Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1034
LKW-Leasing nach Rumänien
geltende FassungEAS-Auskunft04 4123/1-IV/4/97vom 10.03.1997
Wortlaut laut Findok
Für die Frage, ob Rumänien
gemäß Art. 12 Abs. 2 DBA-Rumänien berechtigt ist, von
Leasingraten im LKW-Leasinggeschäft eine 10%ige Quellensteuer zu erheben,
ist zunächst entscheidend, ob die entgeltliche LKW-Überlassung als
Vermietungsvorgang oder als Veräußerungsvorgang gegen Ratenzahlung zu
werten ist. Nur im erstgenannten Fall unterliegen die gezahlten Vergütungen
einem 10%igen rumänischen Steuerabzug, der in Österreich
gemäß Art. 24 Abs. 2 DBA-Rumänien anzurechnen ist. Im zweiten
Fall fiele der Vorgang unter Artikel 7 DBA-Rumänien, wodurch kein
rumänischer Besteuerungsanspruch begründet würde und folglich
keine Steueranrechnung in Österreich erfolgen könnte.
Die Abgrenzung zwischen den beiden Gestaltungsformen wird
auf österreichischer Seite auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 des
Abkommens nach inländischem Recht, sonach nach den in Abschn. 4 der
Einkommensteuerrichtlinien 1984, AÖFV Nr. 193/1985 idgF, vorzunehmen sein.
Sind darnach die geleasten LKWs nach wie vor dem österreichischen
Leasinggeber steuerlich zuzurechnen, erfolgte die rumänische Abzugssteuer
zu Recht und besteht sonach Anrechnungsberechtigung in Österreich. Ob in
Rumänien der Steuerabzug unmittelbar vom Leasingnehmer oder mittelbar von
der die Überweisung nach Österreich vornehmenden Hausbank des
Leasingnehmers vorgenommen wurde, ist unerheblich. Sofern keine Zweifel
über den vorgenommenen Steuerabzug bestehen, wird eine Abzugsbescheinigung
der den Steuerabzug vornehmenden Stelle ausreichen. Nur dann, wenn
beispielsweise die vertraglich vereinbarte Leasingrate ungekürzt nach
Österreich überwiesen wird und sodann die Behauptung aufgestellt wird,
es sei zusätzlich eine 10%ige Steuer in Rumänien gezahlt worden, wird
ein Steueranrechnungsnachweis nur durch Vorlage einer finanzbehördlichen
rumänischen Bescheinigung erbracht werden können.
Sollte auf österreichischer Seite das
LKW-Leasinggeschäft als Veräußerungsgeschäft zu werten
sein, könnte die dann auf österreichischer Seite einzuschlagende
Vorgangsweise gegebenenfalls im Wege einer weiteren EAS-Anfrage geklärt
werden.
10.
März 1997 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
LizenzgebührQuellenbesteuerungAbzugsbesteuerungAnrechnungAnrechnung der ausländischen SteuerZurechnungVeräußerungVermietungNachweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4123/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14698
- Gültig
- 10.03.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF