Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0061-I/02
Abgabenhinterziehung, Vorsatz, Strafzumessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0061-I/02vom 19.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Peter Maurer sowie
die Laienbeisitzer Dir. Hans-Dieter Salcher und Mag. Dr. Andreas Ratz als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen P wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
14. Oktober 2002 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim
Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck vom 3. Juli 2002,
StrNr. 1999/00281, nach der am 19. August 2003 in Anwesenheit des
Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Dr. Werner Kraus sowie der
Schriftführerin FOI Irmgard Hochrainer durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt: Dem Berufungsbegehren des Bw. in nunmehr modifizierter
Form wird stattgegeben und der Schuldspruch des Spruchsenates dahingehend
modifiziert, dass der Verkürzungsbetrag betreffend Dezember 1998 nunmehr
S 228.467,-- und betreffend Jänner 1999 nunmehr S 21.074,--
beträgt.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird
daher die Geldstrafe mit
€ 3.500,-- und die im Falle
deren Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 FinStrG mit sechs Tagen
festgesetzt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die
Kosten des Verfahrens mit
€ 350,--
bestimmt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 3. Juli
2002, SNr 1999/00281-001, hat das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den P nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Bereich des
Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Monate
Dezember 1998 und Jänner 1999 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von
S 389.553,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe.
Der Bw. habe hiedurch
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- verhängt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,--
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 14. Oktober 2002,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde :
Der Beschuldigte habe nicht
persönlich zur mündlichen Verhandlung erscheinen können, weil er
die Vorladung zu spät erhalten habe. Die Prüfung im August 1999 habe
eine Nachzahlung in Höhe von S 389.553,-- ergeben. Der Betrage habe
großteils daraus resultiert, dass für die Umsatzsteuervoranmeldung
betreffend Dezember 1998 aufgrund der vorgelegen ausgestellten Rechnungen die
Zahllast ermittelt worden sei, wobei aber übersehen worden sei, dass bei
einem Großteil der Rechnungen die vorab geleisteten Anzahlungen in Abzug
zu bringen gewesen wären. Dies gehe auch aus der endgültigen
Jahresumsatzsteuer mit einem Guthabensaldo von S 218.355,-- hervor.
Bei der in der Begründung
des Erkenntnisses angesprochenen Geschäftsveräußerung handle es
sich um eine Rechnung über S 100.000,-- zuzüglich 20%
Umsatzsteuer. Diese Rechnung sei vom damaligen Buchhalter des Beschuldigten
ordnungsgemäß erfasst worden. Der Betrag von S 20.000,-- sei an
das Finanzamt Innsbruck überwiesen worden, es sei aber übersehen
worden, die Abgabenart anzugeben. Der Betrag sei am Buchungstag, den
25. Februar 1999 auf seinem Steuerkonto gutgeschrieben worden. Die
Umsatzsteuer aus dem Verkauf habe er somit zeitgerecht beglichen.
Am 7. Juli 2000 scheine auf
dem Steuerkonto wieder ein Nullsaldo auf. Da der Berufungswerber zu wenig
kaufmännische Erfahrung gehabt habe, habe er die Fa. A GmbH beauftragt, die
komplette Buchhaltung incl. USt-Voranmeldungen von Anfang an zu führen.
Damit sei er der Ansicht gewesen, dass die steuerlichen Belange
ordnungsgemäß erledigt würden. Zu dieser Zeit habe er sich durch
private Probleme (Scheidung) nur sehr wenig um die Firma kümmern
können.
Er sei daher der Meinung, dass
er zu Unrecht verurteilt worden sei bzw. erscheine die Höhe der Geldstrafe
im Hinblick auf die tatsächlich zu spät bezahlten Umsatzsteuern
unangemessen hoch.
In der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 19. August 2003 präzisierte
der Beschuldigte seine Berufung dahingehend, als der von der ersten Instanz
festgestellte Verkürzungsbetrag um die Beträge zu reduzieren seien,
die die Zeugin M in der Berufungsverhandlung genannt habe und überdies
betreffend Dezember 1998 um die S 20.000,--, die er als Zahllast dem
Finanzamt habe zahlen wollen, wobei er dies irrtümlich als Saldozahlung
entrichtet habe. Im Übrigen bekenne er sich hinsichtlich des
Schuldvorwurfes für schuldig und ersuche um eine entsprechend reduzierte
Strafe, wobei die Milderungsgründe der Schadensgutmachung und seiner
Unbescholtenheit zusätzlich zu berücksichtigen seien.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Der Spruchsenat I beim
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz hat im
angefochtenen Erkenntnis festgestellt, dass das Betriebsvermögen der AP im
Dezember 1998 an die HP GmbH verkauft und der Erlös nicht erklärt
worden sei. Als Geschäftsführer der Fa. HP GmbH habe P allerdings die
daraus resultierende Vorsteuer für die GmbH geltend gemacht. Aufgrund
dieser Handlungweise habe der Beschuldigte hinsichtlich Dezember 1998 und
Jänner 1999 einen Betrag von S 389.553,-- an Umsatzsteuer
verkürzt. Er habe es bei seiner Vorgangsweise nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten, dass durch die
umsatzsteuerrechtliche Nichterfassung des Verkaufserlöses eine
Abgabenverkürzung eintrete.
Der Berufungssenat hat Beweis
aufgenommen durch Einsichtnahme in den Finanzstrafakt des Finanzamtes Innsbruck,
StrNrn. 1999/00281-001 und 1999/00281-002, den Veranlagungsakt betreffend P,
StNr. 756/3430, sowie betreffend die HP GmbH, StNr. 714/0882, beide Akten solche
des Finanzamtes Innsbruck, sowie Konto-Abfragen betreffend den Beschuldigten
sowie die HP GmbH vom 4. Juni 2003. Weiters hat der Berufungssenat Beweis
aufgenommen durch Vernehmung der Zeugin M., Betriebsprüferin beim Finanzamt
Innsbruck.
Aus diesen Beweismitteln
ergibt sich, dass P für die Zeiträume Dezember 1998 und Jänner
1999 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat. Bei der am 12. August 1999 zu
ABNr. UVA 207097/99 durchgeführten UVA-Prüfung wurde die Zahllast
für Dezember 1998 mit S 354.354,-- und jene für Jänner 1999
mit S 35.199,-- ermittelt. Dazu wurde festgestellt, dass das
Betriebsvermögen der AP im Dezember 1998 an die HP GmbH verkauft worden
sei. Die Festsetzung der Umsatzsteuer für Dezember 1998 sei anhand einer
vom Beschuldigten vorgelegten Rechnungsliste erfolgt, jene für Jänner
1999 aufgrund der Rechnungslegung.
Die Zeugin M ist im
gegenständlichen Berufungsverfahren beauftragt worden, das Vorbringen des
Berufungswerbers, wonach anlässlich der UVA-Prüfung bei der Berechnung
der Zahllast für Dezember 1998 die Berücksichtigung der vorab
geleisteten Anzahlungen übersehen worden wäre (weshalb in der
Jahressteuererklärung ein entsprechendes Guthaben aufgeschienen wäre),
mittels zweckdienlicher Erhebungen gemäß
§ 99 Abs. 2
FinStrG zu überprüfen.
In der mündlichen
Verhandlung vom 19. August 2003 hat die Zeugin dazu ausgeführt, dass
Anzahlungsrechnungen in der Buchhaltung des Bw. teilweise rein buchhalterisch
falsch behandelt worden seien. Der Beschuldigte habe Anzahlungsrechnungen
ausgestellt und diese auch in die Umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen. Die
Schlussrechnungen seien jedoch voll eingebucht worden, wobei die Differenzen
noch bezahlt worden sind. Die Anzahlungsrechnungen seien im Nachhinein storniert
und die Umsatzsteuer als Gutschrift ausgewiesen worden. Diese
Gutschriftsbuchungen seien bei der UVA-Prüfung vom 12. August 1999
nicht berücksichtigt. Weiters hat die Zeugin ausgeführt, dass der
Berufungswerber Gutschriften für Materialrückgaben gebucht habe,
welche erst nach Ausstellung der Schlussrechnungen erfolgt seien und deshalb bei
dieser nicht berücksichtigt werden konnten. Dabei habe es sich um
verschiedene Kleinbeträge bis ca. S 5.000,-- gehandelt; auch diese
Gutschriften (inkl. USt-Korrektur) seien bei der UVA-Prüfung nicht
berücksichtigt worden. Aus den angeführten Gründen würde
sich die USt-Zahllast für Dezember 1998 um S 105.886,86 und jene
für Jänner 1999 um S 14.125,29 vermindern.
Aus diesen schlüssigen
Ausführungen der Zeugin ergibt sich somit, dass sich die tatsächlich
vom Beschuldigten verkürzten Beträge für den Zeitraum Dezember
1998 auf S 248.467,-- und für Jänner 1999 auf S 21.074,--
belaufen.
Der Berufungssenat legt seiner
Entscheidung diese unbedenklichen Angaben der Zeugin zugrunde.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet. Für die Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der
Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8
Abs. 1, 2 Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den
Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt.
Aufgrund des
Schuldeingeständnisses des Beschuldigten in der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 19. August 2003 bestehen für den
Berufungssenat keine Zweifel, dass P im Hinblick auf die Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
vorsätzlich bzw. wissentlich gehandelt hat.
Eine gesonderte Betrachtung
der subjektiven Tatseite ist jedoch bei der Umsatzsteuervorauszahlung
hinsichtlich der Geschäftsveräußerung im Dezember 1998
anzustellen. Nach Ansicht des Berufungssenates ist das Vorbringen des
Beschuldigten nicht unglaubwürdig, dass die getätigte Saldozahlung in
Höhe von S 20.000,-- (auf dem Abgabenkonto des Berufungswerbers
verbucht am 25. Februar 1999) in Wirklichkeit die Entrichtung der
Umsatzsteuerzahllast betreffend den Verkauf des Vermögens des
Einzelunternehmens an die HP GmbH darstellen sollte und dass dies
irrtümlich eben als Saldozahlung bezahlt wurde. Da hinsichtlich dieses
Faktums eine vorsätzliche Vorgangsweise des P nicht mit der für ein
Strafverfahren erforderlichen Bestimmtheit feststellbar ist, war dieses aus dem
Tatvorwurf auszuscheiden.
Insgesamt ergibt sich ein von
P zu verantwortender Verkürzungsbetrag betreffend Dezember 1998 von
S 228.467,00 und betreffend Jänner 1999 von S 21.074,00.
Dem in der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 19. August 2003 präzisierten Berufungantrag
des Bw. war damit stattzugeben.
Gemäß
§ 33 Abs. 5, 1. Satz FinStrG wird die Abgabenhinterziehung
mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der
ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Hat jemand durch eine Tat oder
durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder
verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig
erkannt, so ist gemäß
§ 21 Abs. 1, 1. Satz
FinStrG auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen. Die einheitliche Geldstrafe
oder Freiheitsstrafe ist gemäß
§ 21 Abs. 2 FinStrG
jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe
androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen
ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen
maßgebend.
Der nunmehrige Strafrahmen,
innerhalb dessen die Geldstrafe auszumessen ist, beträgt somit
S 499.082,--.
Als Milderungsgründe sind
die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die
Schadensgutmachung und das Geständnis zu werten, als Erschwernisgrund
hingegen lediglich, dass es sich beim Tatzeitraum um zwei Monate gehandelt hat.
Das Vorliegen dieser
gravierenden Milderungsgründe ermöglicht die Vorschreibung einer
Geldstrafe von lediglich € 3.500,--, das sind nunmehr rund 9,65% des
Strafrahmens, wobei zusätzlich auf die persönliche und insbesondere
auf die schlechte finanzielle Situation des Beschuldigten - wie von ihm in
der Berufungsverhandlung geschildert - Rücksicht genommen worden ist.
Auch im Hinblick darauf, dass
die gegenständlichen Vorkommnisse den Beschuldigten in einer für ihn
schwierigen Lebenssituation getroffen haben, ist eine derart milde Strafe
ausreichend, um den spezial- und generalpräventiven Aspekten zu
entsprechen.
Nach gleichartigen
Erwägungen war - aufgrund der Reduzierung des strafbestimmenden
Wertbetrages im Rechtsmittelverfahren - auch die Ersatzfreiheitsstrafe
entsprechend zu reduzieren, wobei anzumerken ist, dass hierbei der schlechten
Finanzlage des P keine Beachtung zu schenken ist, weil eine
Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe auszumessen ist. Im Hinblick auf diese Umstände ist die
Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage herabzusetzen.
Die Verfahrenskosten sind
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 10
Prozent der verhängten Geldstrafe, sohin mit € 350,--,
auszumessen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto 5.544.815 des Finanzamtes Innsbruck zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müssten.
Innsbruck,
19. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0061-I/02
- Stammnummer
- 7460
- Gültig
- 19.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF