Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0004-K/03
Höhe der Geldstrafe, Beachtung ausreichender Generalprävention
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0004-K/03vom 09.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie
die Laienbeisitzer Dr. Kurt Dellisch und Dir. Heinrich Jäger als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen B.C. wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des Amtsbeauftragten
vom 19. März 2003 gegen das Erkenntnis des beim Finanzamt Klagenfurt
eingerichteten Spruchsenates I als Organ des Finanzamtes Klagenfurt vom
26. Februar 2003, SpS I -07/03, StrNr. 2002/00221-001, nach der am
9. September 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten OR
Dr. Erich Schury sowie der Schriftführerin Alexandra Dumpelnik
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der
erstinstanzliche Schuldspruch wird in Punkt 1.) [Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit.a FinStrG] dahingehend präzisiert, dass bei
gleichbleibendem Verkürzungsbetrag der strafrelevante Zeitraum auf den
Monat November 2001 einzuschränken ist.
II.
Der Berufung des Amtsbeauftragten wird dahingehend
Folge gegeben und das angefochtene
Erkenntnis in seinem Ausspruch über Strafe und Kosten dahingehend
abgeändert, dass die Geldstrafe
gem. §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG
auf
€
3.500,--
(in
Worten: Euro dreitausendfünfhundert)
und die Kosten des
Verfahrens gem. § 185 Abs. 1 lit.a FinStrG auf
€
350,--
(in
Worten: Euro dreihundertfünfzig)
erhöht werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I. beim Finanzamt
Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Klagenfurt vom 26. Februar 2003,
SNr 2002/00221-001, hat das Finanzamt Klagenfurt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz B.C. der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt als
verantwortlicher Transportunternehmer vorsätzlich
1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Zeiträume
Jänner bis Dezember [tatsächlich: den Zeitraum November] 2001 eine
Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 15.980,92
[gemeint: ATS 219.902,--] bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten, sowie
2.) selbst zu berechnende Abgaben, nämlich
Kraftfahrzeugsteuer betreffend den Zeitraum Jänner bis Dezember 2001 in der
Höhe von insgesamt € 7.991,53 [gemeint: ATS 109.965,85] nicht
spätesten am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet hatte.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§§ 33 Abs.5 und 49 Abs.2 FinStrG iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von € 1.800,-- verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 180,--
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Amtsbeauftragten vom 19. März 2003 mit dem Antrag, die
Geldstrafe tat- und schuldangemessen anzuheben.
Eine Berufung des Beschuldigten liegt nicht vor.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Die erstinstanzliche Entscheidung ist somit hinsichtlich
ihres Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen, ebenso wurde von den Parteien die
Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe nicht aufgegriffen.
Der Entscheidung liegt zugrunde, dass der zweifach
vorbestrafte Beschuldigte, welcher über seine steuerrechtlichen
Verpflichtungen als Transportunternehmer bestens Bescheid gewusst hat, ab 2000
mit seinem Betrieb in finanzielle Bedrängnis gelangte.
So wiesen bereits die am 1. Februar 2002 eingereichten
Steuererklärungen bei gegenüber dem Vorjahr sinkendem Umsatz einen
Verlust von ATS 496.826,-- auf. Wie dem Abgabenkonto zu entnehmen ist, wuchs der
Abgabenrückstand kontinuierlich auf über ATS 2,1.000.000,--
an.
Der Beschuldigte war daher im Jahre 2001 nicht mehr in der
Lage, die Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten, weshalb er zeitgerecht in
Entsprechung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung die von seinem
Steuerberater erstellten Voranmeldungen im Falle ausgewiesener Zahllasten bei
der Abgabenbehörde eingereicht hat. In diesen Voranmeldungen war betreffend
Jänner 2001 eine Zahllast von ATS 65.312,--, betreffend Februar 2001 eine
Zahllast von ATS 48.631,--, betreffend März 2001 eine Zahllast von
ATS 63.800,--, betreffend April 2001 eine Zahllast von ATS 68.226,
betreffend Mai 2001 eine Zahllast von S 47.629,-- betreffend Juni 2001 eine
Zahllast von S 50.699,--, betreffend Juli 2001 eine Zahllast von ATS
87.751,--, betreffend September 2001 eine Zahllast von ATS 5.227,--, sowie
betreffend Oktober 2001 eine Zahllast von ATS 52.240,-- ausgewiesen.
Hinsichtlich August 2001 wurden von ihm nach der Berechnung seines
Steuerberaters eine Gutschrift von ATS 7.984,-- geltend gemacht.
Am 8.2.2002 reichte B.C. eine von ihm unterfertigte und
offenkundig nicht mehr von der Kanzlei des Steuerberaters ausgefertigte
Umsatzsteuervoranmeldung betreffend Dezember 2001 beim Finanzamt ein, in welcher
eine Zahllast von € 1.914,62 ausgewiesen war (siehe den
Schriftverkehrsakt des Finanzamtes Klagenfurt zu Str. Nr. 682/9360).
Nicht eingereicht wurde jedoch vom Beschuldigten trotz
seines abgabenrechtlichen Wissens die Voranmeldung für den November 2001,
welche bis zum 15. Jänner 2002 dem Finanzamt zu übermitteln gewesen
wäre. Eine Entrichtung der diesbezüglichen Vorauszahlung ist ebenfalls
nicht erfolgt.
Damit im Zusammenhang stehen die im November 2001 erfolgte
Betriebseinstellung (siehe Veranlagungsakt, Dauerakt, die Zurücklegung der
Vertretungsvollmacht, Bl. 1) sowie die in der Bilanz zum 31. Dezember 2001
ausgewiesen Anlagenverkäufe in Höhe von netto ATS 410.000,-- und
der Umstand, dass nach den Angaben des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung
die Transportfahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt der Hausbank gestanden waren und
nunmehr von dieser eingezogen und veräußert worden sind. Die
Anlagenverkäufe bzw. die Veräußerung des Fuhrparks durch die
Bank erbrachte Umsatzsteuerschulden, welche zu einer Zahllast von ATS 219.902,--
für den Monat November 2001 geführt haben.
Offenkundig hat betreffend den Monat November 2001
letztmalig der Steuerberater eine entsprechende Voranmeldung für seinen
Klienten erstellt (die Zurücklegung der Vertretungsvollmacht ist erst
datiert mit 17. Dezember 2001) und diese wie üblich dem Beschuldigten zur
Einreichung beim Finanzamt zur Verfügung gestellt.
B.C., in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit,
entschied sich, diese Voranmeldung jedoch für sich zu behalten und nicht
der Abgabenbehörde zu übermitteln.
Ein Konkursantrag wurde am 5. Dezember 2001 mangels
kostendeckenden Vermögen abgewiesen, die für 2001 eingereichten
Abgabenerklärungen ergaben bei einem noch weiter zurückgegangenen
Umsatz auf S 5,7 Millionen einen Verlust von S 982.693,--. Die drückende
Finanzlage, welche offenkundig den Beschuldigten zu seinem Verhalten veranlasst
hat, ist daher offenkundig.
Aufgrund seiner Finanznot hatte B.C. auch die jeweils bis
zum 15. des zweitfolgenden Monats zu entrichtenden Kfz-Steuern in Höhe von
insgesamt ATS 109.965,85 auch nicht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit der Abgabenbehörde gezahlt bzw. zumindest
bekanntgegeben.
In der erwähnten Umsatzsteuerjahreserklärung
für 2001 hatte der Steuerberater des B.C. die verheimlichte Zahllast an
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend November 2001 in Form einer
entsprechenden Restschuld offengelegt, was als Selbstanzeige im Sinne des
§ 29 FinStrG zu gelten hat. Diese Selbstanzeige entfaltet jedoch
mangels Entrichtung des Verkürzungsbetrages keine strafaufhebende
Wirkung.
Gem. § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich der jenige
einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen - wie im gegenständlichen Fall der Beschuldigte betreffend
November 2001 - eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gem. § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begeht weiters derjenige
eine Finanzordnungswidrigkeit, der vorsätzlich selbst zu berechnende
Abgaben - wie beispielsweise im gegenständlichen Fall Kraftfahrzeugsteuer -
nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet, es sei denn,
dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die
Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wird.
Der Beschuldigte hat daher eine Hinterziehung der
Umsatzsteuervorauszahlung betreffend November 2001 gem. § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG und hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuern betreffend den Zeitraum
Jänner bis Dezember 2001 Finanzordnungswidrigkeiten
gem. § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe
auszumessen ist, beträgt gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG und
§ 49 Abs.2 FinStrG bis zu ATS 494.787,--.
Dabei sind als mildernd das Geständnis, die
Selbstanzeige, die schlechte Finanzlage, welche B.C. zu seinem Verhalten
verleitet hat, als erschwerend die Mehrzahl der deliktischen Angriffe und die
beiden Vorstrafen (von denen letztere aus einer mündlichen Verhandlung vom
29. Jänner 2002 stammt und deren Fakten mit Ausnahme einer
Finanzordnungswidrigkeit betreffend das IV. Quartal 2001 sämtlichen
gegenständlichen Verfehlungen zeitlich nachgereiht sind) zu
berücksichtigen. Ebenfalls zu bedenken ist die derzeitige
äußerst ungünstige wirtschaftliche Situation und die
persönlichen Umstände (Sorgepflicht), wie vom Beschuldigten in der
Berufungsverhandlung geschildert.
Wenngleich die zugunsten des B.C. sprechenden Umstände
sich als gewichtig erweisen und die finanzielle Notlage und die Sorgepflicht
entscheidend die auszusprechende Geldstrafe zu reduzieren vermögen - zu
beachten ist auch die offensichtlich doch eher unüberlegte Vorgangsweise
des Beschuldigten hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzung (da
in Anbetracht der Abgabenrückstände letztendlich ohne weitere
Konsequenz), darf der generalpräventive Aspekt nicht unberücksichtigt
bleiben:
Eine Entscheidung der Finanzstrafbehörden, mit welcher
einem wegen derartiger Delikte bereits zweifach vorbestrafte Unternehmer, der
wiederum bzw. zum Teil parallel zu einem diesbezüglichen
Finanzstrafverfahren entsprechende Verfehlungen begeht, nicht eine ausreichend
empfindliche Sanktion auferlegt wird, könnte bei ihrem Bekanntwerden andere
Unternehmer in der Situation des Beschuldigten zu der Annahme verleiten, die
Nichterfüllung derartiger abgabenrechtlicher Verpflichtungen wäre eine
vernachlässigbare Größe. Dies wäre ein Irrtum. In
Anbetracht der durchaus budgetären Auswirkungen derartiger Verfehlungen
sind vielmehr ansich exemplarische Strafen geboten, um ausreichend einem
präventiven Schutzgedanken zu entsprechen. Ein bestimmtes Minimum an
Geldstrafe, nach der üblichen Spruchpraxis ungefähr 10 %, sollte daher
bei Ausmessung einer Geldstrafe jedenfalls nicht unterschritten werden.
Dies entspricht im gegenständlichen Fall gerundet
einer Geldstrafe von € 3.500,--.
Die Berufung des Amtsbeauftragten erweist sich daher als
berechtigt.
Gem. § 185 Abs.1 lit.a FinStrG war auch die Höhe
der von B.C. zu ersetzenden Verfahrenskosten, welche pauschal mit 10 % der
verhängten Geldstrafe auszumessen sind, anzupassen.
Hinsichtlich der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe von 50
Tagen hat der Berufungssenat anzumerken, dass ihm diese in Anbetracht des
maximalen Strafrahmens von 3 Monaten im gegenständlichen Fall
überhöht erscheint. Auch unter notwendiger Außerachtlassung der
schlechten Finanzlage bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche ja
gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgeschrieben
wird, wäre seiner Ansicht nach eine solche von etwa 30 Tagen eher
angebracht gewesen. Mangels eines auf eine Veränderung dieser Sanktion
abzielenden Berufungsbegehrens ist jedoch dem erkennenden Senat eine
Veränderung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe verwehrt. Eine denkbare
Reduzierbarkeit aus der Sicht des Berufungssenates findet Raum im
zuzubilligenden Entscheidungskalkül des Erstsenates und bedingt keine vom
Berufungssenat aufzugreifende Rechtswidrigkeit des Erstbescheides. Eine
allfällige Anpassung könnte beispielsweise Gegenstand eines
Gnadenverfahrens im Sinne des § 187 FinStrG sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Klagenfurt zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Klagenfurt,
9. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 187 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-K/03
- Stammnummer
- 9491
- Gültig
- 09.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF