Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2843
Gewinnausschüttungen einer LLC in Sri Lanka
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0211-IV/4/2007vom 04.05.2007
Wortlaut laut Findok
Die Frage, wie die Gewinnerzielung und
Gewinnausschüttung einer in Sri Lanka von zwei Österreichern
errichteten LLC (Limited Liability Company) zu behandeln ist, hängt in
erster Linie vom Ergebnis eines Rechtstypenvergleiches ab. Denn ein
ausländisches Gebilde wäre nur dann als Kapitalgesellschaft
einzustufen, wenn sich bei einer Gesamtbetrachtung der einschlägigen
ausländischen Bestimmungen und der getroffenen Vereinbarung über die
Organisation und die Struktur des Gebildes ergibt, dass dieses rechtlich und
wirtschaftlich einer inländischen Kapitalgesellschaft gleicht. Für
diesen Vergleich sind alle Elemente heranzuziehen, die nach
österreichischem Recht die wesentlichen Strukturmerkmale einer
Körperschaft ausmachen:
Hierzu gehören nach Auffassung des Kommentars
Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler KStG 1988 (Anmerkung 24 zu § 10 KStG und
zB EAS 2205):
eigene
Rechtspersönlichkeit,
starres
ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital,
Beteiligung
anderer Personen am Gesellschaftskapital,
Haftungsbeschränkung,
zentralisierte
Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung.
Bei diesem Typenvergleich werden aber nunmehr auch die
deutschen Beurteilungen zu den in den USA gegründeten LLCs
mitzuberücksichtigen sein (siehe BStBl. I 2004, 411 und EAS 2607). Danach
ist für die Vergleichbarkeit mit einer inländischen
Kapitalgesellschaft auch die ungehinderte
Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile an Nichtgesellschafter
sowie das Erfordernis der Aufbringung des Gesellschaftskapitals durch
Einlagen der Gesellschafter wesentlich.
Bedarf die Übertragung der Gesellschafteranteile der Zustimmung der
übrigen Gesellschafter und/oder kann im Gesellschaftsvertrag auf Einlagen
verzichtet werden und dürfen diese in Form von Dienstleistungen erbracht
werden, sind dies Merkmale, die für eine Personengesellschaft
sprechen.
Weiters ist für das Typenbild einer
Kapitalgesellschaft wesentlich, dass es für die Gewinnzuteilung eines
Gewinnverteilungsbeschlusses in der
Gesellschafterversammlung bedarf und daher der Gesellschafter ohne einen
derartigen Beschluss nicht - wie im Fall einer Personengesellschaft - über
seinen Gewinnanteil verfügen kann.
Für die Typenzuordnung ist auch von Bedeutung, ob die
Entstehung der LLC - wie im Fall einer Personengesellschaft -
ausschließlich durch einen Gesellschaftervertrag herbeigeführt werden
kann, oder ob eine Eintragung in einem
öffentlichen Buch (Handelsregister, Firmenbuch oder sonstige
Bestätigung der Durchführbarkeit des Gesellschaftervertrages durch
eine "öffentliche Instanz" - BFH vom 23.6.1992, BStBl. II S. 972)
erforderlich ist.
Schließlich ist auch die
zentralisierte
Geschäftsführung und Vertretung wesentlich. Führen
ausschließlich die Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft und
sind sie allein vertretungsberechtigt liegt im Fall einer solchen
Eigengeschäftsführung und -vertretung eine Zentralisierung idR nicht
vor (siehe im Einzelnen hierzu aber auch Abschn. IV Z. 1 BStBl. I 2004,
411).
Gelangt eine österreichische
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutachtlichen Untersuchung unter
Anschluss der ausländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und
der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten Ergebnis, dass im Fall
einer nach dem Recht Sri Lankas errichteten "Limited Liability Company" (LLC)
diese Vergleichbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, dann liegen zur Zeit
keine Gründe vor, im Rahmen des EAS-Verfahrens diesem Untersuchungsergebnis
zu widersprechen.
Bundesministerium für Finanzen, 4. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0211-IV/4/2007
- Stammnummer
- 31550
- Gültig
- 04.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF