Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0006-K/03
USt-Verkürzungen eines Immobilienmaklers, Generalprävention
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0006-K/03vom 09.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Ausmessung der Geldstrafe ist trotz umfangreicher Milderungsgründe wie Zeitablauf, finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, Geständnis, Schuldeinsicht, Verleitung durch finanzielle Notlage, trotz einem Wegfall der Spezialprävention und trotz einer ungünstigen Finanzlage zum Zeitpunkt der Entscheidung im Falle einer absichtlichen mehrjährigen Hinterziehung von Umsatzsteuer in beträchtlichem Ausmaß infolge Erlösverheimlichung und unberechtigter Geltendmachung von Vorsteuern (hier in Zusammenhang mit unecht befreiten Umsätzen eines Immobilienmaklers) jedenfalls auch der Aspekt der Generalprävention ausreichend zu beachten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Walter Zemrosser
sowie die Laienbeisitzer Dr. Kurt Dellisch und Dir. Heinrich Jäger als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen D. wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
13. Mai 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt
Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Klagenfurt vom 26. Februar 2003,
SpS X bzw. StrNr XXX, nach der am 9. September 2003 in
Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten OR Dr. Erich Schury sowie
der Schriftführerin Alexandra Dumpelnik durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung wird teilweise Folge
gegeben und der erstinstanzliche Bescheid in seinem Bescheidteil A) wie folgt
abgeändert:
D. ist schuldig, er hat im
Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren 1995 und
1998 betreffend die Veranlagungsjahre 1994 bis 1996 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 377.664,-- ( 1994: ATS 104.9952,--,
1995: ATS 87.420,--, 1996: ATS 185.292,-- ) bewirkt, indem er in seinem
steuerlichen Rechenwerk einen Teil der vereinnahmten Provisionen, nämlich
1994 brutto ATS 321.690,60, 1995 brutto ATS 198.715,44 und 1996 brutto ATS
204.980,80 trotz erfolgter Rechnungslegung mit Umsatzsteuerausweis und
Vereinnahmung der Umsatzsteuer nicht derselben unterworfen hat (BP Bericht vom
23.07.1998 zu Str.Nr. XY bzw. AB Nr.000, TZ 17), den erhaltenen Erlös aus
Nebenleistungen in Form von Aushub und Schüttung zu einem
Grundstücksverkauf in Höhe von brutto ATS 281.880,-- im steuerlichen
Rechenwerk betreffend 1996 nicht der Umsatzsteuer unterworfen hat (genannter BP
Bericht, TZ. 21), sowie indem er betreffend die Kostenstelle "J." auch
betreffend die im Zusammenhang mit unecht befreiten Umsätzen stehenden
Aufwändungen und Ausgaben Vorsteuern in Höhe von ATS 51.337,-- (1994),
ATS 54.300,63 (1995), sowie ATS 104.148,16 (1996) geltend gemacht hat, wodurch
die obgenannten Abgaben in zu geringer Höhe bescheidmäßig
festgesetzt worden sind und hiedurch eine Abgabenhinterziehung gem. § 33
Abs. 1 FinStrG begangen.
Gem. § 33 Abs. 5 iVm §
21 Abs. 1 bis 3 FinStrG wird daher über ihn unter Bedachtnahme auf die zu
StrNr.X ergangene Strafverfügung des Finanzamtes Klagenfurt vom 17.05.2000
eine zusätzliche Geldstrafe in
Höhe von
€
7.200,--
(in Worten: Euro
siebentausendzweihundert,
umgerechnet
ATS 99.074,16)
verhängt.
Gem. § 20 FinStrG wird die für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit
vierzig
Tagen
festgesetzt.
Die vom Beschuldigten zu
tragenden Verfahrenskosten werden gem.
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit
€
363--
(in Worten: Euro
dreihundertsechzigunddrei,
umgerechnet
ATS 4.994,98)
festgesetzt.
II. Im Übrigen wird
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 26. Februar 2003, SNr X, hat
das Finanzamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz D. nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Bereiche des
Finanzamtes Klagenfurt vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die
Nichtversteuerung von Provisionen der Jahre 1994 (ATS 268.075,-- ), 1995 (ATS
165.596,-- ) und 1996 (ATS 170.870,-- ), sowie durch die Nichtversteuerung von
Nebenleistungen aus einem Grundstücksverkauf des Jahres 1996 (ATS
234.900,--) und durch den unrechtmäßigen Vorsteuerabzug im
Zusammenhang mit unecht steuerbefreiten Umsätzen der Jahre 1994 (ATS
68.449,33), 1995 (ATS 72.400,84) und 1996 (ATS 138.864,21) eine
bescheidmäßige Verkürzung an Umsatzsteuer im Ausmaß von
€ 32.527,76 (ATS 447.591,78) bewirkt habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
eine zusätzliche Geldstrafe in der Höhe von € 9.000.--
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 363.-- bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 13. Mai 2003, wobei
er im Wesentlichen die Aufhebung der Entscheidung begehrt, weil ihn kein
Verschulden treffe, und wie folgt vorgebracht wurde:
Sein Mitarbeiter J. habe auf
Werkvertragsbasis für ihn Makler- und Bauträgergeschäfte
geführt, wobei bei den Maklergeschäften eine Gewinnbeteiligung von 60%
der eingehenden Provisionen vereinbart worden wäre. Die
Maklergeschäfte sollten spätestens zum jeweiligen Jahresende
abgerechnet werden. Als Grundlage für die Verrechnung der Provisionen
wurden daher zwei Konten mit einem Verteilungsschlüssel 60 zu 40
eröffnet. Da das Provisionskonto betreffend seinen Mitarbeiter ein
Durchlauferkonto gewesen wäre, wurden die Provisionen darauf brutto
verbucht und das Konto ohne Umsatzsteuerschlüssel gelassen.
Dieses steuerfreie Konto 8110
wäre zu Ende des Jahres 1994 aufgelöst, umgebucht und unter dem Konto
8111 versteuert worden, sodass eine Verkürzung der Umsatzsteuer für
1994 in diesem Zusammenhang nicht vorliege.
Er habe mit der Aufgliederung
der Konten nicht mit dem Ziel gehandelt, die Tatsache zu verschleiern, dass
Provisionsbeträge Umsatzsteuer enthielten, sondern wollte lediglich die
Abrechnung erleichtern.
Die Aushub- und Schüttungsarbeiten seien
irrtümlich auf das diesbezügliche Projektkonto betreffend die
Grundaufschließung St. U. gebucht worden, ohne zu bedenken, das auf diesem
Projektkonto kein Umsatzsteuerschlüssel eingegeben worden ist.
Sinn der Kostenstelle J. sei es lediglich gewesen, den
Werkvertrag ohne größeren Aufwand abrechnen zu können. Eine
Trennung des Aufwandes nach Tätigkeitsbereichen sei einfach zu
aufwändig bzw. überhaupt nicht möglich gewesen. Jedenfalls sei
der in der Betriebsprüfung geschätzte Anteil der Bauträgerkosten
entschieden zu hoch.
Für
die Entscheidung wurde erwogen:
Dem erstinstanzlichen Vorwurf
an den Beschuldigten liegt zugrunde, das sich die am 14. Juni 1995, am 12. Juli
1996 und am 3. Februar 1998 eingereichten und am 15. September 1995, am 18.
März 1998, und am 19. März 1998 gebuchten
Umsatzsteuerjahreserklärungen des als Immobilientreuhänder,
Bauträger und Gebäudeverwalter tätigen D. anlässlich einer
am 3. März 1998 begonnenen Betriebsprüfung als in wesentlichen Punkten
mangelhaft erwiesen hat.
So ergab die
Betriebsprüfung, das D. in den Jahren 1994 bis 1996 vereinnahmte
Maklererlöse, welche dem 20-prozentigen Umsatzsteuersatz zu unterwerfen
waren, nur im Ausmaß von 40 % der Besteuerung unterworfen hatte, obwohl er
die Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausgewiesen und auch vereinnahmt hat. Dazu
veranlasste er die Verbuchung der weiteren 60 % Erlösanteile in Höhe
von insgesamt brutto ATS 321.690,60 ( 1994), ATS 198.715,44 ( 1995) und ATS
204.980,80 ( 1996) auf dem Konto " Provisionen J." Nr. 8110, welches den
Mehrwertsteuerschlüssel 0 aufgewiesen hat. Die Abfuhr der Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 53.615,10 ( 1994), ATS 33.119,24 ( 1995) und ATS 34.136,47 (
1996) war daher unterblieben (BP Bericht vom 23.07.1998 zu Str.Nr. XY bzw. ABNr.
000, Finanzamt Klagenfurt, TZ 17).
Im Zuge eines Grundverkaufes
erbrachte D. durch sein Unternehmen 1996 umsatzsteuerpflichtige Nebenleistungen
in Form von Aushub und Schüttungen, worüber er eine Rechnung in
Höhe von ATS 234.900,-- zuzüglich Umsatzsteuer ATS 46.980,--
legte.
Obwohl die Umsatzsteuer in der
Rechnung offen ausgewiesen war und die Umsatzsteuer vereinnahmt worden war,
veranlasste D. mittels Buchungsanweisung eine Verbuchung auf einem Konto mit dem
Umsatzsteuerschlüssel 0, weshalb die Umsatzsteuer gegenüber dem
Finanzamt nicht offengelegt und in der Folge auch nicht abgeführt worden
war (Genannter BP Bericht, TZ 21).
Im strafrelevanten Zeitraum
beschäftigte D. auf Werkvertragsbasis einen Erfüllungsgehilfen namens
J., dessen Aufwendungen und Auslagen von ihm getragen und in der Kostenstelle
"J." zusammengefasst wurden. Die Tätigkeit des J. bezog sich sowohl
auf umsatzsteuerpflichtige als auch auf unecht umsatzsteuerfreie
Geschäftsbereiche des D.. Dennoch machte der Beschuldigte hinsichtlich
sämtlicher Aufwendungen und Ausgaben der Kostenstelle J. Vorsteuern
gegenüber dem Finanzamt geltend, was anlässlich der
Betriebsprüfung entdeckt wurde. Der Prüfer erachtete im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO zwei Drittel dieser Kosten
als im Zusammenhang mit den unecht steuerbefreiten Grundstücksumsätzen
stehend und kürzte die Vorsteuerbeträge um ATS 68.449,33 ( 1994), ATS
72.400,84 ( 1995) und ATS 138.864,21 ( 1996).
Der Spruchsenat folgte den
Feststellungen des Betriebsprüfers, verwarf in seiner Beweiswürdigung
die Einwändungen des Beschuldigten und qualifizierte dessen Verhaltensweise
als vorsätzlich.
D. habe gewusst und gewollt
gehandelt, um sich die Abfuhr der vereinnahmten Umsatzsteuer zu ersparen. Die
Verantwortung des D., hinsichtlich der Provisionsrechnungen sei die Umsatzsteuer
zum Teil deshalb nicht abgeführt worden, weil es sich hiebei um Gelder des
J. gehandelt habe, sei nicht nachvollziehbar, weil sämtliche
Honorarrechnungen ausschließlich auf den Namen des Beschuldigten gelautet
hatten und über einen Gesamtzeitraum von drei Jahren keine
abschließende Aufrechnung mit den im gleichen Zeitraum kontinuierlich
gewachsenen Forderungen des Beschuldigten gegenüber J. vorgenommen worden
wäre.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer
auf die strafrelevanten Nebenleistungen stelle der Irrtumseinwand nach
Überzeugung des Erstsenates eine Schutzbehauptung dar, weil die Rechnung
den Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen hatte und von D. selbst persönlich
überprüft worden war.
Hinsichtlich der
ungerechtfertigten Geltendmachung von Vorsteuern erschien dem Erstsenat markant,
dass viele relevante Belege überwiegend oder sogar ausschließlich den
umsatzsteuerfreien Geschäftsbereich betroffen haben.
Bei Vorliegen eines
Strafrahmens von ATS 895.183,56 bzw. ATS 927.881,56 (unter Bedachtnahme auf die
Strafverfügung vom 17. Mai 2000 und Berücksichtigung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten)
hielt der Erstsenat eine Zusatzgeldstrafe in Höhe von € 9.000,-- als
tat- und schuldangemessen, wobei er als mildernd die bisherige
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das Geständnis (betreffend die
Fakten der Strafverfügung) und die finanziellen Probleme (ebenfalls
betreffend die Fakten der Strafverfügung), als erschwerend die
Tatwiederholungen, den langen Deliktszeitraum sowie eine Deliktskonkurrenz
wertet.
Zusätzlich ging der
Spruchsenat in seiner Entscheidung hinsichtlich nicht mit der für ein
Strafverfahren notwendigen Sicherheit beweisbarer Fakten mit einer
Verfahrenseinstellung vor (Teil B des erstinstanzlichen Spruches.)
In der
nunmehrigen Berufungsverhandlung wurde der strafrelevante Sachverhalt nochmals
gemeinsam mit dem Beschuldigten einer ausführlichen Erörterung
unterzogen.
Nach Einsichtnahme in den
Arbeitsbogen (insbesondere Bl. 100f ) und eine ergänzende
zeugenschaftlichen Befragung des Betriebsprüfers ADir. P. stellte sich
heraus, dass betreffend die vereinnahmten Maklerprovisionen im Jahre 1994 eine
Umbuchung vom steuerfreien Konto 8110 auf das mit einen 20 prozentigen
Mehrwertssteuerschlüssel versehene Konto 8111 lediglich im Ausmaß von
ATS 8.815,20 erfolgt war, was bereits bei der Betriebsprüfung
Berücksichtung gefunden hatte (siehe die diesbezüglichen Berechnungen
in schwarzer und roter Schrift im Arbeitsbogen auf Blatt 101).
Eine weitere Umbuchung im
Ausmaß von Schilling 321.690,60 war ebenfalls erfolgt, jedoch wurde als
Konto nicht dasjenige mit der Nummer 8111, sondern ein Provisionskonto Nummer
8420 angesprochen, welches jedoch ebenfalls keinen Umsatzsteuerschlüssel
enthielt.
Wie auch der Beschuldigte
letztendlich einräumen musste, war auch betreffend 1994 eine Abrechnung der
Provisionen mit J. unterblieben und hatte ebenso eine Versteuerung der
diesbezüglichen Provisionsanteile nicht stattgefunden.
Hinsichtlich der Relation der
steuerpflichtigen Geschäftstätigkeit zu der unecht befreiten
Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit den in der Kostenstelle J.
erfassten Aufwendungen und Ausgaben hielt der Beschuldigte auf weiteres Befragen
eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 für angemessen.
Der Betriebsprüfer
wiederum legte in seiner Einvernahme überzeugend dar, das der von ihm als
realistisch angesehene Ansatz von unecht befreiten Umsätzen 80% betragen
hat und lediglich im Zuge der Schlussbesprechung unter Bedachtnahme auf
sämtliche Einwendungen des bei dieser anwesenden Steuerberaters
einvernehmlich ein Ausmaß von zwei Drittel festgesetzt wurde.
Nach eingehender
Erörterung der Faktenlage zeigte sich D. gegenüber dem Berufungssenat
geständig und räumte ein, zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt
zu haben. Zwar sei sein Tatplan nicht auf die Verkürzung der Umsatzsteuern
gerichtet gewesen, doch habe er dieses zumindest ernstlich möglich gehalten
und sich damit abgefunden, da er in Anbetracht seiner Arbeitsüberlastung
und der schwierigen finanziellen Situation des Unternehmens andere
Prioritäten gesetzt habe und seinen diesbezüglichen abgabenrechtlichen
Pflichten keine ausreichende Bedeutung beigemessen habe. Dies beziehe sich
jedoch nicht auf das gesamte Ausmaß der als strafrelevant erkannten
Vorsteuern, da er dieses noch immer für überhöht
halte.
Der Berufung des Beschuldigten
kommt teilweise Berechtigung zu:
In objektiver Hinsicht mit
Ausnahme des Ausmaßes der zu Unrecht im Zusammenhang mit der Kostenstelle
J. geltend gemachten Vorsteuern zum Schluss unbestritten, gelangte der
Berufungssenat auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite in Nachvollziehung der
Argumentation des erstinstanzlichen Senates letztendlich zum selben Ergebnis,
wonach der Beschuldigte mit dem Tatplan gehandelt hat, entsprechende
Umsatzsteuern zu verkürzen.
Auch das durchgeführte
weitere Beweisverfahren und die Anhörung des Beschuldigten vor dem
Berufungssenat hat keine Aspekte ergeben, welche einer derartigen Feststellung
entgegenstehen würden. Zusätzlich liegt nunmehr das beschriebene
Schuldeingeständnis des D. vor, wenngleich dieser eine absichtliche
Begehungsweise weiterhin verneint.
Dem steht jedoch entgegen, dass
sich der Unternehmer im strafrelevanten Zeitraum offenkundig in einer sich immer
mehr verschärfenden katastrophalen Finanzlage befunden hat und daher von
einer drückenden Geldnot auszugehen ist, welche die Entscheidung,
vereinnahmte Umsatzsteuer für sich zu behalten und in Rechnungen
ausgewiesene Vorsteuern, für welche die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Geltendmachung nicht vorliegen, dennoch geltend zu machen, nachvollziehbar
erscheinen lässt.
Im letzten Punkt handelt es
sich immerhin um einen Umsatzsteuerbetrag von zumindest ATS 377.000,--
welcher der Republik Österreich weder bekanntgegeben, noch entrichtet
worden ist. Den Buchungsabfragen von 21. Juli 2003 ist zu entnehmen, das es das
Bestreben des D. gewesen ist, keinen Rückstand am Abgabenkonto aufzubauen.
So weist der Saldo am Abgabenkonto am 3. Februar 1998, dem Tag der Einreichung
der Umsatzsteuererklärung für 1996, ein Guthaben von ATS 2.580,--
auf.
Ein allfälliges Argument,
das bei der Höhe der Verschuldung das Ausmaß der
Abgabenverkürzung für D. bei seinem Handeln nicht ins Gewicht gefallen
wäre, ist daher unzutreffend.
Der Berufungssenat hat vom Beschuldigten den Eindruck eines
erfahrenen Beamten und Unternehmers gewonnen, welcher sich mit den
buchhalterischen Angelegenheiten seines Unternehmens intensiv auseinandergesetzt
hat und welchen die Verantwortung hinsichtlich der gegenständlich
strafrelevanten Geschäftsfälle im Detail trifft. In allen
Geschäftsfällen hat der Berufungswerber offenbar wohl überlegt
bestimmte Entscheidungen getroffen und Buchungsanweisungen gegeben.
Dabei besteht auch kein
Zweifel, das D. sich intellektuell mit der Problematik der Aufteilung seiner
einzelnen Geschäftsfelder in umsatzsteuerpflichtige und unecht
steuerbefreite zu beschäftigen hatte, zumal er zu entsprechenden
Aufteilungen auch mit Vorhalten vom 14. November 1994, vom 24. November 1994 und
vom 27. September 1995 aufgefordert worden war (Veranlagungsakt, 1992, Bl. 71,
75, 1993, Bl. 19), wobei D. zwar eine exakte Zuordnung verneinte
(Veranlagungsakt, 1992, Bl. 76 ), letztendlich jedoch u.a. am 31. Oktober 1995
eine Aufteilung im Schätzungswege vornahm (Veranlagungsakt, 1993, Bl. 24 ).
Auch daraus ergibt sich, das
ihm von seinem Verständnis her die Möglichkeit einer Aufteilung im
Schätzungswege im Falle einer Unmöglichkeit einer exakten Zuordnung
von Kosten grundsätzlich bekannt gewesen ist und ihm damit kein Hindernis
entgegengestanden wäre, auch hinsichtlich der Aufwendungen und Ausgaben bei
der Kostenstelle J. eine solche Aufteilung im Schätzungswege
vorzunehmen.
Nicht von der Hand zu weisen
ist jedoch die Möglichkeit, das der Beschuldigte hinsichtlich der genannten
Kostenstelle tatsächlich den Eindruck gehabt haben könnte, diese
Kosten wären lediglich in Verhältnis von 1 : 1 und nicht im
Verhältnis 2 : 1 - wie vom Betriebsprüfer und vom Erstsenat
vorgenommen - aufzuteilen. Im Zweifel zu seinen Gunsten ist daher das
Ausmaß der von ihm zu Unrecht geltendgemachten Vorsteuer von
ursprünglich zwei Drittel auf die Hälfte zu reduzieren.
Gemäß
§ 33 Abs.
1 FinStrG begeht derjenige eine Abgabenhinterziehung, der - wie der
Beschuldigte durch Einreichung unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen
- vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (hier im Sinne der § 119 BAO ff) eine
Verkürzung an Jahresumsatzsteuern derartig bewirkt, dass zu niedrige
Abgabenbescheide erlassen werden.
D. hat daher eine Hinterziehung
an Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt ATS 377.664,-- zu
verantworten.
Die er sich daraus ergebende
Strafrahmen beträgt gem. § 33 Abs. 5 FinStrG das Zweifache dieses
Verkürzungsbetrages, sohin ATS 755.328,--.
Da die von D. absichtlich herbeigeführten
Umsatzsteuerverkürzungen nach der Zeit ihrer Begehung schon anlässlich
der Strafverfügung zu StrNr. 2000/00150-001 bestraft hätten werden
können, war über D. wegen der gegenständlichen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG unter Bedachtnahme auf diese
Strafverfügung eine Zusatzstrafe zu verhängen.
Gem. § 21 Abs. 3 FinStrG
darf eine derartige Zusatzstrafe das Höchstausmaß der Geldstrafe
nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist.
Ebenso darf die Summe der Strafen jeweils diejenige Geldstrafe nicht
übersteigen, die bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen gewesen
wäre.
Der gemeinsame Strafrahmen im
Sinne dieser Gesetzesstelle beträgt nunmehr gem. §§ 33 Abs.5 und
49 Abs.2 FinStrG ATS 788.026,--.
Bei der Strafausmessung waren als mildernd insbesondere
hinsichtlich der Abgabenhinterziehung der Zeitablauf, die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit des Beschuldigten, hinsichtlich der Abgabenhinterziehung auch
das letztendlich abgegebene Geständnis bzw. die gezeigte Schuldeinsicht,
sowie die finanziellen Schwierigkeiten, die ihn offensichtlich zu seinen Taten
verleitet haben, als erschwerend die Mehrzahl der deliktischen Angriffe und
hinsichtlich der Abgabenhinterziehung der lange Tatzeitraum zu werten.
Ebenso ist der offenkundig
eingetretene Wegfall des spezialpräventiven Aspektes zu bedenken, da der
Beschuldigte laut eigenen Angaben nunmehr seine unternehmerische Tätigkeit
zur Gänze eingestellt hat.
Von besonderer Relevanz ist
auch die nunmehrige schlechte Finanzlage des Beschuldigten, sodass -
ausgehend von der ursprünglich richtigen Strafausmessung des Erstsenates
- insbesondere wegen des Wegfalles der Spezialprävention, der
Verantwortung vor dem Berufungssenat und in Anbetracht der Reduzierung des
strafbestimmenden Wertbetrages sich eine Geldstrafe von € 7.200,00, das
sind lediglich 12,57% des gesamten Strafrahmens, als angemessen erweist.
Eine weitere Reduzierung der
äußerst milden Geldstrafe ist in Hinblick auf die Art und Weise der
Tatausführung in bezug auf die Abgabenhinterziehung dem Berufungssenat
verwehrt, da bei Bekanntwerden der Entscheidung potenzielle andere
Finanzstraftäter in der Lebenssituation des Berufungswerber nicht den
fälschlichen Eindruck erhalten dürfen, eine derartige gravierende,
langfristige und wohlgeplante Verkürzung von Umsatzsteuern wäre in
finanzstrafrechtlicher Hinsicht ein Vorgang ohne Belang, was für diese
geradezu ein Anreiz darstellen würde, ebenso wie der Berufungswerber in
einer unternehmerischen Krise die gleichsam für den Staat vereinnahmten
Umsatzsteuern für sich zu behalten.
Gleichartige Überlegungen sind auch für die
Ersatzfreiheitsstrafe anzustellen, wobei in Anbetracht der Milderungsgründe
mit 40 Tagen das Auslangen gefunden werden kann.
Die
Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene
Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Klagenfurt zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Klagenfurt,
9. September 2003
Der
Vorsitzende:
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ImmobilienmaklerErlösverkürzungVorsteuer bei unecht befreiten UmsätzenHinterziehungGeneralpräventionStrafausmessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-K/03
- Stammnummer
- 9486
- Gültig
- 09.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF