Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300060/2024
Vollendete Abgabenhinterziehung durch Unterlassung der Einreichung von Jahreserklärungen bei Unkenntnis der Behörde von der Entstehung des Abgabenanspruches
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300060/2024vom 08.10.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, die zu 18 % erfolgte Schadensgutmachung, die angespannte wirtschaftliche und persönliche Lage, den Versuch sowie die Sorgepflichten für ein Kind, als erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum.
Die Umsatzsteuer 2018 wurde bereits entrichtet, die Einkommensteuer 2018 ist noch im Ausmaß von € 6.074,75 offen, die Einkommensteuer 2019 und die Umsatzsteuer 2019 haften zur Gänze aus.
Der nunmehr höheren Schadensgutmachung steht gegenüber, dass keine Versuche zu Abgabenhinterziehungen, sondern vollendete Abgabenhinterziehungen vorliegen. Die angespannte wirtschaftliche Lage der Beschuldigten und ihre Bemühungen um Schadensgutmachung hat der Spruchsenat bereits berücksichtigt und eine außerordentlich niedrige Geldstrafe ausgesprochen, die im Bereich der Spruchpraxis bei vollständiger Schadensgutmachung liegt.
Der Senat des Bundesfinanzgerichts ist zu dem Schluss gekommen, dass die verhängte Geldstrafe und die für den Fall deren Uneinbringlichkeit zwingend auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen sind und spezialpräventiven Erfordernissen (Abhalten der Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven Erfordernissen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) entsprechen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten ergeben sich aus § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 8. Oktober 2024
Normen und Schlagworte
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300060/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300060.2024
- Stammnummer
- 145961
- Gültig
- 08.10.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF