Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0125-W/04
Bemessung der Geld- und Wertersatzstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0125-W/04vom 15.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 8 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Leopold Lenitz, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Lovranich sowie die Laienbeisitzer
Dagmar Deutsch und Hermann Wagner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., wegen der Finanzvergehen der Abgaben- und
Monopolhehlerei gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a, 46
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 6. September 2004 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Zollamt Wien vom 13. Mai 2004, Zahl
91.720/2001-Str.IV/Kol, nach der am 15. November 2004 in Anwesenheit des
Beschuldigten und des Amtsbeauftragten ORat Dr. Teibinger sowie der
Schriftführerin Diana Engelmaier durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe wie folgt abgeändert: Gemäß
§ 19 Absätze
1, 4 und 5 FinStrG wird der Wertersatz für die 54.820 Stück Zigaretten
mit € 3.500,-- festgesetzt.
Gemäß
§ 20
FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Wertersatzstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe mit 7 Tagen festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Spruchsenat beim Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz erkannte den Berufungswerber (Bw.) am
13. Mai 2004 zur Zahl 91.710/2001-Str.IV/Kol, SN 2001/01331-001,
Spr.Sen.L.Nr. 25/2004, der Finanzvergehen der Abgaben- und Monopolhehlerei gem.
§§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs.1 lit. a, 46 Abs. 1
lit. a FinStrG unter den erschwerenden Umständen der
Gewerbsmäßigkeit für schuldig. Er hat in Wien vom Juli 2001 bis
zum 1. Oktober 2001 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit seiner
Ehegattin insgesamt 160.000 Stück Zigaretten, die zugleich Gegenstände
des Tabakmonopols waren und hinsichtlich derer zuvor die Finanzvergehen des
Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols
von unbekannt gebliebenen Tätern begangen worden waren, in Kenntnis dieser
Herkunft von unbekannt gebliebenen Personen gekauft, wobei es ihm darauf ankam,
sich durch wiederkehrende Begehung der Abgabenhehlerei eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen. Die Summe der Eingangsabgaben belief sich auf
€ 22.821,09, davon Zoll € 5.120,09, Einfuhrumsatzsteuer
€ 5.284,31 und Tabaksteuer € 12.416,08; die
Bemessungsgrundlage nach § 44 FinStrG belief sich auf
€ 22.281,05. Der Bw. erhielt eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 15.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage.
Gemäß
§§ 17, 37 und 46 wurde auf
Verfall der beschlagnahmten Zigaretten in der Menge von 105.180 Stück
erkannt.
Gemäß
§ 19 FinStrG setzte der
Spruchsenat den (Teil)Wertersatz für 54.820 Stück Zigaretten mit
€ 7.000,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Wertersatzstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Tagen
fest.
Schließlich setzte der Spruchsenat gem.
§ 185 FinStrG die Verfahrenskosten mit € 363 fest.
Dagegen erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung, worin
er ausführt:
"Da ich nicht im Stande bin, die Strafe zu bezahlen, auch
nicht in Raten, weil ich die vorige Strafe in Raten zahle (2x monatl. a
EUR 72,67 und 1x EUR 35,--, da sind insgesamt noch EUR 35.008,12
offen), habe auch privat viele Schulden, und sehr viele monatl. Ausgaben (Miete
EUR 394,67, Strom/Heizung EUR 224,40 etc, 2 Kinder), bitte ich Sie mir
die Möglichkeit zu geben, die gesamte Strafe abzusitzen.
Weiters bitte ich Sie die Strafe wie folgt absitzen zu
können (andernfalls verliere ich meine Arbeit; damit wäre Ihnen auch
nicht geholfen, weil ohne Arbeit wäre ich nicht im Stande auch die alte
Strafe zu bezahlen): Ich könnte ab 24.12.04 drei Wochen absitzen und den
Rest ab 1.7.05."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung
nicht gegen den Schuldspruch sondern gegen die Strafzumessung des Erkenntnisses
des Spruchsenates richtet.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind bei Bemessung
der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon
die Strafdrohung bestimmen, gegen einander abzuwägen. Im Übrigen
gelten die §§ 32-35 StGB sinngemäß.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind bei Bemessung
der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 37 Abs. 2 FinStrG wird
die Abgabenhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangsabgaben geahndet,
die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in den verhehlten
Erzeugnissen enthalten sind, entfallen. Neben der Geldstrafe ist nach
Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.
Gemäß
§ 38 Abs. 1 lit. a
FinStrG wird mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nachdem sich
sonst die Strafdrohung richtet, zu bestrafen, wer einen Schmuggel, eine
Abgabenhinterziehung oder einer Hinterziehung von Eingangsabgaben oder eine
Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 begeht, wobei es ihm darauf
ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen (gewerbsmäßige Begehung).
Gemäß
§ 46 Abs. 2 FinStrG wird
die Monopolhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der
Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2) geahndet. Auf Verfall ist nach
Maßgabe des § 17 zu erkennen.
Wird gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für
den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
festzusetzen.
Der Strafrahmen, der sich aus der Anwendung der
gesetzlichen Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1, 37 Abs. 2
und 46 Abs. 2 FinStrG ergibt, lässt sich wie folgt berechnen:
|
Zoll
|
€
|
5.120,09
|
|
EUSt
|
€
|
5.284,91
|
|
TS
|
€
|
12.416,08
|
|
Summe
|
€
|
22.821,08
|
x 3
|
|
€
|
68.463,24
|
|
Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 lit. c
FinStrG
|
€
|
22.821,05
|
|
Gesamtbetrag
|
€
|
91.284,29
|
Der Strafrahmen lässt sich sohin im Sinne des
§ 21 FinstrG mit € 91.284,29 begrenzen.
Als Schuldform kann direkter Vorsatz konstatiert werden.
Der Bw. hat die Finanzvergehen wissentlich und willentlich über einen
mehrmonatigen Zeitraum begangen, um daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu
erlangen.
Als Milderungsgrund nahm der Spruchsenat zu Recht das
umfassende Geständnis des Bw. an bzw. nahm zu Recht als erschwerend an,
dass er und nicht seine Gattin der Urheber dieser Finanzvergehen war. Dazu
kommt, dass der Bw. bereits einschlägig vorbestraft ist. Er wurde am
16. Juli 1996 von einem Spruchsenat beim Hauptzollamt Wien wegen der
Finanzvergehen des Schmuggels in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff
in die Rechte des Tabakmonopols rechtskräftig bestraft.
Bei Beurteilung der derzeitigen persönlichen
Verhältnisse des Bw. und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
war von einem monatlichen Nettoverdienst von ca. € 1.000,--, einer
monatlichen Miete von € 394,-- und von Ausgaben für Strom und
Heizung von € 224,-- - erfahrungsgemäß wohl fünf Mal
jährlich zu zahlen - und von monatlichen Ratenzahlungen in der
Höhe von ca. € 180,--für seine Geldstrafen und Abgabenschulden
beim Zollamt Wien in der Gesamthöhe von ca. € 35.000,-- auszugehen.
Seine im Haushalt lebende Tochter (19 Jahre alt ) ist schon berufstätig.
Der 16-jährige Sohn geht noch zur Schule. Seine Gattin bringt
€ 600,-- monatlich ins Verdienen.
Eine Reduktion der Höhe der Geldstrafe, die ohnehin
nur bei etwa 16% des Strafrahmens liegt, kann hier nach Ansicht des Senates vor
allem bei Beachtung der erschwerenden Umstände und auch aus general- und
spezialpräventiven Überlegungen nicht ins Auge gefasst
werden.
Zur Höhe der Strafe des Wertersatzes ist
auszuführen:
Gemäß
§ 19 Abs. 3 FinStrG
entspricht die Höhe des Wertersatzes den gemeinen Wert, den die dem Verfall
unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens
hatten; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der
Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend. Soweit der Wert nicht ermittelt
werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden
Wertersatzes zu erkennen.
Gemäß
§ 19 Abs. 4 FinStrG ist der
Wertersatz allen Personen, die als Täter, andere an der Tat Beteiligte oder
Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall
unterliegende Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig
aufzuerlegen.
Stünde gemäß Abs. 5 leg.cit. der
Wertersatz oder der Wertersatzanteil zur Bedeutung der Tat oder zu dem den
Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner
Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
Ist gem. Abs. 6 leg.cit. der Wertersatz aufzuteilen
oder ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen, so sind hiefür die
Grundsätze der Strafbemessung (§ 23) anzuwenden.
Der gemeine Wert besteht bei eingeführten Waren nicht
nur aus dem Sachwert sondern erhöht sich um die Eingangsabgaben,
allfällige sonstige Abgaben, die Transportkosten und die Handelsspanne. Er
entspricht im Wesentlichen dem inländischen Detailverkaufspreis (z.B. VwGH
vom 25. September 1997, Zl. 97/16/0067) und ist bei Zigaretten mit dem
Kleinverkaufspreis nach § 44 Abs. 2 lit. c FinStrG
gleichzusetzen. Wie die unbedenklichen Berechnungen der Finanzstrafbehörde
erster Instanz zu entnehmen ist, beträgt der Kleinverkaufspreis für
die verfahrensgegenständlichen für den Wertersatz in Frage kommenden
54.820 Stück Zigaretten € 7.370,26. K. konnte als Abnehmer für
4000 Stück Zigaretten mit einem anteiligen Wertersatz von 50% des Wertes
dieser Zigaretten in der Höhe von € 206,50 rechtskräftig bestraft
werden, sodass ein Gesamtwertersatz von € 7.163,76 überbleibt. Der
Spruchsenat hat sohin bereits teilweise von der Verhängung der Strafe des
Wertersatzes abgesehen.
Unter Berücksichtigung der oben zur Höhe der
Geldstrafe erfolgten Beachtung der Grundsätze für die Strafbemessung
nach § 23 FinStrG, die gem. § 19 Abs. 6 hier auch
anzuwenden sind und die erstinstanzlich zu einer ausgesprochen milden Geldstrafe
geführt haben, ist nach Ansicht des Senates eine Herabsetzung der
Wertersatzstrafe des Bw. auf € 3.500,-- gerechtfertigt.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend auf 7 Tage zu
kürzen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0125-W/04
- Stammnummer
- 12869
- Gültig
- 15.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF