Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2278
Mittelbar gehaltenes Fruchtgenussrecht eines deutschen Immobilienfonds an einer österreichischen Liegenschaft
geltende FassungEAS-AuskunftT 369/4-IV/4/03vom 23.04.2003
Wortlaut laut Findok
Räumt eine österreichische
Kapitalgesellschaft an einer in ihrem Eigentum stehenden Immobilie einer
österreichischen (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft das
(Netto-)Fruchtgenussrecht ein, als deren Gesellschafter eine deutsche
Immobilienfonds-KG mit deutsche Anlegern auftritt, dann sind nach EStR 2000 Rz
111 die aus dem Fruchtgenussrecht zufließenden Einkünfte den
Fruchtgenussberechtigten zuzurechnen. Auf der Grundlage des bei
Personengesellschaften anzuwendenden Transparenzprinzips sind dies die
Investoren der deutschen Immobilienfonds-KG. Diese sind mit den erzielten
Einkünften in Österreich der beschränkten Steuerpflicht
unterworfen.
Einkünfte, die aus Nutzungsrechten an
Grundstücken zufließen, im vorliegenden Fall sonach die auf Risiko
der Fruchtgenussberechtigten aus Vermietung und Verpachtung erzielten
Einkünfte, unterliegen gemäß Artikel 6 DBA-Deutschland der
Besteuerung in Österreich und sind in Deutschland korrespondiernd dazu von
der Besteuerung freizustellen. Sollte das Fruchtgenussrecht veräußert
werden, dann fällt dieser Vorgang gemäß Artikel 13 Abs. 1
DBA-Deutschland ebenfalls in die Besteuerungskompetenz Österreichs; wobei
sich allerdings die steuerliche Erfassbarkeit ausschließlich nach
österreichischem innerstaatlichem Recht richtet.
Nach Auffassung des BM für Finanzen liegt in dem
beschriebenen Sachverhalt kein Fall vor, der dem Artikel 10 des Abkommens
unterstellt werden kann und Deutschland auf dieser Grundlage ein
Besteuerungsrecht vermittelt. Dies käme nach der in Artikel 10 Abs. 3 des
Abkommens enthaltenen Definition des Begriffes "Dividenden" nur dann in Frage,
wenn "Ausschüttungen auf Anteile an einem Investmentvermögen" im Sinn
von Artikel 10 Abs. 3 des Abkommens vorliegen. Selbst wenn die
Ausschüttungen der Gewinnanteile an der deutschen Investment-KG auf
deutscher Seite derart aufgefasst würden, dass auch sie von dem Begriff
"Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen" erfasst
werden, dann fehlt es immer noch an der Erfüllung des in Art. 10 Abs. 1
umschriebenen Grundtatbestandes, dass nämlich von einer
österreichische Kapitalgesellschaft die in Art. 10 Abs. 3 definierten
"Dividenden" gezahlt werden.
23. April
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
FruchtgenussrechteFruchtgenussberechtigteTransparenzprinzipImmobilienfondsNutzungsrechtePersonengesellschaftVeräußerungsgewinne
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 369/4-IV/4/03
- Stammnummer
- 36242
- Gültig
- 23.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF