Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500248/2018
Parkometerabgabe - Verwendung eines nicht mehr gültigen Parkscheines
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500248/2018vom 18.06.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Beschwerdeeinwand, wonach die Höhe der verhängten Geldstrafe von 62 Euro im Verhältnis zum Schadenswert iHv 0,20 Euro unverhältnismäßig sei, geht schon deshalb ins Leere, weil zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (vgl. § 5 Abs. 1 VStG. Selbst wenn man letzteres außer Acht ließe, wäre dem Bf. entgegenzuhalten, dass durch die fahrlässige Nichtentrichtung der gegenständlichen Abgabe - der vorliegende Parkschein mit dem Aufdruck einer nicht mehr gültigen Gebühr hatte seine Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verloren (§ 4a Abs. 3 Parkometerabgabeverordnung, siehe oben) - in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe geschädigt wurde).
Dem Beschwerdevorbringen, die Erstbehörde habe seine Unbescholtenheit zu Unrecht in Zweifel gezogen, ist entgegenzuhalten, dass gemäß aktenkundigem Vorstrafenauszug vom 2.1.2018 (siehe dazu bereits oben) für den Beschwerdeführer zwei rechtskräftige Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz, beide mit Rechtskraft 2014, aufscheinen (GZen. Y und Z).
Zum Vorbringen des Bf., ein Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde gegen ihn aus dem Jahr 2014 sei "im Zuge des Beschwerdeverfahrens im Jahr 2016 durch das Bundesgericht per Urteil eingestellt" worden, übermittelte er nach Ersuchen durch das Bundesfinanzgericht vom 12. Juni 2018 diesem mit E-Mail einen Einstellungsbeschluss desselben vom 28. Dezember 2017 (S 8 f. BFG-Akt); jener Beschluss spricht jedoch nicht über eine Beschwerdesache des Bf., sondern über eine Beschwerdesache einer anderen Person ab. Ein weiterer, dem Bundesfinanzgericht übermittelter Einstellungsbeschluss des VerwaltungsgerichtesAA vom 21. Mai 2015 (S 4 bis 7 BFG-Akt) betrifft ein gegen den Bf. gerichtetes Erkenntnis der LandespolizeidirektionCC wegen einer Begutachtungsplakette; auch dieser Beschluss ist für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht relevant (anzumerken ist, dass mit einem weiteren E-Mail vom 13. Juni 2018 der Antrag auf Akteneinsicht zurückgezogen wurde).
Zu dem Beschwerdeeinwand, es fehle die Möglichkeit, bereits gekaufte und noch nicht entwertete, inzwischen aber nicht mehr gültige Parkscheine durch Aufzahlung rechtskonform zu machen, um des bereits entrichteten Betrags nicht verlustig zu werden, wird auf den bereits oben ausgeführten § 4a Abs. 3 der Wiener Parkometerabgabeverordnung verwiesen, wonach mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren zwar ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verlieren, jedoch diese Parkscheine innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden können.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Wie bereits ausgeführt, schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz nicht mehr zu Gute. Etwaige Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Da der Bf. seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben hat, ging die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Verhältnissen aus (vgl. VwGH 30.6.2004, 2001/09/0120).
Da sowohl der objektive und subjektive Tatbestand der Abgabenverkürzung erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der jeweils verhängten Strafe, mindestens jedoch mit jeweils zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolgen bei Verwendung nicht mehr gültiger Parkscheine ergeben sich aus dem Gesetz. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Wien, am 18. Juni 2018
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500248/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500248.2018
- Stammnummer
- 124420
- Gültig
- 18.06.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF