Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0114-W/04
Bemessung der Geld- und der Ersatzfreiheitsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0114-W/04vom 15.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 8 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Leopold Lenitz, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Lovranich sowie die Laienbeisitzer
Dagmar Deutsch und Hermann Wagner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., wegen der Finanzvergehen der Abgaben- und
Monopolhehlerei gemäß
§§ 37 Abs 1 lit. a, 46 Abs.1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
6. September 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt
Wien vom 13. Mai 2004, Zahl 91.720/2001-Str.IV/Kol, Spr.Sen.L.Nr. 25/2004,
nach der am 15. November 2004 in Anwesenheit der Beschuldigten und des
Amtsbeauftragten ORat Dr. Teibinger sowie der Schriftführerin Diana
Engelmaier durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe wie folgt abgeändert:: Gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Tagen
festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Spruchsenat beim Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz erkannte die Berufungswerberin (Bw.) am
13. Mai 2004 zur Zahl 91.710/2001-Str.IV/Kol, SN 2001/01331-001,
Spr.Sen.L.Nr. 25/2004, der Finanzvergehen der Abgaben- und Monopolhehlerei gem.
§§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG
für schuldig. Sie hat in Wien vom Juli 2001 bis zum 1. Oktober 2001 in
bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit ihrem Ehegatten insgesamt 160.000
Stück Zigaretten, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols waren und
hinsichtlich derer zuvor die Finanzvergehen des Schmuggels und des
vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols von unbekannt
gebliebenen Tätern begangen worden waren, in Kenntnis dieser Herkunft von
unbekannt gebliebenen Personen gekauft. Die Summe der Eingangsabgaben belief
sich auf € 22.821,09, davon Zoll € 5.120,09,
Einfuhrumsatzsteuer € 5.284,31 und Tabaksteuer € 12.416,08;
die Bemessungsgrundlage nach § 44 FinStrG belief sich auf
€ 22.281,05. Die Bw. erhielt eine Geldstrafe in der Höhe
von€ 3.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage.
Gemäß
§§ 17, 37 und 46 wurde auf
Verfall der beschlagnahmten Zigaretten in der Menge von 105.180 Stück
erkannt.
Schließlich setzte der Spruchsenat gem.
§ 185 FinStrG die Verfahrenskosten mit € 300 fest.
Dagegen erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung, worin
sie ausführt:
"Da ich nicht im Stande bin, die Strafe zu bezahlen, auch
nicht in Raten, weil mein Mann die vorige Strafe in Raten abzahlt (2x monatl. a
EUR 72,67 und 1x EUR 35,--, da sind insgesamt noch EUR 35.008,12
offen), haben auch privat viele Schulden, und sehr viele monatl. Ausgaben (Miete
EUR 394,67, Strom/Heizung EUR 224,40 etc, 2 Kinder), bitte ich Sie mir
die gesamte Strafe EUR 3.000,- zu erlassen, da ich nervenkrank bin und das
Absitzen im Gefängnis für mich eine schwere nervliche Belastung
wäre und ich dann mit Sicherheit durch das Absitzen wieder akut nervenkrank
werde, und dadurch meine Arbeit verlieren würde und dann unsere finanzielle
Lage noch schlechter wäre.
Wenn dies nicht möglich ist, dann werde ich
natürlich die Strafe absitzen, da wir ja finanziell wie oben erwähnt
nicht in der Lage sind dies zu bezahlen. In diesem Fall würde ich Sie
bitten, daß ich die Strafe wie folgt absitzen darf (wegen Arbeit): Ich
könnte Anfang November absitzen, da ich nur zu diesem Zeitpunkt Urlaub
bekommen kann."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung
nicht gegen den Schuldspruch sondern gegen die Strafzumessung des Erkenntnisses
des Spruchsenates richtet.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind bei Bemessung
der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon
die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im übrigen gelten
die §§ 32-35 StGB sinngemäß.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind bei Bemessung
der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 37 Abs. 2 FinStrG wird
die Abgabenhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangsabgaben geahndet,
die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in den verhehlten
Erzeugnissen enthalten sind, entfallen. Neben der Geldstrafe ist nach
Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.
Gemäß
§ 46 Abs. 2 FinStrG wird
die Monopolhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der
Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2) geahndet. Auf Verfall ist nach
Maßgabe des § 17 zu erkennen.
Wird gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für
den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
festzusetzen.
Der Strafrahmen, der sich aus der Anwendung der
gesetzlichen Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1, 37 Abs. 2
und 46 Abs. 2 FinStrG ergibt, lässt sich wie folgt berechnen:
|
Zoll
|
€
|
5.120,09
|
|
EUSt
|
€
|
5.284,91
|
|
TS
|
€
|
12.416,08
|
|
Summe
|
€
|
22.821,08
|
x 2
|
|
€
|
45.642,16
|
|
Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 lit. c
FinStrG
|
€
|
22.821,05
|
|
Gesamtbetrag
|
€
|
68.463,21
|
Der Strafrahmen lässt sich sohin im Sinne des
§ 21 FinstrG mit € 68.463,21 begrenzen.
Als Schuldform kann für die als Mittäterin ihres
Ehegatten bestrafte Bw. direkter Vorsatz konstatiert werden, doch ist dabei nach
Ansicht des Senates allerdings zu beachten, dass sie die Taten unter der starken
Einwirkung ihres Ehegatten begangen hat. Dies ist nicht nur als - unten zu
behandelnder - Milderungsgrund zu werten, sondern es setzen diese
persönlichen Umstände der Bw. auch ihre persönliche
Verantwortlichkeit bei ihrer Willensbildung in der Sache herab und schwächt
damit jedenfalls den Schuldvorwurf ab.
Als Milderungsgrund nahm der Spruchsenat beim Zollamt Wien
zu Recht die bisherige Unbescholtenheit der Bw., das umfassende Geständnis
und den Umstand an, dass sie die Tat unter der Einwirkung des Ehegatten begangen
hat bzw. nahm zu Recht keinen erschwerenden Umstand an.
Bei der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse
und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bw. hat, ist zunächst
von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 600,-- auszugehen.
Weiters ist hier die von ihr vorgebrachte Nervenerkrankung
zu berücksichtigen. Der Senat konnte sich im Rahmen der mündlichen
Verhandlung ein Bild darüber machen, dass sich die Bw. zu diesem Zeitpunkt
in einer labilen psychischen Verfassung befand und sehr bedrückt wirkte.
Dazu kommt, dass im Haushalt der Bw. neben ihrem Gatten auch noch die beiden
gemeinsamen Kinder im Alter von 16 und 19 Jahren leben. Der 16-jährige Sohn
geht noch zur Schule, die 19-jährige Tochter arbeitet bereits als
Bürokauffrau und verdient offensichtlich schon selber. Der Ehegatte der Bw.
der monatlich ca. € 1.000 verdient bezahlt seine Geldstrafen und
Abgabenschulden beim Zollamt Wien in der Höhe von ca. € 35.000,--
in monatlichen Raten von insgesamt € 180,-- und ist nach seinen
Angaben auch privat verschuldet.
Auf Grund dieser insgesamt schwierigen finanziellen
Situation der Bw. bzw. auch der gesamten Familie in Verbindung mit den genannten
Milderungsgründen ist die Geldstrafe gegen die Bw. zu Recht im
äußerst unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt worden und es
ist zu Recht von der Festsetzung einer Wertersatzstrafe Abstand genommen worden.
Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe sind
ebenfalls die Bestimmungen des § 23 FinStrG über die
Strafbemessung zu beachten. Da bei der Einkommens- und Vermögenssituation
der Bw. die Gefahr der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe sehr konkret ist,
war diese Ersatzfreiheitsstrafe vor allem im Hinblick auf das geringe
Ausmaß der Schuld der Bw. auf drei Tage herabzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0114-W/04
- Stammnummer
- 12873
- Gültig
- 15.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF