Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0028-I/05
Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages und Strafzumessungsgründe strittig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0028-I/05vom 30.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Setzt die Rechtsmittelbehörde die Geldstrafe nicht nur aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters herab, so hat sie auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.
§ 20 FinStrG ist nicht zu entnehmen, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe nach Tagen zu bemessen wäre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bw., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 6. September 2005 gegen das
Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck vom 19. August 2005,
SN X,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird
teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Schuldspruch dahingehend
abgeändert, dass der Verkürzungsbetrag betreffend den Zeitraum
01-12/2002 auf den Betrag von € 445,44 reduziert wird, sohin der
gesamte Betrag an verkürzter Umsatzsteuer € 2.032,55
beträgt, weshalb in Neubemessung der Geldstrafe nunmehr gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG eine solche von € 800,00 (Euro achthundert) ausgesprochen und
gemäß
§ 20 FinStrG die Ersatzfreiheitsstrafe mit einem
Tag und zwanzig Stunden festgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens werden
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit
€ 80,00 bemessen.
II. Im Übrigen bleibt der
Spruch des angefochtenen Bescheides unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 19. August 2005, SN X, hat das
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Berufungswerber nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für 01-12/2002, 02-12/2003 und
01-08/2004 in Höhe von € 2.587,11 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 (iVm. § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG
eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 verhängt und für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 100,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte (als
"Einspruch zum Strafausmaß" bezeichnete) Berufung des Beschuldigten vom
6. September 2005, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der Berufungswerber habe drei Unterhaltspflichten im
monatlichen Ausmaß von € 797,00. Er befinde sich derzeit in
einer Schuldenregulierung mit zwei offenen Quoten. Mildernd sei hoffentlich auch
sein Eingeständnis zur Schuld. Derzeit laufe ein Wiederaufnahmeverfahren im
Finanzamt Innsbruck für den Veranlagungszeitraum 2002, das auch den
strafbestimmenden Wertbetrag deutlich mindern werde. Er ersuche daher, das
Strafausmaß aus diesen Gründen neu zu berechnen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Soweit sich die gegenständliche Berufung gegen die
Höhe des der Strafzumessung zugrunde gelegten strafbestimmenden
Wertbetrages für 2002 richtet, ist dazu Folgendes
festzuhalten:
Der Berufungswerber hat für 01-12/2002 keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet. Ebenso hat er keine Jahressteuererklärung für 2002
eingereicht. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die
Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für 2002 gemäß
§ 184 BAO geschätzt und die Umsatzsteuer für 2002 mit
Bescheid vom 25. Oktober 2004 mit € 7.200,00 festgesetzt. Die
gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat das Finanzamt Innsbruck als
verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Im Finanzstrafverfahren hat das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bemessungsgrundlagen für die
Umsatzsteuer 01-12/2002 eigenständig geschätzt und die Umsatzsteuer
für 01-12/2002 mit € 1.000,00 ermittelt. Dieser Betrag wurde dem
erstinstanzlichen Erkenntnis als strafbestimmender Wertbetrag für
01-12/2002 zugrunde gelegt.
Die Einsichtnahme in den Veranlagungsakt des
Berufungswerbers, StNr. Y, durch die Berufungsbehörde ergab, dass er
- zugleich mit einer mit 10. August 2005 datierten Erklärung
gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 - eine "Einnahmen
Ausgaben Rechnung 2002" eingebracht hat. Diese ist, wie aus einem dort
angebrachten Vermerk hervorgeht, am 16. August 2005 bei dem für den
Berufungswerber zuständigen BV-Team eingelangt und wurde von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz bei der Ermittlung des strafbestimmenden
Wertbetrages offensichtlich nicht berücksichtigt. Aus dieser "Einnahmen
Ausgaben Rechnung 2002" ergibt sich für den Zeitraum 01-12/2002 eine
Umsatzsteuerzahllast von € 445,44.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache
nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen
angenommen werden. Der Berufungswerber hat durch die Einreichung der "Einnahmen
Ausgaben Rechnung 2002" konkrete Angaben gemacht, die geeignet sind, die
Richtigkeit der Schätzung - der naturgemäß eine gewisse
Ungenauigkeit immanent ist - in Zweifel zu ziehen. Daher ist im Zweifel
zugunsten des Beschuldigten den in der "Einnahmen Ausgaben Rechnung 2002"
gemachten Angaben der Vorzug vor dem Schätzungsergebnis zu geben. Der
strafbestimmende Wertbetrag für 01-12/2002 ist demnach auf
€ 445,44 herabzusetzen, sodass der Verkürzungsbetrag insgesamt
€ 2.032,55 beträgt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld
des Täters. Erschwernis- und Milderungsgründe sind, soweit sie nicht
schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen
gelten die §§ 32 bis 35 StGB (§ 23
FinStrG).
Maßgebend für die Bemessung der Strafe ist somit
einerseits der Schuldgehalt der Tat, also der Vorwurf, der dem Beschuldigten
wegen der Tat gemacht wird, und andererseits deren Unrechtsgehalt, d.h. die
Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung. Die Strafe muss schuld-
und tatangemessen sein. Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind
bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5, 1. Satz
FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen
des Verkürzungsbetrages geahndet. Der Strafrahmen beläuft sich demnach
auf € 4.065,10.
Als Erschwernisgrund hat die Vorinstanz zutreffenderweise
das deliktische Verhalten über einen längeren Zeitraum sowie die
Vorstrafe (Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 27. Juli 2000, SN Z, wegen
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) festgestellt, wobei im
Zusammenhang mit dem vorangegangenen Strafverfahren anzumerken ist, dass der
Berufungswerber offenbar noch vor dem Vollzug der daraus resultierenden
Finanzstrafe - die Ersatzfreiheitsstrafe wurde vom 12. Dezember 2002
bis 21. Dezember 2002 und somit nach der ersten der nunmehr angelasteten
Tathandlungen vollzogen - erneut mit den hier gegenständlichen Taten
straffällig geworden ist. Als mildernd hat die Vorinstanz nichts
festgestellt; allerdings hat der Berufungswerber in seinem an die Vorinstanz
gerichteten Schreiben vom 10. Juni 2004 sein Fehlverhalten eingestanden und
nur die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages bestritten, sodass dem
Grunde nach von einer geständigen Verantwortung des Berufungswerbers
auszugehen ist.
Unter Berücksichtigung des herabgesetzten
strafbestimmenden Wertbetrages sowie der dargestellten
Strafzumessungsgründe erscheint der Berufungsbehörde eine Geldstrafe
in Höhe von € 800,00 auch im Hinblick die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters als ausreichend und angemessen, um die Strafzwecke zu erfüllen.
Auch wenn der Berufungswerber in der Berufung auf seine angespannte
wirtschaftliche Situation verweist, kommt eine weitere Reduzierung der Strafe
insbesondere im Hinblick auf die zu beachtenden Strafzwecke der General- und
Spezialprävention nicht in Betracht, wobei der Spezialprävention im
vorliegenden Fall aufgrund des bereits einmal erfolgten Rückfalls des
Berufungswerbers erhöhte Bedeutung zukommt.
Setzt die Rechtsmittelbehörde die Geldstrafe nicht nur
aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Täters herab, so hat sie auch die
Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen (vgl. VwGH 27.9.1988, 87/08/0026), wobei
diesbezüglich der Umstand der schwierigen finanziellen Situation des
Berufungswerbers ohne Relevanz verbleibt, weil eine Ersatzfreiheitsstrafe ja
gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vorzuschreiben
ist. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe ist daher eine
Ersatzfreiheitsstrafe in Dauer von einem Tag und zwanzig Stunden angemessen,
wobei zu bemerken ist, dass § 20 FinStrG nicht zu entnehmen ist, dass
eine Ersatzfreiheitsstrafe nach Tagen zu bemessen wäre (OGH 7.5.2002, 14 Os
27/02).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 30. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-I/05
- Stammnummer
- 18808
- Gültig
- 30.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF