.
Als Bemessungsgrundlage steht im vorliegenden Fall gem. § 44 Abs.2 lit.c)
FinStrG der nach § 9 Tabakmonopolgesetz ermittelte Kleinverkaufspreis von
€ 22.798,49 fest.
Hat jemand durch eine Tat .....mehrere
Finanzvergehen....verschiedener Art begangen und wird über diese
Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe zu
erkennen.....Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von
Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe
dieser Strafdrohungen maßgebend (§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG).
Da dies im gegenständlichen Fall zutrifft (die Bw hat
durch die käufliche Übernahme eingeschmuggelter Zigaretten sowohl
Abgabenhehlerei als auch Monopolhehlerei begangen, wobei die Strafdrohung bei
beiden genannten Finanzvergehen von Wertbeträgen abhängt), ist die
einheitliche Geldstrafe aus der Summe dieser beiden Strafdrohungen (€
79.276,29, € 22.798,49), ausgehend von der daraus errechneten
möglichen Höchststrafe von € 102.074,78, zu bemessen.
Gem. § 23 Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die
Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Gem. Abs.2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der
Strafe weiters die Erschwerungs -und Milderungsgründe gegeneinander
abzuwägen und sind auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Gem. § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des
Steuerreformgesetzes 2005, BGBl.I 2004/57, ist bei Finanzvergehen, deren
Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe
mit einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe
unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe
vorliegen.
Der Umstand, dass der Finanzstraftäter auf Grund
seiner Einkommens -und Vermögensverhältnisse die Geldstrafe
möglicherweise nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit
entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine
solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH
6.12.1965, 925/65, u.v. 5.9.1985, 85/16/0044).
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe
auszumessen ist, beträgt, wie oben bereits dargestellt, € 102.074,78.
Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe und die sonstigen zu
beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen, wäre etwa eine
Geldstrafe von rund € 50.000.- zu verhängen gewesen.
Für die Bw sprechen jedoch mildernde Umstände,
nämlich ihr umfassendes Geständnis, die von ihr zum Großteil
bereits bewerkstelligte Schadensgutmachung, ihre Unbescholtenheit sowie der
zwischenzeitig erfolgte Zeitablauf (von 4 bis 6 Jahren) seit Begehung ihrer
Straftaten.
Als erschwerend wirkt sich kein Umstand aus. (Laut dem
Unabhängigen Finanzsenat vorliegender Niederschrift gem. § 135 FinStrG
über den Verlauf der am 28.9.2006 stattgefundenen mündlichen
Verhandlung hat der Spruchsenat als Organ des Zollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz bei der Strafzumessung offenbar auch als
Erschwerungsgrund die Gewerbsmäßigkeit ins Kalkül gezogen. Eine
derartige Vorgehensweise war jedoch wegen des im § 23 Abs.2 FinStrG
normierten "Doppelverwertungsverbotes", wonach die Wertung von Umständen
als erschwerend, die bereits die anzuwendende Strafdrohung mitbestimmen,
ausgeschlossen ist, unzulässig, weil bei Errechnung des Gesamtstrafrahmens
die gewerbsmäßige Begehung der Abgabenhehlerei durch die Bw im
vorliegenden Fall durch die Verdreifachung des Verkürzungsbetrages ohnehin
bereits entsprechend berücksichtigt worden ist.)
Insgesamt erscheint somit im vorliegenden Fall eine
Geldstrafe von rund 10% des Strafrahmens als tat- und schuldangemessen, war doch
bei der Ausmessung der Geldstrafe gegenständlichenfalls besonders auf die
sich einerseits aus dem geringen Monatseinkommen der Bw bei deren gleichzeitiger
(faktischer) Vermögenslosigkeit und andererseits aus deren
Unterhaltsverpflichtungen ihrem Ehegatten sowie ihrer mittellosen Mutter
gegenüber ergebenden äußerst angespannte wirtschaftliche
Situation der Bw, welche durch die notwendigen Lebenhaltungskosten samt
Wohnungsmiete), die Abstattung von Bankschulden sowie ihre seit 2004 laufende
Ratenzahlungsverpflichtung gegenüber dem Zollamt Linz (als
Abgabenbehörde) noch verschärft werden, Bedacht zu nehmen. Dass die Bw
trotz ihres geringen Einkommens und den diesem gegenüberstehenden
rechtlichen bzw. ethischen Obliegenheiten ihrer Ratenzahlungsverpflichtung der
Zollbehörde gegenüber stets nachgekommen ist und sich damit um eine
Schadensgutmachung redlich bemüht hat, ist ihr in diesem Zusammenhang
jedenfalls zugute zu halten.
Eine noch weitergehende Reduzierung der Geldstrafe ist
aber- trotz der momentan bestehenden (und sich voraussichtlich auch in
absehbarer Zukunft nicht wesentlich ändernder) wirtschaftlichen Zwangslage
der Bw- ausgeschlossen, und zwar zum einen im Hinblick auf die Tatsache, dass
die Bw aus ihrem immerhin zweieinhalb Jahre andauernden regen Handel mit
geschmuggelten Zigaretten einen Reingewinn von über € 2.200.-erzielt
hat, und zum anderen aus Gründen der Spezial- und
Generalprävention.
Obige Überlegungen gelten im übrigen auch
für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei nach ständiger
Spruchpraxis für ungefähr 2.000.- bis 3.000.- an Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche zu verhängen wäre. In diesem
Zusammenhang ist anzumerken, dass der Umstand einer schlechten Finanzlage bei
der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Acht zu lassen ist, weil ja
eine solche gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
vorzuschreiben ist.
Zum festgesetzten Wertersatz wird bemerkt:
Gem. § 19 Abs.1 lit.a) FinStrG ist statt auf Verfall
auf die Strafe des Wertersatzes (in Höhe des gemeinen Wertes, den die dem
Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des
Finanzvergehens hatten; § 19 Abs.3 FinStrG) zu erkennen, wenn im Zeitpunkt
der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre, wobei
dieser allen Personen, die als Täter, andere an der Tat Beteiligte oder
Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall
unterliegenden Gegenstände begangen haben, unter Heranziehung der
Grundsätze der Strafzumessung (§ 19 Abs.6 iVm § 23 FinStrG)
anteilsmäßig aufzuerlegen ist (§ 19 Abs.4 FinStrG).
Im vorliegenden Fall hat der Unabhängige Finanzsenat-
in Abweichung zu den diesbezüglichen Erwägungen des Erstsenates,
welcher den insgesamt ermittelten Wertersatz von € 21.133,49 (im
angefochtenen Straferkenntnis offenbar irrtümlich mit € 22.798,49
beziffert) lediglich zwischen der Beschuldigten und deren Abnehmern aufgeteilt
hat und so zu einer (abgerundeten) Wertersatzstrafe von € 10.000.-
gelangte- erwogen, dass der (oben bereits erwähnte) Gesamtbetrag von €
21.133,49 zu gleichen Teilen auf die (im abgeführten Finanzstrafverfahren
allerdings unbekannt gebliebenen) Schmuggler (quasi als "Lieferanten" der
inkriminierten Zigaretten), ferner auf die (quasi als "Zwischenhändlerin"
fungierende) Bw und schließlich auf deren (der Finanzstrafbehörde
namentlich bekannte) Abnehmer (quasi als "Endverbraucher" der inkriminierten
Zigaretten) aufzuteilen ist, und hat demzufolge den (gem. § 19 Abs.4
FinStrG) auf die Bw entfallenden "Anteil" an der zu verhängenden
Wertersatzstrafe mit (abgerundet) € 7.000,00 bemessen. Die hiefür gem.
§ 20 FinStrG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe hat der Unabhängige
Finanzsenat- unter Bedachtnahme auf das im § 161 Abs.3 FinStrG normierte
"Verböserungsverbot"- mit zwei Tagen (und damit ohnehin sehr gering
bemessen) unverändert gelassen.
Ebenfalls vom Erstsenat war dessen Festsetzung der
Verfahrenskosten -als der Bestimmung des § 185 Abs.1 lit.a) FinStrG
entsprechend- in der ausgesprochenen Höhe zu übernehmen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 30.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeldstrafeWertersatzstrafeStrafzumessungsgründeMilderungs- und Erschwerungsgründewirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0047-L/07
- Stammnummer
- 29892
- Gültig
- 30.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF