Besteht die Aufgabe eines in Österreich ansässigen Dienstnehmers einer deutschen Kapitalgesellschaft darin, für die deutsche Gesellschaft Geschäftsabschlüsse zu tätigen, so unterhält die deutsche Gesellschaft damit einen inländischen "ständigen Vertreter" im Sinn von § 98 Z 3 EStG und gleichzeitig eine "Betriebstätte" (personenbezogene Betriebstätte) im Sinn von…
…ständiger Vertreter gemäß § 98 Z 3 EStG und Art. 5 Abs. 4 DBA-Belgien für das vertretene Unternehmen beschränkte Steuerpflicht in Österreich aus. Zur Frage, ob bei einem Repräsentanten, der Bestellungen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die ausländische Firmenzentrale entgegennimmt, von einer Verkaufsabschlussvollmacht gesprochen…
…verfügt), und wird diese Tätigkeit überwiegend in verschiedenen europäischen Drittländern und nur etwa zu 5% bis 10% in Österreich ausgeübt, dann unterliegen die Bezüge grundsätzlich der österreichischen Einkommensbesteuerung. Der Umstand, dass sich die betroffenen Dienstnehmer in Österreich nicht länger als 183 Tage pro Jahr aufhalten…
…Gewinnen der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegen. Dieser Eintritt in die beschränkte Steuerpflicht würde dann erfolgen, wenn das deutsche Unternehmen die österreichischen Kunden durch einen in Österreich tätigen Mitarbeiter gewinnt, der als "ständiger Vertreter" des deutschen Unternehmens im Sinn von § 98 Z 3 EStG anzusehen…
…Für diese Beurteilung ist vor allem das Vorliegen einer Vertragsabschlussvollmacht entscheidend. Der Umstand, dass die Anboterstellung teilweise über das österreichische Büro erfolgt oder zumindest in enger Zusammenarbeit mit dem österreichischen Büro erfolgt, sowie das Argument, dass kein Vertrag ohne Zustimmung der österreichischen Geschäftsleitung abgeschlossen wird…
Eröffnet ein deutsches Bankunternehmen in Österreich ein Büro, in dem drei Dienstnehmer beschäftigt werden und dessen Aufgabe darin besteht, dem deutschen Bankunternehmen die gewinnbringende Vermarktung seiner Finanzierungsleistungen in Österreich zu ermöglichen, dann wird hiedurch eine inländische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO und im Sinn…
…die auch nach zwischenstaatlichem Steuerrecht die Erfordernisse des "abhängigen Vertreters" ("Vertreterbetriebstätte") im Sinn von Artikel 5 Abs. 5 OECD-MA erfüllen. Denn ein österreichisches Besteuerungsrecht kann gegenüber den DBA-Partnerstaaten Österreichs nur dann entstehen, wenn die Erfordernisse beider Rechtskreise, des innerstaatlichen und des zwischenstaatlichen Rechtes…
…österreichisches Produktionsunternehmen der Flugzeugbranche in mehreren Staaten Repräsentanzbüros, bei denen fraglich ist, ob deren Tätigkeit noch als bloße unterstützende Hilfstätigkeit im Sinn von Artikel 5 Abs. 4 lit. e des OECD-MA und der darauf basierenden österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zu werten ist, wird eine Klärung vor…
Betreibt eine Wiener Kommanditgesellschaft den Handel mit elektronischen Bauteilen, wobei etwa 60% des Umsatzes mit tschechischen Abnehmern getätigt wird, und wird zur besseren Betreuung der tschechischen Kunden in Pilsen ein Repräsentanzbüro eröffnet, dem von den Steuerverwaltungen der beiden Staaten bloß der Charakter einer Hilfseinrichtung…
Betreut ein in Italien ansässiger selbständiger Konsulent den österreichischen, deutschen und schweizerischen Markt für ein Unternehmen in San Marino, dann unterliegen die bezogenen Konsulentenhonorare nur dann der Besteuerung in Österreich, wenn der Konsulent unter Nutzung einer österreichischen Betriebstätte tätig wird. Einer vom sanmarinesischen Auftraggeber in…
Wird eine inländischen Kapitalgesellschaft liquidiert und wird eine ungarische Kapitalgesellschaft zum Abwickler bestellt, wobei Dienstnehmer der ungarischen Gesellschaft im Durchschnitt etwa 2 bis 3 Tage pro Monat sich in Österreich aufhalten, dann tritt für die ungarische Gesellschaft bereits nach inländischem Recht keine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht ein…
…die Abgabenbehörde die anzurechnende Fiktivsteuer mit 25% des Bruttobetrages der Zinseneinnahmen angesetzt, gleichzeitig aber wegen eines die Zinserträge in wirtschaftlicher Betrachtungsweise mindernden Wertverlustes der zugrundeliegenden Forderung den Anrechnungshöchstbetrag von den um diesen Aufwand gekürzten Zinseneinkünften berechnet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung die Auffassung vertreten…
Weitet eine in Deutschland ansässige Vertriebsgesellschaft ihre Geschäftstätigkeit dadurch auf Österreich aus, dass sie in Österreich einen österreichischen Staatsbürger als vertretungs- und abschlussberechtigten Repräsentanten anstellt, wobei dieser Dienstnehmer von einem der Gesellschaft in seiner Wohnung zur Verfügung gestellten Arbeitsraum aus tätig wird, so stellt…
…Gewinnen der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegen. Dieser Eintritt in die beschränkte Steuerpflicht würde dann erfolgen, wenn das deutsche Unternehmen die österreichischen Kunden durch einen in Österreich tätigen Mitarbeiter gewinnt, der als "ständiger Vertreter" des deutschen Unternehmens im Sinn von § 98 Z 3 EStG anzusehen…
…DBA-Deutschland steht einer solchen Beurteilung aber die in Z 9 des Schlussprotokolls wesentlich enger gefasste Liste der "Hilfsstützpunkte" entgegen. Es trifft wohl zu, dass Z 10 des Schlussprotokolls "ständige Vertretungen" nicht als Betriebstätte behandelt wissen will, wenn ein Angestellter des Unternehmens keine Vertragsabschlussvollmacht besitzt…
…diesem Zusammenhang unter anderem folgende Aussage "In Grenzfällen sollte nach Auffassung des BM für Finanzen allerdings dann, wenn seitens der deutschen Steuerverwaltung der Bestand einer österreichischen "Vertreterbetriebstätte" verneint wird, die deutsche Beurteilung auf österreichischer Seite korrespondierend nachvollzogen werden. Denn Grenzfälle dieser Art sind nicht geeignet…
…in Österreich zukommt. Der Umstand, dass ein Lagerraum mit Kleinteilen für Reparaturzwecke geführt wird, sonach der Umstand, dass offenbar auch Kundenreklamationen vor Ort in Österreich bearbeitet werden, spricht ebenfalls nicht für eine den Betriebstättencharakter beseitigende bloße Unterstützungsfunktion im Sinn des Art. 5 Abs. 4 DBA…
…Z.10 des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland erfüllt sein, sodass diesfalls das österreichische Unternehmen eine "ständige Vertretung" und damit eine "Betriebstätte" im Sinn des DBA-Deutschland in Deutschland hätte (siehe auch EAS 633 in einem reziproken Fall). Die bloße Entgegennahme und Weiterleitung von Briefpost allein…
…ungarischen Arbeitgeber in Ungarn beantragten Arbeitserlaubnis der Gesamtbezug der ungarischen Besteuerung unterliegt, durch die DBA-Rechtslage nicht gedeckt. Sollte diese unrichtige Ansicht - was nicht angenommen wird - auch von der ungarischen Steuerverwaltung vertreten werden, dann würde sich empfehlen unverzüglich beim Bundesministerium für Finanzen in Wien die…
…so wird im allgemeinen davon auszugehen sein, dass dies dann ohne Annahme einer österreichischen Betriebstätte im Sinn des Artikels 4 DBA-Deutschland geschieht, wenn von ihnen hierbei keine festen örtlichen Einrichtung dauerhaft genutzt werden. Lässt der Handelsvertreter bei einem inländischen Steuerberater einen Telefon- und Telefaxanschluss…