Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2137
Schweizerische Versandhandelsaktivitäten unter Zwischenschaltung einer irischen non-resident-company und unter Nutzung der Dienstleistungen eines österreichischen Fulfilmenthauses
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/41-IV/4/02vom 05.11.2002
Wortlaut laut Findok
Werden die Gewinne aus
Versandhandelsaktivitäten, die von der schweizerischen X-S.A. konzipiert
und kontrolliert werden, in eine in Irland unbesteuerte IRNR (Irish Registered
Non-Resident) Company geleitet, und zwar in der Weise, dass die durchwegs
deutschen Kunden ihre Bestellkupons an eine Fantomfirma an der Adresse eines
österreichischen Fulfilmenthauses (ein Unternehmen, das sich auf
Bereitstellung von Personal und Lagerkapazitäten für fremde
Versandhändler spezialisiert hat) richten, sodann von dort die Ware
ausgeliefert erhalten und schließlich die formal von der irischen
Gesellschaft in Rechnung gestellten Beträge auf ein schweizerisches
Bankkonto der irischen Domizilgesellschaft einzahlen, dann wird zu prüfen
sein, ob diese gewinnbringenden Aktivitäten der schweizerischen
Gesellschaft, die auf österreichischem Staatsgebiet ausgeführt werden,
möglicherweise unter Nutzung einer inländische Betriebstätte
(örtliche Betriebstätte oder Vertreterbetriebstätte) der
schweizerischen Gesellschaft erbracht werden.
Der Umstand, dass die Aktivitäten der schweizerischen
S.A. nicht in originär betriebstättenbegründender Weise mit
eigenem Personal, sondern mit gemietetem bzw. beauftragtem Personal des
österreichischen Fulfilmenthauses erbracht werden, hat nicht automatisch
zur Folge, dass die Räumlichkeiten, in denen die
Versandhandelsaktivitäten abgewickelt werden, keine Betriebstätten des
schweizerischen Unternehmens mehr bilden können. Der Umstand, dass die
Aktivitäten in Österreich laufend von Personal der schweizerischen
X-S.A. vor Ort überwacht werden, könnte darauf hindeuten, dass die
betreffenden Räume als örtliche Einrichtung zu werten sind, die sehr
wohl der schweizerischen S.A. die Ausübung ihrer
Geschäftstätigkeit in Österreich ermöglicht hat. Dies wird
vor allem dann zutreffen, wenn die Zurverfügungstellung des Personals des
Fulfilmenthauses einem Arbeitskräfteverleih wesentlich eher vergleichbar
ist, als der Erbringung einer gewerblichen Dienstleistung unter der
Verantwortung des Fulfilmenthauses; denn im letztgenannten Fall wäre die
Kontrolle der Mitarbeitertätigkeiten durch das Fulfilmenthaus und nicht
durch die schweizerische S.A. zu erwarten gewesen.
Für den Bestand einer inländischen
Betriebstätte spricht auch der Umstand, dass die Bestellungen an der
österreichischen Adresse des Fulfilmenthauses entgegengenommen worden sind.
Es war damit nach außen hin für die deutschen Kunden ersichtlich,
dass in Österreich jedenfalls eine ständige Vertretung des
Versandhandelshauses existiert.
Wird auf dieser Grundlage ein Teil der wirtschaftlich von
der schweizerischen X-S.A. generierten Gewinne unter Berufung auf den Bestand
einer österreichischen Betriebstätte in Österreich besteuert,
dann steht es der schweizerischen X-S.A. frei, sollte sie diese Besteuerung als
nicht DBA-konform beurteilen, zur Klärung der Frage bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern ein
österreichisch-schweizerisches Verständigungsverfahren einzuleiten.
Dies gilt vor allem auch dann, wenn seitens der
schweizerischen Gesellschaft eingewendet würde, die irische
Domizilgesellschaft sei es gewesen, die das österreichische Fulfilmenthaus
mit der Ausführung der Versandhandelsleistungen in ihrem Namen betraut
habe. Wenn dieser formale Umweg über eine unbesteuerte irische
Domizilgesellschaft nur dazu dient, über die in der wirtschaftlichen
Realität tatsächlich ablaufenden Wirtschaftsvorgänge (hier: eine
schweizerische Kapitalgesellschaft bedient sich österreichischer
Räumlichkeiten, um ihr gewinnbringendes Versandhandelsgeschäft
abzuwickeln) hinwegzutäuschen, dann muss gemäß
§ 21 BAO in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise der tatsächliche wirtschaftliche Ablauf
der Transaktionen der Besteuerung zugrunde gelegt werden und darf nicht das
bloß formal aufgebaute Vertragskonstrukt über die Steuerpflicht
entscheiden. Wird allerdings eine in der Schweiz ansässige
Kapitalgesellschaft solcherart zu einer Steuerpflicht in Österreich
herangezogen, dann muss dies erforderlichenfalls (wenn dies von Parteienseite so
gewünscht wird) mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung durch das
erwähnte Verständigungsverfahren akkordiert werden.
05. November
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
zwischengeschaltete Gesellschaftenungewöhnliche GestaltungsformenGewinnverlagerungSteueroasengesellschaftenDomizilgesellschaftenBriefkastenfirmenwirtschaftliche BetrachtungsweiseVerständigungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/41-IV/4/02
- Stammnummer
- 33584
- Gültig
- 05.11.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF