Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2869
Gewinnausschüttungen einer LLP in Kasachstan
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0745-IV/4/2007vom 02.07.2007
Wortlaut laut Findok
Die Frage, wie die Gewinnerzielung und
Gewinnausschüttung einer im Ausland errichteten Gesellschaft zu behandeln
ist, hängt in erster Linie vom Ergebnis eines Rechtstypenvergleiches ab
(siehe zB EAS 2607 und EAS 2843 betr. LLCs in Dubai und Sri Lanka). Denn ein
ausländisches Gebilde wäre nur dann als Kapitalgesellschaft
einzustufen, wenn sich bei einer Gesamtbetrachtung der einschlägigen
ausländischen Bestimmungen und der getroffenen Vereinbarung über die
Organisation und die Struktur des Gebildes ergibt, dass dieses rechtlich und
wirtschaftlich einer inländischen Kapitalgesellschaft gleicht. Für
diesen Vergleich sind alle Elemente heranzuziehen, die nach
österreichischem Recht die wesentlichen Strukturmerkmale einer
Körperschaft ausmachen:
Hierzu gehören auf der Grundlage von KStR
2001 Rz 551:
eigene
Rechtspersönlichkeit nach ausländischem Recht,
starres,
ergebnisunabhängiges im Eigentum der Gesellschaft stehendes
Gesellschaftskapital,
Beteiligung
anderer Personen am Gesellschaftskapital,
Haftungsbeschränkung,
Willensbildung
unter Gesellschaftermitwirkung.
Bei diesem Typenvergleich werden aber nunmehr auch die
deutschen Beurteilungen zu den in den USA gegründeten LLCs (Limited
Liability Companies) mitzuberücksichtigen sein (siehe BStBl. I 2004, 411
und EAS 2607); und zwar auch dann, wenn es um die Beurteilung einer
ausländischen LLP (Limited Liability Partnership) geht. Denn beide
Gesellschaftsformen weisen Charakteristika auf, die sowohl einer
Kapitalgesellschaft als auch einer Personengesellschaft eigentümlich
sind.
Für die Vergleichbarkeit mit einer inländischen
Kapitalgesellschaft ist demzufolge auch die
ungehinderte
Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile an Nichtgesellschafter
sowie das Erfordernis der Aufbringung des Gesellschaftskapitals durch
Einlagen der
Gesellschafter wesentlich. Bedarf die Übertragung der
Gesellschafteranteile der Zustimmung der übrigen Gesellschafter und/oder
kann im Gesellschaftsvertrag auf Einlagen verzichtet werden und dürfen
diese in Form von Dienstleistungen erbracht werden, sind dies Merkmale, die
für eine Personengesellschaft sprechen.
Weiters ist für das Typenbild einer
Kapitalgesellschaft wesentlich, dass es für die Gewinnzuteilung eines
Gewinnverteilungsbeschlusses
in der Gesellschafterversammlung bedarf und daher der Gesellschafter ohne einen
derartigen Beschluss nicht - wie im Fall einer Personengesellschaft - über
seinen Gewinnanteil verfügen kann.
Für die Typenzuordnung ist auch von Bedeutung, ob die
Entstehung der LLC - wie im Fall einer Personengesellschaft -
ausschließlich durch einen Gesellschaftervertrag herbeigeführt werden
kann, oder ob eine
Eintragung in einem
öffentlichen Buch (Handelsregister, Firmenbuch oder sonstige
Bestätigung der Durchführbarkeit des Gesellschaftervertrages durch
eine "öffentliche Instanz" - BFH v. 23.6.1992, BStBl. II S. 972)
erforderlich ist.
Schließlich ist auch die
zentralisierte
Geschäftsführung und Vertretung wesentlich. Führen
ausschließlich die Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft und
sind sie allein vertretungsberechtigt, liegt im Fall einer solchen
Eigengeschäftsführung und -vertretung eine Zentralisierung idR nicht
vor (siehe im Einzelnen hierzu aber auch Abschn. IV Z 1 BStBl. I 2004,
411).
Gelangt eine österreichische
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutachtlichen Untersuchung unter
Anschluss der ausländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und
der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten Ergebnis, dass im Fall
einer nach dem Recht Kasachstans errichteten LLP diese
Vergleichbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, dann liegen zur Zeit keine
Gründe vor, im Rahmen des EAS-Verfahrens diesem Untersuchungsergebnis zu
widersprechen.
Sollte indessen die kasachische LLP dem Typus einer
Personengesellschaft zuzuordnen sein, dann stünde für eine betrieblich
tätige LLP auf Grund von Art. 7 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 des 2007
wirksam gewordenen DBA-Kasachstan Steuerfreiheit zu. Wäre die LLP
vermögensverwaltend tätig, dann wären ihre aus in Kasachstan
gelegenem Liegenschaftsvermögen resultierenden Einkünfte
gemäß Art. 6 und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 des
Abkommens in Österreich von der Besteuerung freizustellen.
Bundesministerium für Finanzen, 2. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 6 DBA KZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kasachstan (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 69/2006
- Art. 7 DBA KZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kasachstan (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 69/2006
- Art. 13 Abs. 1 DBA KZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kasachstan (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 69/2006
- Art. 23 Abs. 2 DBA KZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kasachstan (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 69/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0745-IV/4/2007
- Stammnummer
- 31394
- Gültig
- 02.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF