Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0123-W/03
Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0123-W/03vom 02.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen die Bw.wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung der Beschuldigten vom 4. August 2003 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk Wien vom
21. Mai 2003, SpS XXX, nach der am 2. Dezember 2003 in
Abwesenheit der Beschuldigten und in Anwesenheit des Amtsbeauftragten Hofrat
Mag. Walter Pichl sowie der Schriftführerin Edith Madlberger
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 21. Mai 2003, SpS XXX, wurde die Bw. der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig
erkannt, weil sie vorsätzlich
a) als Wahrnehmende der
abgabenrechtlichen Belange der Fa.D. durch die Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuerjahreserklärung für die Jahre 2000 und 2001 eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von
S 368.050,00 und
b) als Abgabepflichtige durch
die Abgabe unrichtiger Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung für die Jahre 2000 und 2001 eine Verkürzung an
Einkommensteuer in Höhe von S 153.315,00 bewirkt habe.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG wurde deswegen über die Bw. eine Geldstrafe in
Höhe von € 12.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 30 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der nebenbeteiligten Fa.D. mit einem
Betrag von € 8.000,00 für die über die Bw. verhängte
Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde dazu
seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt worden sei, dass die
Buchhaltung der Bw. überaus gravierende Mängel aufgewiesen habe,
sodass die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt hätten
werden müssen. Auf den in Rechtskraft erwachsenen Abgabenbescheiden
würden die verfahrensgegenständlichen strafbestimmenden
Wertbeträge beruhen. Daraus folge, dass die von der Bw. vorher
eingebrachten Abgabenerklärungen unrichtig gewesen seien.
Als erfahrene und im
Wirtschaftsleben stehende Person habe die Bw. ihre Verpflichtungen zur Abgabe
richtiger Steuererklärungen gekannt. Indem sie dagegen verstoßen habe
und hierdurch Abgaben verkürzt worden seien, habe die Bw. das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
in subjektiver und objektiver Hinsicht zu verantworten.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen die
Unbescholtenheit sowie die teilweise Schadensgutmachung.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte,
fälschlich als Einspruch bezeichnete Berufung vom 4. August 2003.
Begründend wurde seitens der Bw. dazu ausgeführt, dass sie als
Jungunternehmerin eineinhalb Jahre keine steuerliche Vertretung gehabt habe,
danach seien alle vorhandenen Belege aufgebucht worden. Zu diesem Zeitpunkt
seien einige Rechnungen nicht mehr vorhanden gewesen, da sie teilweise verloren
gegangen seien (z.B. Rechnungen von vorhandenen Kassenbelegen), teilweise jedoch
auch vom Kommanditisten des Unternehmens eigenmächtig und ohne Kenntnis der
Bw. Geschäfte gemacht worden wären, für die keine Belege
ausgestellt worden seien.
Weiters weise die Bw. darauf
hin, dass sie zum gegebenen Zeitpunkt keineswegs eine erfahrene und im
Wirtschaftsleben stehende Person gewesen sei, sondern eine Jungunternehmerin,
die nebenbei noch unselbständig erwerbstätig gewesen sei und von
niemanden über Verpflichtungen, welche diese Firmengründung mit sich
gebracht habe, aufgeklärt worden sei.
Auch jetzt sei sie
unselbständig erwerbstätig und auf Grund ihrer Unterhaltspflicht
für zwei minderjährige Kinder nicht in der Lage, die über sie
verhängte Geldstrafe zu bezahlen und ersuche daher um Milderung bzw.
Neufestsetzung.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe
die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im Übrigen gelten die § 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Abs.
3: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
§ 126 Abs. 1 FinStrG:
Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer
gemäß
§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes
Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse.
Die Bw. ist zur mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat ohne begründetes Hindernis nicht erschienen. Ihr Gatte
meldete sich telefonisch am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat ca. eine halbe Stunde vor dem festgelegten
Verhandlungstermin beim Senatsvorsitzenden und gab bekannt, dass die Bw. erst am
heutigen Tage (2. Dezember 2003) den persönlichen
Rückscheinbrief beim Postamt 1100 Wien abgeholt und damit vom Termin
der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat Kenntnis erlangt habe. Er
gab bekannt, dass seine Gattin eine Krankenschwesternschule in S. besuche und
deswegen vor dem Berufungssenat nicht erscheinen könne. Er wurde daraufhin
vom Vorsitzenden des Berufungssenates darauf hingewiesen, dass die Hinterlegung
der Ladung bereits am 18. November 2003 erfolgt ist und
ca. zwei Wochen Zeit gewesen wäre, die Postsendung, in Kenntnis
eines anhängigen Berufungsverfahrens, zu beheben. Auch wurde er darauf
hingewiesen, dass die Bw. noch immer die Möglichkeit hätte rechtzeitig
zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen und er ihr dies mitteilen
möge. Vom Senatsvorsitzenden wurde in Aussicht gestellt, dass im Falle
eines verspäteten Erscheinens der Bw. bei vorangehender telefonischer
Ankündigung mit dem Beginn der mündlichen Verhandlung zugewartet
werden würde. Kurze Zeit später wendete sich die Bw. selbst
telefonisch an den Vorsitzenden des Berufungssenates und gab an vor dem
Berufungssenat aus schulischen Gründen nicht erscheinen zu können. Ihr
wurde in der Folge dann erklärt, dass für diesen Fall eine
mündliche Verhandlung in ihrer Abwesenheit stattfinden werde, da eine
kurzfristige Entschuldigung vom Unterricht für die Dauer von
ca. zwei Stunden bei einem wichtigen Behördenweg jedenfalls
zumutbar sein müsse.
Ein begründetes Hindernis am Erscheinen zur
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat im Sinne des
§ 126 Abs. 1 FinStrG liegt nach Ansicht des
Berufungssenates aus folgenden Gründen nicht vor. Hinsichtlich der
gegenständlichen Ladung mit RsA-Rückscheinbrief wurde ein erster
Zustellversuch am 17. November 2003 durch die Post unternommen und ein
zweiter Zustellversuch für 18. November 2003 durch eine in das
Hausbrieffach eingelegte Verständigung angekündigt. Am
18. November 2003 wurde die Bw. vom Zusteller der Post neuerlich nicht
an der Abgabestelle angetroffen und es erfolgte eine Verständigung
über die Hinterlegung beim Zustellpostamt 1100 Wien mit Beginn der
Abholfrist 18.11.2003, wobei als Absender der Briefsendung der unabhängige
Finanzsenat, 1031 Wien, auf der Hinterlegungsanzeige ersichtlich war. Trotz
Kenntnis der Bw. vom anhängigen Rechtsmittelverfahren und auch vom Umstand,
dass mit RsA-Briefsendungen regelmäßig wichtige Schriftstücke
zugestellt werden, hat sie die Briefsendung erst am letzten Tag der Abholfrist
am 2. Dezember 2003 eigenhändig am Postamt 1100 Wien
behoben. In Kenntnis des Verhandlungstermines hat sie sich danach in die
Krankenschwesternschule nach S. begeben und offensichtlich ihren Gatten ersucht
sie beim Berufungssenat zu entschuldigen. Nach Mitteilung durch den
Berufungssenatsvorsitzenden, dass ein begründetes Hindernis zur Teilnahme
an der mündlichen Verhandlung nach Senatsmeinung nicht vorliegt und nach
Einräumung der Möglichkeit sich in der Schule kurzfristig zu
entschuldigen und zum Verhandlungstermin verspätet zu erscheinen ist die
Bw. zur Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat unter Hinweis
auf schulische Gründe dennoch nicht erschienen. Auch hat sie nicht
vorgebracht, dass sie an einer früheren Behebung der Ladung beim
Zustellpostamt gehindert gewesen wäre. Aus diesen Gründen war daher
eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Bw. durchzuführen, wobei
zusätzlich noch anzumerken ist, dass die Bw. offensichtlich
regelmäßig Postsendungen der Finanzstrafbehörde nicht
zeitgerecht beim Postamt behebt, zumal auch die Ladung für die Verhandlung
vor dem Spruchsenat im erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren von ihr nicht
behoben wurde und daher auch erstinstanzlich die mündliche Verhandlung in
Abwesenheit der Bw. durchgeführt werden musste.
Die
gegenständliche Berufung richtet sich inhaltlich ausschließlich gegen
die Höhe der verhängten Geldstrafe, wobei dem Grunde nach eine
geständige Rechtfertigung im Hinblick auf das Vorliegen einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG abgegeben
wird.
Wenn die Bw. im Rahmen der
gegenständlichen Berufung ausführt, dass sie als Jungunternehmerin ca.
eineinhalb Jahre nach Firmengründung keine steuerliche Vertretung gehabt
hätte und erst danach alle vorhandenen Belege aufgebucht worden seien und
zu diesem Zeitpunkt einige Rechnungen nicht mehr vorhanden gewesen seien, da sie
teilweise verloren gingen und teilweise auch eigenmächtig Geschäfte
durch den Kommanditisten der Firma durchgeführt worden seien, für die
keine Belege ausgestellt worden seien, so gibt sie damit inhaltlich ein
Schuldgeständnis dahingehend ab, dass sie als steuerlich Verantwortliche
der Fa.D. in der Anfangsphase der betrieblichen Tätigkeit ihre steuerlichen
Verpflichtungen sehr weitgehend vernachlässigt hat. Es kann daher
keineswegs von einem geringen Verschulden im Sinne der Bestimmung des
§ 23 Abs. 1 FinStrG als Grundlage für die Bemessung der
Strafe ausgegangen werden.
Die Ausführungen in der
gegenständlichen Berufung, dass sie zum damaligen Zeitpunkt keineswegs eine
erfahrene und im Wirtschaftsleben stehende Person gewesen sei, die nebenbei noch
unselbständig erwerbstätig gewesen sei und von niemanden über die
Verpflichtungen, welche diese Firmengründung mit sich gebracht hätten,
aufgeklärt worden sei, können sie nach Senatsmeinung nicht
entschuldigen. Es gehört zum Grundwissen jeder Geschäftsführerin,
dass Belege vollständig aufzubewahren und auch zeitnah Bücher und
Aufzeichnungen zu führen sind. Diese Grundkenntnisse, welche keiner
besonderen Wirtschaftserfahrung bedürfen, wurden von der Bw. auch nicht in
Abrede gestellt.
Auch wenn nunmehr neben den vom
Spruchsenat bereits berücksichtigten Milderungsgründung der
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der teilweisen Schadensgutmachung
eine inhaltlich geständige Rechtfertigung im Berufungsverfahren als
mildernd hinzukommt, rechtfertigt dies in Anbetracht des oben beschriebenen
hohen Verschuldensgrades nach Senatsmeinung trotz eingeschränkter
wirtschaftlicher Situation, welche im Übrigen nicht näher dargestellt
wurde, und trotz der Sorgepflichten für zwei Kinder keine Herabsetzung der
Geldstrafe, welche in Anbetracht der Höhe der verkürzten Abgaben
(€ 37.889,07) seitens des Spruchsenates bei einem Strafrahmen von
€ 75.778,00 ohnehin bereits im unteren Bereich der
Verwaltungsübung bemessen wurde.
Wenn die Bw. weiters
ausführt, dass sie nunmehr unselbständig erwerbstätig sei und auf
Grund ihrer Unterhaltspflicht für zwei minderjährige Kinder nicht in
der Lage sei, die über sie verhängte Geldstrafe zu bezahlen, so ist
dazu auszuführen, dass nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes eine schuldangemessene Geldstrafe nach den gesetzlichen
Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes auch dann zu verhängen ist, wenn der
Beschuldigte voraussichtlich nicht in der Lage sein wird diese
(vollständig) zu entrichten.
Da insgesamt keine Gründe
vorgebracht wurde, welche geeignet erscheinen, die Richtigkeit der vom
Spruchsenat erfolgten Strafzumessung in Zweifel zu ziehen, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.044 des Finanzamtes 4., 5. und 10. Bezirk
zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.
Wien,
2. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0123-W/03
- Stammnummer
- 7726
- Gültig
- 02.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF