Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0051-W/03
Berufung des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten gegen die Höhe der Geldstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0051-W/03vom 07.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Dr. Jörg Krainhöfner und KomzlR Gottfried
Hochhauser als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den
Bw., vertreten durch Dr. Günther Geringer, wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
27. März 2003 und des Amtsbeauftragten vom
11. März 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes
für den 4., 5. und 10. Bezirk Wien vom
8. Jänner 2003, SpS 489/02-I, nach der am
7. Oktober 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten Hofrat Mag. Walter Pichl sowie der
Schriftführerin Kerstin Schmidt durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung des
Amtsbeauftragten wird abgewiesen.
Der Berufung des Bw. wird
stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis, welches im Übrigen
unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung
in der Sache selbst erkennt:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Geldstrafe mit
€ 5.000,00 und die gemäß
§ 20 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Tagen neu bemessen.
Der Kostenausspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 8. Jänner 2003, SpS 489/02 -I, wurde der Bw.
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt, weil er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von den § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum
Jänner 1996 bis Dezember 1997 in Höhe von S 473.310,00 bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über den Bw. eine
Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 15 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit €
363,00 festgesetzt.
Begründend wurde vom
Spruchsenat dazu ausgeführt, dass der unbescholtene und nunmehr mittellose
Bw. im Tatzeitraum als Sportartikelhändler unternehmerisch tätig
gewesen sei. Aufgrund enormer wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die auf
Umsatzrückgänge zurückzuführen gewesen seien, habe der
Beschuldigte für den Zeitraum Jänner 1996 bis Dezember 1997 weder
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, noch Umsatzsteuervoranmeldungen
eingebracht.
Erst am 18. Jänner 1999
habe der Bw. die Umsatzsteuerjahreserklärung für 1996 und am
22. Jänner 1999 jene für 1997 abgegeben, wobei sich die Summe
dieser Zahllasten auf S 471.746,00 belaufe, welche nicht den
Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet worden seien.
Dieser strafbestimmende
Wertbetrag habe sich durch das Ergebnis einer abgabenrechtlichen Prüfung in
dem aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlichen Betrag noch
geringfügig korrigiert.
Zur subjektiven Tatseite wurde
begründet, dass der Bw. als erfahrene und im Wirtschaftsleben stehende
Person seine Verpflichtung zur termingerechten Abgabe richtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen gekannt und ebenso gewusst habe, dass durch die
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt werden würde.
Da der Bw. die in den
verspätet eingebrachten Umsatzsteuerjahreserklärungen angeführten
Abgaben nicht den Vorschriften entsprechend entrichtet habe, käme diesen
als Selbstanzeige zu wertenden Erklärungen eine strafbefreiende Wirkung
nicht zu.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen die
Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die Selbstanzeige, die zur
Wahrheitsfindung beitrug, die wirtschaftliche Notlage und das lange
Zurückliegen der Verfehlung.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates vom 8. Jänner 2003 richten sich die vorliegenden frist- und
formgerechten Berufungen sowohl des Bw. selbst vom 27. März 2003 und des AB
vom 11. März 2003.
Der Bw. beantragt in der
verfahrensgegenständlichen Berufung die im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vorgetragenen Strafzumessungsgründe einer Überprüfung
zu unterziehen und unter Berücksichtigung dieser Umstände eine
niedrigere Strafe auszusprechen.
Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass der Bw. über viele Jahre einen Handelsbetrieb mit
Sportartikel geführt habe. Während dieser Zeit sei er seinen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen regelmäßig nachgekommen und habe
die zu leistenden Zahlungen stets erfüllt. Als Folge von nicht in seinem
Einflussbereich stehenden Veränderungen der Marktstruktur (Beitritt zur EU)
und dem Verlust von mehreren Großkunden sei Mitte der 90er-Jahre eine
massive Verschlechterung der Ertragslage eingetreten.
In dieser Situation habe der
Bw. die unternehmerisch richtige Entscheidung getroffen und versucht,
Aufwendungen zu reduzieren. Insbesondere sei er um eine Verminderung der
Personalkosten bemüht gewesen. Durch den Abbau von Mitarbeitern sei er
gezwungen gewesen, neben seiner eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit
auch noch nahezu sämtliche administrativen Arbeiten zu erledigen.
In Anbetracht seines
fortgeschrittenen Lebensalters und des unmittelbar bevorstehenden
Pensionsantrittes sei für ihn eine Schließung des Betriebes nicht zur
Diskussion gestanden, weshalb er sich bemüht habe, die gewerbliche
Tätigkeit alleine fortzuführen. Aufgrund der intensiven
Reisetätigkeit sei es ihm zu dieser Zeit jedoch nicht möglich gewesen,
die Grundaufzeichnungen für die Erstellung des Rechnungswesens durch die
Steuerberaterin zu führen. Dadurch sei auch die in den früheren Jahren
von einer Mitarbeitern erledigte Berechnung der monatlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen unterblieben.
Wenngleich dem Bw. das
Erfordernis einer laufenden Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt
gewesen sei, sei es nie in seiner Absicht gelegen, diese Beträge der
Finanzverwaltung vorzuenthalten. Vielmehr wäre er zu diesem Zeitpunkt der
Ansicht gewesen, dass dieses Versäumnis durch die Abgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärung und entsprechende Entrichtung der sodann
vorzuschreibenden Beträge behoben werden könnte. Zum Weiteren
müsse auch angeführt werden, dass der Bw. wegen der tristen
finanziellen Verhältnisse zu den meisten Fälligkeitstagen auch nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt habe, um die laufenden
Zahlungen leisten zu können.
In der Folge sei er seinen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen auch insoweit umfassend nachgekommen, als er
sämtliche für die Abgabenbemessung relevanten Umstände
vollständig und richtig in Form von Steuererklärungen dargelegt habe.
Die vom Finanzamt durchgeführte Betriebsprüfung habe gegenüber
den Abgabenerklärungen nur zu vergleichsweise minimalen Änderungen
geführt. Gerade dieses Prüfungsverfahren habe auch sein Bemühen
um eine korrekte und richtige Ermittlung der zur Besteuerung relevanten
Umstände dokumentiert. Insbesondere habe er am Prüfungsverfahren aktiv
mitgewirkt und sämtliche erforderlichen Auskünfte und Nachweise
erbracht.
Nach Schließung des
Unternehmens im August 1998 und Pensionsantritt per 1. September 1998 sei der
Bw. bemüht gewesen, die im März 1999 eingebuchte Schuld ehestens zu
begleichen. Am 11. Dezember 2000 habe er einen Betrag von S 200.000,00
überwiesen. Der einzige wesentliche Vermögenswert in Form eines
Liegenschaftsanteiles sei bereits seit vielen Jahren zu Gunsten des
finanzierenden Kreditinstitutes verpfändet gewesen, womit ihm neben der
Lebenshaltung zur Begleichung der Rückstände nur eine vergleichsweise
niedrige Pension von rund S 9.700,00 (netto 14 mal) zur Verfügung gestanden
wäre. Durch die Unterstützung seiner Familie sei es ihm
schließlich möglich gewesen, nahezu den gesamten noch verbleibenden
Abgabenrückstand am 22. August 2002 zu entrichten, danach sei nur
ein Restrückstand von € 1.161,00 verblieben, der durch
Pfändung der Pensionsbezüge laufend reduziert würde.
Nach geraffter Darstellung des
Sachverhaltes verweise er auf folgende Milderungsgründe:
1.)
Unbescholtenheit: Der Bw. habe sich in seiner gesamten Jahrzehnte
dauernden unternehmerischen Tätigkeit stets korrekt verhalten und die ihm
vom Gesetz auferlegten Pflichten vollständig und pünktlich
erfüllt.
2.) Wirtschaftliche
Notlage: Eintritt von schwerwiegenden wirtschaftlichen und finanziellen
Problemen, die vom Bw. nicht herbeigeführt worden seien und auch von ihm
nicht beeinflussbar gewesen wären.
3.)
Selbstanzeige: Offenlegung sämtlicher abgabenrechtlicher relevanter
Umstände und umfassende Mitwirkung bei der Betriebsprüfung.
4.) Beitrag zur
Wahrheitsfindung: Die im Rahmen der Selbstanzeige dargelegten
Umstände seien von der Betriebsprüfung nahezu ohne Korrekturen
übernommen worden. Somit habe der Bw. aus Eigenem alle erforderlichen
Fakten dargelegt.
5.) Umfassendes und
reumütiges Geständnis: Die ihm zur Last gelegten Verfehlungen
habe der Beschuldigte nach Kenntnis der Rechtslage nie in Abrede gestellt.
6.) Wiedergutmachung des
Schadens: Zu der ihm vorgeworfenen Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von S 473.310,00 (gebucht am
16. März 1999) habe der Bw. am 8. April 1999 eine
Zahlung von S 20.000,00, am 12. Dezember 2000 eine Zahlung von S
200.000,00 und am 26. August 2002 eine Zahlung von S 460.0674,07
geleistet, womit eine vollständige Begleichung des Schadens erfolgt sei.
In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Rechtswohltat des
§ 29 Abs. 2 FinStrG zu verweisen. Wenngleich formal
keine Zahlungserleichterungen gewährt worden seien, dürfe nicht
übersehen werden, dass das Finanzamt nach Vorschreibung der
gegenständlichen Abgaben keinerlei sonstige Nebengebühren
vorgeschrieben und auch keinerlei Einbringungsmaßnahmen gesetzt habe. Der
Bw. habe damit wohl von stillschweigend eingeräumten
Zahlungserleichterungen ausgehen dürfen, womit hinsichtlich des innerhalb
der Zweijahresfrist entrichteten Betrages von S 220.000,00 Straffreiheit
vorliegen würde. Somit wäre der Strafbemessung nur ein Betrag von S
253.310,00 zugrundezulegen.
7.) Lange zurückliegende
Verfehlung: Als erschwerend habe das Verfahren keinen Umstand
hervorgebracht. Neben dem Tatbild habe die Strafzumessung auch auf die
persönlichen Umstände des Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Dabei sei
insbesondere die Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, die
Vermögenslosigkeit, das geringe Einkommen, welches knapp über dem
Existenzminimum liege und das fortgeschrittene Lebensalter von 66 Jahren zu
berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung
aller dargelegten Umstände erscheine die verhängte Geldstrafe von
€ 6.000,00 weder tat- noch schuldangemessen. Insbesondere lasse die
Strafhöhe die persönlichen Verhältnisse weitgehend
unberücksichtigt. Aufgrund der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse sei eine Begleichung der Geldstrafe auf
absehbare Zeit ausgeschlossen, womit die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen
wäre. Dies erscheine in Würdigung der gesamten Umstände eine
unverhältnismäßig harte Bestrafung.
Die Strafberufung des AB wird
dahingehend ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe, trotz richtiger
Erfassung der Strafzumessungsgründe, dem Verschulden nicht gerecht werde,
weil seitens des Spruchsenates nach Ansicht des AB der Schadensgutmachung zu
viel Gewicht beigemessen worden wäre.
Die Tathandlungen seien in den
Jahren 1996 und 1997 gesetzt worden, jedoch die Selbstanzeigen erst im
Jänner 1999 sowie die Schadensgutmachung letztendlich erst im August 2002
erfolgt.
Die Höhe der vom
Spruchsenat festgesetzten Geldstrafe liege weit unter jenem Prozentsatz, der in
der Regel im Verfahren vor dem Spruchsenat in jenen Fällen zur Anwendung
gelange, in denen eine zeitnahe völlige Schadensgutmachung vorgelegen sei.
In Anbetracht des
ständigen Ansteigens der Finanzdelikte, welche auch an der Zahl der vom
Spruchsenat anfallenden Fälle ersehen werden könne, trage die
verhängte Strafe den ebenfalls zu beachtenden generalpräventiven
Erwägungen keineswegs Rechnung.
Abschließend beantragt
der AB die verhängte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe
schuldangemessen zu erhöhen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe
die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im Übrigen gelten die § 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Abs.
3: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Im
gegenständlichen Fall wird von beiden Berufungswerbern mit
unterschiedlicher Argumentation die Höhe der vom Spruchsenat
verhängten Geldstrafe angefochten, wobei das grundsätzliche Vorliegen
einer Abgabenhinterziehung im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu Recht als
gegeben erachtet wird.
Wenn der Bw. unter Darstellung
der Gründe für die schwierige wirtschaftliche Situation im
Tatzeitraum, welche zweifelsfrei ohne Verschulden des Bw. eingetreten sind,
ausführt, dass im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe die
Erschwerungsgründe bei weitem überwiegen und auch die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. eine niedrigere
Strafbemessung rechtfertigten, so ist er damit dem Grunde nach im Recht.
Unter Zugrundelegung der
angeführten Milderungsgründe der finanzstrafrechtlichen
Unbescholtenheit, des umfassenden und reumütigen Geständnisses, des
Handelns aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus, des freiwilligen Offenlegens
sämtlicher Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Selbstanzeige und der
Betriebsprüfung sowie des langen Zurückliegens der Tat, der
mittlerweile erfolgten gänzlichen Schadensgutmachung darf jedoch im
vorliegenden Fall nicht übersehen werden, dass sämtliche dieser
Milderungsgründe bereits von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
durch eine Strafbemessung berücksichtigt wurden, welche bereits im
untersten Bereich der Verwaltungsübung liegt.
Zu Recht ist der Spruchsenat
auch davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall eine strafbefreiende
Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG nicht gegeben ist. Wie der
Berufungswerber selbst zutreffend ausführt, ist für das Vorliegen
einer ordnungsgemäßen Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2
FinStrG entweder eine unverzügliche Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen zum Zeitpunkt der Selbstanzeige oder auf Ansuchen
die Gewährung einer Ratenbewilligung, deren Laufzeit einen Zeitraum von
nicht mehr als zwei Jahren umfasst, erforderlich. Da im
gegenständlichen Fall weder eine unverzügliche Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgt ist und auch um Ratenbewilligung seitens des
Bw. nicht angesucht wurde und aus der Aktenlage auch keinerlei Anhaltspunkte
für eine Zahlungserleichterung in Form einer formlosen Zusage von
regelmäßigen Ratenzahlungen durch das Finanzamt zur Abdeckung der im
Rahmen der Selbstanzeige offengelegten Umsatzsteuerzahllasten ersichtlich sind,
ist der Spruchsenat zu Recht nicht von einer strafbefreienden Wirkung der
Selbstanzeige ausgegangen. Diesbezüglichen Ausführungen in der
Berufung können daher dem Berufungswerber nicht zum Erfolg verhelfen, was
von ihm offenkundig auch erkannt wurde, zumal sich die gegenständliche
Berufung ausschließlich gegen die Höhe der Geldstrafe richtet und
keine Schuldberufung darstellt.
Auch ist den Amtsbeauftragen
grundsätzlich in seiner Argumentation beizupflichten, dass die vom
Spruchsenat verhängte Geldstrafe weit unter denjenigen Sätzen
angesiedelt ist, die nach der Verwaltungsübung regelmäßig bei
dem der Bestrafung zugrunde liegenden Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verhängt
werden. Dem AB ist weiters darin beizupflichten, dass im gegenständlichen
Fall nicht von einem nur geringen Verschulden des Bw. ausgegangen werden kann,
zumal der Bestrafung zu Recht Wissentlichkeit im Zusammenhang mit der
Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen zugrundegelegt wurde, und auch
nicht übersehen werden darf, dass die gegenständlichen
Abgabenverkürzungen durch oftmalige Tatentschlüsse über einen
Zeitraum von insgesamt zwei Jahren erfolgt ist.
Obwohl der AB
grundsätzlich in seiner Berufung einräumt, dass die
Strafzumessungsgründe im gegenständlichen Fall durch den Spruchsenat
richtig erfasst wurden, übersieht er jedoch im gegenständlichen Fall
nach Ansicht des Berufungssenates, wie in der Berufung des Bw. zu Recht
ausgeführt wurde, dass hier fallbezogen die Milderungsgründe die
Erschwerungsgründe bei weitem überwiegen und dass, trotz schwieriger
wirtschaftlicher und persönlicher Situation des Bw., letztendlich eine
gänzliche Schadensgutmachung erfolgt ist.
Nach Ansicht des
Berufungssenates rechtfertigen im gegenständlichen Fall vor allem die
Umstände, dass der Bw. im Verhältnis zu anderen in gleicher Lage
befindlichen Abgabepflichtigen überdurchschnittlich bemüht war, seine
von ihm eingestandenen steuerlichen Versäumnisse wieder nachzuholen und er
(mit Hilfe seiner Familie) volle Schadensgutmachung geleistet hat und die Tat
mit seinem bisherigen Verhalten in auffälligen Widerspruch steht, sowie
auch die Tatsache, dass der spezialpräventive Strafzweck im
gegenständlichen Fall wegfällt, eine Herabsetzung der Geldstrafe und
der Ersatzfreiheitsstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche
Ausmaß.
Eine weitergehende
Strafreduzierung war trotz der berücksichtigungswürdigen
eingeschränkten finanziellen Lage des Bw. (monatliche Nettopension
€ 878,56, wobei € 100,00 an die Tochter zurückgezahlt
wird, welche ihm bei der Schadensgutmachung gegenüber der
Abgabenbehörde behilflich war; sonst keine weiteren Schulden und kein
Vermögen) nach Senatsmeinung nicht möglich, da dieser der
generalpräventive Strafzweck der Norm entgegensteht. Eine darüber
hinausgehende Milde bei der Bestrafung war daher im Hinblick auf die vom
Gesetzgeber gewollte Abschreckungswirkung gegenüber anderen potentiellen
Tätern nicht möglich. Zudem ist noch auszuführen, dass seitens
des Spruchsenates der Erschwerungsgrund der Fortsetzung der Tat durch einen
langen Zeitraum von zwei Jahren und ihre Wiederholung durch monatliche
Tatentschlüsse bisher nicht bei der Strafbemessung berücksichtigt
wurde.
Wenn der Bw. in seiner Berufung
abschließend ausführt, dass auf Grund der
Vermögensverhältnisse des Bw. die Begleichung der vom Spruchsenat
verhängten Geldstrafe auf absehbare Zeit ausgeschlossen erscheine und somit
die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, welche in Würdigung der
gesamten Umstände eine unverhältnismäßig harte Bestrafung
darstellen würde, so ist dem zu entgegnen, dass nach der Gesetzeslage bei
Finanzstrafdelikten eine Geldstrafe auch dann zu verhängen ist, wenn die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten es als
wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, diese zu
bezahlen. Diese persönlichen, wirtschaftlichen und familiären
Verhältnisse sind neben den Erschwerungs- und Milderungsgründen bei
der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen, verhindern aber nicht
deren Verhängung (vergleiche zum Beispiel VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
In rechtlicher Hinsicht
bestehen abschließend gegen die Einordnung des deliktischen Verhaltens des
Bw. durch den Spruchsenat als Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG keine Bedenken.
Der Bw. hat zwar in der Folge auch eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch verspätete Abgabe der jeweiligen
Umsatzsteuerjahreserklärung verletzt und dadurch in der Folge zumindest
objektiv auch eine versuchte Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 FinStrG
begangen, jedoch stellt die in der Folge verspätet erfolgte Abgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärungen 1996 und 1997 einen Rücktritt vom
Versuch im Sinne des § 14 Abs. 1 FinStrG
dar.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.044 des Finanzamtes für den
4., 5. und 10. Bezirk Wien zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Wien,
7. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0051-W/03
- Stammnummer
- 6290
- Gültig
- 07.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF