Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2094
Versicherungsentschädigung für Unfall vor Arbeitsaufnahme
geltende FassungEAS-AuskunftM 360/1-IV/4/02vom 14.10.2002
Wortlaut laut Findok
Hat ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger nach Abschluss eines Dienstvertrages mit einem österreichischen Arbeitgeber aber vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit einen Unfall erlitten, auf Grund dessen ein vom Arbeitgeber abgeschlossener Unfallversicherungsvertrag eine Leistungsverpflichtung einer inländischen Versicherungsgesellschaft gegenüber dem Unfallopfer ausgelöst hat (Zahlung einer Rente zur laufenden Abgeltung der unfallbedingten Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit), dann werden diese Renteneinkünfte als wiederkehrende Bezüge nach Maßgabe des § 29 Z 1 EStG 1988 steuerpflichtig werden, sobald der nach § 16 Abs. 2 und 4 BewG 1955 kapitalisierte Wert überschritten wird (EStR 2000 Rz 7018).
Eine Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit scheidet aus, weil die Arbeitgebereinzahlungen zu einer Invaliditätsversicherung zunächst nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 steuerbefreiten Arbeitslohn darstellen und damit in weiterer Folge eine Leistung des Arbeitnehmers gegenüber der Versicherungsgesellschaft bilden.
Wird die Rente durch einen Einmalbetrag abgefunden, dann geht die Eigenschaft als "wiederkehrende Bezüge" verloren. Die Einmalzahlung unterliegt daher nicht der inländischen Steuerpflicht und zwar auch dann nicht, wenn diese Abfindung kurz vor dem Eintritt der Rentensteuerpflicht erfolgt.
Solange das Unfallopfer in Österreich nur mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beschränkt steuerpflichtig ist, erwächst aber selbst aus den laufenden Unfallrenten keine inländische Steuerpflicht, da die Unfallrente nicht vom Katalog des § 98 EStG 1988 erfasst wird.
Soweit bereits nach österreichischem inländischem Recht keine Steuerpflicht eintritt, erübrigt es sich, die Auswirkungen des DBA-Deutschland mitzuberücksichtigen (die ebenfalls zu einer Steuerfreistellungsverpflichtung in Österreich führen würden).
14. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 360/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 33535
- Gültig
- 14.10.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF