Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0018-I/08
Verwarnung nach vorsätzlich nicht entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben iHv € 23.000,00?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0018-I/08vom 11.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Mag. Peter Maurer sowie die Laienbeisitzer Mag.
Thomas Karner und Dr. Alfred Wurzer als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen B, wegen Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch
Dr. Winkler & Partner Wirtschaftstreuhand KEG, vom 21. März
2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als
Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
13. September 2007, StrNr. 081/2005/00000-001, nach der am
21. November 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten HR
Dr. Werner Kraus sowie der Schriftführerin Angelika Ganser
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung des
Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte
erstinstanzliche Entscheidung in ihrem Straf- und Kostenausspruch dahingehend
abgeändert, dass die gemäß
§ 49 Abs. 2 iVm
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe auf
€ 1.200,00
(in Worten: Euro eintausendzweihundert)
und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe
auf
sechzig
Stunden
abgemildert sowie die
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
vorzuschreibenden pauschalen Verfahrenskosten auf
€ 120,00
verringert werden.
II. Im Übrigen wird
die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
13. September 2007, StrNr. 081/2005/00000-001, hat der
Spruchsenat I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber der
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er als verantwortlicher Unternehmer im Bereich
des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich für 2003 und 2004
Lohnsteuern in Höhe von € 16.020,03 und Dienstgeberbeiträge
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von
€ 6.985,11 nicht entrichtet hat (und der Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge auch nicht bekannt
gegeben hat).
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§ 49 Abs. 2 iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 1.400,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 140,00 bestimmt.
In der gegebenen Aktenlage ist
in Nachvollziehung der Feststellungen des Erstsenates zu entnehmen, dass der
finanzstrafrechtlich bislang unbescholtene Beschuldigte seit 1995 als Baumeister
unternehmerisch tätig war. Am 27. Jänner 2005 wurde der Konkurs
über sein Unternehmen eröffnet.
Bei einer
Lohnsteuerprüfung zu AB-Nr. 400016/05 wurden Abfuhrdifferenzen an
Lohnsteuer für 2003 in Höhe vom € 1.053,08 und für 2004
in Höhe von € 14.966,95 sowie an Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 2003 in Höhe von
€ 802,72 und für 2004 in Höhe von € 6.182,39
festgestellt.
Der Berufungswerber war
für die Einhaltung der abgabenrechtliche Bestimmungen auch im Zusammenhang
mit den Lohnabgaben verantwortlich und hat sich durch die nicht
ordnungsgemäße Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben einen
ungerechtfertigten Steuervorteil verschaffen wollen.
Bei der Strafzumessung wurde
als erschwerend der lange Deliktzeitraum, als mildernd die Unbescholtenheit des
Berufungswerbers berücksichtigt.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
21. März 2008, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der Berufungswerber habe
aufgrund massiver Zahlungsschwierigkeiten, welche schlussendlich in einem
Konkursverfahren geendet hätten, Abgaben nur mehr teilweise entrichtet.
Aufgrund der massiven Zahlungsschwierigkeiten sei ihm nicht möglich
gewesen, sämtliche Beträge zur Gänze zu entrichten.
Von einer vorsätzlichen
Nichtentrichtung könne nicht gesprochen werden, weil der Berufungswerber,
sobald finanzielle Mittel vorhanden gewesen seien, auch wiederum Zahlungen an
das Finanzamt geleistet habe.
Es werde um Stattgabe der
Berufung und Festsetzung einer Verwarnung ersucht.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Aus der
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom
13. September 2007 und den ergänzenden Angaben des Berufungswerbers in
der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat vom 11. November
2008 ergibt sich, dass der Berufungswerber seit 2005 gewerberechtlicher
Geschäftsführer der Fa. X-GmbH ist und nunmehr € 2.000,00
netto pro Monat 14mal jährlich verdient.
Er ist verheiratet, aber
getrennt lebend und zahlt für seine zwei Kinder im Alter von 7 und 10
Jahren monatlich € 700,00 an Unterhalt. Die Kinder leben bei der
Ehegattin, welche über ein eigenes Einkommen verfügt.
Seine Mietkosten belaufen sich
auf € 480,00 monatlich. Er hat selbst kein Fahrzeug und kann ein
Firmenauto ausschließlich für Firmenzwecke nützen. Er hat
Schulden von rund € 1,100.000,00 aus seiner selbständigen
Tätigkeit. Bis zum Mai 2013 läuft noch ein Abschöpfungsverfahren
in Höhe von € 477,00, 14mal im Jahr.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
In der
Berufungsschrift wird beantragt, dem Berufungswerber [gemeint: anstelle der
festgesetzten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe] eine Verwarnung zu erteilen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist daher allein die Frage der Strafbemessung
bzw. der Erteilung einer Verwarnung an Stelle der verhängten Geld- bzw.
Ersatzfreiheitsstrafe.
Hinsichtlich des Ausspruches
der Schuld ist somit Teilrechtskraft eingetreten:
Erwächst der Schuldspruch
der Finanzstrafbehörde erster Instanz mangels Bekämpfung in (Teil-)
Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens; die
Rechtsmittelbehörde ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung
oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der
Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters
geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich
gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu
erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen
abzuhalten.
Der in § 25
Abs. 1 FinStrG normierte Strafausschließungsgrund ist demnach an das
kumulative Vorliegen der Voraussetzungen geknüpft, dass das Verschulden des
Täters zum einen geringfügig ist und die Tat zum andern keine oder nur
unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (VwGH 16.2.1994, 91/13/0210). Die
Geringfügigkeit des Verschuldens kann nicht nur bei Fahrlässigkeit,
sondern auch bei Vorsatz gegeben sein (VwGH 5.9.1986, 83/13/0033).
Bei der Prüfung des Grades
des Verschuldens ist daher zu untersuchen, ob besondere Umstände vorliegen,
die einem Rechtfertigungsgrund oder Schuldausschließungsgrund nahe
kommen.
Zwar mag nun im
gegenständlichen Fall die Intensität des Verschuldens des
Berufungswerbers aufgrund der seiner materiellen Notlage - soweit es die Monate
Oktober bis Dezember 2004 betroffen hat - gegenüber der tatbildtypischen
Ausprägung zurückgeblieben sein, die weitere Voraussetzung des
§ 25 Abs. 1 FinStrG, dass die Tat keine oder nur unbedeutende
Folgen nach sich gezogen hat, liegt aber nicht vor: Immerhin wurden
€ 23.005,14 an Lohnabgaben vorsätzlich nicht entrichtet bzw.
abgeführt, wovon ein Großteil für den Fiskus auf Dauer verloren
sein wird.
Die Erteilung einer
bloßen Verwarnung kommt daher nicht in Betracht.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung
die Schuld des Täters.
Gemäß
§ 23
Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die
Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung
bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen.
Gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG werden
Finanzordnungswidrigkeiten mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Summe
der nicht entrichteten bzw. nicht abgeführten Abgabenbeträge
geahndet.
Der vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die
tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt somit
€ 11.502,57. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe
die
Waage
und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der
Beschuldigten auszugehen gewesen, wäre also eine Geldstrafe von rund
€ 6.000,00 zu verhängen gewesen.
Der Mehrzahl der deliktischen
Angriffe als erschwerend stehen als mildernd gegenüber die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie der Umstand,
dass er im Wesentlichen offenbar durch seine wirtschaftliche Zwangslage zu
seinen Verfehlungen verleitet worden ist und die Nichtentrichtung der
Lohnabgaben für Oktober bis Dezember 2004 bereits in einer Phase des
finanziellen Zusammenbruchs erfolgt ist.
Weiters ist als mildernd zu
werten, dass der verursachte Schaden in einem Ausmaß von
€ 1.044,44 gutgemacht wurde. Ebenfalls anzumerken ist das
Abschwächen des spezialpräventiven Aspekts infolge der nunmehr
lediglich nichtselbständigen Tätigkeit des Berufungswerbers, sodass
sich dieser Ausgangswert in Abwägung dieser Argumente auf
€ 3.200,00 verringert.
Die Sorgepflichten für die
beiden minderjährigen Kinder schlagen mit einem Abschlag von einem Viertel,
die derzeitige schlechte Finanzlage des Berufungswerbers mit einem Abschlag um
die Hälfte zu Buche, sodass sich eine Geldstrafe von nunmehr lediglich
€ 1.200,00 als tat- und schuldangemessen erweist.
Eine weitere Abmilderung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat aus generalpräventiven Gründen
verwehrt.
So ist das Fehlverhalten des
Berufungswerbers, der in Anbetracht der finanziellen Krise des von ihm
geführten Unternehmens vorsätzlich die zeitgerechte Entrichtung bzw.
Abfuhr der Lohnabgaben nicht veranlasst hat, geradezu der deliktische
Kernbereich, den der Gesetzgeber typischerweise mit einer Sanktionierung als
Finanzordnungswidrigkeit bekämpfen will. Die in der Regel endgültigen
Abgabenausfälle und Ungleichheit der Steuerlast (gegenüber den
abgabenredlichen Steuerpflichtigen) sind nicht tolerierbar, sodass gerade auch
bei derartigen Fällen mit entsprechenden Strafen vorzugehen ist, um andere
Täter in der Situation des Beschuldigten von derartigen Finanzvergehen
abzuhalten.
Die obigen
Ausführungen zur Geldstrafe gelten grundsätzlich auch für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei bleibt der Umstand einer schlechten
wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten ohne Relevanz, weil ja eine
Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe auszusprechen ist.
Nach ständiger
Rechtssprechung und Verwaltungspraxis wird üblicherweise ist pro einer
Geldstrafe in Höhe von € 7.000,00 bis € 8.000,00 eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen wäre, im unteren
Bereich der Sanktionen jedoch infolge des Wegfalles ihrer die wirtschaftliche
Existenz des Bestraften beeinträchtigenden Wirkung höhere Sätze
zur Anwendung kommen.
Ausgehend von der vom
Spruchsenat festgelegten Höhe war unter Beachtung der genannten
Umstände die Ersatzfreiheitsstrafe mit sechzig Stunden zu bestimmen.
Die Höhe
der Verfahrenskosten berechnet sich pauschal mit 10% der Höhe der
Geldstrafe, maximal aber € 363,00 (§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 11. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-I/08
- Stammnummer
- 38221
- Gültig
- 11.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF